Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 PA 445/18
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 4. Kammer - vom 19. Juni 2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten; diese werden nicht erstattet.
Gründe
I.
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Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der sie die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung begehrt.
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Die im Jahr 2005 geborene Klägerin lebt in einer Pflegefamilie. Sie leidet unter einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10 F 70) sowie einer Entwicklungsverzögerung in verschiedenen Bereichen. Auf der Grundlage eines Fördergutachtens vom 18. April 2016 sowie den nicht einvernehmlich abgegebenen Empfehlungen der Förderkommission in ihrer Sitzung vom 11. Mai 2016 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Juni 2016 einen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen fest.
- 3
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage, mit der sie unter Berufung auf verschiedene ärztliche Berichte vorträgt, die Entscheidung lege nicht ausreichend dar, warum der Förderschwerpunkt nicht im Bereich der geistigen Entwicklung liege. Für diese Klage begehrt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
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Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit dem angegriffenen Beschluss vom 19. Juni 2018 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid keine Rechtsfehler aufweise. Zur Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderbedarf sei die Beklagte in eigener Kompetenz berufen. Diese Entscheidung habe sie zu Recht auf das Fördergutachten gestützt. Dieses lege nachvollziehbar dar, dass der Förderbedarf der Klägerin vor allem im schulischen Bereich liege. Der Förderschwerpunkt geistige Entwicklung setze demgegenüber voraus, dass ein Kind in allen Entwicklungs- und Lernbereichen auf fremde Hilfe angewiesen sei. Das sei jedoch ausweislich des Gutachtens nicht festzustellen. Die Meinung schulfremder Personen sei nicht geeignet, die Richtigkeit des Fördergutachtens in Zweifel zu ziehen.
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Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, zu deren Begründung sie unter Vorlage eines Berichts des Sozialpädiatrischen Zentrums C. vom 24. August 2018 vorträgt, dass sie unter einer umfassenden geistigen Behinderung leide. Diese Behinderung wirke sich auch auf die Alltagsfähigkeiten aus.
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Auf Anregung des Senats hat die Beklagte eine erneute Begutachtung der Klägerin veranlasst. Auf der Grundlage des neuen Fördergutachtens vom 28. Februar 2019 und der nicht einvernehmlichen Empfehlungen der Förderkommission vom 28. März 2019 hat sie mit Bescheid vom 2. April 2019 den Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen bestätigt.
II.
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht versagt. Mit dem Verwaltungsgericht, auf dessen Begründung der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO ergänzend Bezug nimmt, ist auch der Senat der Auffassung, dass die Klage zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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Rechtsgrundlage für die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs ist § 4 Abs. 2 Satz 3 NSchG i.V.m. der auf § 60 Abs. 1 Nr. 4 NSchG beruhenden Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (SoPädFV 2013 v. 22.01.2013, Nds. GVBl. S. 23). Gemäß § 1 Abs. 1 SoPädFV 2013 ist ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung für ein Kind mit Behinderung oder mit drohender Behinderung festzustellen, bei dem zu erwarten ist, dass es aufgrund der bestehenden oder der drohenden Behinderung die Bildungsziele der Schulform oder die individuellen Bildungsziele nicht oder nur mit sonderpädagogischer Unterstützung erreichen kann.
- 10
Das Feststellungsverfahren regeln die §§ 2 und 3 SoPädFV 2013. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung besteht oder dass sich ein festgestellter Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung geändert hat, so veranlasst gemäß § 2 Satz 1 SoPädV 2013 die Schulleiterin oder der Schulleiter, dass eine Lehrkraft der Schule und eine Förderschullehrerin oder ein Förderschullehrer an einer öffentlichen Schule ein Fördergutachten erstellen. Zudem setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 SoPädFV 2013 eine Förderkommission ein. Die Förderkommission, in der auch die Erziehungsberechtigten vertreten sind, empfiehlt der Landesschulbehörde, ob ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung oder die Änderung eines festgestellten Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt werden sollte (§ 3 Abs. 2 SoPädFV 2013). Das Fördergutachten dient der Förderkommission als Arbeitsgrundlage. Die Förderkommission kann weitere Unterlagen hinzuziehen und Auskünfte einholen (§ 3 Abs. 3 SoPädFV 2013). Kommt die Förderkommission nicht zu einer einstimmigen Empfehlung, so teilt das vorsitzende Mitglied die unterschiedlichen Auffassungen der Landesschulbehörde mit (§ 3 Abs. 4 SoPädFV 2013).
- 11
Diesem Verfahren zur Ermittlung des Sachverhalts und Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen, das einerseits um eine weitgehende Objektivierung der behördlichen Entscheidungsfindung bemüht ist und andererseits die Erziehungsberechtigten in den Entscheidungsprozess einbindet (vgl. zur Bedeutung eines solchen Verfahrens BVerfG, Beschl. v. 08.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, juris Rn. 82 = BVerfGE 96, 288 <309>), steht gemäß § 4 SoPädFV 2013 die Entscheidungszuständigkeit der Beklagten gegenüber. Nach dieser Vorschrift trifft die Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung oder der Änderung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung die beklagte Landesschulbehörde. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt sie insbesondere das Fördergutachten und die Empfehlung der Förderkommission. Damit liegt die Letztverantwortung für die Entscheidung über die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs bei der Beklagten. Sie ist nach dem Gesetzeswortlaut („berücksichtigt“) an Inhalt und Ergebnis des über den einzelnen Schüler erstatteten Fördergutachtens ebenso wenig gebunden wie an die Empfehlungen der Förderkommission (vgl. Senatsbeschl. v. 5.1.2011 - 2 ME 314/10 -, V.n.b.). Die Entscheidung orientiert sich vorrangig an dem in der Schule gezeigten Lern- und Leistungsverhalten und dem sonstigen schulischen Verhalten (Senatsbeschl. v. 21.06.2010 - 2 ME 191/10 -, V.n.b.). Ergänzend können beispielsweise ärztliche und psychologische Feststellungen, die Ergebnisse eigener Tests, Beobachtungen aus dem Alltag des Kindes, die Wünsche der (Pflege)Eltern sowie pädagogische Erfahrungen einfließen. Auf dieser Grundlage trifft die Beklagte unter umfassender Würdigung des Sachverhalts und der ihr vorliegenden Erkenntnisse nach eigenen schulpädagogischer Erwägungen eine Entscheidung, und zwar unter der in § 4 Abs. 2 Satz 2 NSchG niedergelegten Prämisse, dass Schülerinnen und Schüler, die wegen einer bestehenden oder drohenden Behinderung auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, durch wirksame individuell angepasste Maßnahmen darin unterstützt werden, die Bildungsziele des § 2 NSchG zu erreichen. Ob insoweit - wofür Einiges sprechen mag - ein pädagogischer Beurteilungsspielraum der Beklagten anzuerkennen ist (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 18.12.2012 - 2 ME 362/12 -, juris Rn. 14), kann hier offen bleiben.
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Nach diesen Maßgaben ist die auf das Fördergutachten vom 18. April 2016 und die Empfehlungen der Förderkommission vom 11. Mai 2016 gestützte Entscheidung der Beklagten in ihrem Bescheid vom 8. Juni 2016, bei der Klägerin sonderpädagogischen Förderbedarf „nur“ im Förderschwerpunkt Lernen, nicht aber im Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ festzustellen, offensichtlich nicht zu beanstanden. Das Fördergutachten, das auf einer breiten Tatsachengrundlage bestehend aus der Dokumentation der Lernentwicklung, verschiedenen Gutachten, Berichten und Gesprächen sowie eigenen Unterrichtungsbeobachtungen und Überprüfungen beruht, legt plausibel dar, dass die Klägerin in den grundlegenden Entwicklungsbereichen Sprache, Motorik, Wahrnehmung und in vielen kognitiven Grundbereichen sowie im Bereich ihrer sozialen und emotionalen Entwicklung gute Fortschritte erzielt hat. Auch im Sozialverhalten konnten keine schwerwiegenden Probleme beobachtet werden. Besondere Unterstützung benötigt sie indes bei dem Erreichen der schulischen Bildungsziele. Sie benötigt Unterricht in kleinen Gruppen oder Einzelunterricht, um zur Mitarbeit motiviert und zur Sorgfalt angeleitet zu werden. Insbesondere in Deutsch und Mathematik besteht nach den anschaulichen Beschreibungen des Gutachtens Handlungsbedarf.
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Den dagegen gerichteten Einwänden der Klägerin folgt der Senat nicht.
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Soweit sie unter Bezugnahme auf einen Bericht des Sozialpädiatrischen Zentrums vom 24. August 2018 ausführt, eine Intelligenzminderung und auch die Alltagsfähigkeiten deuteten auf eine geistige Behinderung hin, trifft es zwar zu, dass der Bericht der Klägerin eine intellektuelle Leistungsfähigkeit im sehr weit unterdurchschnittlichen Bereich sowie einen deutlich auffälligen Gesamtwert im Verhalten bescheinigt. Der Bericht beruht jedoch auf einer gegenüber dem Fördergutachten erheblich verengten Erkenntnisgrundlage, nämlich auf einem Intelligenztest, den Antworten der Pflegeeltern in einem Fragebogen sowie weiteren eigenen Untersuchungen. Das für die Feststellung des Förderbedarfs vorrangig maßgebliche Lern- und Leistungsverhalten sowie das sonstige Verhalten in der Schule konnte der Bericht mangels eigener Anschauungen und Erkenntnisquellen der behandelnden Ärzte und Psychologen allenfalls rudimentär berücksichtigen. Der Senat hat wiederholt festgestellt, dass sowohl die Einschätzung der Eltern über den Förderbedarf ihres Kindes als auch Empfehlungen von pädagogisch nicht vorgebildeten Medizinern oder sonstigen Therapeuten, bei denen das Kind in Behandlung ist, zwar der Kenntnisnahme bedürfen. Ihr Inhalt ist aber angesichts der fehlenden pädagogischen Erfahrungen und schulbezogenen Erkenntnisgrundlagen grundsätzlich nicht geeignet sind, die Richtigkeit eines Fördergutachtens oder einer Förderempfehlung in Frage zu stellen (vgl. Senatsbeschl. v. 24.04.2015 - 2 PA 91/15 -, V.n.b.). Das gilt auch hier.
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Eine Intelligenzminderung sowie eine möglicherweise vorliegende geistige Behinderung geben auch aus inhaltlichen Gründen keinen Anlass, die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs im Bereich Lernen in Frage zu stellen. Für die Feststellung maßgeblich ist nicht eine medizinische bzw. psychologische Diagnose oder die Feststellung einer Behinderung, sondern ausschlaggebend ist der konkret zu verzeichnende Unterstützungsbedarf. Davon ist die Beklagte zutreffend ausgegangen. Wie sie im Beschwerdeverfahren überzeugend erläutert hat, steht beim Förderschwerpunkt Lernen eine Beschulung in Orientierung an den Stundentafeln und curricularen Vorgaben der allgemeinen Schulen im Vordergrund. Ziel ist es, die Schülerinnen und Schüler möglichst zu einem Schulabschluss zu führen. Im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist die Zielsetzung anders gelagert: Das Kerncurriculum orientiert sich am Leitziel eines selbstbestimmten Lebens in sozialer Integration im Sinne einer selbständigen, sinnerfüllten und eigenverantwortlichen Lebensführung. Die Zielsetzungen des Unterrichts lassen sich in drei Schwerpunkte gliedern, nämlich in Hilfen zur selbständigen Lebensführung, zur Entfaltung der Persönlichkeit und zur Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben (vgl. Niedersächsisches Kultusministerium, Kerncurriculum für den Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung - Schuljahrgänge 1-9, 2007, S. 5). Der Erwerb eines klassischen Schulabschlusses steht gerade nicht im Fokus. Der Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist daher dann festzustellen, wenn der Förderbedarf umfassend ist und sich in erheblichem Umfang insbesondere auch auf den lebenspraktischen Bereich bezieht. Der Förderschwerpunkt Lernen ist hingegen einschlägig, wenn Defizite insbesondere im Bereich des schulischen Lernens zu verzeichnen sind und ein darüber hinausgehender Förderbedarf eher punktuell oder in geringerem Maße, nicht aber umfassend besteht. Dass eine solche Sachlage bei der Klägerin zu verzeichnen ist, legt das Fördergutachten - wie ausgeführt - überzeugend dar. Aus dem Bericht des Sozialpädiatrischen Zentrums vom 24. August 2018 ergibt sich nichts Anderes.
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Kein Anhaltspunkt für eine fehlerhafte Einschätzung des Förderbedarfs folgt aus dem Förderplan der D. Schule vom 16. März 2018. Der Förderplan weist als vorrangige Lern- und Entwicklungsbereiche die Punkte Wahrnehmung, Emotion, Lern- und Arbeitsverhalten sowie Kommunikation aus und geht damit über den Bereich Lernen im engeren Sinne hinaus. Das stellt aber die Feststellung der Beklagten schon im Ansatz nicht in Frage. Dass ein Förderschwerpunkt in einem Bereich festgestellt wird, bedeutet nicht, dass in anderen Bereichen keinerlei Handlungsbedarf besteht. Es geht - wie bereits im Begriff deutlich wird - lediglich um den Schwerpunkt. Hinzu kommt, dass die einzelnen Förderziele und Fördermaßnahmen sehr deutlich im Bereich Lernen liegen und damit die Einschätzung der Beklagten entgegen der Auffassung der Klägerin gerade bestätigen.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht auch kein Anlass, ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu ihrem Förderbedarf einzuholen. Die Zuziehung außerschulischen Sachverstands wie die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch einen außerschulischen Gutachter ist in Fällen der vorliegenden Art in der Regel nicht geboten. Denn die Fragen, ob eine Schülerin oder ein Schüler aus schulischen Gründen einer sonderpädagogischen Förderung bedarf und welcher Förderschwerpunkt festzustellen ist, sind einer Beantwortung durch einen die Schülerin oder den Schüler isoliert außerhalb der Schule überprüfenden Gutachter in der Regel nicht zugänglich (vgl. Senatsbeschl. v. 03.06.2010 - 2 ME 184/10 -, V.n.b.; Senatsbeschl. v. 21.06.2010 - 2 ME 191/10 -, V.n.b.; ebenso OVG Münster, Beschl. v. 06.05.2010 - 19 E 1633/09 -, juris Rn. 8). Die Klägerin hat auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass bei einer außerschulischen Begutachtung verlässliche(re) Ergebnisse zu ihrem schulischen Lern- und Leistungsvermögen erzielt werden könnten.
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Soweit die Klägerin schließlich vorträgt, das Fördergutachten aus dem Jahr 2016 decke den aktuellen Förderbedarf nicht ab, ist dies unabhängig von der Frage, ob dafür Anhaltspunkte vorliegen bzw. vor der erneuten Begutachtung vorlagen, jedenfalls nicht Gegenstand dieses Klageverfahrens. Aus § 2 Satz 1 und § 4 Satz 1 SoPädFV 2013 folgt, dass bei Anhaltspunkten für eine Veränderung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ein neues Feststellungsverfahren einzuleiten ist. Einer Veränderung der Sachlage ist daher nicht mit einer Klage gegen einen zurückliegenden Feststellungsbescheid, sondern mit der Anregung einer neuen Begutachtung zu begegnen. Für den Verwaltungsprozess bedeutet das, dass nach Maßgabe des materiellen Rechts der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der hier vorliegenden Verpflichtungsklage der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier der 8. Juni 2016, ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Danach fällt eine Festgebühr nach Ziffer 5502 der Anlage 1 zum GKG an. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
- 20
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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