Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 2 OB 39/25

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 13. Kammer - vom 3. April 2025 aufgehoben.

Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

Die nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG sowie den §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache Erfolg.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 8. Januar 2025, mit dem dieser über die Förderung ihrer Tagespflegeeinrichtung nach § 10 NPflegeG vom 1. Februar 2025 bis zum 31. Januar 2026 entschieden hat. Der Beklagte hat in diesem Bescheid festgestellt, dass die Einrichtung der Klägerin im Bewilligungszeitraum die Fördervoraussetzungen nach § 7 NPflegeG erfüllt. Der Beklagte hat außerdem den Tagesbetrag nach § 8 NPflegeEFördVO für diesen Zeitraum auf 12,42 Euro festgelegt. Die Klägerin beanstandet ausweislich ihrer Klagebegründung vom 4. April 2025 die Berechnung des Tagesbetrages. Mit dem Bescheid des Beklagten für das Jahr 2024 seien höhere betriebsnotwendige Aufwendungen anerkannt worden. Die Bedingungen im Jahr 2025 hätten sich im Vergleich dazu aber nicht geändert.

Für dieses Begehren der Klägerin ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Für die vorliegende Streitigkeit, die sowohl öffentlich-rechtlicher Natur als auch nicht verfassungsrechtlicher Art ist, ist eine abdrängende Sonderzuweisung durch Bundesgesetz nicht geregelt. Soweit nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit u.a. in Angelegenheiten der sozialen Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entscheiden, greift diese Vorschrift entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht ein.

Gegenstand der Streitigkeit zwischen den Beteiligten ist die Investitionsförderung einer Pflegeeinrichtung nach - wie auch in § 9 Satz 2 SGB XI vorgesehen - landesrechtlichen Maßgaben, hier des Gesetzes zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -). Derartige Streitigkeiten sind keine "Angelegenheiten der sozialen Pflegeversicherung" im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Die Investitionsförderung für Pflegeeinrichtungen ist keine Aufgabe der Pflegeversicherung nach dem SGB XI. Nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte enthält das SGB XI keine verbindlichen Regelungen darüber, nach welchen Maßstäben die Länder Fördermittel für Investitionen in Pflegeeinrichtungen bereitzustellen und zu vergeben haben. Für Streitigkeiten sind die Verwaltungsgerichts zuständig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.12.1998 - 3 B 22.98 -, juris Rn. 1 ff., v. 29.1.2009 - 3 B 129.08 -, juris Rn. 1, Urt. v. 26.4.2002 - 3 C 41.01 -, juris Rn. 12, ferner Beschl. v. 17.11.2017 - 3 B 14.16 -, juris Rn. 11; BSG, Beschl. v. 12.5.2005, - B 3 P 13/04 B -, juris Rn. 8; OVG LSA, Beschl. v. 8.5.2001 - 1 O 75/01 -, juris; Krasney, in: Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, II. Kapitel, Gerichtsverfassung, Rn. 58a; Wolff-Dellen, in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl., § 51 SGG Rn. 62; Gutzeit, in: BeckOGK, Hrsg.: Roos/Wahrendorf/Müller, Stand: 1.5.2025, SGG, § 51 Rn. 54; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 51 Rn. 27c; Ulmer, in: Hauck/Behrend, SGG, Stand: April 2025, § 51, Rn. 63).

Die Ausführungen im Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. März 2011 (B 3 P 1/10, veröffentlicht bei juris), die das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Rechtsauffassung herangezogen hat, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Das Bundessozialgericht hat - ohne dass es tragend darauf ankam (vgl. § 17a Abs. 5 GVG) - ausgeführt (juris, Rn. 11):

"Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist eröffnet. Der Streit um die öffentliche Förderung der Kurzzeit- und Tagespflege in zugelassenen Pflegeheimen nach § 11 NPflegeG stellt eine sozialgerichtliche Streitigkeit dar, weil sich die Rechtsgrundlage in einem dem System der Pflegeversicherung zuzurechnenden Gesetz befindet und eine ,die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur' sowie ,das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen' (§ 9 Satz 1 und 2 SGB XI) regelnde Materie betroffen ist (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Daher kommt es nicht darauf an, dass wegen der nicht angefochtenen Verweisung des Rechtsstreits durch das VG an das SG (Beschluss vom 24.5.2002) ohnehin eine Bindung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bezüglich der Rechtswegfrage gemäß § 17a GVG eingetreten war."

Diese Aussage ist in ihrer Allgemeinheit weder überzeugend noch nachvollziehbar. Die Annahme, die vom Bundessozialgericht benannte Rechtsgrundlage (§ 11 i. V. m. § 9 NPflegeG in der damals geltenden Fassung) befände sich in einem dem "System der Pflegeversicherung zuzurechnenden Gesetz", ist angesichts der vorhergehenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar. Denn beide Gerichte haben sich in ihren Entscheidungen im Einzelnen damit befasst, dass nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte das SGB XI keine verbindlichen Regelungen darüber enthalte, nach welchen Maßstäben die Länder Fördermittel für Investitionen in Pflegeeinrichtungen bereitzustellen und zu vergeben haben. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die - offenbar vom Bundessozialgericht in dieser Entscheidung eingenommene - Sichtweise, dass die landesrechtlich geregelte Förderung der Pflegeeinrichtungen gleichsam in Ausführung des § 9 SGB XI erfolge. Das Bundesverwaltungsgericht hatte noch im Jahre 2009 zutreffend hervorgehoben (Beschl. v. 29.1.2009 - 3 B 129.08 -, juris Rn. 1):

"Namentlich erfolgt die Förderung von Pflegeeinrichtungen nicht in Ausführung des Sozialgesetzbuchs Elftes Buch (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 6 SGB XI), sondern im vorliegenden Fall in Ausführung der §§ 8 ff. des Niedersächsischen Pflegegesetzes (...) Die Ausführung dieses Landesgesetzes kann auch nicht als mittelbare Ausführung jedenfalls von § 9 SGB XI angesehen werden; die Gesetzgebungskompetenz des Landes zum Erlass der §§ 7 ff. NPflegeG besteht originär und beruht nicht auf § 9 SGB XI."

Ebenso hatte das Bundessozialgericht im Hinblick auf die "Frage, wie und in welchem Umfang die Planung und der Betrieb von Pflegeinrichtungen staatlich zu fördern sind", ausgeführt (Beschl. v. 12.5.2005, - B 3 P 13/04 B -, juris Rn. 8):

"Dafür sind nach dem Grundgesetz (GG) die Länder zuständig (Art 30 GG); § 9 SGB XI stellt dies noch einmal klar. Für daraus resultierende Streitigkeiten sind gemäß § 40 Abs. 1 VwGO die Verwaltungsgerichte zuständig, denn es handelt sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht - insbesondere nicht den Sozialgerichten - ausdrücklich zugewiesen sind. Zu Recht hat das BVerwG schon darauf hingewiesen, dass die Investitionsförderung für Pflegeeinrichtungen keine Aufgabe der Pflegeversicherung nach dem SGB XI ist; nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte enthält es keine verbindlichen Regelungen darüber, nach welchen Maßstäben die Länder Fördermittel für Investitionen in Pflegeeinrichtungen bereitzustellen und zu vergeben haben."

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Sichtweise noch im Jahre 2017 der Sache nach bestätigt:

"In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass das Elfte Buch Sozialgesetzbuch keine verbindlichen Regelungen darüber trifft, nach welchen Maßstäben die Länder Fördermittel für die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen pflegerischen Versorgungsstruktur bereitzustellen und zu vergeben haben. Dies hat der Senat ausdrücklich für die Investitionsförderung im Bereich der Pflegeeinrichtungen entschieden (BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2004 - 3 C 45.03 - BVerwGE 121, 23 <30 ff.>). Für die hier in Rede stehende Landesförderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten im Sinne des § 45c Abs. 3, § 45b Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 SGB XI in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung (a.F.) bzw. von Betreuungsangeboten zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI i.d.F. des Art. 2 Nr. 29 des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) gilt nichts anderes. Der Bund hat für das Gebiet der Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur keine Gesetzgebungskompetenz. Im Bereich der Pflege verfügt er nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG über die (konkurrierende) Gesetzgebungszuständigkeit für die Sozialversicherung. Danach erstreckt sich die Bundeskompetenz auf die Inanspruchnahme der von den Ländern vorzuhaltenden Versorgungsstrukturen im Rahmen der Pflegeversicherung, nicht dagegen auf die Investitionsförderung von Pflegeeinrichtungen oder die Förderung des Auf- und Ausbaus von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten aus Haushaltsmitteln der Länder; dies ist allein der Landesgesetzgebung vorbehalten (BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2004 - 3 C 45.03 - a.a.O. S. 31; BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Oktober 2007 - 2 BvR 1095/05 - BVerfGK 12, 308 <310, 339>). Dementsprechend kann die Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten nach § 16 LPflG i.V.m. der Betreuungsangebote-Verordnung und der VwV-Ambulante Hilfen auch nicht als Ausführung von § 9 SGB XI angesehen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2009 - 3 B 129.08 - juris Rn. 1). Anders als die Beschwerde meint, besteht insoweit keine Divergenz zu der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Dieses geht ebenfalls davon aus, dass das Elfte Buch Sozialgesetzbuch keine Vorgaben über das Ob, den Umfang sowie die Art und Weise der finanziellen Förderung von pflegerischen Versorgungsstrukturen seitens der Länder enthält (vgl. BSG, Urteil vom 26. Januar 2006 - B 3 P 6/04 R - BSGE 96, 28 Rn. 37 ff.)."

Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keine Veranlassung, von der Auffassung abzuweichen, dass in Streitigkeiten wie der vorliegenden der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen. Einer grundsätzlichen Klärung der hier in Streit stehenden Zuständigkeitsfrage bedarf es angesichts der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der einhelligen Literaturmeinung und der in der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Übrigen auch gelebten Praxis nicht. Es liegt auch keine Abweichung von einer Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes vor. Zwar kommt die Zulassung auch dann in Betracht, wenn von einer Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofes des Bundes als des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen wird. Maßgeblich in diesem Zusammenhang ist aber allein eine Abweichung von einem entsprechenden Entscheidungssatz. Die Abweichung muss demnach die die Entscheidung tragenden rechtlichen Erwägungen betreffen, nicht ausreichend ist, wenn sie Überlegungen betrifft, auf denen die Entscheidung nicht beruht (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 17a GVG, Rn. 38). Letzteres ist hier aber - trotz der vom Bundessozialgericht gewählten Formulierung, die suggeriert, dass seine Erwägungen zur Zuständigkeit für die Entscheidung tragend seien - angesichts der Bindungswirkung nach § 17a Abs. 5 GVG der Fall.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.

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