Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 LC 302/19

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 5. Kammer - vom 26. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und zu 2., die erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Genehmigung einer von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen erklärten Kündigung eines krankenhausrechtlichen Versorgungsvertrags mit der Beigeladenen zu 2.

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I. Die Beigeladene zu 2. betreibt die G.. Dieses und weitere Krankenhäuser in C-Stadt und H-Stadt erwarb die C. im Jahr 2003 von dem Beigeladenen zu 1., der eine mangelnde Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen moniert und vor dem Landgericht Braunschweig Vertragsstrafenzahlungen gerichtlich geltend macht. Nach dem Feststellungsbescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2010 ist die G. mit Wirkung vom 1. Januar 2011 mit insgesamt 54 Planbetten - davon 10 Planbetten der Fachrichtung Chirurgie und 44 Planbetten der Fachrichtung Innere Medizin - in den Niedersächsischen Krankenhausplan aufgenommen. Mit Feststellungsbescheid vom 12. Dezember 2017 reduzierte der Beklagte diese Aufnahme in den Krankenhausplan um 10 Planbetten der Fachrichtung Chirurgie und um 5 Planbetten der Fachrichtung Innere Medizin. Die hiergegen von der Beigeladenen zu 2. erhobene Klage ist noch bei dem Verwaltungsgericht Braunschweig - 5 A 2/18 - anhängig.

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II. Nach Anhörung erklärten der Kläger - der A. - sowie die I., die J., die K., die L. und die M. in einem gemeinsamen Bescheid vom 21. Dezember 2017 die Kündigung des "zum 1. Januar 2001 wirksam gewordenen Versorgungsvertrags nach § 109 Abs. 1 SGB V der C. betreffend das Plankrankenhaus G., unter dem Institutionskennzeichen: … sowie dem Niedersächsischem Krankenhausplan - Krankenhausnummer: …, … mit einer Frist von einem Jahr zum 31.12.2018". Sie stützten die Kündigung des durch die Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan erstmals zum 1. Januar 2001 zustande gekommenen Versorgungsvertrags auf die Kündigungsgründe nach § 110 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 109 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 ("wenn das Krankenhaus … nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet") und 3 ("wenn das Krankenhaus … für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist") SGB V.

4

Das Krankenhaus in G-Stadt biete keine Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung. Tatsächlich erfolge in dem Krankenhaus in G-Stadt nur eine geriatrische Versorgung. Aufgrund der Multimorbidität vieler Patienten sei eine interdisziplinäre Inanspruchnahme akutstationärer Kapazitäten zwingend. Eine akutstationäre Grund- und Regelversorgung über 24 Stunden an sieben Tagen in der Woche sei aber nicht gewährleistet. Die chirurgische Fachabteilung werde nur von einem Belegarzt geleitet und habe in 2015 nur 18 Patienten behandelt. Bei jeglicher ernsthaften Erkrankung müsse ein Patient daher erneut verlegt werden, da das Krankenhaus eine qualifizierte Behandlung nicht sicherstellen könne. Hiermit sei eine schwere Belastung und ein erhebliches Risiko für die betroffenen Versicherten verbunden. Die sozialmedizinische Bewertung der Strukturvoraussetzungen zur Erbringung der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung Niedersachsen aus November 2016 habe erhebliche Defizite in der akutstationären Versorgung im Krankenhaus in G-Stadt offengelegt, die auch den Anforderungen des Rahmenkonzepts des Landes und des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft nicht genüge. Auch eine wirtschaftliche Krankenhausbehandlung sei nicht gewährleistet. Der Standort sei offensichtlich wirtschaftlich nicht zu führen. Das Krankenhaus in G-Stadt sei für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich. Nach der von den Kündigenden selbst erstellten Bedarfsanalyse habe im Landkreis Goslar in 2017 ein kombinierter Bettenüberhang für die Fachgebiete Innere Medizin und Chirurgie von 79 Planbetten bestanden. Die im Feststellungsbescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2010 ausgewiesenen Kapazitäten würden auch tatsächlich nicht vollständig in Anspruch genommen. Die tatsächliche Auslastung habe in 2016 insgesamt bei 61,8% und damit deutlich unter der Soll-Auslastung von 85% gelegen. Die geringe tatsächliche Auslastung werde zudem nur durch Hinzuverlegungen aus anderen Krankenhäusern, insbesondere aus C-Stadt, erreicht. Nicht umsonst habe der Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 12. Dezember 2017 die Zahl der Planbetten deutlich reduziert. Eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten könne auch durch besser geeignete andere vorhandene Krankenhäuser sichergestellt werden. Ausgehend von der Rahmenplanung des Beklagten, dem geriatrischen Versorgungskonzept des Krankenhauses in G-Stadt und dem nach einer Fahrzeit von 45 Minuten zu berechnenden Einzugsbereich könne eine Versorgung ohne Weiteres im Krankenhaus in C-Stadt erfolgen, das aus dem gesamten Einzugsbereich des Krankenhauses in G-Stadt innerhalb einer PkW-Fahrzeit von 20 bis 30 Minuten erreicht werde. Das Krankenhaus in C-Stadt verfüge über hinreichende Kapazitäten und sei zur geriatrischen Versorgung besser geeignet. Auch zur Vermeidung einer Fehlinvestition der begrenzten Fördermittel des Landes sei eine Kündigung des Versorgungsvertrags angezeigt. Eine geriatrische Versorgung mit einem derart geringen Umfang, wie sie in dem Krankenhaus in G-Stadt stattfinde, könne nicht bedarfsgerecht und zukunftsfähig betrieben werden. Die Kündigungsgründe bestünden nicht nur vorübergehend. Die zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände bestünden seit vielen Jahren. Die Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit habe sich stets negativ entwickelt. Die Kündigung sei auch nicht unverhältnismäßig. Andere mildere Maßnahmen seien ohne Erfolg geblieben, die notwendige medizinische Versorgung der Versicherten sei auch im Krankenhaus in C-Stadt gewährleistet und das noch vorhandene Personal des Krankenhauses in G-Stadt könne ohne Weiteres an anderen Krankenhausstandorten eine neue Beschäftigung finden. Die Kündigung beruhe auf einer gemeinsamen Entscheidung der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen, die in Sitzungen der Vorstände und Geschäftsführer am 2. Dezember 2016 und am 1. Dezember 2017 gemäß § 211a SGB V mehrheitlich getroffen worden sei. Die Kündigung werde gemäß § 110 Abs. 2 Satz 1 SGB V mit Genehmigung des Beklagten wirksam.

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III. Mit Schreiben vom 19. Januar 2018, adressiert an den Kläger als gemeinsamen Bevollmächtigten der Verbände der gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen, legte die Beigeladene zu 2. gegen den Bescheid vom 21. Dezember 2017 Widerspruch ein. Sie machte geltend die Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 109 Abs. 3 Satz 1 SGB V für eine Kündigung des Versorgungsvertrags seien nicht erfüllt. Die Aufnahme und Erfüllung des Versorgungsauftrags sei nicht danach zu beurteilen, ob ein Krankenhaus Aufgaben der akutstationären Grund- und Regelversorgung wahrnehme, da der Niedersächsische Krankenhausplan keine Vorgaben für die Krankenhausstruktur beinhalte. Das Krankenhaus in G-Stadt erfülle alle erforderlichen Leistungen der Fachabteilungen Innere Medizin und Chirurgie im Sinne des § 109 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V. Hierfür sei es unerheblich, dass die Chirurgie als Belegabteilung geführt werde, da der Niedersächsische Krankenhausplan dies als ausreichend im Sinne des § 108 Nr. 2 SGB V ansehe und in der Beplanung eine Differenzierung zwischen beleg- und chefärztlich geleiteten Hauptabteilungen nicht vornehme. Die Bedarfsgerechtigkeit sei durch die vom Beklagten im Rahmen der Krankenhausplanung angestellte Bedarfsanalyse und die daraufhin erfolgte Aufnahme in den Krankenhausplan nachgewiesen. Die behaupteten Überkapazitäten von beträchtlichem Umfang bestünden nicht. Sie halte als Krankenhausträger die Belegsituation auch nicht durch Zuweisungen aus dem Krankenhaus in C-Stadt aufrecht. Die Kündigung wegen Unwirtschaftlichkeit genüge schon deshalb nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil sie die vom Krankenhausträger erklärte Bereitschaft, mit etwaigen strukturellen Änderungen einhergehende standortbezogene Verluste selbst zu tragen, nicht angemessen berücksichtige. Die Kündigung zum Ablauf des 31. Dezember 2018 sei auch deshalb unwirksam, weil mangels Genehmigung des Beklagten dieser Beendigungszeitpunkt nicht mehr fristgemäß zu erreichen sei und ein Ausweichzeitpunkt beginnend ab Genehmigungserteilung oder Eintritt der Genehmigungsfiktion im Bescheid nicht bestimmt sei.

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Der Kläger - der A. - sowie die I., die J., die K., die L. und die M. wiesen den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2018 als unbegründet zurück. Sie erachteten die Kündigung im Bescheid vom 21. Dezember 2017 auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beigeladenen zu 2. als rechtmäßig und auch zweckmäßig. Gegen diese Bescheide erhob die Beigeladene zu 2. Klage, die Gegenstand des Parallelverfahrens 13 LC 303/19 ist.

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IV. Unter dem 21. Dezember 2017 übersandten der Kläger - der A. - sowie die I., die J., die K., die L. und die M. mit gemeinsamem Schreiben dem Beklagten eine Ausfertigung des an die Beigeladene zu 2. gerichteten Bescheids vom 21. Dezember 2017 und beantragten die Aufhebung des Feststellungsbescheids vom 21. Dezember 2010 und die Genehmigung der Kündigung des Versorgungsvertrags.

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Mit Schreiben vom 7. März 2018, adressiert an den Kläger, legte der Beklagte gegen die Kündigung des Versorgungsvertrags vom 21. Dezember 2017 Widerspruch ein. Diesen Widerspruch begründete der Beklagte mit weiterem Schreiben vom 7. Juni 2018 damit, dass er die G. als für die Versorgung unverzichtbar im Sinne des § 110 Abs. 2 Satz 3 SGB V und auch eine Unabweisbarkeit des Bedarfs für gegeben erachte. Entgegen der im Bescheid vom 21. Dezember 2017 vertretenen Auffassung sei das Krankenhaus für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten erforderlich, so dass der Kündigungsgrund des § 110 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 109 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V nicht gegeben sei. Im Einzugsbereich des Krankenhauses bestehe kein nicht hinnehmbares Überangebot an Planbetten. Unter Zugrundelegung der statistischen Anzahl an Planbetten je Einwohner im Landkreis Goslar sei dort zwar eine überdurchschnittlich hohe Anzahl an Planbetten der Inneren Medizin und der Chirurgie vorhanden. Diese rein rechnerische Betrachtung anhand der Bevölkerungsstatistik berücksichtige aber nicht hinreichend, dass der Harz als attraktive Tourismusregion zunehmend ganzjährig von einer großen Anzahl von Besuchern aufgesucht werde. Dazu kämen in G-Stadt bis zu 5.000 Studierende an der international renommierten Universität Clausthal. Eine bedarfsgerechte Krankenhausversorgung sei auch nicht durch besser geeignete vorhandene Krankenhäuser sichergestellt. Die im Bescheid vom 21. Dezember 2017 angestellten Erwägungen zum Einzugsbereich und zur zeitlichen Erreichbarkeit einer stationären Versorgung berücksichtigten die mit der Topographie und den daran anknüpfenden Witterungsbedingungen im Landkreis Goslar verbundenen besonderen Schwierigkeiten nicht. Gerade im Oberharz führten extreme Wetterlagen immer wieder dazu, dass dieser vom Umland auch für längere Zeit verkehrstechnisch abgeschnitten und deshalb auch auf eine autarke Krankenhausversorgung in Notfallsituationen angewiesen sei. Im Krankenhaus sei auch eine leistungsfähige Krankenhausbehandlung gewährleistet. Allein aus der rückläufigen Belegungssituation und der daran anknüpfenden, aber noch nicht bestandskräftigen und vollzogenen Reduzierung der Planbetten könne nicht darauf geschlossen werden, dass das Krankenhaus für die Versorgung der Bevölkerung im Oberharz in Gänze nicht mehr erforderlich sei und eine leistungsfähige Krankenhausbehandlung nicht gewährleisten könne. Das Ziel der Krankenkassen, die Kosten notwendiger Krankenhausleistungen im Interesse der Versicherten niedrig zu halten, sei verständlich. Die Wirtschaftlichkeit einer Krankenhausbehandlung dürfe aber nicht isoliert für ein Krankenhaus ermittelt werden, sondern bedürfe einer gesamt-systematischen Betrachtung. Diese müsse berücksichtigen, dass das Krankenhaus in G-Stadt schon wegen der topographischen Besonderheiten, aber auch wegen der demographischen Entwicklung nicht durch das Krankenhaus in C-Stadt ersetzt werden könne. Zudem habe sich der konzerngebundene Krankenhausträger bereit erklärt, die auch aufgrund der geringen Betriebsgröße zu erwartenden standortbezogenen Verluste zu tragen. Die im Bescheid vom 21. Dezember 2017 behaupteten qualitativen Defizite in der akut-stationären Versorgung und der darauf gestützte Kündigungsgrund des § 110 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 109 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V seien nicht belegt und anhand ihm - dem Beklagten - bekannter Patientenbeschwerden und statistischer Erkenntnisse nicht nachzuvollziehen.

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V. Die I. hat dem Beklagten mit Schreiben vom 25. Juli 2018 mitgeteilt, dass sie die Einleitung eines Klageverfahrens gegen die Nichtgenehmigung der Kündigung des Versorgungsvertrags ablehnt.

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VI. Der Kläger hat am 9. November 2018 bei dem Verwaltungsgericht Hannover Klage erhoben. Dieses hat sich nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 11. Februar 2019 - 15 A 7160/18 - für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Braunschweig verwiesen.

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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die von ihm allein erhobene Klage sei zulässig. Die Kündigung eines Versorgungsvertrags falle gemäß § 110 SGB V in die Zuständigkeit der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen. Ersatzkassen seien bundesweit geöffnete Krankenkassen, für die keine Landesverbände gebildet würden. Anstelle der bei den Krankenkassen gebildeten Landesverbände würden daher die Ersatzkassen stets unmittelbar selbst handeln. Sehe das Gesetz ein gemeinsames und einheitliches Handeln der Kassen auf Landesebene vor, hätten die - derzeit sechs bundesweit bestehenden - Ersatzkassen gemäß § 212 Abs. 5 SGB V einen gemeinsamen Bevollmächtigten oder Vertreter zu bestimmen. Als ein solcher sei er - der Kläger - für die Fälle der Kündigung des Versorgungsvertrags eines Plankrankenhauses als einer sonstigen Maßnahme im Sinne des § 212 Abs. 5 Satz 8 SGB V bestimmt worden. Deshalb sei er gemäß § 212 Abs. 5 Satz 10 SGB V berechtigt, die erforderlichen Verwaltungsakte im eigenen Namen mit Wirkung für die übrigen Ersatzkassen zu erlassen. Insoweit sei er auch unmittelbar prozessführungsbefugt sowie aktiv- und passivlegitimiert. Daher sei es unschädlich, dass die Klage durch ihn allein und nicht auch durch die Landesverbände der Krankenkassen und die anderen Ersatzkassen erhoben worden sei. § 110 Abs. 2 SGB V gebe zudem nicht vor, dass der Antrag auf Genehmigung der Kündigung des Versorgungsvertrags durch die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich gestellt werden müsse. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten wirke gegenüber jedem einzelnen Antragsteller, treffe eine diese belastende Wirkung und könne von jedem einzelnen Antragsteller angefochten werden. Eine klagestattgebende Entscheidung würde zugleich gegenüber allen anderen Antragstellern Wirkung entfalten.

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Die Klage sei auch begründet. Der Widerspruch des Beklagten gegen die Kündigung des Versorgungsvertrags und die damit einhergehende Versagung der erforderlichen Genehmigung sei rechtswidrig. Schon die besonderen Begründungsanforderungen des § 110 Abs. 2 Satz 3 SGB V seien nicht erfüllt. Danach könne bei Plankrankenhäusern die Genehmigung nur versagt werden, wenn und soweit das Krankenhaus für die Versorgung unverzichtbar sei und die zuständige Landesbehörde die Unabweisbarkeit des Bedarfs schriftlich oder elektronisch dargelegt habe. Diese Darlegung fehle hier. Dem Beklagten sei es nicht gelungen, nachvollziehbar darzulegen, warum der Versorgungsbedarf, der bisher von dem betroffenen Krankenhaus gedeckt worden sei, nicht in zumutbarer Weise von anderen Krankenhäusern gedeckt werden könne. Stattdessen habe der Beklagte eine materielle Überprüfung der geltend gemachten Kündigungsgründe nach § 109 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 3 SGB V vorgenommen, wozu er nicht befugt sei. Denn die Genehmigung der Krankenhausplanungsbehörde solle nur sicherstellen, dass Belange der Krankenhausplanung hinreichende Berücksichtigung fänden. Unabhängig davon sei das Krankenhaus in G-Stadt auch in der Sache für die Versorgung nicht unverzichtbar. Es bestehe ein Bettenüberhang im Einzugsbereich des Krankenhauses, das Krankenhaus sei nicht hinreichend leistungsfähig und wirtschaftlich, und eine Krankenhausbehandlung sei durch besser geeignete Krankenhäuser sichergestellt.

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Der Kläger hat beantragt,

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1. den Bescheid des Beklagten vom 7. März 2018 aufzuheben,

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2. den Beklagten zu verpflichten, die von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam gegenüber der C. mit Bescheid vom 21. Dezember 2017 ausgesprochene Kündigung des Versorgungsvertrags für das Plankrankenhaus G., Institutionskennzeichen: …, Niedersächsischer Krankenhausplan - Krankenhausnummer: … zu genehmigen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

18

Der Beigeladene zu 1. hat keinen Antrag gestellt, und die Beigeladene zu 2. hat beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

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Sie hat die Kündigung des Versorgungsvertrags für rechtswidrig erachtet. Die Kündigung zum Ablauf des 31. Dezember 2018 sei schon deshalb unwirksam, weil mangels Genehmigung des Beklagten dieser Beendigungszeitpunkt nicht mehr fristgemäß zu erreichen sei. Die Wirksamkeit könne auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt eintreten, da die Kündigenden für die Kalenderjahre ab 2019 bereits ein Budget für die Leistungserbringung durch das Krankenhaus vereinbart, sich dadurch in Widerspruch zu der Kündigung gesetzt und verdeutlicht hätten, an der Kündigung nicht mehr festhalten zu wollen. Der Beklagte sei zur Genehmigung der Kündigung nicht verpflichtet gewesen. Seine materielle Prüfungskompetenz werde durch § 110 Abs. 2 Satz 3 SGB V nicht beschränkt; die Unverzichtbarkeit für die Krankenhausversorgung im Sinne dieser Vorschrift sei gleichzusetzen mit der Bedarfsgerechtigkeit im Rahmen der Krankenhausplanung. Der Genehmigungsvorbehalt solle gerade Eingriffen in die Krankenhausplanung vorbeugen. Denn mit der Erteilung der Genehmigung der Kündigung sei zugleich gemäß § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB V über die Aufhebung oder Änderung krankenhausplanungsrechtlicher Feststellungen zu entscheiden. Bei Beurteilung der Unverzichtbarkeit stehe dem Beklagten ein Spielraum zu. In der Sache lägen die geltend gemachten Kündigungsgründe nicht vor.

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Das Verwaltungsgericht Braunschweig - 5. Kammer - hat die Klage mit Urteil vom 26. Juni 2019, berichtigt durch Beschluss vom 9. September 2019, als unzulässig abgewiesen. Dem Kläger fehle die erforderliche Klagebefugnis. Der Widerspruch und die damit verbundene Versagung der Genehmigung durch den Beklagten nach § 110 Abs. 2 Satz 4 und 5 SGB V sei ein Verwaltungsakt, gegen den verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen werden könne. Wollten die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen den Widerspruch überwinden und die Genehmigung gerichtlich durchsetzen, müssten sie eine Aufhebung des Verwaltungsakts der Genehmigungsversagung erreichen. Da die Genehmigung nach § 110 Abs. 2 Satz 1 SGB V nicht in das Ermessen der zuständigen Landesbehörde gestellt sei, sondern nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 110 Abs. 2 Satz 3 SGB V versagt werden dürfe, hätten die Kassen bei Aufhebung des Widerspruchs einen Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung, der in eine gerichtliche Verpflichtung entsprechend einem Antrag, wie er hier zu 2. von dem Kläger formuliert worden sei, münde. Der Kläger allein sei durch den Widerspruch des Beklagten aber nicht in eigenen Rechten verletzt. § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB V weise das Recht zur Kündigung den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam zu. Damit korrespondiere ein gemeinsamer Anspruch auf die Erteilung einer Genehmigung der zuständigen Landesbehörde nach § 110 Abs. 2 Satz 1 SGB V und ein gemeinsamer Anspruch auf Aufhebung eines Widerspruchs, wenn die Voraussetzungen für die Versagung der Genehmigung nach § 110 Abs. 2 Satz 3 SGB V nicht vorlägen. Das Schreiben des Beklagten vom 7. März 2018, das von dem Kläger zu Recht als Bescheid gewertet worden sei, verletze den Kläger in einem ihm gemeinsam mit den Landesverbänden der Krankenkassen zustehenden Recht, nicht aber in einem eigenen Recht im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Versorgungsvertrag nach einem bestandskräftigen Widerspruch fortgelte und dadurch andere Rechte und Pflichten der einzelnen Verbände berührt würden. Das prozessual umstrittene Recht, der Anspruch auf Genehmigung als Teil des Kündigungsrechts, werde von der Rechtsordnung jedenfalls unteilbar den Verbänden gemeinsam zugewiesen. Dass alle Verbände Adressat der Genehmigungsversagung seien und diese gegenüber jedem einzelnen Verband wirksam geworden sei, ändere an dem Charakter des betroffenen Rechts und damit an der Klagebefugnis nichts. Eine gesetzliche Regelung über die gemeinsame Klageerhebung existiere nicht. Nach Sinn und Zweck des Kündigungsverfahrens müsse aber auch der Rechtsbehelf gegen den Widerspruch gemeinsam eingelegt werden. Denn wie bei der Kündigung disponierten die Kassen auch bei der Klage gegen die Versagung der Genehmigung der Kündigung über den Versorgungsvertrag. Die Bindung an ein gemeinsames Tätigwerden in § 110 Abs. 1 SGB V erfordere ein gemeinsames Handeln auch bei der Frage, ob die Entscheidung der Landesbehörde hingenommen werden soll, den Versorgungsvertrag wegen Unverzichtbarkeit des Krankenhauses fortzuführen und deshalb die Genehmigung zu versagen. Es wäre inkonsequent und sachwidrig, nur die Kündigung als ersten Schritt dem Zwang zum gemeinsamen Handeln zu unterwerfen. Die Kündigung des Versorgungsvertrags nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB V falle zudem in den Anwendungsbereich des § 211a SGB V, der alle Vorschriften erfasse, in denen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sich über die von ihnen zu treffenden Entscheidungen einigen sollen. Das SGB V lege in bestimmten Angelegenheiten ein abgestimmtes und jedenfalls von der Mehrzahl der Versicherten getragenes Handeln der Krankenkassen und Ersatzkassen zugrunde. Diesem Gedanken laufe eine womöglich von einer Minderheit mit Wirkung für die Mehrheit der Versicherten erzwungene Kündigung mittels Klage auf Genehmigung zuwider. Auch die Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO mit ihren rein prozessualen Beteiligungsrechten schaffe keinen angemessenen Ausgleich. Das Ergebnis eines prozessualen Alleingangs nur eines Verbands stünde auch nicht in Einklang mit dem Ziel des § 110 SGB V, klare Verhältnisse zu schaffen und die Einheit der Krankenkassen/Ersatzkassen zu wahren. Wenn der Kläger die Genehmigung erwirke, würde die Kündigung des Versorgungsvertrags wirksam. Die Rechtswirkungen der Kündigung könnten - auch nach Auffassung des Klägers - nur für alle Kassen gelten, das heißt Krankenhausleistungen könnten mit dem Krankenhaus nicht mehr abgerechnet werden, obwohl sämtliche Krankenkassen nach der Entscheidung der Krankenhausplanungsbehörde zu intervenieren, der Auffassung seien, für die Zukunft der Klinik müsse eine andere Lösung gesucht werden. Gerade eine solche Situation wolle der Gesetzgeber vermeiden. Ein Recht des Klägers, im Wege der Prozessstandschaft die Genehmigung für die anderen zu erstreiten, bestehe nicht. Die Klage könne im Übrigen nicht deshalb Erfolg haben, weil der Widerspruch nicht allen Kassen gegenüber bekannt gegeben worden sei. Die Versagung der Genehmigung sei mit der Bekanntgabe gegenüber dem Kläger als Bevollmächtigtem allen gemeinsam handelnden Krankenkassen und Ersatzkassen gegenüber nach §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X wirksam geworden. Zwar befinde sich keine schriftliche Vollmacht in den Verwaltungsvorgängen. Der Kläger habe im gesamten Kündigungsverfahren aber federführend gehandelt und etwa auch die Kündigung, den Widerspruchsbescheid sowie den Antrag auf Genehmigung und Änderung des Feststellungsbescheids an die jeweiligen Adressaten übermittelt. Dem Verwaltungsvorgang sei auch kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Kläger bei einer Genehmigungsversagung nicht mehr zum Empfang bevollmächtigt sein solle.

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VII. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren hinsichtlich des Anfechtungsantrags zu 1. und des Verpflichtungsantrags zu 2. weiterverfolgt und um einen hilfsweisen Feststellungsantrag zu 3., dass die Genehmigung des Beklagten als erteilt gilt, erweitert.

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Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Er sei selbst klagebefugt. Der Beklagte habe seinen Widerspruch gegen die Kündigung des Versorgungsvertrags ausschließlich an ihn - den Kläger - adressiert. Auch aus dem Widerspruchsschreiben ergebe sich nicht, dass der Beklagte seinen Widerspruch an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen haben richten wollen und das Widerspruchsschreiben ihm - dem Kläger - als Bevollmächtigtem übersandt habe. Eine solche Bevollmächtigung sei auch nicht gegeben. Auch die tatsächlichen Umstände deuteten nicht auf eine solche Bevollmächtigung hin. Denn die Kündigung und der Antrag auf Genehmigung der Kündigung seien auf einem gemeinsamen Briefkopf aller Kündigenden vorgenommen und von allen Kündigenden unterzeichnet worden. Aufgrund des Widerspruchs des Beklagten nur ihm gegenüber gelte die Genehmigung den übrigen Kündigenden gegenüber als erteilt. Diese seien folglich nicht beschwert und auch nicht klagebefugt. Schon deshalb sei er als Kläger selbst klagebefugt. Unabhängig davon schränke auch § 110 Abs. 1 SGB V die Prozessführungsbefugnis einzelner Landesverbände der Krankenkassen oder Ersatzkassen nicht ein. Die Vorgaben zur nur einheitlich und gemeinsam möglichen Kündigung von Versorgungsverträgen beschränkten sich auf das materielle Recht und dort auch auf die Kündigung selbst. Schon der Antrag auf Genehmigung der Kündigung dürfe von einzelnen Kündigenden gestellt werden. Gleiches gelte für die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs auf Genehmigung der Kündigung. Die abweichende Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 16. Juni 1994 - BVerwG 3 C 12.93 - sei nicht näher begründet worden. Etwas Anderes ergebe sich nicht aus § 211a SGB V, da dieser von vorneherein für das gerichtliche Verfahren nicht gelte und im Übrigen bei der Kündigung von Versorgungsverträgen durch die speziellere Regelung des § 110 Abs. 1 Satz 5 SGB V verdrängt werde. Die vom Gesetz eingeforderte einheitliche Vorgehensweise der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen sei nicht gefährdet, da gegenüber einzelnen von ihnen ergehende gerichtliche Entscheidungen stets zu Gunsten oder zu Lasten aller wirkten. Der Beklagte habe der Kündigung des Versorgungsvertrags zu Unrecht widersprochen. Sei von der Kündigung ein Plankrankenhaus betroffen, bestehe ein gebundener Anspruch auf die Genehmigung, die nur versagt werden dürfe, wenn das Krankenhaus für die Versorgung unverzichtbar sei und die Krankenhausplanungsbehörde die Unabweisbarkeit des Bedarfs dargelegt habe. Diese Versagungsvoraussetzungen seien nach den Feststellungen im Bescheid vom 21. Dezember 2017 und seinen - des Klägers - Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht erfüllt. Darüber hinaus habe selbst der Vorstandsvorsitzende der Beigeladenen zu 2. das Krankenhaus in G-Stadt in einem Zeitungsbeitrag als "verzichtbar und ohne Zukunftsperspektive" bezeichnet. Fehle ihm die Klagebefugnis für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, könne er hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Feststellung beanspruchen, dass die Genehmigung der mit Bescheid vom 21. Dezember 2017 ausgesprochenen Kündigung des Versorgungsvertrags der Beigeladenen zu 2. als erteilt gelte. Aufgrund des fehlenden Widerspruchs des Beklagten gegenüber den übrigen Kündigenden gelte die Genehmigung als erteilt. Diese Genehmigungsfiktion sei auch gegenüber ihm - dem Kläger - eingetreten. Aufgrund des Bestreitens durch den Beklagten bestehe ein Interesse an der gerichtlichen Feststellung.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 5. Kammer - vom 26. Juni 2019 zu ändern und

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1. den Bescheid des Beklagten vom 7. März 2018 aufzuheben,

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2. den Beklagten zu verpflichten, die von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam gegenüber der C. mit Bescheid vom 21. Dezember 2017 ausgesprochene Kündigung des Versorgungsvertrags für das Plankrankenhaus G., Institutionskennzeichen: …, Niedersächsischer Krankenhausplan - Krankenhausnummer: … zu genehmigen,

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3. hilfsweise festzustellen, dass die Genehmigung der mit Bescheid vom 21. Dezember 2017 ausgesprochenen Kündigung des Versorgungsvertrags der Beigeladenen zu 2. als erteilt gilt.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Das Verwaltungsgericht habe den Kläger zutreffend als Bevollmächtigten der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen für die Bekanntgabe des Widerspruchs und die damit verbundene Versagung der Genehmigung sowie die Begründung dieses Verwaltungsakts angesehen. Von einem formell ordnungsgemäß erhobenen Widerspruch gegen die Kündigung seien alle Verfahrensbeteiligten ausgegangen. Das Verwaltungsgericht habe ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2019 erklärt, dass es aufgrund des Auftretens des Klägers im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren davon ausgehe, dass der Widerspruch gegenüber allen Kündigenden mit der Bekanntgabe an den Kläger wirksam geworden sei. Diese Sichtweise sei von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt worden. Sie finde auch hinreichenden Anhalt in objektiven Umständen. Die Kündigung und der Antrag auf Genehmigung der Kündigung seien zwar von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam unterzeichnet worden. In diesen Schreiben sei im Anschriften- bzw. Absenderfeld und auch als Ansprechpartner aber nur der Kläger bezeichnet gewesen. Er - der Beklagte - habe den Kläger daher als Bevollmächtigten angesehen. Mit der Bekanntgabe des Widerspruchs an diesen sei der damit verbundene Verwaltungsakt gegenüber allen Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen wirksam geworden. Eine ausschließliche Beschwer und Klagebefugnis des Klägers liege daher nicht vor. Das Verwaltungsgericht habe vielmehr zutreffend eine Klagebefugnis des Klägers verneint. Der Versorgungsvertrag könne nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB V von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nur gemeinsam gekündigt werden. Hiermit korrespondiere ein gemeinsamer Anspruch auf Genehmigung der Kündigung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, der im Falle einer Versagung auch nur gemeinsam gerichtlich geltend gemacht werden könne. Dies lasse sich auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 1994 entnehmen. Jedenfalls aber sei die Klage unbegründet. Er sei zur Genehmigung der Kündigung des Versorgungsvertrags nicht verpflichtet. Die Versagungsvoraussetzungen nach § 110 Abs. 2 Satz 3 SGB V seien bereits dann erfüllt, wenn die Krankenhausplanungsbehörde das Krankenhaus als für die Versorgung erforderlich erachte. Dies habe er in seiner Widerspruchsbegründung hinreichend dargelegt. Die mangelnde Ausschöpfung des Versorgungsauftrags stelle die Erforderlichkeit für die Krankenhausversorgung nicht infrage. Der Krankenhausplan sei nicht imperativer Natur. Die Nichtteilnahme an der Notfallversorgung führe krankenhausentgeltrechtlich zu Abschlägen, aber nicht zum Verlust des Versorgungsvertrags. Der erstmals im Berufungsverfahren hilfsweise gestellte Feststellungsantrag würde eine Änderung des Streitgegenstands und damit eine Klageänderung bewirken, in die er - der Beklagte - nicht einwillige. Streitgegenstand sei bisher gewesen, ob der Kläger die erforderliche, aber noch nicht erteilte Genehmigung zur Kündigung des Versorgungsvertrags beanspruchen könne. Hierzu im Widerspruch stehend und zugleich hierüberhinaus gehend erfordere die nunmehr begehrte Feststellung die Prüfung, dass die Genehmigung bereits als erteilt gilt. Im Übrigen könne der Feststellungsantrag auch in der Sache keinen Erfolg haben, da aufgrund des wirksamen und fristgerechten Widerspruchs die Genehmigungsfiktion des § 110 Abs. 2 Satz 4 SGB V nicht eingetreten sei.

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Die Beigeladenen zu 1. und 2. beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beigeladene zu 2. vertieft ihre erstinstanzlichen Ausführungen zum mangelnden Vorliegen der Kündigungsgründe nach § 109 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 3 SGB V. Den Kläger treffe insoweit die Darlegungs- und Beweislast, der er angesichts der Feststellungen des Beklagten als Krankenhausplanungsbehörde nicht genügt habe. Die infrage gestellte Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit des Krankenhauses hätte vorab die Durchführung eines Prüfungsverfahrens nach § 113 SGB V erfordert.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Parallelverfahren 13 LC 303/19 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers und des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 5. Kammer - vom 26. Juni 2019 bleibt ohne Erfolg. Die Klage ist unzulässig.

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Für die Streitigkeit ist - ungeachtet der Bindung nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 5 GVG - der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (I.), die mit den Anträgen zu 1. und 2. erhobene Versagungsgegenklage ist statthaft (II.), die im Berufungsverfahren vorgenommene Klageerweiterung um den Feststellungsantrag zu 3. ist zulässig (III.) und es besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die mit den Anträgen zu 1. und 2. erhobene Versagungsgegenklage (IV.). Dem Kläger fehlt aber für alle gestellten Klageanträge die erforderliche Klagebefugnis (V.).

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I. Für die vorliegende Streitigkeit um die von der zuständigen Landesbehörde nach § 110 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung -, in der hier maßgeblichen zuletzt durch die Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 9. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geänderten Fassung, zu erteilende Genehmigung der Kündigung eines krankenhausrechtlichen Versorgungsvertrags ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: BVerwG, Beschl. v. 28.1.2016 - BVerwG 4 B 43.14 -, Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 15 - juris Rn. 7; Urt. v. 14.6.2006 - BVerwG 3 A 6.05 -, Buchholz 11 Art. 120 GG Nr. 8 - juris Rn. 7 jeweils m.w.N.).

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Eine abdrängende Sonderzuweisung in eine andere Gerichtsbarkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO ist nicht gegeben. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 SGG entscheiden in allen Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden, zwar grundsätzlich die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (vgl. zur Reichweite dieser Bestimmung: BSG, Beschl. v. 28.9.2010 - B 1 SF 1/10 R -, juris Rn. 14 ff.; Beschl. v. 22.4.2008 - B 1 SF 1/08 R -, juris Rn. 55 ff.). Hiervon ausgenommen sind nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 SGG aber Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 SGB V aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 SGB V) gelten. Diese Ausnahme von der abdrängenden Sonderzuweisung zur Sozialgerichtsbarkeit greift hier ein. Der Kläger begehrt die Beseitigung des Widerspruchs des Beklagten vom 7. März 2018 in der Fassung der Begründung vom 7. Juni 2018 gegen die von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen mit Bescheid vom 21. Dezember 2017 ausgesprochene Kündigung des Versorgungsvertrags mit der Beigeladenen zu 2. als Trägerin eines Plankrankenhauses im Sinne des § 108 Nr. 2 SGB V (Klageantrag zu 1.), die Genehmigung dieser Kündigung (Klageantrag zu 2.) und hilfsweise die Feststellung, dass die Genehmigung als erteilt gilt (Klageantrag zu 3.). Alle Klageanträge betreffen mithin Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 SGB V, der in Absatz 2 Satz 1 das Erfordernis einer Genehmigung der Kündigung eines Versorgungsvertrags durch die zuständige Landesbehörde aufstellt, in Absatz 2 Satz 2, 3 und 5 die Anforderungen an eine Versagung dieser Genehmigung formuliert und Absatz 2 Satz 4 die Genehmigungserteilung für den Fall eines nicht fristgerechten Widerspruchs der zuständigen Landesbehörde fingiert. Streitigkeiten über die Verpflichtung der zuständigen Landesbehörde, die nach § 110 Abs. 2 SGB V erforderliche Genehmigung zur Kündigung eines Versorgungsvertrags zu erteilen, und andere Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Kündigung eines Versorgungsvertrags sind mithin von der Ausnahmeregelung des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 SGG erfasst und von den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu entscheiden (vgl. BSG, Beschl. v. 24.4.1995 - 3 BS 1/94 -, juris Rn. 10 ff.; Gutzeit, in: BeckOGK SGG, § 51 Rn. 47 (Stand: September 2019)).

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II. Die vom Kläger mit den Anträgen zu 1. und 2. nur erhobene Versagungsgegenklage ist statthaft.

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1. Der Senat geht unter Berücksichtigung sämtlicher für ihn erkennbaren Umstände, insbesondere der Gesamtheit des Vorbringens des Klägers (vgl. zur Bestimmung des Rechtsschutzziels durch Auslegung: BVerwG, Beschl. v. 16.12.2019 - BVerwG 4 BN 30.19 -, juris Rn. 5 m.w.N.), davon aus, dass der Kläger nicht zunächst eine isolierte Aufhebung des Widerspruchs des Beklagten vom 7. März 2018 in der Fassung der Begründung vom 7. Juni 2018 gegen die von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen mit Bescheid vom 21. Dezember 2017 ausgesprochene Kündigung des Versorgungsvertrags mit der Beigeladenen zu 2. begehrt. Denn auch der Kläger macht nicht geltend, dass durch eine solche isolierte Aufhebung des Widerspruchs die Genehmigungsfiktion nach § 110 Abs. 2 Satz 4 SGB V eintreten würde oder er einen sonst rechtlich erheblichen Vorteil erlangen könnte. Das für eine isolierte Anfechtung erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis ist mithin nicht ersichtlich (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Urt. v. 21.11.2006 - BVerwG 1 C 10.06 -, BVerwGE 127, 161, 166 f. - juris Rn. 16). Sein mit den Anträgen zu 1. und 2. verfolgtes Rechtsschutzziel geht vielmehr erkennbar dahin, den Beklagten unter Aufhebung dessen Widerspruchs vom 7. März 2018 in der Fassung der Begründung vom 7. Juni 2018 zu verpflichten, die von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam gegenüber der C. mit Bescheid vom 21. Dezember 2017 ausgesprochene Kündigung des Versorgungsvertrags für das Plankrankenhaus G., Institutionskennzeichen: …, Niedersächsischer Krankenhausplan - Krankenhausnummer: …, zu genehmigen. Diese Annahme des Senats hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2020 ausdrücklich bestätigt.

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2. Die danach erhobene Versagungsgegenklage (vgl. zum Begriff: BVerwG, Urt. v. 21.11.2006 - BVerwG 1 C 10.06 -, BVerwGE 127, 161, 166 - juris Rn. 16) ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft.

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Denn die von der zuständigen Landesbehörde, dem Beklagten, gemäß § 110 Abs. 2 Satz 1 SGB V zu erteilende Genehmigung der Kündigung eines Versorgungsvertrags ist - ebenso wie deren Versagung - ein Verwaltungsakt.

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a. Das vom Beklagten zu führende Verwaltungsverfahren der Genehmigung der Kündigung eines Versorgungsvertrags nach § 110 Abs. 2 SGB V bestimmt sich nach dem Ersten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der hier maßgeblichen zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geänderten Fassung.

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Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X gelten die genannten Vorschriften für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird (vgl. zu den Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelnen: Palsherm in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 1 Rn. 11 ff. (Stand: 02.06.2020)). Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung übt mit der Genehmigung der Kündigung eines Versorgungvertrags nach § 110 Abs. 2 SGB V ebenso wie mit der Versagung einer solchen Genehmigung als Behörde eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit aus. Diese wird auch "nach diesem Gesetzbuch ausgeübt". Der systematische Vergleich mit der identischen Wendung in § 2 Abs. 1 und § 68 des Sozialgesetzbuchs Erstes Buch (SGB I) - Allgemeiner Teil - zeigt, dass der Gesetzgeber mit der Verwendung des Singulars "dieses Gesetzbuch" alle Bücher des SGB meint (Palsherm, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 1 Rn. 13 und 19 (Stand: 02.06.2020) m.w.N.), mithin auch Verwaltungstätigkeiten nach dem SGB V.

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Der Anwendungsvorbehalt des § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB X greift nicht ein. Hiernach finden die Bestimmungen des Ersten Kapitels des SGB X für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Ausführung von besonderen Teilen des Sozialgesetzbuchs, die nach Inkrafttreten der Vorschriften des Ersten Kapitels des SGB X (am 1. Januar 1981, vgl. BGBl. I 1980, 1469, 1502) Bestandteil des Sozialgesetzbuches werden, nur dann Anwendung, soweit diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften dieses Kapitels für anwendbar erklären. Das als Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) verkündete SGB V ist erst am 1. Januar 1989 in Kraft getreten und lässt eine ausdrückliche Anwendbarkeitserklärung des SGB X (anders als etwa § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II) nicht erkennen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist für die Anwendbarkeit des SGB X - und damit für eine Ausnahme vom Vorbehalt der vorrangigen Anwendung des VwVfG des Landes - aber ausreichend, wenn eine "mittelbare Anerkennung" als Verwaltungsaufgabe nach dem SGB vorliegt (vgl. BSG, Urt. v. 16.10.2007 - B 8/9b SO 8/06 R -, BSGE 99, 137 - juris Rn. 16 f.). Diese mittelbare Anerkennung liegt hier darin, dass mit der Normierung des SGB V auch die von § 68 SGB I vorgesehene Einordnung der zuvor geltenden Reichsversicherungsordnung in das SGB vorgenommen wurde, und die Reichsversicherungsordnung galt ihrerseits nach § 68 Nr. 3 SGB I bereits vor dem 1. Januar 1981 bis zu der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung in das Sozialgesetzbuch als besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs. Das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung gehörte mithin kraft Fiktion - mit all seinen späteren Änderungen und Ergänzungen - schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB X zum Sozialgesetzbuch, sodass es für das SGB V als Folgegesetz auch zur Reichsversicherungsordnung keines besonderen Anwendungsbefehls bezogen auf das SGB X bedurfte (so BSG, Urt. v. 16.10.2007 - B 8/9b SO 8/06 R -, BSGE 99, 137 - juris Rn. 16 f. (zum Übergang vom BSHG zum SGB XII); vgl. weitere Beispiele bei Palsherm in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 1 Rn. 20 f. (Stand: 02.06.2020) m.w.N.).

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b. Nach dem danach anwendbaren § 31 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

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Diese Voraussetzungen erfüllt die von der zuständigen Landesbehörde gemäß § 110 Abs. 2 Satz 1 SGB V zu erteilende Genehmigung der Kündigung eines Versorgungsvertrags ebenso wie deren Versagung. Die zuständige Landesbehörde begegnet den die Kündigung erklärenden Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen in einem Subordinationsverhältnis. Sie trifft auf der Grundlage des § 110 Abs. 2 SGB V die verbindliche Entscheidung, ob die erklärte Kündigung des Versorgungsvertrags wirksam werden soll. Als solche entfaltet sie in einem konkreten Einzelfall unmittelbare Rechtswirkungen jedenfalls gegenüber den die Kündigung erklärenden Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen. Die Entscheidung der zuständigen Landesbehörde über die Genehmigung einer von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen ausgesprochenen Kündigung mag gegenüber dem Krankenhausträger als bloße behördliche Mitwirkungshandlung erscheinen (vgl. zum Verhältnis der zuständigen Landesbehörde gegenüber dem Krankenhausträger: Schrinner, in: Dettling/Gerlach, Krankenhausrecht, 2. Aufl. 2018, SGB V, § 110 Rn. 12 ("Verwaltungsinternum") unter Bezugnahme auf BSG, Urt. v. 29.5.1996 - 3 RK 26/95 -, BSGE 78, 243 - juris Rn. 34 f. (zur Genehmigung nach § 109 Abs. 3 Satz 2 SGB V)). Diese Handlung erfolgt aber zwischen Behörden bzw. Organen verschiedener Rechtsträger, berührt die Krankenkassen und die Ersatzkassen als Selbstverwaltungskörperschaften und ist in § 110 Abs. 2 SGB V einem selbständigen Verwaltungsverfahren unterworfen (vgl. zur Bedeutung dieses Aspekts: Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 35 Rn. 128). Den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen tritt die zuständige Landesbehörde bei der Entscheidung über die Genehmigung der Kündigung eines Versorgungsvertrags daher im Außenverhältnis gegenüber, ohne dass insoweit zwischen der Erteilung einer Genehmigung oder deren Versagung unterschieden werden könnte (vgl. Becker/Kingreen, SGB V, 6. Aufl. 2018, § 110 Rn. 8; a.A. Kaltenborn, in: Berchtold/Huster/Rehborn, Gesundheitsrecht, 2. Aufl. 2018, SGB V, § 110 Rn. 7; Knispel, Rechtsfragen der Versorgungsverträge nach SGB V, in: NZS 2006, 120, 126; Schrinner, in: Dettling/Gerlach, Krankenhausrecht, 2. Aufl. 2018, SGB V, § 110 Rn. 12 (nur die Versagung der Genehmigung hat Außenwirkung)).

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III. Auch die im Berufungsverfahren vorgenommene Klageerweiterung um den Feststellungsantrag zu 3. ist zulässig. Insoweit liegt eine Klageänderung im Sinne der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 91 VwGO vor (1.), die vom Senat als sachdienlich zugelassen wird (2.).

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1. Unter einer Klageänderung ist die Änderung des Streitgegenstands nach Rechtshängigkeit der Klage zu verstehen, wobei der Streitgegenstand durch den prozessualen Anspruch (Klagebegehren) und den ihm zugrunde gelegten Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.5.1999 - BVerwG 7 B 16.99 -, juris Rn. 9; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 91 Rn. 8).

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Der erstmals im Berufungsverfahren gestellte Feststellungsantrag zu 3. erweitert das Klagebegehren. Dieses war zunächst nur darauf gerichtet, den Beklagten unter Aufhebung dessen Widerspruchs vom 7. März 2018 in der Fassung der Begründung vom 7. Juni 2018 zu verpflichten, die von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam gegenüber der C. mit Bescheid vom 21. Dezember 2017 ausgesprochene Kündigung des Versorgungsvertrags für das Plankrankenhaus G., Institutionskennzeichen: …, Niedersächsischer Krankenhausplan - Krankenhausnummer: …, zu genehmigen (siehe oben II.1.). Hierüber geht die nun begehrte verbindliche gerichtliche Feststellung, dass die Genehmigung der mit Bescheid vom 21. Dezember 2017 ausgesprochenen Kündigung des Versorgungsvertrags bereits als erteilt gilt, ersichtlich hinaus.

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Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch kein bloßer Übergang von der Verpflichtungs- zur Feststellungsklage vor, der nicht als Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO, sondern lediglich als Beschränkung des Klageantrages gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO anzusehen ist (vgl. hier BVerwG, Urt. v. 10.12.1997 - BVerwG 6 C 6.97 -, juris Rn. 38 m.w.N.). Denn die mit dem Antrag zu 3. begehrte Feststellung bezieht sich nicht auf die den Anträgen zu 1. und 2. zugrundeliegende Frage, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nach § 110 Abs. 2 Satz 1 bis 3 SGB V erfüllt sind, sondern auf die hiervon abzugrenzende Frage, ob die Genehmigung mangels wirksamen Widerspruchs des Beklagten nach der gesetzlichen Fiktion des § 110 Abs. 2 Satz 4 SGB V bereits als erteilt gilt.

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2. Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine solche Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (vgl. zur Möglichkeit und zu den Grenzen einer Klageänderung im Berufungsverfahren: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 91 Rn. 33 m.w.N.).

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Da der Beklagte hier der Klageänderung mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2019, dort S. 10, ausdrücklich widersprochen hat, ist die Zulässigkeit der Klageänderung von der gerichtlichen Zulassung als sachdienlich abhängig.

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Die Entscheidung, ob eine Klageänderung sachdienlich ist, liegt im Ermessen des Gerichts. Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.8.2005 - BVerwG 4 C 13.04 -, BVerwGE 124, 132, 136 - juris Rn. 22 m.w.N.).

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Hieran gemessen bejaht der Senat die Sachdienlichkeit der Klageänderung. Der Streitstoff wird nicht wesentlich erweitert, denn die Frage, ob die vom Kläger begehrte Genehmigung bereits als erteilt gilt, ist unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses als Vorfrage zu der mit den Anträgen zu 1. und 2. erhobenen Versagungsgegenklage auf Erteilung der Genehmigung notwendigerweise zu klären (siehe hierzu unten IV.). Diese Klärung dürfte auch der endgültigen Streitbeilegung dienen.

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IV. Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die mit den Anträgen zu 1. und 2. erhobene Versagungsgegenklage.

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Dieses ergibt sich bei Gestaltungs- und Leistungsklagen in der Regel schon aus der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zur Durchsetzung eines behaupteten Gestaltungs- oder Leistungsbegehrens (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.1989 - BVerwG 9 C 44.87 -, BVerwGE 81, 164, 165 - juris Rn. 9). Besondere Umstände, die auf ein ausnahmsweise fehlendes Rechtsschutzbedürfnis hindeuten, sind etwa dann gegeben, wenn der Rechtsschutzsuchende seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung derzeit nicht verbessern kann. Das Rechtsschutzinteresse fehlt ferner dann, wenn es einen anderen, einfacheren Weg zu dem erstrebten Ziel gibt (vgl. Senatsurt. v. 20.12.2017 - 13 KN 67/14 -, juris Rn. 68 m.w.N.).

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Solche besonderen Umstände sind hier nicht gegeben. Insbesondere gilt die mit den Anträgen zu 1. und 2. begehrte Genehmigung der Kündigung des Versorgungsvertrags nicht bereits aufgrund Eintritts der Genehmigungsfiktion des § 110 Abs. 2 Satz 4 SGB V als erteilt. Nach § 110 Abs. 2 Satz 4 SGB V gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die zuständige Landesbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Kündigung widersprochen hat.

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Unter dem 21. Dezember 2017 übersandten der Kläger - der A. - sowie die I., die J., die K., die L. und die M. mit gemeinsamem Schreiben dem Beklagten eine Ausfertigung des an die Beigeladene zu 2. gerichteten Bescheids vom 21. Dezember 2017 und beantragten die Aufhebung des Feststellungsbescheids vom 21. Dezember 2010 und die Genehmigung der Kündigung des Versorgungsvertrags. Diese "Mitteilung der Kündigung" im Sinne des § 110 Abs. 2 Satz 4 SGB V ist bei dem Beklagten am 22. Dezember 2017 eingegangen (Blatt 66 der Beiakte 1).

61

Dieser Kündigung hat der Beklagte als zuständige Landesbehörde mit Schreiben vom 7. März 2018 wirksam widersprochen, so dass die Genehmigungsfiktion des § 110 Abs. 2 Satz 4 SGB V nicht eingetreten ist.

62

1. Der Wirksamkeit des Widerspruchs - als der die nach § 110 Abs. 2 Satz 1 SGB V erforderliche Genehmigung versagenden Entscheidung - steht nicht entgegen, dass der Beklagte sein Schreiben vom 7. März 2018 an den Kläger gerichtet hat. Denn der Widerspruch ist gegenüber dem Kläger - dem A. - sowie der I., der J., der K., der L. und der M. als Inhaltsadressaten (a.) mit der Bekanntgabe an den Kläger (b.) gemäß § 39 Abs. 1 SGB X wirksam geworden.

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a. Inhaltsadressat des Widerspruchs ist nicht nur der Kläger, sondern der A. - sowie die I., die J., die K., die L. und die M. gemeinsam.

64

Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Adressfeld des Widerspruchsschreibens, das nur den Kläger bezeichnet. Es reicht indes aus, wenn der Inhaltsadressat durch Auslegung anhand der dem Betroffenen bekannten Umstände hinreichend sicher bestimmt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.9.2015 - BVerwG 9 B 16.15 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2012 - BVerwG 9 C 7.11 -, BVerwGE 143, 222, 225 - juris Rn. 11 m.w.N.).

65

Eine nach diesem Maßstab vorgenommene Auslegung des Widerspruchsschreibens vom 7. März 2018 (Blatt 102 der Beiakte 1) begründet die Überzeugung des Senats, dass der Beklagte seinen Widerspruch an den A. - sowie die I., die J., die K., die L. und die M. gemeinsam gerichtet hat. Sein Widerspruchsschreiben nimmt schlicht Bezug auf die von den Genannten mit Bescheid vom 21. Dezember 2017 gemeinsam erklärte Kündigung des Versorgungsvertrags. Gegen eben diese gemeinsam erklärte Kündigung wird ein Widerspruch eingelegt. Jedwede nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Widerspruch nur beschränkt gegenüber einzelnen der genannten Kündigenden erklärt werden (und gegenüber den übrigen Kündigenden die Genehmigungsfiktion des § 110 Abs. 2 Satz 4 SGB V eintreten) sollte, fehlen. Die mit den Umständen Vertrauten und auch von ihnen Betroffenen mussten den Widerspruch des Beklagten daher so verstehen, dass er gegenüber allen gemeinsam Kündigenden erklärt werden sollte.

66

Ohne dass es nach dem dargestellten Maßstab darauf ankommt, weist der Senat darauf hin, dass der Widerspruch des Beklagten von den Kündigenden offenbar auch in diesem Sinne verstanden worden ist. Auf einer Vorstandssitzung der Verbände der Gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen vom 17. Mai 2018 (Blatt 647 der Beiakte 1 im Verfahren 13 LC 303/19) ist der Eingang des Widerspruchs des Beklagten gegen die Kündigung des Versorgungsvertrags erörtert und die Frist für den Eingang der Begründung bestimmt worden, ohne die Wirksamkeit des Widerspruchs infrage zu stellen. Auch weist der gegenüber der Beigeladenen zu 2. ergangene Widerspruchsbescheid vom 18. April 2018 (Blatt 140 ff. der Beiakte 1), dort S. 13, ausdrücklich darauf hin, dass der Beklagte gegen die Kündigung des Versorgungsvertrags Widerspruch eingelegt habe, ohne zwischen den einzelnen Kündigenden zu unterscheiden. Die I. hat zudem mit E-Mail vom 25. Juli 2018 (Blatt 164 der Beiakte 1) gegenüber dem Beklagten ausdrücklich erklärt, dass auch sie von einer "Nicht-Genehmigung" der Kündigung als solcher ausgeht und den Klageweg hiergegen nicht beschreiten wolle. Dieses Verhalten wäre nicht nachzuvollziehen, wenn die Kündigenden das Schreiben des Beklagten vom 7. März 2018 als einen allein auf die Kündigungserklärung des Klägers bezogenen Widerspruch angesehen hätten.

67

b. Gegenüber dem A., der I., der J., der K., der L. und der M. als Inhaltsadressaten ist der Widerspruch auch wirksam nach § 37 Abs. 1 SGB X bekanntgegeben worden.

68

Bekanntgabeadressat des Widerspruchs ist zwar nur der Kläger. Die diesem gegenüber erfolgte Bekanntgabe wirkt aber gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X auch gegenüber der I., der J., der K., der L. und der M. -. Denn der Kläger ist als Empfangsbevollmächtigter dieser anzusehen.

69

Die Bevollmächtigung zum Empfang eines Verwaltungsakts muss nicht ausdrücklich erfolgen. Vielmehr gilt auch derjenige als Bevollmächtigter, der wie ein Bevollmächtigter auftritt, wenn der von ihm durch sein Auftreten erzeugte Rechtsschein der Bevollmächtigung dem oder den Vertretenen zurechenbar ist. Dies kann durch eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht bewirkt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.2.1994 - BVerwG 8 C 2.92 -, juris Rn. 10; Urt. v. 21.9.1989 - BVerwG 2 C 68.86 -, juris Rn. 23). Eine solche Anscheinsvollmacht ist hier gegeben. Für die Annahme einer Anscheinsvollmacht als Empfangsvertreter genügt es im vorliegenden Fall, dass der Beklagte aufgrund konkreter Umstände annehmen durfte, der Kläger sei zum Empfang des an alle Kündigenden gerichteten (siehe hierzu oben IV.1.a.) Widerspruchs gegen die Kündigung des Versorgungsvertrags namens der I., der J., der K., der L. und der M. bevollmächtigt, und dass diese einen solchen Eindruck selbst veranlasst oder geduldet haben (vgl. zu den Anforderungen an das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht als Empfangsvertreter: BGH, Urt. v. 11.7.2003 - V ZR 430/02 -, juris Rn. 21 m.w.N.). Der Beklagte durfte schon deshalb von einer solchen Empfangsbevollmächtigung ausgehen, weil sowohl in dem Bescheid über die Kündigung des Versorgungsvertrags vom 21. Dezember 2017 (Blatt 68 ff. der Beiakte 1) als auch in dem Antrag auf Genehmigung dieser Kündigung vom 21. Dezember 2017 (Blatt 66 f. der Beiakte 1) als Absender über dem Anschriftenfeld (sog. Rücksendeangabe im Sinne der DIN 5008 - Form B) der Kläger bezeichnet ist ("A.") und auch in der Kommunikationszeile neben dem Anschriftenfeld als Ansprechpartner für Rückfragen allein die "A." angegeben ist. Diese eine Empfangsbevollmächtigung für jedwede Antwort oder Reaktion auf den Antrag auf Genehmigung der Kündigung des Versorgungsvertrags begründenden Umstände sind von den Vertretenen, der I., der J., der K., der L. und der M. -, selbst herbeigeführt worden und daher ihnen auch bekannt gewesen. Sie haben sowohl den Bescheid über die Kündigung des Versorgungsvertrags vom 21. Dezember 2017 als auch den Antrag auf Genehmigung dieser Kündigung vom 21. Dezember 2017 eigenhändig unterschrieben.

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Die sich danach ergebende Empfangsbevollmächtigung ist auch von keinem Vertretenen in der Folge erkennbar beanstandet worden. Der Kläger hat den Widerspruch am 14. März 2018 (Blatt 573 der Beiakte 1 in 13 LC 303/19, dort Vermerk auf Haftnotiz) per E-Mail an alle anderen Kündigenden weitergeleitet. Wie bereits dargestellt, weist der gegenüber der Beigeladenen zu 2. ergangene und von allen Kündigenden unterzeichnete Widerspruchsbescheid vom 18. April 2018 (Blatt 140 ff. der Beiakte 1), dort S. 13, ausdrücklich darauf hin, dass der Beklagte gegen die Kündigung des Versorgungsvertrags Widerspruch eingelegt habe, ohne zwischen den einzelnen Kündigenden zu unterscheiden. Im Parallelverfahren 13 LC 303/19 haben alle dort Beklagten, der A. - sowie die I., die J., die K., die L. und die M., mit Schriftsatz vom 28. August 2018 (Blatt 72 ff. der Gerichtsakte in 13 LC 303/19) die Begründung des gegen die Kündigung des Versorgungsvertrags erhobenen Widerspruchs vom 7. Juni 2018 vorgelegt, ohne auch nur ansatzweise deren mangelhafte Bekanntgabe zu rügen. Schließlich hat sich der Kläger im Schriftsatz vom 17. Juni 2019 (Blatt 116 f. der Gerichtsakte: "Mit Schreiben vom 07.03.2018 hat die Beklagte der in Rede stehenden Kündigung … widersprochen … Aufgrund dieses Widerspruches ist die durch die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen mit Bescheid vom 21.12.2017 ausgesprochene Kündigung des Versorgungsvertrags derzeit schwebend unwirksam …"), dort S. 2, selbst dahin eingelassen, dass der Widerspruch des Beklagten wirksam erhoben worden ist und deshalb die ausgesprochene Kündigung schwebend unwirksam ist.

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2. Der Widerspruch des Beklagten ist ausweislich der Bestätigung im Widerspruchsbescheid vom 18. April 2018, dort S. 13, am 14. März 2018 und damit innerhalb der Dreimonatsfrist des § 110 Abs. 2 Satz 4 SGB V bei dem Kläger eingegangen.

72

3. Für die Wirksamkeit des Widerspruchs des Beklagten ist schließlich ohne Belang, ob die zuständige Landesbehörde den Widerspruch den Anforderungen des § 110 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB V genügend fristgerecht schriftlich begründet hat. Der Eintritt der Genehmigungsfiktion des § 110 Abs. 2 Satz 4 SGB V wird vielmehr schon dadurch verhindert, dass die zuständige Landesbehörde den Widerspruch fristgerecht schriftlich erhoben hat. Der Wortlaut und auch die Systematik der in § 110 Abs. 2 SGB V enthaltenen Regelungen sprechen dagegen, auch die fristgerechte Begründung eines Widerspruchs als Voraussetzung für den Eintritt der Genehmigungsfiktion anzusehen. Nach dem Wortlaut des § 110 Abs. 2 Satz 4 SGB V tritt die Genehmigungsfiktion nur dann ein, "wenn die zuständige Landesbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Kündigung widersprochen hat". Schon der fristgerechte Widerspruch steht danach dem Eintritt der Genehmigungsfiktion entgegen. Die Anforderungen an die schriftliche Begründung des Widerspruchs ergeben sich zudem erst aus dem nachfolgenden Satz 5 des § 110 Abs. 2 SGB V, der auch vom Gesetzgeber in keinen Zusammenhang zu den Voraussetzungen für den Eintritt der Genehmigungsfiktion gestellt worden ist (vgl. zur Einfügung des heutigen § 110 Abs. 2 Satz 5 SGB V: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen - Drucksache 12/3608 - u.a., BT-Drs. 12/3930, S. 47; Bericht des Ausschusses für Gesundheit zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen - Drucksache 12/3608 -, BT/Drs. 12/3937, S. 8). Ziel der gesetzlich angeordneten Fiktion ist es vielmehr, die zuständigen Landesbehörden zu einer zeitnahen Entscheidung über die Genehmigung der Kündigung des Versorgungsvertrags zu bewegen, um unnötig lange Schwebezustände zu vermeiden und für "klare Verhältnisse" zu sorgen (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP, Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheits-Strukturgesetz), BT-Drs. 12/3608, S. 101). Dieses Ziel wird bereits dadurch erreicht, dass von der zuständigen Landesbehörde überhaupt ein Widerspruch gegen die Kündigung des Versorgungsvertrags erhoben wird. Hierdurch steht fest, dass die zuständige Landesbehörde die erforderliche Genehmigung nicht erteilen wird. Die gegebenenfalls verbleibenden Fragen, ob der Widerspruch als die die Genehmigung versagende Entscheidung rechtmäßig ist oder die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen eine Verpflichtung der zuständigen Landesbehörde zur Genehmigungserteilung beanspruchen können, sind in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären.

73

V. Dem Kläger fehlt aber für alle gestellten Klageanträge die erforderliche Klagebefugnis.

74

1. Für eine Klage auf Verpflichtung der zuständigen Landesbehörde, gemäß § 110 Abs. 2 SGB V die Kündigung eines Versorgungsvertrags nach § 110 Abs. 1 SGB V zu genehmigen, und auf Aufhebung einer diese Genehmigung versagenden Entscheidung der zuständigen Landesbehörde sowie für eine Klage auf Feststellung des Eintritts der Genehmigungsfiktion des § 110 Abs. 2 Satz 4 SGB V sind nur die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam befugt, welche die Kündigung des Versorgungsvertrags erklärt haben. Klagebefugt ist danach hier nicht der Kläger allein. Die Klagebefugnis steht vielmehr nur der I., der J., der K., der L. und der M. und dem A. gemeinsam zu.

75

Für das in den Niedersächsischen Krankenhausplan aufgenommene, von der Beigeladenen zu 2. betriebene sogenannte Plankrankenhaus in G-Stadt gilt nach § 109 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB V die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KHG als Abschluss des Versorgungsvertrags. Dieser (fingierte, vgl. Schrinner, in: Dettling/Gerlach, Krankenhausrecht, 2. Aufl. 2018, SGB V, § 109 Rn. 7) Versorgungsvertrag kann nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB V von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen (vgl. zur Rechtsänderung durch Art. 1 Nr. 74 Buchst. a des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung - GKV-WSG - v. 26.3.2007, BGBl. I S. 378, wonach neben den Landesverbänden der Krankenkassen nicht mehr die Ersatzkassenverbände, sondern die Ersatzkassen selbst mitwirken: BSG, Urt. v. 28.7.2008 - B 1 KR 5/08 R -, BSGE 101, 177 - juris Rn. 13) aber "n u r g e m e i n s a m" und nur aus den in § 109 Abs. 3 Satz 1 SGB V genannten Gründen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 16.6.1994 - BVerwG 3 C 12.93 -, juris Rn. 27). Eine solche Kündigung ist nach § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB V nur zulässig, wenn die Kündigungsgründe nicht nur vorübergehend bestehen. Bei Plankrankenhäusern ist gemäß § 110 Abs. 1 Satz 4 SGB V die Kündigung mit einem Antrag an die zuständige Landesbehörde auf Aufhebung oder Änderung des Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KHG zu verbinden, mit dem das Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen worden ist.

76

Eine Kündigung durch die in § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannten Verbände wird gemäß § 110 Abs. 2 Satz 1 SGB V erst mit der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde wirksam. Bei Plankrankenhäusern kann die Genehmigung gemäß § 110 Abs. 2 Satz 3 SGB V nur versagt werden, wenn und soweit das Krankenhaus für die Versorgung unverzichtbar ist und die zuständige Landesbehörde die Unabweisbarkeit des Bedarfs schriftlich oder elektronisch dargelegt hat. Bis zur Erteilung der Genehmigung oder bis zum Eintritt der Genehmigungsfiktion des § 110 Abs. 2 Satz 4 SGB V (siehe hierzu oben IV.) ist die Kündigung (schwebend) unwirksam (vgl. BSG, Urt. v. 19.11.1997 - 3 RK 21/96 -, juris Rn. 19; Schrinner, in: Dettling/Gerlach, Krankenhausrecht, 2. Aufl. 2018, SGB V, § 110 Rn. 12; Kingreen/Bogan, in: Giesen/Rolfs/Kreikebohm/Udsching/Kingreen, BeckOK SGB V, § 110 Rn. 12 (Stand: 1.3.2020)). Da die Genehmigung der Kündigung eines Versorgungsvertrags ein Verwaltungsakt ist (siehe hierzu oben II.2.) und auf die Erteilung bei der Kündigung eines Versorgungsvertrags mit einem Plankrankenhaus bei Nichtvorliegen der Versagungsgründe des § 110 Abs. 2 Satz 3 SGB V ein Anspruch besteht, können die in § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannten, die Kündigung erklärenden Verbände die Genehmigungserteilung im Wege der Verpflichtungsklage gegen die zuständige Landesbehörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durchsetzen. Behaupten die in § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannten, die Kündigung erklärenden Verbände den Eintritt der Genehmigungsfiktion des § 110 Abs. 2 Satz 4 SGB V, können sie im Falle des Bestreitens durch die zuständige Landesbehörde oder das betroffene Plankrankenhaus eine verwaltungsgerichtliche Feststellung erreichen.

77

Sämtliche dieser Rechtspositionen, das Recht zur Kündigung des Versorgungsvertrags nach § 110 Abs. 1 SGB V, der Anspruch auf Genehmigung einer Kündigung durch die zuständige Landesbehörde nach § 110 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB V einschließlich des damit korrespondierenden Anspruchs auf Aufhebung einer die Genehmigung versagenden Entscheidung und auch das Recht auf Feststellung eines Eintritts der Genehmigungsfiktion nach § 110 Abs. 2 Satz 4 SGB V, stehen den in § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannten, die Kündigung erklärenden Verbänden nur gemeinsam zu, nicht aber einem der beteiligten Landesverbände der Krankenkasse oder einer beteiligten Ersatzkasse allein (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 16.6.1994 - BVerwG 3 C 12.93 -, juris Rn. 26: "Dies gilt insbesondere für die von der Klägerin als entscheidungsrelevant herausgestellten Vorschriften der §§ 108 bis 110 SGB V. … Darüber hinaus werden in diesen Bestimmungen allenfalls allen Kassenverbänden gemeinsam, nicht aber dem einzelnen Landesverband der Krankenkassen Rechtspositionen eingeräumt."; Büchner, Zur Klagebefugnis von Krankenkassen und Krankenkassenverbänden, in: GuP 2017, 213, 219; Schrinner, in: Dettling/Gerlach, Krankenhausrecht, 2. Aufl. 2018, SGB V, § 110 Rn. 18). Für das Recht zur Kündigung des Versorgungsvertrags nach § 110 Abs. 1 SGB V ergibt sich dies aus der ausdrücklichen Anordnung in Halbsatz 2 dieser Bestimmung ("nur gemeinsam"). Für die an diese nur gemeinsam mögliche Kündigung anknüpfenden Rechtspositionen auf Genehmigung der Kündigung durch die zuständige Landesbehörde nach § 110 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB V einschließlich des damit einhergehenden Anspruchs auf Aufhebung einer die Genehmigung versagenden Entscheidung und auch auf Feststellung eines Eintritts der Genehmigungsfiktion nach § 110 Abs. 2 Satz 4 SGB V muss Gleiches gelten. Abgesehen von dem offensichtlichen systematischen Regelungszusammenhang sprechen hier auch Sinn und Zweck der Anordnung eines nur gemeinsamen Handelns in § 110 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V, welche gerade das unabgestimmte Vorgehen eines einzelnen Landesverbandes der Krankenkassen oder einer einzelnen Ersatzkasse zu verhindern und sich daraus ergebende Probleme für den Fortbestand oder die Abwicklung des e i n e n Versorgungsvertrags zu vermeiden suchen.

78

2. Der Kläger ist auch nicht berechtigt, die danach der I., der J., der K., der L. und der M. und dem A. gemeinsam zustehenden Rechtspositionen allein in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen. Die Prozessführungsbefugnis als das Recht, im eigenen Namen über ein behauptetes Recht als die richtige Partei einen Prozess zu führen, steht grundsätzlich nur dem Inhaber des materiellen Rechts zu. Ist dieser, wie im vorliegenden Fall, nicht alleiniger Inhaber des Rechts, sondern kann über dieses nur gemeinsam mit anderen Rechteinhabern verfügen, müssen alle Rechteinhaber grundsätzlich gemeinsam als Streitgenossen klagen (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42 Rn. 83 m.w.N.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz, die dem Kläger allein die gerichtliche Geltendmachung des gemeinsamen Rechts der genannten Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen ermöglichen würde, ist hier nicht gegeben.

79

a. Eine gewillkürte Prozessstandschaft des Klägers scheidet unabhängig davon, ob man diese im Verwaltungsprozess überhaupt für zulässig erachtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.1995 - BVerwG 3 C 27.94 -, juris Rn. 19; Bayerischer VGH, Beschl. v. 16.8.2000 - 19 B 99.2247 -, juris Rn. 25 m.w.N.), hier schon deshalb aus, weil der Kläger weder behauptet noch nachgewiesen hat, dass ihn alle Rechteinhaber zur gerichtlichen Geltendmachung ermächtigt haben (vgl. zu dieser Voraussetzung: BVerwG, Beschl. v. 11.2.1981 - BVerwG 6 P 20.80 -, BVerwGE 61, 334, 340 - juris Rn. 22). Vielmehr hat die A. - dem Beklagten mit Schreiben vom 25. Juli 2018 ausdrücklich mitgeteilt, dass sie die Einleitung eines Klageverfahrens gegen die Nichtgenehmigung der Kündigung des Versorgungsvertrags ablehnt.

80

b. Auch eine gesetzlich zugelassene Prozessstandschaft besteht nicht.

81

Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob ein Vorgehen nach § 211a SGB V, wie es das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung meint (Urt. v. 26.6.2019, Umdruck S. 10 f.), bei der gerichtlichen Durchsetzung eines Anspruchs auf Genehmigung einer Kündigung durch die zuständige Landesbehörde nach § 110 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB V einschließlich des damit korrespondierenden Anspruchs auf Aufhebung einer die Genehmigung versagenden Entscheidung und auch eines Rechts auf Feststellung eines Eintritts der Genehmigungsfiktion nach § 110 Abs. 2 Satz 4 SGB V überhaupt möglich ist und der Mehrheit oder einzelnen der Landesverbände der Krankenkassen oder der Ersatzkassen eine gesetzliche Prozessführungsbefugnis einräumen kann. Denn der Kläger hat das Verfahren nach § 211a SGB V vor Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage nicht durchgeführt. Er hat in einer Sitzung der Verbände am 7. Februar 2018 lediglich empfohlen, bei Versagung der Genehmigung durch den Beklagten gemeinsam Klage zu erheben. Einen dahingehenden Beschluss haben die Verbände ausweislich der Sitzungsniederschrift aber nicht gefasst, sondern eine Beratung erst nach der Entscheidung des Beklagten in Aussicht gestellt (vgl. Blatt 546 ff. der Beiakte 1 im Verfahren 13 LC 303/19). Der Senat weist daher nur kurz darauf hin, dass Zweifel an der Anwendbarkeit des Verfahrens nach § 211a SGB V bestehen. Zum einen dürfte es an einer "nach diesem Gesetz gemeinsam u n d e i n h e i t l i c h zu treffenden Entscheidung" im Sinne des § 211a Satz 1 SGB V fehlen (vgl. hierzu Krauskopf, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung - Pflegeversicherung, SGB V, § 211a Rn. 3 (Stand: Februar 2009)). Zum anderen dürfte das in § 110 Abs. 1 Satz 5 ff. SGB V bestimmte besondere Verfahren vorrangig Anwendung finden.

82

Schließlich bezieht sich die vom Kläger bemühte Berechtigung nach § 212 Abs. 5 Satz 10 SGB V allenfalls auf die (anderen) Ersatzkassen, nicht aber auf die Landesverbände der Krankenkassen.

83

VI. Mangels Zulässigkeit der Klage hat auch der Senat im Berufungsverfahren davon abgesehen, die I., die J., die K., die L. und die M. zum Verfahren beizuladen. Die Beiladung erschiene, zumal die Genannten an dem Parallelverfahren 13 LC 303/19 beteiligt sind und in der gemeinsamen mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 16. Juli 2020 vertreten waren, als "eine kaum sinnvolle Förmelei" (vgl. zu dieser Möglichkeit, von einer Beiladung abzusehen: BVerwG, Beschl. v. 23.9.1988 - BVerwG 7 B 150.88 -, BVerwGE 80, 228, 229 - juris Rn. 10).

84

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. sind erstattungsfähig, weil diese einen Zurückweisungsantrag gestellt und sich somit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben.

85

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

86

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

87

Beschluss
vom 16. Juli 2020

88

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG).

89

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 


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