Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 13 KS 126/24
Tenor:
Das Verfahren ist unterbrochen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen ein vom Beklagten ihm gegenüber erlassenes Vereinsverbot.
Der Kläger ist seit 2010 unter der Nummer E. in dem bei dem Amtsgericht A-Stadt geführten Vereinsregister eingetragen.
Mit Bescheid vom 27. Mai 2024, dem Kläger am 12. Juni 2024 zugestellt, erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger folgende Verfügungen:
"1. Der Verein "A. e.V." richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung.
2. Der Verein "A. e.V. " ist verboten und wird aufgelöst.
3. Dem Verein "A. e.V." ist jede Tätigkeit untersagt. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Ersatzorganisationen fortzuführen.
4. Ebenso dürfen seine Kennzeichen weder in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Dateispeichern, Abbildungen oder Darstellungen verbreitet noch öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden. Dieses Verbot betrifft insbesondere die grafische Verwendung der in der Anlage abgebildeten Kennzeichen des Vereins.
5. Alle Internetauftritte, insbesondere ... (wird im Einzelnen ausgeführt), einschließlich deren Bereitstellung, Hosting und weitere Verwendung sind verboten.
6. Das Vermögen des Vereins "A. e.V." wird beschlagnahmt und eingezogen.
7. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein " A. e.V." dessen verfassungswidrige Bestrebungen gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
8. Forderungen Dritter gegen den Verein "A. e.V." werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie nach Art, Umfang oder Zweck eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit er die in Satz 1 genannten Tatsachen bei dem Erwerb der Forderung kannte.
9. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehungsanordnungen nach Ziff. 6 bis 8."
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 11. Juli 2024 vor dem Oberverwaltungsgericht Klage erhoben und diese mit Schriftsatz vom 31. Januar 2025 begründet. Einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Kläger nicht gestellt. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Der Beklagte beauftragte nach § 12 VereinsG-DVO in Verbindung mit § 10 Abs. 3 VereinsG die Polizeidirektion A-Stadt mit der Verwaltung des verbotenen Klägers. Diese beantragte unter dem 27. Dezember 2024 bei dem Amtsgericht A-Stadt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers. Das Amtsgericht A-Stadt eröffnete mit Beschluss vom 26. Juni 2025 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers, das bisher nicht beendet ist.
Mit Verfügung vom 9. September 2025 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass das Klageverfahren durch die Insolvenzeröffnung nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 240 Satz 1 ZPO kraft Gesetzes unterbrochen sein dürfte, und zwar so lange, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Dem sind die Beteiligten entgegengetreten.
Der Kläger hat geltend gemacht, zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gegen das Vereinsverbot mit zugehörenden Beschränkungen in der Tätigkeitsentfaltung müsse jedenfalls dieses einer eigenständigen Prüfung und Klärung zugeführt werden können, ohne den Abschluss des Insolvenzverfahrens zuwarten zu müssen. Die im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Verfügungen ließen sich in solche ohne einen Bezug zur Insolvenzmasse (Ziff. 1 bis 5) und solche mit einem Bezug zur Insolvenzmasse (Ziff. 6 bis 8) aufteilen, so dass nur für letztgenannte die gesetzlichen Unterbrechungsvoraussetzungen gegeben seien. Die Teilbarkeit der Verfügungen werde dadurch bestätigt, dass der Beklagte diese auch in zwei getrennten Bescheiden hätte treffen oder er - der Kläger - eine Teilanfechtungsklage gegen einzelne dieser Verfügungen hätte erheben können.
Der Beklagte meint, der Unterbrechung stehe entgegen, dass das Klageverfahren gegen das Vereinsverbot nicht die Insolvenzmasse betreffe. § 240 ZPO setze voraus, dass ein gerichtliches Verfahren sich auf zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen beziehe und das hierauf bezogene Verfügungsrecht des Verfahrensbeteiligten einschließlich der Prozessführungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergegangen sei. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Der Kläger sei bereits aufgrund des Vereinsverbots nicht mehr befugt gewesen, über das Vereinsvermögen zu verfügen, sondern die Polizeidirektion A-Stadt, die mit der Vermögensverwaltung beauftragt worden sei. Das Vereinsverbot diene zudem vorrangig der Gefahrenabwehr und greife auch nur in diesem Zusammenhang auf Vermögenswerte des Vereins zu. Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens kämen danach keine eigenständige Bedeutung zu. Unabhängig davon habe die Anwendung von § 240 ZPO auf Vereinsverbote weitreichende Folgen für die grundrechtlichen geschützten Positionen von Vereinen. Stehe allein dem Insolvenzverwalter die Aufnahme des unterbrochenen Klageverfahrens zu, sei dies mit dem Grundrecht der Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 GG und auch dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren. Es gehöre nicht zum Aufgabenbereich des Insolvenzverwalters, ein Vereinsverbot abzuwehren; über die Erhebung einer dagegen gerichteten Klage könne nur die verbotene Vereinigung selbst befinden. Schließlich würde die Unterbrechung zu einem Wertungswiderspruch zwischen den vereinsrechtlichen Regelungen und denen des Insolvenzrechts führen. § 13 Abs. 3 VereinsG enthalte Sonderregelungen für den Fall einer Insolvenz über die besondere Vermögensmasse, die gemäß § 11 Abs. 2 VereinsG mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsanordnung bezüglich des Vereinsvermögens sowie bezüglich der nach § 11 Abs. 1 Satz 2 VereinsG eingezogenen Gegenstände entstehe. In § 13 Abs. 3 VereinsG komme die Wertung zum Ausdruck, dass der Schutzzweck von Vereinsverboten Vorrang vor dem Schutz der Vermögensmasse habe. Bei bestandskräftigen Verboten erfolge die Einziehung von Gegenständen Dritter nach § 12 VereinsG auch bei einem laufenden Insolvenzverfahren. Es würde den Wertungen des Vereinsgesetzes zuwiderlaufen, wenn ein Dritter über das Insolvenzverfahren eine (Teil-)Befriedigung bezüglich einer Forderung erreichen könnte, die aus einer vorsätzlichen Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des verbotenen Vereins entstanden sei. Der Eintritt der Unanfechtbarkeit des Vereinsverbots dürfe durch eine Unterbrechung nicht verzögert werden.
In der mündlichen Verhandlung, in der allein die Frage der Unterbrechung des Klageverfahrens durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers erörtert worden ist, haben der Kläger und der Beklagte beantragt,
festzustellen, dass das Klageverfahren nicht unterbrochen ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
I. Der Senat entscheidet durch Zwischenurteil nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 303 ZPO (vgl. zur Statthaftigkeit dieser Vorgehensweise neben dem auf Zulässigkeitsfragen beschränkten Zwischenurteil nach § 109 VwGO: BVerwG, Urt. v. 6.12.1996 - BVerwG 8 C 33.95 -, juris Rn. 11; Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, § 109 Rn. 9 f. (Stand: Januar 2024) m.w.N. und allgemein zum Anwendungsbereich des Zwischenurteils nach § 303 ZPO: Musielak/Hüntemann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 303 Rn. 2 ff. m.w.N.) über die für den Fortgang des Klageverfahrens erhebliche Frage, ob dieses durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 240 ZPO unterbrochen ist.
Ist die Unterbrechungswirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei zwischen den Verfahrensbeteiligten streitig, ist hierüber durch Zwischenurteil gemäß § 303 ZPO zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 31.1.2019 - I ZB 114/17 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 18.11.2014 - EnVR 59/13 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 31.10.2012 - III ZR 204/12 -, BGHZ 195, 233 - juris Rn. 5 jeweils m.w.N.). Da die Frage der Unterbrechung eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung betrifft, gilt Gleiches, wenn, wie hier, die Unterbrechungswirkung von den Verfahrensbeteiligten übereinstimmend verneint, aber vom Prozessgericht bejaht wird (so ausdrücklich BGH, Urt. v. 20.12.2011 - VI ZR 14/11 -, juris Rn. 12 f.).
Das Klageverfahren ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen. § 240 ZPO ist im Verwaltungsprozess grundsätzlich entsprechend anzuwenden (1.), die Anwendung ist im Klageverfahren gegen ein Vereinsverbot nach dem Vereinsgesetz nicht ausnahmsweise ausgeschlossen (2.) und die tatbestandlichen Voraussetzungen des Satzes 1 der Norm für eine Unterbrechung sind hier erfüllt (3.).
1. Aufgrund der Verweisung in § 173 Satz 1 VwGO gelten die Vorschriften der §§ 239 ff. ZPO im Verwaltungsprozess entsprechend (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.11.1973 - BVerwG IV C 55.70 -, BVerwGE 44, 148, 150 - juris Rn. 13; Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, § 94 Rn. 105 (Stand: Januar 2024) m.w.N.). Dies gilt auch für § 240 ZPO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.11.2014 - EnVR 59/13 -, juris Rn. 6; Urt. v. 13.12.2006 - BVerwG 6 C 17.06 -, juris Rn. 20; Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, § 94 Rn. 109 f. (Stand: Januar 2024) m.w.N.).
2. Die entsprechende Anwendung des § 240 Satz 1 ZPO ist im Klageverfahren gegen ein Vereinsverbot nach dem Vereinsgesetz auch nicht ausnahmsweise ausgeschlossen.
Die Verfahrensunterbrechung nach § 240 ZPO trägt dem gesetzlichen Wechsel der Prozessführungsbefugnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Verfahrensbeteiligten Rechnung. Denn mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner die Befugnis, sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen zu verwalten. Gemäß § 80 Abs. 1 InsO wird das Verwaltungs- und Verfügungsrecht, das die Prozessführungsbefugnis einschließt, nun vom Insolvenzverwalter ausgeübt (vgl. Stackmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 240 Rn. 1 f.). Die gesetzliche Unterbrechung laufender Gerichtsverfahren, welche die Insolvenzmasse betreffen, soll das Insolvenzverfahren prozessual sichern und den Verfahrensbeteiligten eine Überlegungs- und Prüfungsfrist einräumen, damit sie sich auf die durch die Insolvenz rechtlich und wirtschaftlich veränderte Situation einstellen können.
a) Dieser Zweck der Verfahrensunterbrechung nach § 240 ZPO entfällt - entgegen der Auffassung des Beklagten - hier nicht deshalb, weil durch die in Ziff. 6 und 9 des Bescheids vom 27. Mai 2024 getroffenen Verfügungen eine sofort vollziehbare Beschlagnahme des Vereinsvermögens angeordnet worden ist, mithin bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers nach § 10 Abs. 1 VereinsG ein gesetzliches Veräußerungsverbot bestand und die Verwaltungsbefugnis auf die Verbotsbehörde übergegangen war und diese nach § 10 Abs. 3 VereinsG, § 12 VereinsG-DVO einen Vermögensverwalter bestellt hatte.
Dabei zieht der Senat zieht nicht in Zweifel, dass durch die für sofort vollziehbar erklärten Beschlagnahmeanordnungen in Ziff. 6 bis 8 des Bescheids vom 27. Mai 2024 das absolute gesetzliche Veräußerungsverbot nach § 10 Abs. 1 Satz 1 VereinsG entstanden ist (vgl. Seidl, in: Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2. Aufl. 2024, § 10 Rn. 11) und dieses gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 VereinsG das mit der Eigentümerstellung verbundene Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Klägers über das Vereinsvermögen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bescheids vom 27. Mai 2024 mit dessen Zustellung an den Kläger am 12. Juni 2024 aufgehoben hat. Dieses absolute Veräußerungsverbot bleibt auch im Insolvenzverfahren wirksam und ist vom Insolvenzverwalter zu beachten; der auf relative Veräußerungsverbote beschränkte § 80 Abs. 2 Satz 1 InsO findet keine Anwendung (vgl. Kroth, in: Braun, InsO, 10. Aufl. 2024, § 80 Rn. 28 ff. m.w.N.).
Auch wenn danach die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vereinsvermögen dem Kläger nicht erst gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 InsO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entzogen worden ist, sondern bereits durch die sofort vollziehbare Beschlagnahmeanordnung im Bescheid des Beklagten vom 27. Mai 2024, erfasst der Zweck der Unterbrechung nach § 240 ZPO auch die hier gegebene Fallkonstellation. Denn die Konkurrenz um die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vereinsvermögen (vgl. zum Konkurrenzverhältnis bspw. BVerwG, Beschl. v. 25.8.2008 - BVerwG 6 VR 1.08 -, juris Rn. 36; VG Göttingen, Urt. v. 19.2.2020 - 1 A 86/17 -, juris Rn. 59 f.) besteht in gleicher Weise, nur eben nicht (mehr) zwischen dem klagenden Verein und dem Insolvenzverwalter, sondern zwischen der beklagten Verbotsbehörde und dem Insolvenzverwalter. Abhängig vom Ausgang des Klageverfahrens verbleibt (bei Klageabweisung) die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bei der beklagten Verbotsbehörde oder geht (bei Klagestattgabe und Aufhebung des Bescheids vom 27. Mai 2024) die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über. Ohne die Unterbrechung nach § 240 ZPO hätte es der klagende Verein trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen in der Hand, beispielsweise durch prozessgestaltende einseitige Erklärung (Klagerücknahme oder Erledigterklärung) einen derzeit noch möglichen Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter durch eine klagstattgebende Sachentscheidung des Senats zu verhindern. Auch solche einseitigen Einflussnahmen soll die Unterbrechung nach § 240 ZPO verhindern.
Gleiches gilt ohne Weiteres, wenn die beklagte Verbotsbehörde oder die von ihr mit der Vermögensverwaltung beauftragte Polizeidirektion A-Stadt sofort vollziehbar beschlagnahmtes Vereinsvermögen an den Insolvenzverwalter herausgegeben haben sollte. Hierfür bestehen Anhaltspunkte, weil nach dem im Insolvenzantragsverfahren eingeholten Gutachten vom 7. Mai 2025 das von der Polizeidirektion A-Stadt gebildete Verwaltungskonto, auf das beschlagnahmte Gelder des Klägers eingezahlt worden waren, teilweise der freien Masse zugeschrieben worden ist (Blatt 60 der E-Gerichtsakte AG BS - E-Beiakte 2) und nach dem Bericht des Insolvenzverwalters vom 15. September 2025 ein Teilguthaben in Höhe von 7.068,47 EUR, das "zweifelsfrei dem Vermögen des Vereins zuzurechnen" war, vom Verwaltungskonto der Polizeidirektion A-Stadt auf das Verfahrenskonto des Insolvenzverwalters überwiesen worden ist (Blatt 112 der E-Gerichtsakte AG BS - E-Beiakte 2). Auch wenn der tatsächliche und rechtliche Hintergrund dieser Überweisung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch den Beklagten nicht erläutert werden konnte, musste der Senat eine weitere Sachaufklärung nicht vornehmen und auch mit der Zwischenentscheidung nicht zuwarten. Denn selbst wenn auch nur ein Teil des sofort vollziehbar beschlagnahmten Vereinsvermögens an den Insolvenzverwalter herausgegeben und diesem eine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hierüber eingeräumt worden wäre, bestünde erst recht kein Anlass, den Zweck der Verfahrensunterbrechung nach § 240 ZPO hier infrage zu stellen. Vielmehr wäre dann die "klassische" Konkurrenz um die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vereinsvermögen zwischen klagendem Verein und Insolvenzverwalter gegeben, die zwangsläufig zur Unterbrechung nach § 240 ZPO führt.
b) Die Anwendung des § 240 Satz 1 ZPO in Klageverfahren gegen ein Vereinsverbot nach dem Vereinsgesetz ist auch unter Berücksichtigung der vereinsrechtlichen Bestimmungen in § 13 VereinsG nicht ausgeschlossen. Insbesondere ergibt sich hieraus - entgegen der Auffassung des Beklagten - kein Vorrang des Vereinsverbotsverfahrens vor einem Insolvenzverfahren.
§ 13 VereinsG regelt allein die Abwicklung als letzte Stufe des Vermögensverfahrens des dritten Abschnitts des Vereinsgesetzes. Sie bereinigt die Vermögensverhältnisse des verbotenen und aufgelösten Vereins endgültig und setzt gewissermaßen einen Schlusspunkt hinter das gesamte Verbotsverfahren (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 7.1.2021 - 11 LC 122/20 -, juris Rn. 38; Seidl, in: Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2. Aufl. 2024, § 13 Rn. 1).
Diese Abwicklung nach § 13 VereinsG findet nach der ausdrücklichen Anordnung in § 15 Abs. 1 VereinsG-DVO aber erst statt, wenn das Verbot und die Einziehung unanfechtbar geworden sind. Dieses Stadium des Verbotsverfahrens ist hier aber ersichtlich noch nicht erreicht. Auch der Beklagte geht nicht davon aus, dass er bereits zur Abwicklung der im Verbotsverfahren entstandenen besonderen Vermögensmasse berechtigt ist, und er hat das in § 13 Abs. 1 VereinsG vorgesehene Abwicklungsverfahren auch noch nicht eingeleitet. Vielmehr hat die von der beklagten Verbotsbehörde gemäß § 10 Abs. 3 VereinsG, § 12 VereinsG-DVO mit der Verwaltung des beschlagnahmten Vermögens beauftragte Polizeidirektion A-Stadt bereits vor Unanfechtbarkeit der Verbotsverfügung und damit vor Beginn der Abwicklung einen Insolvenzantrag gestellt und hierauf ist auch das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mangels Anwendbarkeit des § 13 VereinsG im hier momentan gegebenen Verfahrensstadium können aus dieser Regelung mithin keine Schlüsse auf den Eintritt der der Unterbrechung nach § 240 ZPO oder auf einen generellen Vorrang des Vereinsrechts vor dem Insolvenzrecht gezogen werden.
Im Übrigen geben die Regelungen des § 13 VereinsG, insbesondere in dessen Absatz 3, für einen solchen Vorrang aber auch nichts her. § 13 Abs. 3 VereinsG sieht lediglich für den Fall, dass im Rahmen der Abwicklung nach Unanfechtbarkeit der Verbotsverfügung das Vermögen nicht zur Befriedigung aller Ansprüche gegen die besondere Vermögensmasse ausreicht, die Durchführung eines "Insolvenzverfahren(s) über die besondere Vermögensmasse" vor, das von "der Verbotsbehörde oder der Einziehungsbehörde" zu beantragen ist, das sich grundsätzlich nach der Insolvenzordnung richtet und das nur an einzelnen Stellen modifiziert durchzuführen ist (vgl. hierzu im Einzelnen: Seidl, in: Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2. Aufl. 2024, § 13 Rn. 23 ff.). § 13 Abs. 3 VereinsG schließt aber weder die Durchführung eines Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen in früheren Stadien des Verbotsverfahrens aus, was im Übrigen ausschließlich im Insolvenzeröffnungsverfahren vor dem Amtsgericht A-Stadt von dem Kläger hätte geltend gemacht werden und von dem Insolvenzgericht hätte geprüft werden müssen. Zudem betrifft § 13 VereinsG nur ein Verfahrensstadium, in dem das Verbot des Vereins und die Einziehung seines Vermögens bereits unanfechtbar geworden sind, mithin der Verein nach §§ 42 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 2 BGB aufgelöst und erloschen ist und auch gerichtliche Verfahren betreffend das Vereinsverbot nicht mehr anhängig sein können, so dass sich auch die Frage einer Unterbrechung nach § 240 ZPO in diesem späten Verfahrensstadium des Vereinsverbotsverfahrens nicht mehr stellen kann.
c) Schließlich stehen der Anwendung des § 240 Satz 1 ZPO im Klageverfahren gegen ein Vereinsverbot nach dem Vereinsgesetz auch die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochenen öffentlichen Sicherheitsinteressen nicht entgegen. Zwar ist das Interesse der beklagten Verbotsbehörde an einer abschließenden gerichtlichen Sachentscheidung und damit verbundenen Beendigung des Vereinsverbotsverfahrens nachzuvollziehen. Die Wirksamkeit und Vollziehbarkeit der für sofort vollziehbar erklärten Verfügungen im Bescheid vom 27. Mai 2024 und auch deren etwaige zwangsweise Durchsetzung im Falle der Nichtbefolgung wird durch die Unterbrechung des Klageverfahrens aber nicht eingeschränkt, so dass auch öffentliche Sicherheitsinteressen ersichtlich nicht berührt sind.
3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 240 Satz 1 ZPO sind hier erfüllt. Danach wird im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird.
a) Das Amtsgericht A-Stadt eröffnete mit Beschluss vom 26. Juni 2025 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers. Ob das Insolvenzverfahren zu Recht und in zulässiger Weise eröffnet worden ist, entzieht sich einer Beurteilung durch den Senat (vgl. Stackmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO,
7. Aufl. 2025, § 240 Rn. 8).
b) Das vorliegende Klageverfahren betrifft auch im Sinne des § 240 Satz 1 ZPO die Insolvenzmasse.
Insolvenzmasse ist nach der Legaldefinition des § 35 Abs. 1 InsO das Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Ein anhängiges Verfahren betrifft die Insolvenzmasse, wenn es zu ihr in rechtlicher oder wenigstens wirtschaftlicher Beziehung steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.6.2018 - BVerwG 6 B 1.18 -, juris Rn. 12; Urt. v. 13.12.2006 - BVerwG 6 C 17.06 -, juris Rn. 20; Rudisile, in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, § 94 Rn. 110 (Stand: Januar 2024) m.w.N.). Hierfür genügt es, wenn Streitgegenstand zumindest mittelbar ein Vermögenswert ist, der zur Insolvenzmasse gehören kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.6.2018 - BVerwG 6 B 1.18 -, juris Rn. 13; BGH, Teilurt. v. 1.10.2009 - I ZR 94/07 -, juris Rn. 17; Greger, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 240 Rn. 8), oder wenn die obsiegende Partei auf der Basis der Entscheidung vermögensrechtliche Ansprüche geltend machen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 31.1.2023 - II ZR 169/22 -, juris Rn. 11). Streitigkeiten um personengebundene Rechte und Erlaubnisse werden wegen ihres höchstpersönlichen Charakters hingegen der Insolvenzmasse nicht zugerechnet (vgl. mit einzelnen Beispielen und Nachweisen: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.9.2007 - 12 LA 420/05 -, juris Rn. 8).
Soweit sich die Klage gegen die im Bescheid vom 27. Mai 2024 getroffene Verfügung in Ziff. 6("Das Vermögen des Vereins "A. e.V." wird beschlagnahmt und eingezogen.") richtet, betrifft sie das gesamte, dem Kläger bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehörende, also in seinem Eigentum stehende Vermögen und damit offensichtlich die Insolvenzmasse.
Soweit sich die Klage gegen die im Bescheid vom 27. Mai 2024 getroffenen Verfügungen in Ziff. 4("Ebenso dürfen seine Kennzeichen weder in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Dateispeichern, Abbildungen oder Darstellungen verbreitet noch öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden. Dieses Verbot betrifft insbesondere die grafische Verwendung der in der Anlage abgebildeten Kennzeichen des Vereins."), Ziff. 5("Alle Internetauftritte, insbesondere ... (wird im Einzelnen ausgeführt) , einschließlich deren Bereitstellung, Hosting und weitere Verwendung sind verboten."), Ziff. 7("Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein " A. e.V." dessen verfassungswidrige Bestrebungen gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.") und Ziff. 8("Forderungen Dritter gegen den Verein "A. e.V." werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie nach Art, Umfang oder Zweck eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit er die in Satz 1 genannten Tatsachen bei dem Erwerb der Forderung kannte.") richtet, betrifft sie Vermögenswerte, die zur Insolvenzmasse gehören können. Es handelt sich um Urheber-, Marken-, Schutz- und Nutzungsrechte, denen ein wirtschaftlicher Wert zukommt und die in rechtlicher, wenigstens aber jedenfalls in wirtschaftlicher Beziehung zur Insolvenzmasse stehen.
Soweit sich die Klage gegen die übrigen im Bescheid vom 27. Mai 2024 getroffenen Verfügungen in Ziff. 1("Der Verein "A. e.V." richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung."), Ziff. 2("Der Verein "A. e.V. " ist verboten und wird aufgelöst.") und Ziff. 3("Dem Verein "A. e.V." ist jede Tätigkeit untersagt. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Ersatzorganisationen fortzuführen.") richtet, ist ein Bezug zur Insolvenzmasse hingegen nicht zu erkennen. Betroffen ist vielmehr das höchstpersönliche Recht aus Art. 9 Abs. 1 GG, Vereine zu bilden und sich darin zu betätigen.
Auch wenn danach nur ein Teil des Streitgegenstands die Insolvenzmasse betrifft, wird grundsätzlich der gesamte Rechtsstreit unterbrochen (so ausdrücklich BGH, Beschl. v. 31.1.2023 - II ZR 169/22 -, juris Rn. 19; Beschl. v. 20.6.2018 - XII ZB 285/17 -, juris Rn. 38; Stackmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 240 Rn. 24 jeweils m.w.N.). Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn durch eine Unterbrechung die Rechtsverfolgung für den Verletzten gegen einen Dritten erheblich verzögert würde, ohne dass dies durch den Schutzzweck des § 240 ZPO gerechtfertigt wäre (so BGH, Teilurt. v. 1.10.2009 - I ZR 94/07 -, juris Rn. 20 (zum wettbewerbsrechtlichen Anspruch auf Drittauskunft)). Im hier zu beurteilenden Verfahren bestehen für den Senat nach den Ausführungen zu 2.a) keine Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Ausnahme geboten sein könnte.
c) Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers ist - nach Auskunft des Insolvenzgerichts vom 5. Februar 2026 (vgl. Blatt 263 der E-Gerichtsakte OVG) und auch des Klägers in der mündlichen Verhandlung - bisher nicht beendet (vgl. den Überblick von Beendigungsmöglichkeiten bei Stackmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 240 Rn. 31 m.w.N.).
Ebenso wurde das Klageverfahren bisher nicht nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen. Die weiterführende Frage, unter welchen Voraussetzungen das unterbrochene Klageverfahren wieder aufgenommen werden kann, bedarf im derzeitigen Verfahrensstadium keiner Entscheidung (vgl. hierzu bspw. BGH, Beschl. v. 31.1.2023 - II ZR 169/22 -, juris Rn. 19). Die Voraussetzungen für die Aufnahme eines wegen Insolvenzeröffnung unterbrochenen Verfahrens sind in §§ 85, 86 InsO geregelt. Bei der Auslegung dieser Vorschriften sind die berechtigten Interessen der Beteiligten, insbesondere das Interesse an effektivem Rechtsschutz, angemessen zu berücksichtigen. Soweit die unmittelbare Anwendung der Vorschriften im Einzelfall nicht ausreicht, um diesem Anliegen Rechnung zu tragen, kommt auch ihre entsprechende Anwendung in Betracht. Angesichts dessen besteht weder ein Anlass noch ein hinreichender Grund, § 240 ZPO einengend auszulegen und schon den Eintritt der Unterbrechungswirkung davon abhängig zu machen, welche Möglichkeiten zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens bestehen (vgl. zu Vorstehendem: BGH, Beschl. v. 18.11.2014 - EnVR 59/13 -, juris Rn. 12 m.w.N.).
II. Einer Kostenentscheidung sowie eines Ausspruchs über die Vollstreckbarkeit des Zwischenurteils bedarf es nicht (vgl. OLG A-Stadt, Zwischenurt. v. 19.3.2020 - 8 U 116/17 -, juris Rn. 21; Wolff/Humberg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 109 Rn. 19).
III. Die Anfechtbarkeit dieses Zwischenurteils betreffend die Verfahrensunterbrechung ist nicht von vorneherein ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.12.2008 - XII ZB 125/06 -, juris Rn. 19 ff.; OLG Rostock, Urt. v. 14.11.2012 - 1 U 138/12 -, juris Rn. 9; Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, § 109 Rn. 11 (Stand: Januar 2024) jeweils m.w.N.).
Der Senat lässt gemäß § 132 Abs. 1 und 2 Nr. 1 VwGO die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage zu, ob verwaltungsgerichtliche Klageverfahren gegen (sofort vollziehbare) Vereinsverbote mit Anordnungen der Beschlagnahme des Vereinsvermögens durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des klagenden Vereins nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 240 Satz 1 ZPO kraft Gesetzes unterbrochen sind.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 12 VereinsG-DVO 3x (nicht zugeordnet)
- VereinsG § 10 Vermögensbeschlagnahme 6x
- VwGO § 173 6x
- ZPO § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren 24x
- Grundgesetz Artikel 9 2x
- Grundgesetz Artikel 19 1x
- VereinsG § 13 Abwicklung 11x
- VereinsG § 11 Vermögenseinziehung 2x
- VereinsG § 12 Einziehung von Gegenständen Dritter 1x
- ZPO § 303 Zwischenurteil 3x
- VwGO § 109 1x
- 8 C 33.95 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZB 114/17 1x
- III ZR 204/12 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 195, 233 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 14/11 1x (nicht zugeordnet)
- IV C 55.70 1x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 44, 148, 150 1x (nicht zugeordnet)
- 6 C 17.06 2x (nicht zugeordnet)
- InsO § 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts 3x
- 6 VR 1.08 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 86/17 1x (nicht zugeordnet)
- 11 LC 122/20 1x (nicht zugeordnet)
- § 15 Abs. 1 VereinsG-DVO 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 42 Insolvenz 1x
- InsO § 35 Begriff der Insolvenzmasse 1x
- 6 B 1.18 2x (nicht zugeordnet)
- I ZR 94/07 2x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - II ZR 169/22 3x
- 12 LA 420/05 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 285/17 1x
- InsO § 85 Aufnahme von Aktivprozessen 1x
- InsO § 86 Aufnahme bestimmter Passivprozesse 1x
- 8 U 116/17 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 125/06 1x (nicht zugeordnet)
- 1 U 138/12 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 132 1x