Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 PA 490/18

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 6. Kammer - vom 4. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover, mit dem das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2018 abgelehnt hat, mit der der Antragsteller auf der Grundlage des § 61 Abs. 3 Nr. 4 NSchG an eine andere Schule überwiesen wird, bleibt ohne Erfolg (unten 1.). Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren scheidet aus (unten 2.).

2

1. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung ganz, nur zum Teil oder nur in Raten aufzubringen und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften zur Prozesskostenhilfe ist der mit der Prozesskostenhilfe verfolgte Zweck der Rechtsschutzgleichheit zu beachten. Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen daher nicht überspannt werden. Mit ihrer Prüfung soll die dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe verlagert werden. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ist deshalb eine vorweggenommene Beweiswürdigung nur in eng begrenztem Rahmen zulässig. Prozesskostenhilfe darf indes verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Grenze einer zulässigen Beweisantizipation wird dabei nicht überschritten, wenn konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme über die streitigen Tatsachen mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.9.2013 - 1 BvR 1419/13 -, juris, Rn. 23 mwN).

3

Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil der beabsichtigte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Verwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren nicht in unzulässiger Weise überspannt.

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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, in denen die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt, weil die Maßnahme kraft Gesetzes - wie hier aufgrund der Regelung des § 61 Abs. 4 Satz 3 NSchG - sofort vollziehbar ist, abzulehnen, wenn nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Bedenken an der angegriffenen Maßnahme bestehen und mithin ein das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug überwiegendes Interesse des Antragstellers, von dem Vollzug der Maßnahme vorerst verschont zu bleiben, nicht besteht. So liegt der Fall hier. Die mit der Verfügung vom 29. Januar 2018 getroffene Ordnungsmaßnahme wird sich in dem beabsichtigten Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen.

5

Die Überweisung des Antragstellers von der Antragsgegnerin an die IGS I., bei der es sich um eine schulrechtliche Ordnungsmaßnahme nach § 61 Abs. 3 Nr. 4 NSchG handelt, begegnet entgegen dem Vorbringen der Beschwerde keinen Bedenken. Nach § 61 Abs. 4 Satz 1 NSchG sind solche Ordnungsmaßnahmen zulässig ist, wenn der Schüler durch den Schulbesuch die Sicherheit von Menschen ernstlich gefährdet oder den Schulbetrieb nachhaltig und schwer beeinträchtigt. Über die Ordnungsmaßnahme hat die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung zu entscheiden (§ 61 Abs. 5 Satz 1 NSchG), wobei dem Schüler und seinen Erziehungsberechtigten Gelegenheit zu geben ist, sich in der Sitzung der Konferenz, die über die Maßnahme zu entscheiden hat, zu äußern (§ 61 Abs. 6 Satz 1 NSchG). Zudem bedarf die Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform nach § 61 Abs. 7 NSchG der Genehmigung der zuständigen Schulbehörde.

6

Bei der Entscheidung, ob eine und ggf. welche Ordnungsmaßnahme nach § 61 Abs. 3 NSchG zu wählen ist, handelt es sich um eine pädagogische Ermessensentscheidung. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist bei der Entscheidung darauf zu achten, dass die Ordnungsmaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere des zu ahnenden Verhaltens des Schülers steht. In der Sache ist die nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmende Wahl der jeweiligen Ordnungsmaßnahme dessen unbeschadet durch pädagogische Erwägungen bestimmt, die sich daran auszurichten haben, in welcher Weise einem in der Schule nicht mehr hinnehmbaren Verhalten eines Schülers unter pädagogischen Gesichtspunkten adäquat, sinnvoll und wirksam zu begegnen ist. Das gilt in besonderem Maße für die Überweisung eines Schülers in eine andere Schule, die unter den verschiedensten pädagogischen Gesichtspunkten des Schulbetriebs erforderlich sein kann, um den Schulfrieden zu gewährleisten und das für den erforderlichen Lernfortschritt notwendige Schulklima herzustellen. Deshalb entzieht sich diese pädagogische Bewertung einer schulischen Situation, die vor allem auch eine pädagogische und psychologische Beurteilung der Person und des Verhaltens des betreffenden Schülers und etwaiger anderer Beteiligter verlangt, einer Bewertung nach allein rechtlichen Kriterien. Vielmehr steht der zuständigen Klassenkonferenz wie auch sonst bei Wertbeurteilungen im pädagogischen Bereich ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Wertungsspielraum zu. Die Prüfung der Verwaltungsgerichte beschränkt sich mithin darauf zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung einer Ordnungsmaßnahme vorliegen, die bestehenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob das zuständige Schulorgan gehandelt hat, ob von dem Ermessen in einer dem gesetzlichen Zweck entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, ob von einer richtigen und vollständigen Tatsachengrundlage ausgegangen wurde, keine sachfremden Erwägungen angestellt wurden, ob gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt wurden und ob die ausgewählte Maßnahme geeignet und verhältnismäßig ist (st. Rspr. des Senats, vgl. Senatsbeschl. v. 14.1.2013 - 2 ME 416/12 -, juris Rn 4; v. 26.1.2010 - 2 ME 444/09 -, juris Rn. 3, v. 25.4.2007 - 2 ME 382/07 -, juris Rn. 4 mwN; zum vergleichbaren Bay. Schulrecht: BayVGH, Beschl. v. 11.10.2012 - 7 CS 12.2187 -, juris Rn 14; Littmann in Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Kommentar, Stand: Februar 2019, § 61 Anm. 2). Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Ordnungsmaßnahme.

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Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Ordnungsmaßnahme bestehen. Dem minderjährigen Schüler, seinen Eltern und ihrem Prozessbevollmächtigten wurde vor dem Erlass der Maßnahme Gelegenheit gegeben, sich in der maßgeblichen Sitzung der Klassenkonferenz zu äußern (§ 61 Abs. 6 Satz 1 NSchG). Die dazu ergangene Einladung umreißt die gegen den Schüler erhobenen Vorwürfe und die in Erwägung gezogene Ordnungsmaßnahme, nennt Ort und Zeit der Konferenz und weist in Übereinstimmung mit § 61 Abs. 6 Satz 2 NSchG darauf hin, dass sich der Schüler bei der Konferenz von einer der dort genannten Personen unterstützen lassen kann. Von der Klassenkonferenz, die am 16. Januar 2018 um 16:30 Uhr stattfand, haben der Schüler und seine Eltern auch bereits am 11. Januar 2018 schriftlich und damit noch rechtzeitig Kenntnis erlangt. Eine förmliche Ladungsfrist bestimmen das Niedersächsische Schulgesetz oder eine etwaige Geschäftsordnung der Schule in diesem Zusammenhang nicht. Dass der Antragsteller und/oder seine Eltern aufgrund der kurzen Ladungsfrist gehindert waren, an der Konferenz teilzunehmen, und mithin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ernstlich in Betracht kommen könnte, ist weder glaubhaft dargetan noch ersichtlich. Der Umstand, dass der Schüler und seine Eltern zu dem Termin der Klassenkonferenz nicht erschienen sind, beruht tatsächlich nicht auf einer zu kurzen Ladungsfrist, sondern auf ihrem eigenen Entschluss, der Konferenz fern zu bleiben. Die verfügte Überweisung an die andere Schule genügt auch dem Genehmigungsvorbehalt des § 61 Abs. 7 NSchG, denn die Landesschulbehörde hat die Maßnahme am 26. Januar 2018 genehmigt.

8

Die Ordnungsmaßnahme ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner summarischen Prüfung davon ausgegangen, dass die Feststellungen der Antragsgegnerin und die vorgelegten Unterlagen hinreichenden Anlass zu der Annahme bieten, dass der Antragsteller durch sein Verhalten am 15. Dezember 2017 in der ersten Pause und in der Mittagspause in der Schule erneut die Sicherheit von Menschen ernstlich gefährdet sowie den Schulbetrieb nachhaltig und schwer beeinträchtigt und damit seine Pflichten als Schüler grob verletzt hat.

9

Das Beschwerdevorbringen vermag den der Ordnungsmaßnahme zugrunde gelegten Sachverhalt nicht zu erschüttern. Danach hat der Antragsteller als „Rädelsführer“ am 15. Dezember 2015 zum einen eine Gruppe von Schülern motiviert, in der Mittagspause Gewalt gegen einen anderen Mitschüler auszuüben, und zum anderen war er maßgeblich daran beteiligt, einen anderen Täter dazu zu motivieren, am selben Tag (15. Dezember 2017) in der ersten Schulpause gewaltsam gegen einen weiteren Mitschüler vorzugehen. Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf die eidesstattliche Versicherung seiner Mutter vom 30. Januar 2018 behauptet, er sei bei dem Vorfall am 15. Dezember 2017 in der Mittagspause überhaupt nicht vor Ort gewesen, steht seine Behauptung bereits im Widerspruch zu seinen eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren. Denn nach dem Bericht des Gesamtschulrektors vom 18. Januar 2018 hat der Antragsteller ihm gegenüber auf Befragen erklärt, er sei bei dem Vorfall in der Mittagpause (zufällig) vor Ort gewesen. Dafür, dass der Antragsteller bei dem Vorfall in der Mittagspause gegen 14:00 Uhr vor Ort war und zu den Schülern gehörte, die den Schulbereich versperrten und damit zu dem Übergriff auf den geschädigten Schüler beitrugen, sprechen auch die schriftlichen Stellungnahmen des geschädigten Schülers J., des Lehrers K. und des Schülers L., die den Antragsteller als Beteiligten vor Ort identifiziert haben. Gegen die Angaben der Mutter des Antragstellers sprechen schließlich auch die Angaben der Täter M. und N., die in der Befragung durch ihre Schulleiterin Frau O., übereinstimmend erklärt haben, in der Mittagspause von dem Antragssteller zu dem geschädigten Schüler J. geführt worden zu sein.

10

Dass der Antragsteller auch bei dem Vorfall in der ersten Pause vor Ort war und den unmittelbar handelnden Schüler gemeinsam mit anderen zu dem Übergriff auf den geschädigten Mitschüler P. angestachelt hat, wird aus den Angaben des geschädigten Schülers, seines Mitschülers Q. und der Schulbegleiterin, Frau R., vom 9. Januar 2019 hinreichend deutlich, die jeweils erklärt haben, dass der Antragsteller Teil der Schülergruppe vor Ort gewesen sei.

11

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass keine Zweifel daran bestehen, dass der Antragsteller maßgeblich hinter den beiden Übergriffen steht und die Täter wesentlich zu ihrem Handeln motiviert hat. Die Umstände, die für diese Einschätzung sprechen, hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung unter Auswertung der Unterlagen und Stellungnahmen der Schüler und Lehrer nachvollziehbar und anschaulich dargestellt. Diesen Ausführungen, schließt sich der Senat an und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Auf die maßgebliche Beteiligung des Antragstellers lassen zunächst die Angaben der geschädigten Schüler, J. und P. schließen. Beide haben unmittelbar nach den Übergriffen angegeben, vorher von dem Antragsteller selbst bzw. anderen Mitschülern auf den bevorstehenden Übergriff angesprochen und gewarnt bzw. von dem Antragsteller mit einem Übergriff bedroht worden zu sein. So habe der Antragsteller den geschädigten Mitschüler J. im Vorfeld wegen einer vorangegangene Auseinandersetzung provozierend angesprochen, ihm gedroht, dass das in Kürze „geklärt“ werde und ihm unmittelbar vor dem Übergriff ins Ohr geflüstert: „Jetzt wird’s geklärt du Hurensohn!“ Zudem haben die Täter des Übergriffs in der Mittagspause übereinstimmend erklärt, sie seien von dem Antragssteller selbst zu dem Schüler J. geführt worden. Der Schüler P. hat zu dem Vorfall in der ersten Pause erklärt, einen Tag vor dem Übergriff von dem Mitschüler S. gefragt worden zu sein, ob ihn der Antragsteller schon verprügelt habe. Zudem habe ihn der Mitschüler T. am Tag des Vorfalls am Schuleingang gewarnt und gesagt, er solle das Gebäude nicht betreten, weil man ihn erwarte und verprügeln wolle.

12

Durch sein Verhalten und die ihm zurechenbaren Übergriffe auf die beiden Schüler hat der Antragsteller die Sicherheit von Menschen ernstlich gefährdet und den Schulbetrieb erneut nachhaltig und schwer beeinträchtigt. Auch daran bestehen keine ernstlichen Zweifel. Dass der Antragsteller die Übergriffe auf die beiden Schüler nicht selbst ausgeführt hat, wirkt sich für ihn nicht günstig aus. Ein Schüler, der andere Schüler organisiert und in zurechenbarer Weise dazu anstachelt oder verleitet, Gewalt gegen anderen Mitschüler zu verüben, gefährdet die Sicherheit seiner Mitschüler ebenso ernstlich wie der unmittelbar handelnde Schüler. Der Umstand, dass sich ein Schüler bei Ausführung von Übergriffen und körperlicher Gewalt anderer Mitschüler „bedient“ und diese im Vorfeld für einen solchen Übergriff zielgerichtet organisiert, wirkt sich bei der Gewichtung der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens im Regelfall zudem erschwerend aus. Denn ein solches Verhalten veranschaulicht die besondere Energie und das planmäßige Handeln, mit dem der Schüler sein schulisches Fehlverhalten vorbereitet und betreibt.

13

Auch die Wahl der Ordnungsmaßname begegnet keinen Bedenken. Entgegen dem Beschwerdevorbringen lässt die der Ordnungsmaßnahme zugrundeliegende Entscheidung keine Ermessensfehler erkennen. Die Klassenkonferenz hat ihrer Entscheidung einen vollständigen und zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt und ihr Ermessen bei der Wahl der Ordnungsmaßnahme unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit entsprechend dem Zweck der schulrechtlichen Ermächtigungsgrundlage ausgeübt, ohne dabei die Grenzen ihres Ermessens zu überschreiten (vgl. § 40 VwVfG).

14

Nach dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsvorgangs und den Berichten der Antragsgegnerin ergibt bereits die summarische Prüfung, dass der im Juni 2004 geborene Antragsteller, der seit August 2015 die IGS E. besucht, von Beginn an und bis heute in der Schule durch sein völlig unangebrachtes Sozialverhalten und sein defizitäres Lern- und Arbeitsverhalten auffällt. Grobe Pflichtverletzungen und nachhaltige und schwere Störungen des Schulbetriebs und Schulfriedens hat er nach den vorangegangenen Ordnungsmaßnahmen wiederholt gezeigt, z.B. im Zusammenhang mit seinem respektlosen Auftreten und verbalen Entgleisungen gegenüber Lehrern, im Zusammenhang mit körperlichen Übergriffen, Handgreiflichkeiten, Beleidigungen und Bedrohungen gegenüber anderen Schülerinnen und Schülern. Dabei hat er auch schon in der Vergangenheit andere Mitschüler beeinflusst, unter seine Kontrolle gebracht und als Rädelsführer agiert. Seine erste Ordnungsmaßnahme hat der Antragsteller in diesem Zusammenhang schon im Dezember 2015, nur vier Monate nach seinem Wechsel an die Antragstellerin erhalten. Diese und weitere Ordnungsmaßnahmen vom 23. Mai 2016, 30. Mai 2017 und 8. August 2017 haben nicht die nötige Verhaltensänderung bewirkt. Die in der Vergangenheit verfügten Ordnungsmaßnahmen (kurzfristige und längere Unterrichtsausschlüsse, Überweisung in eine andere Parallelklasse) und auch die wiederholte Androhung der Überweisung an eine andere Schule haben ihn offensichtlich nicht zum Nachdenken bewogen und sein Verhalten nicht gebessert. Sein wiederholtes Fehlverhalten und seine Entwicklung veranschaulicht der Bericht des Gesamtschulrektors vom 18. Januar 2018, der sich neben der eigenen Wahrnehmung des Rektors auf diverse, im Verwaltungsvorgang enthaltene Stellungnahmen von Lehrkräften und Schülern stützt. Die streitgegenständlichen Vorfälle vom 15. Dezember 2017 knüpfen sichtlich nahtlos an die bisherige Schullaufbahn des Antragstellers an und rechtfertigen die Ordnungsmaßnahme.

15

Die Wahl der Ordnungsmaßnahme und die der Entscheidung zugrunde gelegten pädagogischen Erwägungen entsprechen dem Zweck der Ermächtigung des § 61 NSchG. Nach den Ausführungen der Klassenkonferenz ist die Überweisung des Antragstellers an die gewählte andere Schule auch geeignet und erforderlich. Die Überweisung eröffnet dem Antragsteller an der aufnehmenden Schule die Möglichkeit für einen Neustart, mit der Chance, sein soziales Verhalten sowie sein Lern- und Arbeitsverhalten zu verbessern und seinen Hauptschulabschluss zu schaffen. Die Herausnahme des Antragstellers aus der Antragsgegnerin ist zudem geeignet, den Schulfrieden der Schule wiederherzustellen und weiteren Störungen des Schulbetriebes durch den Antragsteller entgegenzuwirken. Unter Berücksichtigung der pädagogischen Erwägungen der Klassenkonferenz erscheint die Maßnahme auch als angemessen und nicht unverhältnismäßig. Bei der Wahl der Ordnungsmaßnahme hat die Klassenkonferenz das Ausmaß und die Schwere der aktuellen Pflichtverletzungen des Antragstellers ebenso wie sein früheres Fehlverhalten berücksichtigt und die wechselseitigen Interessen des Antragstellers an einem Verbleib an der Schule und diejenigen der Schule und der Schülerschaft an der Gewährleistung der Sicherheit der Schüler, dem geordneten Zusammenleben der Schulgemeinschaft und der Sicherstellung des dafür notwendigen Schulbetriebs gegeneinander abgewogen. Daran anknüpfend und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller weder Einsicht in sein Verhalten zeigt, noch sein Verhalten infolge der in der Vergangenheit verfügten Ordnungsmaßnahmen und der vorangegangenen Androhungen seiner Überweisung an eine andere Schule gebessert hat, hat die Klassenkonferenz in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Überweisung des Antragstellers in eine andere Schule beschlossen.

16

Der Wechsel an die weiter entfernt liegende IGS I. ist dem Antragsteller auch nicht deshalb unzumutbar, weil er dafür eine einfache Fahrzeit von 35 bis 40 Minuten in Kauf nehmen muss. Nach § 114 NSchG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1b der Satzung über die Schülerbeförderung in der Region A-Stadt (SBS) vom 1. Juli 2003, zuletzt geändert durch Beschluss der Regionsversammlung vom 18. November 2014 (Amtsblatt für die Region A-Stadt v. 8.1.2015), ist Schülerinnen und Schülern des Sekundarbereichs I, die eine Gesamtschule (§ 5 Abs. 2 Nr. 1f, § 12 NSchG) besuchen, für den Schulweg in eine Richtung eine Schulwegzeit bis zu 60 Minuten zumutbar. Besondere Umstände, die hier eine andere Betrachtung gebieten, sind nicht ersichtlich.

17

Schließlich liegt auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vor. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang vorträgt, es seien mehrere Schüler an den Vorfällen am 15. Dezember 2018 beteiligt gewesen, aber nur ihm gegenüber sei eine Verweisung an eine andere ausgesprochen worden, lässt sein Vorbringen - auch unter Berücksichtigung seines vorangegangenen Fehlverhalten und seiner augenscheinlichen Verantwortlichkeit für die Motivation der unmittelbar Handelnden - Anhaltpunkte dafür, dass hier gleiche Sachverhalte ungleich behandelt werden, nicht erkennen.

18

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren ist abzulehnen, denn eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren, für das ein Anwaltszwang nicht besteht, kommt nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschl. v. 2.7.2003 - 2 PA 177/03 - juris; HessVGH Beschl. v. 28.1.2013 - 7 D 228/13 -, juris).

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 166 Abs.1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

 


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