Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 14 ME 2/25

In der Verwaltungsrechtssache
Herr A.,
A-Straße, A-Stadt
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt B.,
B-Straße, B-Stadt
gegen
Stadt XXX,
vertreten durch die Oberbürgermeisterin,
XXXstraße XXX, XXX XXX
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
wegen Versammlungsrecht
- Beschwerde im Verfahren des vorl. Rechtsschutzes -
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 14. Senat - am 11. Juli 2025 beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 5. Kammer - vom 8. Juli 2025 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (5 A 329/25) nach Maßgabe der folgenden Auflagen wiederhergestellt:

    1. 1.

      Der von der zum Einsatz kommenden Lautsprecheranlage ausgehende Schalldruckpegel darf den Wert von 70 dB(A), gemessen in einem Abstand von 1 m vor dem Lautsprecher, nicht überschreiten. Es darf nur ein Lautsprecher eingesetzt werden.

    2. 2.

      Eingesetzte Lautsprecher müssen einen Abstand von mindestens 5 m zur nächsten Bestuhlung der am E. ansässigen Gastronomie wahren.

    3. 3.

      Die Lautsprecher-/Verstärkeranlage ist von dem Antragsteller durch einen Limiter technisch so zu begrenzen, dass der vorgenannte Schalldruckpegel nicht überschritten werden kann. Der eingesetzte Limiter ist von der Versammlungsbehörde vor Beginn der Versammlung so mit einem oder mehreren dienstlichen Siegel(n) oder eine Plombe zu versehen, dass er ohne Beschädigung des/der Siegel(s) bzw. der Plombe nicht entfernt, verstellt oder technisch manipuliert werden kann.

    4. 4.

      Die Nutzung der Lautsprecheranlage ist innerhalb des angezeigten Versammlungszeitraumes in den Zeiten von 13:30 Uhr bis 14.00 Uhr (Infostand ohne Kundgebung), von 14:45 Uhr bis 15:10 Uhr sowie von 15:55 Uhr bis 16:20 Uhr untersagt.

  2. II.

    Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin zu zwei Dritteln, der Antragsteller trägt diese zu einem Drittel.

  3. III.

    Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 8. Juli 2025 gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Mit dem Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (5 A 329/25) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2025, mit dem diese dem Antragsteller die Durchführung einer Versammlung mit dem Schwerpunkt "Great Reset der deutschen Außenpolitik in Bezug auf den Ukrainekrieg" am 12. Juli 2025 auf dem in der Innenstadt von F. -Stadt gelegenen E. - unter Aufzeigen alternativer Versammlungsorte und Anordnung der sofortigen Vollziehung - untersagt hat, abgelehnt. Hintergrund des Bescheides der Antragsgegnerin sind insbesondere Beschwerden von Gastronomiebetrieben am E., nach deren Einschätzung ihrer Kundschaft der Aufenthalt auf dem E. durch die seit rund zwei Jahren in durchschnittlich vierwöchigen Abständen stattfindenden Versammlungen des Antragstellers verlitten werde und sie substantielle Umsatzeinbußen hinzunehmen hätten. Der E. ist vor allem in den wärmeren Jahreszeiten stark von der Bestuhlung anliegender Gastronomiebetriebe geprägt, von mehrstöckigen Gebäuden umgeben und weist eine Fläche von - grob dargestellt - etwa rund 55 m mal 35 m auf.

Die von dem Antragsteller vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gebieten die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des von der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller ausgesprochenen Verbots vom 1. Juli 2025 erweist sich als rechtswidrig. Denn auf Grundlage der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage dürfte das Verbot, die für den 12. Juli 2025 angezeigte Versammlung auf dem E. durchzuführen, als rechtswidrig anzusehen sein. Der Senat ist auf der Grundlage des am 3. Juli 2025 durchgeführten Kooperationsgesprächs zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin sowie seines Vorbringens im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren zu der Auffassung gelangt, dass Auflagen zur Lärmbegrenzung wie im Tenor verfügt als im Vergleich zu einem Verweis auf einen anderen Versammlungsort mildere Mittel in Betracht kommen. Dies stellte sich dem Senat in dem vorangegangenen Verfahren zu der von dem Antragsteller für den 28. Juni 2025 angezeigten Versammlung im Senatsbeschluss vom 27. Juni 2025 - 14 ME 1/25 - noch anders dar.

Unbeschadet der zeitlichen Nähe zur angemeldeten Versammlung berücksichtigt der Senat bei der Wahl seines Prüfungsmaßstabes, dass bei Versammlungen schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung getragen werden muss, dass der Sofortvollzug der in Streit stehenden Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt. Soweit möglich, ist als Grundlage der gebotenen Interessenabwägung die Rechtmäßigkeit der Maßnahme in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht nur summarisch zu prüfen, und sofern dies nicht möglich ist, eine sorgfältige, hinreichend substantiiert begründete Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 18; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.4.2023 - 10 ME 52/23 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 1.9.2021 - 11 ME 275/21 -, juris Rn. 8). Hierbei kann auch eine Rolle spielen, ob es ein Beteiligter zu vertreten hat, dass aus zeitlichen Gründen eine hinreichend intensive Prüfung nicht möglich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985 - 1 BvR 233/81 -, juris Rn. 96; OVG Thüringen, Beschl. v. 5.10.2018 - 3 EO 649/18 - , juris Rn. 6).

I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Entgegen der Einschätzung des Antragstellers genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Mit der im Bescheid enthaltenen Begründung, es bedürfe der Anordnung der sofortigen Vollziehung, um "die ordnungsgemäße Nutzung des E. zu sichern", "wiederholte Störungen zu verhindern" und "eine Verletzung der öffentlichen Ordnung" durch die angezeigte Versammlung zu unterbinden, zeigt die Antragsgegnerin ein öffentliches Interesse auf, das - im Falle seines Vorliegens - ein ausnahmsweises Abweichen von dem in § 80 Abs. 1 VwGO geregelten Grundsatz zu rechtfertigen geeignet ist. Unschädlich ist, dass die Antragsgegnerin sich damit lediglich auf die tatbestandlichen Voraussetzungen ihrer Grundverfügung - der Beschränkung der Versammlung nach § 8 Abs. 1 NVersG - bezieht. Ob ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht, ist auf Grundlage des jeweiligen Fachrechtes unter Berücksichtigung der betroffenen Rechtsgüter und deren Gewichtigkeit zueinander zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund besteht grundsätzlich die Möglichkeit und verhält es sich auch vorliegend so, dass das in der Existenz der Rechtsgrundlage der Grundverfügung zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Interesse am Erlass der Grundverfügung sich mit dem besonderen Vollziehungsinteresse deckt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 1.10.2024 - 7 ME 51/24 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 20.5.2016 - 7 ME 50/16 -, juris Rn. 6; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2024, § 80, Rn. 209).

II. Materiell-rechtlich erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung indes als rechtswidrig. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse, da das Verbot, die für den 12. Juli 2025 angemeldete Versammlung auf dem E. in F. -Stadt durchzuführen, rechtswidrig ist.

Nach Art. 8 Abs. 1 GG haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung konstituierend (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.7.2022 - 1 BvQ/22 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Aus Art. 8 Abs. 1 GG folgt auch das Recht der Grundrechtsträger, insbesondere des Veranstalters, selbst über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 16 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 24.5.2022 - 6 C 9.20 -, juris Rn. 19 m.w.N.). Die Bürger sollen damit selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen - gegebenenfalls auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen - am wirksamsten zur Geltung bringen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 9 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 22.4.2023 - 10 ME 56/23 -, juris Rn. 13; Beschl. v. 1.9.2011 - 11 ME 275/21 -, juris Rn. 9). Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit schützt dabei auch das Interesse des Veranstalters, einen Beachtungserfolg nach seinen Vorstellungen zu erzielen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.6.2022 - 1 BvQ 45/22 -, juris Rn. 6 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 30.8.2023 - 10 LA 3/23 -, juris Rn. 30).

Gemäß Art. 8 Abs. 2 GG kann das Recht auf friedliche Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Für Niedersachsen ist in § 8 Abs. 1 NVersG bestimmt, dass die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken kann, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Der Begriff der "öffentlichen Sicherheit" umfasst die gesamte Rechtsordnung und damit auch straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs regeln (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 12.5.2023 - 10 CS 23.847 -, juris Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 1.9.2021 - 11 ME 275/21 -, juris Rn. 10; BVerwG, BVerwG, Urt. v. 21.4.1989 - 7 C 50/88 -, juris, Rn. 15). Die "unmittelbare Gefahr" i.S.d. § 8 Abs. 1 NVersG erfordert eine konkrete Sachlage, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris Rn. 20; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 1.9.2021 - 11 ME 275/21 -, juris Rn. 10; Hessischer VGH, Beschl. v. 22.3.2024 - 8 B 560/24 -, juris Rn. 14). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Beschränkung liegt grundsätzlich bei der Behörde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17; Beschl. v. 12.5.2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 19).

Das der zuständigen Behörde durch § 8 Abs. 1 NVersG eingeräumte Entschließungsermessen ist grundrechtlich gebunden. Die Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechtes ergibt, dass dies zum Schutz anderer mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind hierfür in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.4.2018 - 1 BvR 3080/09 -, juris, Rn. 32). Zu beachten ist auch, dass vom Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nicht die Entscheidung umfasst ist, welche Beeinträchtigungen die Träger der kollidierenden Rechtsgüter hinzunehmen haben. Insofern ist auch zu prüfen, ob das Selbstbestimmungsrecht unter hinreichender Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen Dritter oder der Allgemeinheit ausgeübt worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris Rn. 63). Bloße Belästigungen Dritter, die sich aus der Gruppenbezogenheit der Grundrechtsausübung ergeben und sich ohne Nachteile für den Versammlungszweck nicht vermeiden lassen, müssen zwar grundsätzlich hingenommen werden (BVerfG, Urt. v 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 40). Auch im Rahmen einer Versammlung sind allerdings Tätigkeiten unzulässig, die anderen eine Meinung mit nötigenden Mitteln aufdrängen. Das Versammlungsrecht gibt dem Einzelnen kein Recht zum Übergriff in den geschützten Rechtskreis Dritter (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.5.2023 - 6 B 33.22 -, juris Rn. 17; Urt. v. 24.5.2022 - 6 C 9.20 -, juris Rn. 24). Rechtsgüterkollisionen können im Rahmen versammlungsrechtlicher Beschränkungen ausgeglichen werden (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 1.9.2021 - 11 ME 275/21 -, juris Rn. 11; Sächsisches OVG, Beschl. v. 29.10.2021 - 6 B 399/21 -, juris Rn. 7). Maßgeblich sind dabei stets die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere die Art und das Maß der Auswirkungen auf betroffene Dritte und deren Grundrechte. Wichtige Abwägungselemente sind unter anderem die Dauer und Intensität der Aktion, die Frequenz, in der gleichartige Versammlungen ggf. wiederholt werden, deren vorherige Bekanntgabe, etwaige Ausweichmöglichkeiten, die Dringlichkeit eventuell verhinderter Anliegen, aber auch der Sachbezug zwischen den beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand. Im Rahmen der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, ob und in welchem Maße die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen Bezug zum Versammlungsthema haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris Rn. 64 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 1.9.2021 - 11 ME 275/21 -, juris Rn. 11; Bayerischer VGH, Beschl. v. 17.10.2016 - 10 CS 16.1468 -, juris Rn. 30).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes gebietet nach der Sachlage in diesem Verfahren eine Abwägung der kollidierenden grundrechtlichen Interessen einerseits, den Antragsteller den E. für die von ihm angezeigte Versammlung nutzen zu lassen, diese Nutzung andererseits aber nur unter den im Tenor genannten Auflagen zuzulassen.

Hiermit weicht der Senat ausdrücklich nicht von seiner Gefährdungseinschätzung im Beschluss vom 27. Juni 2025 -14 ME 1/25 - ab, sondern ist weiterhin der Überzeugung, dass eine unbeschränkte Durchführung der angezeigten Versammlung zu einer Störung der öffentlichen Sicherheit durch einen unverhältnismäßigen Eingriff in die grundrechtlich geschützten Positionen insbesondere der Gastronomen am E. und deren Gäste führte. Auf die Ausführungen des genannten und den Beteiligten bekannten Beschlusses wird insoweit Bezug genommen.

Anders als im vorhergehenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Antragsteller nunmehr allerdings sowohl erstinstanzlich als auch mit der Beschwerdebegründung deutlich gemacht, dass und aus welchem Grund er ein Interesse gerade an der Nutzung des E. hat und ein Ausweichen auf die von der Antragsgegnerin vorgeschlagenen alternativen Versammlungsorte für ihn mit erheblichen Einbußen in Bezug auf die Verwirklichung seines Versammlungszweckes einherginge und dass er vor diesem Hintergrund bevorzugt, den E. unter - gegebenenfalls auch ganz erheblichen - Auflagen zu nutzen, anstatt die Versammlung an anderer Stelle, aber ansonsten unbeschränkt durchzuführen. Insbesondere hat er selbst darauf verwiesen, dass sich für ihn Auflagen zur (weiteren) Lärmreduzierung und zur Reduzierung von Redezeiten als milderes Mittel darstellten. Der Senat vermag zwar mit dem Verwaltungsgericht (Beschlussabdruck, S. 11 f.) nach wie vor nicht zu erkennen, weshalb für den Antragsteller die Verlegung auf einen anderen Versammlungsort eingriffsintensiver ist; allerdings ist es auch Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts des Veranstalters, wenn dieser Auflagen zur Durchführung der Versammlung an dem von ihm gewünschten Ort, die ebenso wie eine Verlegung des Versammlungsorts geeignet sind, im Wege der praktischen Konkordanz kollidierende Grundrechtspositionen in Ausgleich zu bringen, akzeptiert und auch befolgt. Auch das Ziel des Antragstellers, (insbesondere) die auf dem E. verweilenden Gäste der dortigen Gastronomiebetriebe zu erreichen, ist grundsätzlich vom Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters umfasst. Auch eine versammlungsspezifische Kommunikation mit einem bestimmten Personenkreis unterliegt dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit.

Ihre Grenze findet diese grundrechtlich geschützte Einwirkungsmöglichkeit allerdings nicht erst bei einem Umschlagen der Versammlung in die Unfriedlichkeit, sondern dann, wenn die Rechte derjenigen, auf die eingewirkt wird, eine unzumutbare Einschränkung erfahren (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 27.6.2025 - 14 ME 1/25 - m.w.N.). Für die Ermittlung dieser Zumutbarkeitsgrenze ist vorliegend einerseits zu berücksichtigen, dass der E. inmitten der F. -Stadter Innenstadt gelegen ist und Gäste der dortigen Gastronomie ebenso wie die Gastronomen selbst und auch die übrigen Gewerbetreibenden legitimerweise nicht mit einer Atmosphäre "idyllischer Ruhe" rechnen können, sondern die im Zentrum einer Großstadt typischen Beeinträchtigungen erwarten und hinnehmen müssen. Andererseits verhält es sich entgegen der Einschätzung des Antragstellers allerdings auch nicht so, dass der Rhythmus der von ihm angemeldeten Versammlungen von vier Wochen derart weiträumig gewählt wäre, dass jede der Versammlungen als singuläre Veranstaltung einzustufen und vollkommen isoliert zu betrachten sei. Vielmehr bringt die Durchführung gleichartiger Versammlungen seit nunmehr knapp zwei Jahren in dem vierwöchigen Rhythmus in erster Linie für die Anlieger des E. einen Summationseffekt mit sich, der in die Abwägung der wechselseitigen Rechtspositionen einzufließen hat.

Vor diesem Hintergrund erscheint im Wege der gebotenen praktischen Konkordanz eine Begrenzung des Lautstärkepegels auf 70 dB(A) sachgerecht. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller in der Vergangenheit wiederholt eine entsprechende Auflage erteilt und der Antragsteller hat diese Auflage nicht angegriffen. Der Senat hat wegen der dokumentierten Lärmbelästigungen bei vorangegangenen Versammlungen erwogen, einen niedrigeren Lautstärkepegel als 70 dB(A) festzusetzen, insbesondere wegen der von der Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegten Schallreflexion am E.. Den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin ist allerdings zu entnehmen, dass sie die Grenze von 70 dB(A) grundsätzlich auch gegenwärtig als ausreichend erachtet. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Protokoll der Antragsgegnerin zum Kooperationsgespräch vom 3. Juli 2025, in dem es auf die Frage Nr. 4 des vom Antragsteller im Vorfeld des Kooperationsgespräches vorgelegten Papiers ("Was ist eine angemessene Lautstärke für eine politische Diskussion auf einem öffentlichen Platz wie dem E.?", Bl. 9 BA001) heißt: "Für den E. aktuell max. 70 d(B)A" (Bl. 29 BA001; vgl. auch Vermerk des Herrn G. zur Versammlung vom 9.11.2024: "Ferner stelle ich fest, dass unter Einhaltung der Grenzwerte die Störung von Personen, die sich als Gast in der Gastronomie aufhalten wollen, in Grenzen hält.", Bl. 32 BA001). Der Antragsteller begehrt prozessual zwar die Möglichkeit der unbeschränkten Durchführung seiner Versammlung, in der Sache wirbt er mit seinem Vortrag bisweilen allerdings geradezu darum, anstelle einer Verlegung des Versammlungsortes die genannte Lärmpegelgrenze in Betracht ziehen. Vor allem aber führt er nicht aus, dass der Zweck der angestrebten Versammlung durch die Begrenzung der Schallemissionen auf 70 dB(A) ganz oder teilweise vereitelt würde. Soweit der Antragsteller mit seinem weiteren Schriftsatz vom 10. Juli 2025 einen Grenzwert von 85 dB(A) als "üblich" in den Raum stellt, übergeht er die örtlichen Besonderheiten des E., insbesondere dessen vergleichsweise geringe Größe sowie die umgebende mehrstöckige Bebauung, ferner die Dauer der angezeigten Versammlung. Der Senat weist zur Klarstellung darauf hin, dass für künftige Versammlungen am E. die Festsetzung eines noch niedrigeren Lautstärkepegels oder eines größeren einzuhaltenden Mindestabstands zwischen Lautsprecher und Außengastronomie in Betracht kommt, wenn die Antragsgegnerin für das Gericht nachvollziehbar feststellt, dass es auch bei Einhaltung eines Lautstärkepegels von 70 dB(A) nach Maßgabe der Auflagen im Tenor zu unzumutbaren Lärmbelästigungen kommt. Führt auch dieses nicht zu dem gebotenen Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen, kann die Antragsgegnerin den Antragsteller in letzter Konsequenz auf die von ihr aufgezeigten Alternativstandorte verweisen.

Durch das Wahren eines Abstandes der eingesetzten Lautsprecher von mindestens 5 m zur nächsten Bestuhlung der Gastronomiebetriebe ergibt sich eine weitere Verringerung der im Bereich der Bestuhlung auftretenden Schallimmissionen auf ein Niveau, das demjenigen einer normal bis laut geführten Unterhaltung entsprechen dürfte (vgl. etwa https://vm.badenwuerttemberg.de/de/mensch-umwelt/laermschutz/definition-und-wirkung/definition), ohne dass hierbei die erwähnten, für einen innerstädtischen Platz eher beengten Verhältnisse auf dem E. außer Betracht gelassen würden.

Die ferner aufgegebene Verwendung eines auf eine Schalldruckobergrenze von 70 dB(A) eingestellten Limiters in Kombination mit dessen Versiegelung oder Verplombung stellt sicher, dass die Schalldruckobergrenze nicht überschritten wird (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschl. v. 24.2.2017 - 10 ZB 15.1803 -, juris Rn. 6). Wie belastbar von der Antragsgegnerin erwähnte Messungen von ihr selbst und auch der Polizei, die zum Teil Werte von sehr deutlich über 70 dB(A) ergeben haben, sind, kann dabei dahinstehen. Der Antragsteller hat erstinstanzlich die eidesstattliche Versicherung des bei den bisher durchgeführten Versammlungen für die Tontechnik zuständigen Herrn H. vom 5. Juli 2025 vorgelegt, in der dieser - wenn auch geringfügige - Überschreitungen einräumt. Gerade mit Blick darauf, dass um die Einhaltung der Schalldruckobergrenzen gestritten wird, ist die Auflage der Verwendung eines Limiters geboten und auch angemessen.

Das Verbot der Lautsprechernutzung in den Zeiten von 13:30 Uhr bis 14.00 Uhr (Infostand ohne Kundgebung), von 14:45 Uhr bis 15:10 Uhr sowie von 15:55 Uhr bis 16:20 Uhr nimmt der Versammlung den Charakter einer mehrstündigen "Dauerbeschallung" und öffnet zwei Fenster, innerhalb derer das Gastronomieangebot auf dem E. vollständig oder zumindest in weiten Teilen in Anspruch genommen werden könnte, ohne dem Lautsprechereinsatz der Versammlung ausgesetzt zu sein. Die Länge der Zeitfenster von 25 Minuten hält der Senat darüber hinaus auch deshalb für sachgerecht, weil anderenfalls bei einem Beginn der Kundgebung um 14:00 Uhr und einem Rhythmus von 45 Minuten Lautsprechereinsatz und den bisher in Rede stehenden 15 Minuten Pause die dritte und letzte Pause im Zeitraum von 16:45 Uhr bis 17:00 Uhr läge und damit zu einer faktischen Verkürzung des bis 17:00 Uhr angesetzten Versammlungszeitraumes führte.

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