Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 LA 18/21

Tenor

Die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - Einzelrichterin der 8. Kammer - vom 15. Dezember 2020 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens; außergerichtliche Kosten des Verfahrens zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen, hat keinen Erfolg. Denn er hat den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht hinreichend dargelegt.

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Eine Rechtssache ist nur dann im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich und einer abstrakten Klärung zugänglich ist, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf, nicht schon geklärt ist und (im Falle einer Rechtsfrage) nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 5, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; ferner: GK-AsylG, Stand: Juni 2019, § 78 AsylG Rn. 88 ff. m.w.N.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Januar 2019, § 78 AsylG Rn. 21 ff. m.w.N).

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Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG verlangt daher nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (u. a. Senatsbeschluss vom 13.9.2018 - 10 LA 349/18 -, juris Rn. 2 ff.):

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1. dass eine bestimmte Tatsachen- oder Rechtsfrage konkret und eindeutig bezeichnet,

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2. ferner erläutert wird, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und

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3. schließlich dargetan wird, aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren.

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Die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit der bezeichneten Frage im Berufungsverfahren (2.) setzt voraus, dass substantiiert dargetan wird, warum sie im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte und - im Falle einer Tatsachenfrage - welche (neueren) Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahelegen (ständige Rechtsprechung des Senats: u. a. Senatsbeschluss vom 18.2.2019 - 10 LA 27/19 -; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25.7.2017 - 9 LA 70/17 - m.w.N.). Die Begründungspflicht verlangt daher, dass sich der Zulassungsantrag mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils substantiiert auseinandersetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2019 - 5 BN 4.18 -, zu den Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Darlegung einer Tatsachenfrage setzt außerdem eine intensive, fallbezogene Auseinandersetzung mit den von dem Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln voraus (Senatsbeschluss vom 18.2.2019 - 10 LA 27/19 -; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.1.2009 - 11 LA 471/08 -, juris Rn. 5), weil eine Frage nicht entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, die sich schon hinreichend klar aufgrund der vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Erkenntnismittel beantworten lässt (GK-AsylG, a.a.O., § 78 AsylG Rn. 609 m.w.N; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 30.1.2014 - 5 B 44.13 -, juris Rn. 2, und vom 17.2.2015 - 1 B 3.15 -, juris Rn. 3, zu den Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Erforderlich ist daher über den ergebnisbezogenen Hinweis, dass der Bewertung der Situation in dem betreffenden Land zu der als klärungsbedürftig bezeichneten Tatsachenfrage durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis nicht gefolgt werde, hinaus, dass in Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts und den von ihm herangezogenen Erkenntnismitteln dargetan wird, aus welchen Gründen dieser Bewertung im Berufungsverfahren nicht zu folgen sein wird (GK-AsylG, a.a.O., § 78 AsylG Rn. 610 m.w.N). Dabei ist es Aufgabe des Zulassungsantragstellers, durch die Benennung von Anhaltspunkten für eine andere Tatsacheneinschätzung, also insbesondere durch das Anführen bestimmter (neuerer) Erkenntnisquellen, darzutun, dass hierfür zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (GK-AsylG, a.a.O., § 78 AsylG Rn. 610 f. m.w.N). Es reicht deshalb nicht, wenn der Zulassungsantragsteller sich lediglich gegen die Würdigung seines Vorbringens durch das Verwaltungsgericht wendet und eine bloße Neubewertung der vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Erkenntnismittel verlangt (GK-AsylG, a.a.O., § 78 AsylG Rn. 609 m.w.N, Hailbronner, a.a.O., § 78 AsylG Rn. 28).

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Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag des Klägers nicht.

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Er hat zur Begründung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zunächst die folgenden Fragen aufgeworfen:

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„Werden Internationalen Schutzberechtigten in Italien faktisch keine staatlichen Leistungen in Bezug auf Wohnraum, Sachleistungen, Geldleistungen und Versorgung im Krankheitsfall gewährt und kein Zugang ermöglicht; ihnen keine ausreichenden Integrationsmaßnahmen i.S.d. Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU - Qualifikationsrichtlinie angeboten und tatsächlicher Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt und keine staatlichen Unterstützungen insoweit tatsächlich angeboten, so dass eine Gleichstellung mit italienischen Staatsangehörigen ausgeschlossen ist und eine Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK und Art. 4 GrCharta festzustellen ist?

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Verstößt Italien dadurch, dass es keinen Zugang zu Integrationsmaßnahmen im Sinne des Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU - Qualifikationsrichtlinie gewährt, gegen die weitergehenden Rechte aus Art. 26, 27, 29, 30 und 32 der Richtlinie 2011/95/EU - Qualifikationsrichtlinie, indem der International Schutzberechtigte die italienischen Staatsangehörigen zustehenden Rechte faktisch nicht ausüben kann, da ihm die Sprache als Grundlage der Teilhabe fehlt, so dass eine Verelendung eintritt?

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Sind die direkten Umstände/Aufnahmezustände bzw. -bedingungen im Rahmen einer (zwangsweisen) Rückkehr nach Italien für international Schutzberechtigte, deren Aufenthaltstitel abgelaufen ist, so gravierend, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GrCh unmittelbar gegeben ist?“

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Der Kläger hat sich aber nicht konkret mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Er hat nicht substantiiert dargetan, warum die von ihm aufgeworfenen Fragen im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnten. Der Kläger ist nur insoweit überhaupt auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts eingegangen, als er behauptet hat, dass das Verwaltungsgericht vertreten habe, dass international Schutzberechtigte durch Eigeninitiative die notwendigen Fertigkeiten erlernen müssten und im Übrigen nicht erkennbar sei, auf welcher Grundlage die gerichtlichen Erkenntnisse gewachsen seien. Dies ist aber nicht zutreffend. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf verschiedene Erkenntnismittel (u.a. Berichte und Auskünfte der Schweizer Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2020) und die auch durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht erheblich erhöhte Arbeitslosenquote ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus in Italien legale Erwerbsmöglichkeiten zur Verfügung ständen, auch wenn diese oft schlecht bezahlt und nur temporär verfügbar seien. Auch hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Zweitaufnahmesystem SIPROMI zahlreiche Erkenntnismittel zitiert, die aktueller sind als der von dem Kläger angeführte Bericht des IRB - Immigration and Refugee Bord of Canada: Italy, vom 23. Mai 2019, dessen Nicht-Berücksichtigung durch das Verwaltungsgericht er kritisiert. Der Kläger hat sich im Übrigen darauf beschränkt, seine Auffassung zu den vom ihm aufgeworfenen Fragen darzustellen und verschiedene Quellen - vorwiegend aus den Jahren 2018 und 2019 - wiederzugeben. Dies ist aber keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils.

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Soweit der Kläger darüber hinaus die Frage:

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„Ist bei uneinheitlicher Entscheidungspraxis im Zuständigkeitsbereich des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts also der Situation, dass erstinstanzliche Verwaltungsgerichte die allgemeine Rückkehrsituation in Italien unterschiedlich zugunsten bzw. zulasten des antragstellenden International Schutzberechtigten entscheiden - davon auszugehen, dass im Rahmen eines Folgeantrags das Gericht nicht zum Ergebnis kommen kann, dass dem Folgeantrag eindeutig die Erfolgschance zu versagen ist?“

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für klärungsbedürftig erachtet, vermag dies eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht zu begründen. Die aufgeworfene Frage lässt sich bereits anhand des Gesetzeswortlautes und den üblichen Regeln sachgerechter Auslegung klar verneinen. Die Frage der Erfolgsaussicht eines Folgeantrags nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist stets nach individueller Würdigung aller Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Vortrags des jeweils Antragstellenden zu beantworten. Die unterschiedliche Würdigung ähnlicher Lebenssachverhalte durch andere Verwaltungsgerichte entfaltet keinerlei Bindungswirkung für die richterliche Überzeugungsbildung im Einzelfall. Allein der Umstand, dass die zuvor von dem Kläger aufgeworfenen Fragen innerhalb der niedersächsischen Verwaltungsgerichte unterschiedlich beantwortet werden, begründet keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und führt im Übrigen mangels Divergenzfähigkeit dieser Urteile auch nicht zu einer Zulassung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG.

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Schließlich hat der Kläger zur Begründung seines Antrags noch die Frage aufgeworfen:

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„Ist § 37 Abs. 1 AsylG auf Fälle des § 71 zumindest analog mit der Folge, dass bei stattgebender Entscheidung des Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Grundentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge unwirksam geworden ist, anzuwenden, wenn Inhalt des Folgeverfahrens gem. § 71 AsylG ein Verfahren i.S.d. § 29 Abs. 1, Nr. 2 AsylG ist?“

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Diese Frage lässt sich anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantworten. Die vorliegend auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG gestützte Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags des Klägers wird von der Vorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht erfasst (vgl. Senatsbeschluss vom 20.2.2020 - 10 LA 53/20 -, juris Rn. 13; BVerwG, EuGH-Vorlage vom 27. 6. 2017 - 1 C 26.16 -, juris Rn. 28, und Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 19). Die besondere in § 37 Abs. 1 AsylG geregelte Rechtsfolge, die weit über die ansonsten mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung verbundene Hemmung der Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes hinausgeht (vgl. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 37 AsylG Rn. 2), ist nicht verallgemeinerungsfähig (BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 19) und steht damit einer analogen Anwendung des § 37 Abs. 1 AsylG auf Folgeanträge entgegen (Kluth/Heusch in BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 1.10.2020, § 37 Rn. 5; Funke-Kaiser in GK-AsylG, Stand: März 2019, § 37 Rn. 16; a.A.: Marx, AsylG, 10. Auflage 2019, § 37 Rn. 4). Die Anwendbarkeit des § 37 Abs. 1 AsylG ist dementsprechend auf die nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut allein erfassten Fälle der Ablehnung eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG beschränkt. Bei der Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG - wie vorliegend - würde erst die Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung im Hauptsacheverfahren dazu führen, dass das Bundesamt das Asylverfahren - dem Rechtsgedanken des § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG entsprechend - fortzuführen hat und die verweigerte sachliche Prüfung nachzuholen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 19).

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Die Frage nach der ggf. schützenswerten Familieneinheit des Klägers mit seiner bei der von dem Kläger getrenntlebenden Mutter zuletzt in C. (Landkreis D., E.) wohnenden Tochter war nicht Gegenstand des Berufungszulassungsantrags und kann bereits deswegen dessen Ergebnis nicht beeinflussen. Darüber hinaus wurde das Bestehen einer Vater-Tochter-Beziehung trotz Aufforderung des Gerichts in der gesetzten Frist nicht einmal ansatzweise dargelegt.

21

Nach alledem ist auch der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dementsprechend erfolgte auch keine Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO.

22

Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei; dem Gegner entstandene Kosten werden gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht erstattet.

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

 


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