Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 OA 141/20

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 4. März 2020 geändert.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 975.000 EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

1

Mit der der Streitwertbeschwerde zugrundeliegenden Klage begehrte die Klägerin die Verlängerung der Geltungsdauer eines planungsrechtlichen Bauvorbescheides für ein „Nahversorgungs- und Dienstleistungszentrum“ mit 6.500 m² Verkaufsfläche. Auf der Grundlage des ursprünglichen Bauvorbescheids ist der Klägerin bereits ein Einzelhandelsvorhaben mit 4.325 m² Verkaufsfläche genehmigt worden. Nachdem die Beklagte den Bauvorbescheid verlängert und die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, setzte die Berichterstatterin den Streitwert auf 326.250 EUR fest. Dabei legte sie den vom Senat für Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer Baugenehmigung für großflächigen Einzelhandel regelmäßig angenommenen Streitwert von 150 EUR/m² Verkaufsfläche zugrunde und multiplizierte diesen mit der Differenz aus der vom Bauvorbescheid abgedeckten und der mit der Baugenehmigung vom 2. Mai 2018 bereits ausgenutzten Verkaufsfläche (6.500 - 4.325 = 2.175 m²).

2

Über die dagegen gerichtete Streitwertbeschwerde entscheidet in entsprechender Anwendung der § 66 Abs. 6 GKG und § 21g Abs. 3 GVG der Berichterstatter des Senats (ständige Rechtsprechung seit Senatsbeschluss vom 26.3.2008 - 1 OA 65/08 -, unter Hinweis auf VGH Mannheim, Beschl. v. 2.6.2006 - 9 S 1148/06 -, NVwZ-RR 2006, 648).

3

Die Beschwerde, mit der die Klägerin die Berücksichtigung einer Verkaufsfläche von 6.500 m² für den Streitwert begehrt, hat Erfolg. Die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Vorhaben mit 4.325 m² Verkaufsfläche führt nicht dazu, dass der Bauvorbescheid sich in dieser Höhe erledigt hätte, und das Interesse der Klägerin lediglich noch anhand des Genehmigungswertes eines ergänzenden Vorhabens mit 2.175 m² zu ermitteln wäre. Die Verlängerung des Bauvorbescheides ermöglicht es der Klägerin vielmehr weiterhin, alternativ zum genehmigten Vorhaben ein als aliud zu beurteilendes Bauvorhaben mit insgesamt 6.500 m² Verkaufsfläche zur Genehmigung zu stellen und zu verwirklichen. Ebenso wie in sonstigen baurechtlichen Verfahren, in denen der Bauherr ein Vorhaben bzw. eine Nutzung an die Stelle eines/einer anderen setzen möchte, regelmäßig keine Differenzbetrachtung erfolgt, verbietet sich diese auch hier.

4

Eine Reduktion des Streitwertes mit Blick darauf, dass keine Baugenehmigung, sondern nur ein Bauvorbescheid begehrt wurde, ist nicht angezeigt; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Auch die Tatsache, dass nicht die erste Erteilung, sondern die Verlängerung des Bescheides begehrt wird, wirkt sich auf den Streitwert nicht aus (Senatsbeschl. v. 13.5.1991 – 1 O 18/91 -; VGH Mannheim, Beschl. v. 22.4.1999 – 5 S 662/99 -, VBlBW 1999, 386 = NVwZ-RR 2000, 331).

5

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 


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