Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 8 PS 22/26

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag des Antragstellers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird verworfen.

  2. 2.

    Der Hilfsantrag des Antragstellers, ihm für die beabsichtigte Anrufung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 53 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Bezug auf die bei dem Verwaltungsgericht B-Stadt geführten Verfahren zu den Aktenzeichen 6 A 690/25 und 6 B 691/25 einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

    Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

  3. 3.

    Der weitere Hilfsantrag des Antragstellers, ihm für die beabsichtigte Anrufung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 53 VwGO in Bezug auf die bei dem Verwaltungsgericht B-Stadt geführten Verfahren zu den Aktenzeichen 6 A 690/25 und 6 B 691/26 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

    Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt gemäß § 53 VwGO die Bestimmung des zuständigen Gerichts für das derzeit bei dem Verwaltungsgericht B-Stadt anhängige Klageverfahren zum Aktenzeichen 6 A 690/26 sowie für das vom Verwaltungsgericht B-Stadt mit Beschluss vom 10. März 2026 entschiedene Eilverfahren zum Aktenzeichen 6 B 691/25, hilfsweise die Beiordnung eines Notanwalts, weiter hilfsweise die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen entsprechenden Antrag gemäß § 53 VwGO.

Der Antragsteller besuchte im Schuljahr 2024/2025 den 11. Jahrgang der berufsbildenden Schule E. mit Sitz in B-Stadt. Hierbei handelt es sich um eine Schule in freier Trägerschaft, deren Gesellschafterin die F. ist. In seinem Zeugnis vom 27. Juni 2025 erhielt der Antragsteller im berufsübergreifenden Lernbereich die Gesamtbewertung "mangelhaft", die u. a. auf den Zeugnisnoten in den Fächern Englisch ("mangelhaft") und Mathematik ("ungenügend") beruhte. Auf Grundlage eines Konferenzbeschlusses wurde er nicht in den 12. Schuljahrgang versetzt.

Mit Schreiben vom 29. Juni 2025 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen das Zeugnis und die Nichtversetzung in die Qualifikationsphase (Jahrgang 12), insbesondere gegen die Bewertungen in den Fächern Englisch und Mathematik des berufsübergreifenden Lernbereichs. In der weiteren Konferenz vom 9. Oktober 2025 beschloss die E., dem Widerspruch nicht abzuhelfen und leitete den Vorgang zur abschließenden Prüfung und Entscheidung dem Regionalen Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) B-Stadt zu (Bl. 29/eBeiakte 1)).

Mit Bescheid vom 27. Januar 2026 wies das RLSB B-Stadt den Widerspruch des Antragstellers gegen die Nichtversetzung in die Qualifikationsphase (12. Schuljahrgang) der E. zurück (Bl. 114 bis 117/eGA OVG). Unter Berücksichtigung des insoweit bestehenden Beurteilungsspielraums sei die Notengebung rechtlich nicht zu beanstanden. Aufgrund des vorhandenen Notenbildes sei eine Versetzung in die Qualifikationsphase (12. Schuljahrgang) nicht möglich. Soweit die Klassensprecher als Schülervertreter an der Versetzungskonferenz nicht vollumfänglich teilgenommen hätten, könne dies zwar einen formellen Verfahrensfehler darstellen; dieser führe jedoch nicht zur materiellen Rechtswidrigkeit der Versetzungsentscheidung, weil Schüler in Teilkonferenzen bei Entscheidungen über u. a. Versetzungen kein Stimmrecht hätten, sondern nur beratend mitwirkten. Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides verweist auf eine bei dem Verwaltungsgericht B-Stadt zu erhebende Klage, zu richten gegen die Schule als Klagegegnerin. Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 27. Januar 2026 setzte das RLSB B-Stadt Verwaltungskosten für die Widerspruchsentscheidung in Höhe von 360,00 EUR fest (Bl. 118/eGA OVG).

Am 2. Februar 2026 erhob der Kläger bei dem Verwaltungsgericht B-Stadt Klage gegen die Nichtversetzung (6 A 690/26) und suchte dort zugleich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Kostenfestsetzungsbescheid nach (6 B 691/26); als Passivpartei bezeichnete er in beiden Verfahren jeweils das Land Niedersachsen, vertreten durch das RLSB B-Stadt (Bl. 54 bis 55/eGA OVG); außerdem stellte er für Klage- und Eilverfahren einen Prozesskostenhilfeantrag. Zur Begründung führte er aus, die Entscheidung über die Nichtversetzung beruhe "auf einem manipulierten Verfahren und schwerwiegenden Verfahrensfehlern". U. a. bestehe die Besorgnis der Befangenheit in Bezug auf das RLSB B-Stadt; er habe Strafanzeigen wegen Strafvereitelung im Amt "gegen die gesamte Hierarchie der zuständigen Aufsichtskette" anhängig gemacht, nämlich gegen "die Leitung des RLSB B-Stadt (G.), die Personalabteilung (Frau H.), Dezernat ... und Herr Dr. I., Dezernat ... Recht, Frau J. sowie die zuständigen Beamten im Niedersächsischen Kultusministerium (Referat ..., namentlich Herr K. und Frau L.)".

Die Eingangsbestätigung des Verwaltungsgerichts B-Stadt in Bezug auf Klage- (6 A 690/26) und Eilverfahren (6 B 691/26), die vom 3. Februar 2026 datiert und als Kurzrubrum "D. ./. E." ausweist (Bl. 51/eGA OVG), ging dem Antragsteller nach eigenem Bekunden am 16. Februar 2026 zu (vgl. Bl. 48/eGA OVG). Er erklärte hierauf unter dem 17. Februar 2026 gegenüber dem Verwaltungsgericht B-Stadt (Bl. 48/eGA OVG), er wolle sowohl die Klage als auch den Eilantrag ausdrücklich "gegen zwei Beklagte als Streitgenossen" richten, nämlich - 1. - gegen "das Land Niedersachsen, vertreten durch das RLSB B-Stadt (Erlassbehörde des Widerspruchsbescheides)" und - 2. - gegen die "E. (Verursacherin der rechtswidrigen Entscheidung [...])"; er beantrage daher, das (Passiv-)Rubrum der Verfahren zu den Aktenzeichen entsprechend zu ergänzen. Das Verwaltungsgericht nahm indes in beiden Verfahren keine Ergänzung der Passivrubren vor, sondern trennte das Klageverfahren gegen die Nichtversetzung, soweit sich dieses gegen "das Land Niedersachsen, vertreten durch das RLSB B-Stadt" richten sollte, von dem Verfahren zum Aktenzeichen 6 A 690/26 ab und führt das abgetrennte Verfahren als neues Klageverfahren unter dem Aktenzeichen 6 A 1196/26, gerichtet gegen das RLSB B-Stadt (vgl. Bl. 195/eBeiakte 1), Bl. 357/eGA OVG), fort. Außerdem trennte das Verwaltungsgericht das Eilverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbescheid, soweit sich dieses gegen "das Land Niedersachsen, vertreten durch das RLSB B-Stadt" richten sollte, vom Verfahren zum Aktenzeichen 6 B 691/26 ab und führte das abgetrennte Eilverfahren als neues Verfahren unter dem Aktenzeichen 6 B 1197/26, gerichtet gegen das RLSB B-Stadt, fort (vgl. Bl. 195/eBeiakte 1), 379/eGA OVG).

Mit Schreiben vom 17. Februar 2026 - eingegangen am 20. Februar 2026 - hat der Antragsteller beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die "Verfahren beim VG B-Stadt Az. 6 A 690(26 und 6 B 691/26" einen "Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO" (Bl. 43/eGA OVG) gestellt und hierzu erklärt, er begehre die "Bestimmung eines neutralen Gerichtsstandes außerhalb des Bezirks B-Stadt - vorzugsweise das Verwaltungsgericht M. -Stadt - zur Sicherstellung eines fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK)". Die vom Verwaltungsgericht B-Stadt praktizierte Form der "Aktenpflege" in den Verfahren zu den Aktenzeichen habe "das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Verfahrensführung am Standort B-Stadt zutiefst [erschüttert]", denn es habe dort im Hinblick auf die vom 3. Februar 2026 datierende Eingangsverfügung eine Postlaufzeit von 13 Tagen gegeben, was "für ein behördliches Dokument unentschuldbar" sei. Außerdem begründe der Umstand der "eigenmächtigen Umdeutung des Passivrubrums" die "Besorgnis der Befangenheit". Diese "eigenmächtige Verschiebung des Prozessgegners" deute auf den Versuch des Gerichts hin, das RLSB B-Stadt "aus der Schusslinie" zu nehmen; angesichts der "engen Verflechtungen zwischen dem Niedersächsischen Kultusministerium, dem RLSB B-Stadt und der F." sei "eine objektive Prüfung am Standort B-Stadt nicht mehr zu erwarten".

Nach gerichtlichem Hinweis des Senats vom 23. Februar 2026 dahin gehend, dass die Beteiligten im Verfahren nach § 53 Abs. 1, Abs. 3 VwGO dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterlägen (Bl. 129/eGA OVG), hat der Antragsteller mit vom 7. März 2026 datierendem - am 11. März 2026 beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingegangenem - Schreiben (Bl. 298 bis 300/eGA OVG) einen "hilfsweisen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts" gestellt und hierzu erklärt, es sei ihm "trotz intensivster Bemühungen bisher nicht möglich" gewesen, eine fachanwaltliche Vertretung zu finden; zum Beleg füge er als Anlage eine tabellarische Aufstellung - Stand: 18.12.2025 (Bl. 257/eGA OVG) - von 10 spezialisierten Kanzleien bei, welche die Übernahme des Mandats abgelehnt hätten, wobei sich die Suche nach einem Rechtsbeistand in seinem Fall insbesondere deshalb "als faktisch unmöglich" gestalte, weil er Strafanzeige gegen die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts B-Stadt gestellt habe und es "gerichtsbekannt" sei, "dass private Anwaltskanzleien davor zurückschrecken, Mandate zu übernehmen, die sich massiv gegen die Integrität der lokalen Justizverwaltung richten" (Bl. 299, 300/eGA OVG). Um sein Grundrecht auf effektiven Rechtschutz zu wahren, beantrage er daher "hilfsweise die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 166 VwGO i.V.m § 121 ZPO) sowie - sollte ich weiterhin keinen Anwalt finden - die Beiordnung eines Notanwalts (§ 173 VwGO i.V.m. § 78b ZPO)" (Bl. 300/eGA OVG). Mit weiterem Schreiben vom 15. März 2026 (Bl. 348/eGA OVG) hat der Antragsteller im vorliegenden Zuständigkeitsbestimmungsverfahren einen "[h]ilfsweise[n] Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts" für den Fall gestellt, dass "der Senat meinen Antrag nach § 53 VwGO aufgrund des herrschenden Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 4 VwGO formal als unzulässig" bewerte. Zur Begründung trägt er vor, er habe bereits durch die seinem Schriftsatz vom 11. März 2026 beigefügte Anlage "Liste der erfolglosen Anwaltssuche" dokumentiert, dass es ihm trotz intensiver Bemühungen unmöglich sei, "einen Rechtsanwalt für dieses hochbrisante Verfahren zu finden"; die Korrespondenz mit den betreffenden Anwaltskanzleien füge er nunmehr bei (Bl. 421 bis 448/eGA OVG).

Zur weiteren Begründung seines Antrags auf Zuständigkeitsbestimmung führt der Antragsteller aus (Bl. 298, 299/eGA OVG), er habe am 3. März 2026 seine "laufende Strafanzeige" bei der Kriminalpolizei B-Stadt erweitert. Die Anzeige richte sich nun "namentlich gegen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts B-Stadt wegen des dringenden Verdachts der Urkundenunterdrückung, der Strafvereitelung im Amt sowie der gezielten Akten- und Fristenmanipulation"; damit sei "die Befangenheit der 6. Kammer sowie der endgültige Verlust der prozessualen Neutralität am Standort B-Stadt urkundlich dokumentiert". Ein "faires Verfahren [sei] dort faktisch und rechtlich ausgeschlossen". Wenn - so der Antragsteller weiter (Bl. 300/eGA OVG) - gegen Mitarbeiter einer Geschäftsstelle strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts auf unzulässige Eingriffe in den Akten- und Fristenlauf geführt würden, sei die rechtliche Besorgnis der Befangenheit zwingend gegeben. Aus seiner - des Antragstellers - Sicht lasse "diese Situation eine unvoreingenommene Verfahrensführung nicht mehr erwarten, da sich der Eindruck einer strukturellen Bevorzugung der Beklagtenseite (RLSB) massiv aufdrängt". Hinzu komme, dass er am 16. März 2026 Befangenheitsanträge und Anhörungsrügen gegen den für seine Verfahren bei dem Verwaltungsgericht B-Stadt zuständigen Einzelrichter der 6. Kammer, RiVG N., gestellt habe (Bl. 355, Bl. 400 f., 402 f., 405 f./eGA OVG). Das Vertrauensverhältnis zum Verwaltungsgericht B-Stadt sei unheilbar zerstört, zumal dieses nunmehr seine Eilanträge gegen den dem Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2026 beigefügten Kostenbescheid mit Beschlüssen vom 10. März 2026 zum Aktenzeichen 6 B 691/26 (Bl. 384 bis 387/eGA OVG) wegen fehlender Passivlegitimation und zum Aktenzeichen 6 B 1197/26 (Bl. 375 bis 379/eGA OVG) aus formellen Gründen kostenpflichtig abgelehnt habe (Bl. 355/eGA OVG). Die "Vorfälle in B-Stadt untermauer[te]n auf fatale Weise [s]eine bereits geäußerte Sorge, dass eine neutrale und rechtsstaatliche Verfahrensführung am Justizstandort B-Stadt in dieser Sache nicht mehr gewährleistet" sei (Bl. 356/eGA OVG). Er bitte daher um Entscheidung (Bl. 356/eGA OVG).

II.

1. Das Passivrubrum des vorliegenden Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens war dahingehend zu korrigieren, dass als entsprechend verfahrensbeteiligt nicht das RLSB B-Stadt, sondern die E. aufzunehmen war. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass in den Passivrubren derjenigen Verfahren, auf die sich das Zuständigkeitsbestimmungsbegehren des Antragstellers bezieht - die Verfahren beim Verwaltungsgericht B-Stadt zu den Aktenzeichen -, nach den vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Abtrennungen jeweils allein die E. als verfahrensbeteiligt geführt wird.

2. Der vom Antragsteller persönlich bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht gestellte Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird als unzulässig verworfen, weil er nicht durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten vertreten ist.

Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO, an dessen Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht keine Zweifel bestehen (BVerwG, Beschluss vom 25.7.1996 - BVerwG 5 B 201.95 -, juris Rn. 2 [zum Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht]; Nds. OVG, Beschluss vom 17.11.2025 - 8 OB 125/25 -, Beschluss vom 16.2.2026 - 8 LA 9/26 -), müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen, sofern sie nicht nach § 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO selbst zur Vertretung berechtigt sind. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, für die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO), und damit auch im vorliegenden Verfahren der Anrufung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts als des - bezogen auf das Verwaltungsgericht B-Stadt - im Rechtszug höheren Gerichts mit dem Ziel der Bestimmung des zuständigen Gerichts.

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren nach § 53 VwGO - anders als für das Prozesskostenhilfeverfahren - in § 67 Abs. 4 VwGO keine Einschränkung vorgesehen, so dass die Beteiligten auch insoweit dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO unterliegen (ebenso: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Auflage 2025, § 53 Rn. 10; Redeker/von Oertzen, VwGO, 17. Auflage 2022, § 53 Rn. 5; Schenk, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2025, § 53 VwGO Rn. 13 b; a. Auff: Berstermann, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK, Stand: 1.10.2025, § 53 Rn. 10; Unruh, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, § 53 VwGO Rn. 15; differenzierend danach, dass ein Anwaltszwang nicht bestehen soll, wenn in dem zu führenden Rechtsstreit kein Vertretungszwang besteht: Bundschuh/v. Albedyll, in: Bader, VwGO, 9. Auflage 2026, § 53 Rn. 13; Gilles, in: Gärditz, VwGO, 2. Auflage 2018, § 53 Rn. 16; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 53 Rn. 14; die Frage des Vertretungszwangs offenlassend: BVerwG, Beschluss vom 8.12.2021 - 10 AV 3/21 -, juris Rn. 3).

Soweit in der älteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Anträge auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ohne Vertretung für zulässig angesehen wurden (so BVerwG, Beschluss vom 16.12.1955 - BVerwG II ER 486.55 -, NJW 1956, 767; Beschluss vom 6.6.1972 - BVerwG III ER 404.71 -, BeckRS 1972, 31316578), sind diese Entscheidungen zeitlich vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung bzw. zeitlich vor der Novellierung des § 67 VwGO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) ergangen und in Bezug auf die seither geltende Rechtslage nicht mehr einschlägig. Denn durch Art. 13 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vom 12. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. August 2008, ist § 67 VwGO in grundlegender Weise umgestaltet worden (vgl. hierzu Kopp/Schenke, a. a. O., § 67 Rn. 1); insbesondere ist in § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO geregelt worden, dass eine Ausnahme der Vertretungsbefugnis vor den Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht nur in Prozesskostenhilfeverfahren gilt, und in § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO ist seither bestimmt, dass der Vertretungszwang auch für verfahrenseinleitende Prozesshandlungen bei dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht gilt. Ist somit weder in § 53 VwGO noch sonst in der Verwaltungsgerichtsordnung eine Ausnahme für die Zuständigkeitsbestimmung formuliert, gelten für diese nach Wortlaut- und systematischer Auslegung die allgemeinen Grundsätze des § 67 Abs. 4 VwGO mit der Folge, dass der Antragsteller für einen Antrag nach § 53 VwGO nicht postulationsfähig ist.

Eine Einschränkung des Vertretungszwangs ist auch nicht durch dessen Teleologie geboten (ebenso Kopp/Schenke, a. a. O., § 53 Rn. 10; a. Auff. Karge, NVwZ 2022, 130, 131). Das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren dient der Zuweisung eines Rechtsstreits an den gesetzlichen Richter. Dieser Normzweck vermag die Zielsetzung des Vertretungszwangs, eine sachkundige Erörterung des Streitfalls, vor allem der entscheidungserheblichen Rechtsfragen, vor den Obergerichten und dem Bundesverwaltungsgericht bei typisierender Betrachtung zu fördern, aber nicht zu überlagern, zumal die Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 3 VwGO nicht ausschließlich auf Antrag der Beteiligten erfolgt, sondern auch von jedem mit dem Rechtsstreit befassten Gericht angestoßen werden kann und regelmäßig angestoßen wird. Der Zweck des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO, der vor allem bei Prozessparteien von Bedeutung ist, denen es an hinreichenden Rechtskenntnissen und der Bereitschaft zur sachlichen und strukturierten Erörterung der maßgeblichen Rechtsfragen mangelt (BVerwG, Beschluss vom 11.12.2012 - BVerwG 8 B 58.12 -, juris Rn. 15) oder die aufgrund fehlender Rechtskenntnisse zu einer sachkundigen Erörterung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen nicht in der Lage sind, ist daher auch im Rahmen des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens zu beachten. ,. Die Anwendung der Bestimmungen über die sachliche und örtliche Zuständigkeit setzt ein Maß an Rechtskenntnis voraus, dass dem nicht von § 67 Abs. 4 VwGO erfassten Personenkreis regelmäßig fehlt. Damit unterscheidet sich der Antrag im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren etwa von der anerkannten ungeschriebenen Ausnahme zu § 67 VwGO, wonach ein Rechtsmittel, das bereits ohne Beachtung des Vertretungszwangs persönlich eingelegt worden ist, auch persönlich zurückgenommen werden kann, es in dieser Konstellation also für die Abgabe einer wirksamen Rücknahmeerklärung keiner Erklärung eines postulationsfähigen Vertreters bedarf (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16.2.1962 - BVerwG VII C 66/61 -, NJW 1962, 1170; Beschluss vom 27.10.2008 - BVerwG 3 B 101/08 -, NVwZ 2009, 192). Denn wenn kein rechtwirksam eingelegtes Rechtsmittel vorliegt, kann von vornherein nicht zur Sache entschieden, d. h. das Rechtsmittel muss als unzulässig verworfen werden. Bei dieser Rechtslage entfällt daher der dem Anwaltszwang zugrunde liegende Gedanke, die Parteien in ihrem Interesse und zur Entlastung des Rechtsmittelgerichts zur Darlegung des Prozessstoffes durch einen postulationsfähigen Vertreter zu nötigen, denn der Prozessvertreter hätte sich mit der Sache selbst nicht zu befassen, sondern könnte lediglich die Rücknahme des Rechtsmittels erklären, so dass sich der Anwaltszwang nur als leere und für die Prozesspartei unbillige Förmelei erwiese (BVerwG, Beschluss vom 16.2.1962 - BVerwG VII C 66/61 -, NJW 1962, 1170). Eine solche Situation ist bei Antragstellung gemäß § 53 Abs. 1, Abs. 3 VwGO durch einen nicht nach § 67 Abs. 4 VwGO postulationsfähigen Beteiligten aber nicht gegeben, weil es insoweit gerade - wie dargestellt - der fachkundigen Durchdringung der Regelungen über die sachliche und örtliche Zuständigkeit und der diesbezüglich substantiierten Darstellung gegenüber dem nächsthöheren Gericht bedarf.

Einer Kostenentscheidung bedarf es im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nicht, auch wenn dieses nicht mit einer Bestimmung endet (BVerwG, Beschluss vom 11.8.2022 - BVerwG 20 F 9.22 -, juris Rn. 2 [zur Einstellung des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten]); Beschluss vom 11.5.2023 - BVerwG 2 AV 1.22 -, juris Rn. 2 [zur Rücknahme eines Antrags gemäß § 53]; Beschluss vom 19.6.2025 - BVerwG 5 AV 1.24 -, juris Rn. 9 [zur Verwerfung eines Zuständigkeitsbestimmungsantrags]; dieser Auffassung folgend Schenk, in: Schoch/Schneider, a. a. O., § 53 Rn. 16; Unruh, in: Fehling/Kastner/Störmer, a. a. O., § 53 Rn. 17; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 53 Rn. 23), das Bestimmungsverfahren also entweder eingestellt oder der entsprechende Antrag verworfen oder abgelehnt wird. Das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren ist immer gerichtskostenfrei, weil ein Gebührentatbestand nicht verwirklicht ist (Nds. OVG, Beschluss vom 9.1.2020 - 8 PS 58/19 - , juris Rn. 14), und stellt hinsichtlich der Anwaltskosten gemäß § 16 Nr. 3a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) dieselbe Angelegenheit dar wie das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll (BVerwG, Beschluss vom 11.8.2022 - BVerwG 20 F 9.22 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 11.5.2023 - 2 AV 1.22 -, juris Rn. 2). Die Kosten des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Gerichts sind damit Teil der Kosten des zugrundeliegenden Hauptsacheverfahrens (BVerwG, Beschluss vom 11.8.2022 - BVerwG 20 F 9.22 -, juris Rn. 2; bei einer ablehnenden Entscheidung ebenfalls keine Kostenentscheidung treffend: VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 24.10.2025 - A 11 S 1568/25 -, juris Rn. 12). Soweit der Senat bislang hinsichtlich der Kostenentscheidung des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens mit Blick auf die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten danach differenziert hat, ob im Verfahren nach § 53 VwGO eine negative oder positive Entscheidung ergangen ist und im Fall des Ergehens einer negativen Entscheidung eine Kostengrundentscheidung entsprechend § 154 VwGO getroffen hat (vgl. etwa Nds. OVG, Beschluss vom 9.1.2020 - 8 PS 58/19 -, juris Rn. 13; in diesem Sinne differenzierend auch Kraft, in: Eyermann, a. a. O., § 53 Rn. 18), wird hieran angesichts der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondere BVerwG, Beschluss vom 11.8.2022 - BVerwG 20 F 9.22 -, juris Rn. 3) nicht mehr festgehalten.

3. Der hilfsweise gestellte Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines Notanwalts hat keinen Erfolg.

Nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 78b Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kommt die Beiordnung eines Notanwalts in einem Verfahren, in dem Anwaltszwang herrscht, nur dann in Betracht, wenn der Rechtssuchende nachgewiesen hat, dass es ihm trotz zumutbarer Anstrengung nicht möglich gewesen ist, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden (Nds. OVG, Beschluss vom 22.8.2005 - 2 LA 383/05 -, juris Rn. 2 m. w. Nw.; Beschluss vom 12.5.2025 - 8 LA 140/24 -), und wenn zusätzlich die beabsichtigte Rechtsverfolgung - hier: der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts - nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung ist weiter, dass der Verfahrensbeteiligte nicht mittellos ist; andernfalls wäre sein Antrag nach den Vorgaben des Prozesskostenhilferechts zu behandeln (BVerwG, Beschluss vom 28.3.2017 - BVerwG 2 B 4.17 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Beschluss vom 12.5.2025 - 8 LA 140/24 -).

a) Dass er mittellos sei, hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren bei verständiger Würdigung seines insgesamt ungeordneten und schwer verständlichen Vorbringens letztlich nicht eindeutig geltend gemacht, so dass grundsätzlich die Beiordnung eines Notanwalts in Betracht kommt; diese Auslegung ist die für den Antragsteller günstigere, weil die Anforderungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 78b Abs. 1 ZPO weniger hoch sind als im Prozesskostenhilfeverfahren (s. u.).

Der Antragsteller hat zunächst mit seinem Schriftsatz vom 11. März 2026 unter Verweis auf sein Grundrecht auf effektiven Rechtschutz hilfsweise beantragt, ihm "Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 166 VwGO i.V.m § 121 ZPO) sowie - sollte ich weiterhin keinen Anwalt finden - die Beiordnung eines Notanwalts (§ 173 VwGO i.V.m. § 78b ZPO)" zu gewähren (vgl. Bl. 300/eGA OVG; Hervorhebung durch den beschließenden Senat). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Verfahren kann indes nur entweder durch Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 78b ZPOoder im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 1 bzw. Abs. 5 ZPO erfolgen (Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2025 - 2 ME 187/25 -, juris Rn. 3).

Worauf das Begehren des Antragstellers primär abzielt, ist seinem Schriftsatz vom 11. März 2026 indes nicht eindeutig zu entnehmen. Er hat diesem Schriftsatz zwar als Anlage ein an das Verwaltungsgericht B-Stadt gerichtetes Schreiben beigefügt, welches die Betreff-Zeile "Nachreichung von tagesaktuellen Finanzbelegen zum Antrag auf PKH" sowie eine elektronische Kontenaufstellung enthält (Bl. 336, 337, 338/eGA OVG). Angesichts des Umstandes, dass er beim Verwaltungsgericht B-Stadt in den Verfahren zu den Aktenzeichen jeweils am 2. Februar 2026 formularmäßige Erklärungen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben hat (vgl. die entsprechenden PKH-Hefte), im vorliegenden Verfahren jedoch gerade nicht, sowie angesichts des weiteren Umstandes, dass er dem Senat fortlaufend, ungeordnet und sich z. T. wiederholend zahlreiche Bestandteile aus den vorinstanzlichen Akten vorgelegt hat, deren Zielrichtung sich oftmals nicht klar erschließt, so dass davon auszugehen ist, sie seien aus Sicht des Antragstellers lediglich zur weiteren Information des Senats gedacht, ergibt sich in Bezug auf ein mögliches primäres Begehren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe jedenfalls kein eindeutiges Bild.

Im weiteren Schreiben des Antragstellers vom 15. März 2026 ist sodann - insoweit eindeutig - nur noch von einem "Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts" für den Fall die Rede, dass sein Antrag nach § 53 VwGO wegen des Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 4 VwGO unzulässig sein sollte (Bl. 348/eGA OVG).

Soweit der Antragsteller in seinem weiteren Schreiben vom 17. März 2026 einen umfangreichen E-Mail-Verkehr mit etlichen Anwaltskanzleien vorgelegt hat, ist diesem zwar zu entnehmen, dass er seinerzeit bei den jeweils angefragten Rechtsanwälten darum gebeten hat, "das Mandat direkt auf das PKH-Prüfungsverfahren auszurichten". Eine eindeutige Erklärung dahingehend, dass er sich im vorliegenden Verfahren - entgegen der insoweit eindeutigen Aussage in seinem Schriftsatz vom 15. März 2026 - nunmehr auf eine Prozesskostenhilfebedürftigkeit beruft und unter diesem Gesichtspunkt die Beiordnung eines Rechtsanwalts begehrt, lässt sich dem Schreiben vom 17. März 2026 aber letztlich nicht hinreichend deutlich entnehmen.

b) Die Beiordnung eines Notanwalts scheidet allerdings im Streitfall aus, weil der Antragsteller bereits nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht hat, rechtzeitig alles Zumutbare getan zu haben, um sich im vorliegenden Antragsverfahren gemäß § 53 VwGO anwaltlich vertreten zu lassen (dazu unter aa)). Jedenfalls aber ist die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos (dazu unter bb)).

aa) Der Verfahrensbeteiligte, der das Gericht um Beiordnung eines Notanwalts ersucht, muss substantiiert darlegen und glaubhaft machen, dass er sich erfolglos darum bemüht hat, einen Rechtsanwalt für die Prozessvertretung zu gewinnen (BVerwG, Beschluss vom 28.3.2017 - BVerwG 2 B 4.17 -, juris Rn. 9; Nds. OVG, Beschluss vom 12.5.2025 - 8 LS 140/24 -), hier also für die Vertretung in einem Verfahren nach § 53 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Eine entsprechende Substantiierung und Glaubhaftmachung ist dem Antragsteller indes nicht gelungen.

Die von ihm vorgelegte E-Mail-Korrespondenz mit insgesamt 11 Anwaltskanzleien ist nicht auf die begehrte Vertretung in einem Verfahren nach § 53 Abs. 1, Abs. 3 VwGO bezogen, sondern betrifft schon ausweislich der jeweils gleichlautenden Betreff-Zeile (Bl. 446, 424, 420, 440, 444, 426, 434, 429, 437, 431, 442eGA OVG) eine

"MANDATSANFRAGE: Amtshaftung RLSB & Schadensersatz Privatschule (400.000 EUR)".

Auch aus den jeweils gleich lautenden Anfragetexten vom 15. und 16. Dezember 2025 wird deutlich, dass der Antragsteller eine anwaltliche Vertretung in Bezug auf ein Begehren auf Amtshaftung, Schadensersatz und Schmerzensgeld, nicht aber eine Vertretung in einem Verfahren auf Zuständigkeitsbestimmung in einem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren, welches eine Nichtversetzung zum Gegenstand hat, sowie in einem verwaltungsgerichtliche Eilverfahren, das sich gegen die Auferlegung von Verwaltungskosten richtet, angefragt hat. Denn es heißt insoweit wörtlich (Bl. 446, 424, 421, 440, 444, 426, 434, 429, 438, 432, 442eGA OVG; Hervorhebungen durch den beschließenden Senat):

"[...] ich wende mich gezielt an Ihre Kanzlei, da ich eine durchsetzungsstarke Vertretung in einem komplexen und beweisgesicherten Fall von vorsätzlicher Schädigung suche. [...]

Die Eckdaten des Falls:

  • Streitwert: ca. 400.000 EUR (Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen zerstörtem Karriereweg Pilot/Bundespolizei und chronifizierter Gesundheitsfolgen).

  • Gegner: Land Niedersachsen (RSLB, Amtshaftung) und E. [...])"

Mit diesen Anfragen - bzw. den diesbezüglichen anwaltlichen Absagen, die vom 15. sowie 16. Dezember 2025 datieren - korrespondiert wiederum, dass der Antragsteller unter dem 18. Dezember 2025 beim Landgericht B-Stadt einen "Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Notanwalts gem. § 78b ZPO" mit dem Betreff "Amtshaftungsklage wegen rechtswidriger Nichtversetzung und schwerer Stigmatisierung" gestellt hat (vgl. Beiakte 1), Bl. 4 des PKH-Heftes).

bb) Unabhängig davon und selbständig tragend scheidet die Beiordnung eines Notanwalts für ein Verfahren gemäß § 53 VwGO aus, weil sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers im Sinne des § 78b ZPO als aussichtslos darstellt.

Mit dem Erfordernis, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht "aussichtslos" sein darf, stellt § 78b Abs. 1 ZPO für die Beiordnung eines Notanwalts einen - aus Sicht des betreffenden Antragstellers - weniger strengen Maßstab auf als im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe mit dem Erfordernis der "hinreichenden Aussicht auf Erfolg" nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO verlangt wird (BVerwG, Beschluss vom 28.3.2017 - BVerwG 2 B 4.17 -, juris Rn. 11). Aussichtslosigkeit im Sinne von § 78b Abs. 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BVerwG, Beschluss vom 28.3.2017 - BVerwG 2 B 4.17 -, juris Rn. 11). Die insoweit vom Prozessgericht vorzunehmende Prüfung ist nicht auf etwaiges Vorbringen des Antragstellers begrenzt; heranzuziehen sind die Aktenlage sowie das eigene Vorbringen des Antragstellers unter Berücksichtigung des (abgesenkten) Maßstabs eines laienhaften Vortrags (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.3.2017 - BVerwG 2 B 4.17 -, juris Rn. 13; Nds. OVG, Beschluss vom 22.8.2005 - 2 LA 383/05 -; juris Rn. 4 m. w. Nw.; Beschluss vom 27.1.2022 - 8 LA 23/22 -; Beschluss vom 12.5.2025 - 8 LA 139/24 -)

Nach diesen Anforderungen ist das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, das unter Verweis auf § 53 VwGO ausdrücklich darauf gerichtet ist, das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht möge für die Verfahren "beim VG B-Stadt" zu den Aktenzeichen ein zuständiges Gericht außerhalb des Bezirks B-Stadt - vorzugsweise das Verwaltungsgericht M. -Stadt - bestimmen, aussichtslos.

(1) Im Hinblick auf das Verfahren zum Aktenzeichen 6 B 691/26 ergibt sich die Aussichtslosigkeit des Begehrens auf Zuständigkeitsbestimmung bereits daraus, dass das Verwaltungsgericht insoweit mit Beschluss vom 10. März 2026 eine instanzabschließende verfahrensbeendende Entscheidung erlassen hat (die Zulässigkeit eines Antrags auf Zuständigkeitsbestimmung nach Ergehen einer instanzabschließenden Entscheidung verneinend auch Unruh, in: Fehling/Kastner/Störmer, a. a. O., § 53 Rn. 15). Soweit sich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Formulierung findet, für einen Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 sei "nach Ergehen einer nicht mehr anfechtbaren instanzabschließenden Entscheidung kein Raum mehr" (BVerwG, Beschluss vom 5.5.2017 - BVerwG 6 AV 1.17 -, juris Rn. 10; ihm folgend etwa Schenk, in: Schoch/Schneider, a. a. O., § 53 Rn. 13), wird damit erkennbar nicht die weitergehende Auffassung vertreten, dass zwischen dem Ergehen einer instanzabschließenden Entscheidung und deren Rechtskraft eine Zuständigkeitsbestimmung noch möglich sein soll. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat im unmittelbaren Anschluss ausgeführt, die Bestimmung der Zuständigkeit sei immer nur mit Blick auf eine noch ausstehende gerichtliche Entscheidung in der Instanz möglich, nicht aber, wenn eine abschließende Entscheidung bereits getroffen worden oder die Zuständigkeitsfrage gemäß § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 5 GVG im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zu prüfen ist (BVerwG, Beschluss vom 5.5.2017 - BVerwG 6 AV 1.17 -, juris Rn. 10). Demnach war die Formulierung der "nicht mehr anfechtbaren instanzabschließenden" verfahrensbeendenden Entscheidung erkennbar dem Umstand geschuldet, dass jener Entscheidung ein Ausgangsrechtsstreit zugrunde lag, in dem nicht nur bereits eine instanzabschließende Entscheidung - die Beschwerdeentscheidung des M. -Stadtischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2017 (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.5.2017 - BVerwG 6 AV 1.17 -, juris Rn. 5) - ergangen, sondern diese Entscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Mai 2017 bereits rechtskräftig geworden war. Somit ist die Frage, ob der Beschluss des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 10. März 2026 zum Aktenzeichen 6 B 691/26 bereits in Rechtskraft erwachsen ist, im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung.

(2) Aber auch im Hinblick auf das beim Verwaltungsgericht B-Stadt anhängige Klageverfahren zum Aktenzeichen 6 A 690/26, in dem eine verfahrensbeendende Entscheidung noch nicht ergangen ist, ist das primäre Begehren des Antragstellers - die durch den Senat erfolgende Bestimmung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts M. -Stadt - aussichtslos, weil sie auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreichbar wäre.

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit ergibt sich grundsätzlich aus den §§ 45 ff., 52 VwGO. Für die Fälle, in denen das nach diesen Bestimmungen an sich zuständige Gericht verhindert ist oder keine eindeutige Zuordnung zu einem Gericht möglich ist, sieht § 53 VwGO die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das nächsthöhere Gericht bzw. das Bundesverwaltungsgericht vor.

Für das Begehren des Antragstellers auf Bestimmung des Verwaltungsgerichts M. -Stadt als das zuständige Gericht für seine Klage gegen die Nichtversetzung ist das vom ihm angerufene Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bereits nicht das "nächsthöhere" Gericht im Sinne des § 53 Abs. 1 VwGO bzw. "das im Rechtszug höhere Gericht" im Sinne des § 53 Abs. 3 VwGO. Denn für die Zuständigkeitsbestimmung im Verhältnis zwischen den Verwaltungsgerichten oder Oberverwaltungsgerichten verschiedener (Bundes-)Länder ist das Bundesverwaltungsgericht das nächsthöhere Gericht (Bamberger, in: Wysk, VwGO, 4. Auflage 2022, § 53 Rn. 17; Berstermann, in: Posser/Wolff/Decker, a. a. O., § 53 Rn. 11; Kraft, in: Eyermann, a. a. O., § 53 Rn. 15; Unruh, in: Fehling/Kastner/Störmer, a. a. O., § 53 VwGO Rn. 16; Ziekow, in: a. a. O., § 53 Rn. 22). Kommen also - wie der Antragsteller offenbar meint - Gerichtsstände in mehreren Bundesländern in Betracht, ist das nächsthöhere Gericht im Sinne des § 53 VwGO das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 18.7.2016 - BVerwG 3 AV 1.16 -, juris Rn. 6); das jeweilige Obergericht (eines Bundeslandes) ist nur für Zuständigkeitsbestimmungen in seinem Sprengel zuständig (Karge, NVwZ 2022, 130).

(3) Ungeachtet dessen liegen die Voraussetzungen des vom Antragsteller ausdrücklich geltend gemachten § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO nicht vor. Danach setzt die Bestimmung des zuständigen Gerichts voraus, dass sich der Gerichtsstand nach § 52 VwGO richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall; vielmehr ist nur ein Gericht - nämlich das Verwaltungsgericht B-Stadt - für das Klageverfahren gegen Nicht-Versetzung örtlich zuständig.

Nach § 52 Nr. 3 Satz 1 und Satz 5 VwGO ist bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen wie den hier streitgegenständlichen dasjenige Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Bei schriftlichen Verwaltungsakten ist dies der Ort, an dem der Verwaltungsakt abgesandt - insbesondere zur Post gegeben - wurde (Kopp/Schenke, VwGO, a. a. O., § 52 Rn. 12). Da hier ein Verwaltungsakt der E. mit Sitz in B-Stadt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der RLSB B-Stadt mit der Verpflichtungsklage angegriffen wird, ist das Verwaltungsgericht B-Stadt das nach § 52 Nr. 3 Satz 1 und Satz 5 VwGO örtlich zuständige Gericht. Denn die Gerichtsbezirke richten sich nach den Gebieten von Kommunen und von gemeindefreien Gebieten in ihrem jeweiligen Gebietsumfang (§ 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Justizgesetzes - NJG -). Die Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz in Braunschweig, Göttingen, Hannover, Lüneburg, Oldenburg (Oldenburg), Osnabrück und Stade (§ 73 Abs. 1 NJG). Bezirke für das Verwaltungsgericht B-Stadt sind u. a. die Gebiete der Region B-Stadt (§ 73 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), zu der wiederum die Landeshauptstadt B-Stadt gehört (vgl. §§ 23 Abs. 1 Satz 3, 15 Abs. 1, 1. Halbsatz des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes - NKomVG -).

(4) Selbst wenn man das Vorbringen des Antragstellers - eine "objektive Prüfung am Standort B-Stadt [sei] nicht mehr zu erwarten" bzw. eine "neutrale und rechtsstaatliche Verfahrensführung am Justizstandort in dieser Sache [sei] nicht mehr gewährleistet" - dahingehend verstünde, dass er sich der Sache nach auf einen Fall der Verhinderung des zuständigen Gerichts im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO berufen wollte, wäre die entsprechende Rechtsverfolgung ebenfalls aussichtslos.

Nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO wird das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn das an sich zuständige Gericht an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist.

Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe Strafanzeige gegen einzelne Mitarbeiter der Geschäftsstelle der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts B-Stadt gestellt und RiVG N. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, vermag diese Argumentation die Annahme einer rechtlichen Verhinderung im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht zu begründen. Die Ausübung der Gerichtsbarkeit - also die Aufgabe der Rechtsprechung am Verwaltungsgericht B-Stadt - obliegt allein der dort tätigen Richterschaft., nicht aber den Mitarbeitern der Serviceeinheit. Eine rechtliche Verhinderung im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO liegt in den von § 54 VwGO erfassten Fällen der Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen nur und erst dann vor, wenn so viele Richter des an sich zuständigen Gerichts in Anwendung des § 54 VwGO aus dem Verfahren ausgeschieden sind, dass über die Sache nicht mehr entschieden werden kann (BVerwG, Beschluss vom 23.8.2012 - BVerwG 5 AV 1.12 -, juris Rn. 2). Dies hat der Antragsteller nachzuweisen (BVerwG, Beschluss vom 23.8.2012 - BVerwG 5 AV 1.12 -, juris Rn. 2). Daran fehlt es hier. Den Nachweis, dass in dem erstinstanzlichen Verfahren zum Aktenzeichen 6 A 690/25 eine ausreichende Anzahl von Richtern des Verwaltungsgerichts B-Stadt entweder im Sinne des § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit den §§ 41 und 48 ZPO oder des § 54 Abs. 2 VwGO kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen oder mit Erfolg gemäß § 54 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit 42 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden sind, hat der Antragsteller nicht erbracht. Auf die Stellung von Befangenheitsgesuchen kommt es also nicht an, sondern darauf, dass diese erfolgreich waren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.10.2024 - 3 AV 3.24 -, juris Rn 4) und dass dadurch über die Sache nicht mehr entschieden werden kann, weil das Gericht auch unter Berücksichtigung der nach der Geschäftsverteilung für die ausfallenden Richter zur Entscheidung berufenen Vertreter nicht mehr in der gesetzlich vorgeschriebenen Zusammensetzung zusammentreten kann.

Eine tatsächliche Verhinderung des Gerichts im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers ebenfalls nicht. Die auf die Parallelvorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zurückgehende Bestimmung zielte historisch auf den Kriegszustand und andere Situationen eines Stillstandes der Rechtspflege; gemeint sind etwa Aufruhr, Naturkatastrophen, Epidemien und damit Fällen, in denen die an sich zuständige Gerichtsbarkeit ebenso wie bei Tod oder Erkrankung nicht nur kurzfristig vorübergehend zum Erliegen kommt (BVerwG, Beschluss vom 21.1.2004 - BVerwG 5 AV 3.03 - , juris Rn. 6; Beschluss vom 4.10.2024 - BVerwG 3 AV 3.24 -, juris Rn. 5). Eine derartige Situation ist nicht erkennbar. Der Antragsteller rügt, dass der zuständige Berichterstatter verfahrensleitende Maßnahmen wie die Abtrennung vorgenommen oder Entscheidungen zu seinen Lasten getroffen habe. Ein Funktionsausfall des Gerichts im Sinne einer tatsächlichen Verhinderung liegt darin jedoch offenkundig nicht.

c) Eine Kostenentscheidung für das Antragsverfahren nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 78b ZPO ist entbehrlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.2012 - 4 AV 2.12 -, NJW 2013, 711, 712; Nds. OVG, Beschluss vom 22.8.2005 - 2 LA 383/05 -, juris Rn. 7). Gerichtskosten entstehen nicht, weil insoweit kein Gebührentatbestand normiert ist. Außergerichtliche Kosten (der Beklagten) werden nicht erstattet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.2012 - 4 AV 2.12 - , NJW 2013, 711, 712), weil die Vorschriften der §§ 154 ff. VwGO, welche die Erstattung von Prozesskosten regeln, nur im kontradiktorischen Verfahren anwendbar sind, die Beteiligten in dem Verfahren über den Antrag eines Beteiligten auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO aber nicht Gegner in einem kontradiktorischen Verfahren sind; dieser Gedanke liegt auch der gesetzlichen Regelung des § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO zugrunde (so für § 78b ZPO und die im Zivilprozess maßgeblichen Kostenvorschriften der §§ 91 ff. ZPO: OLG München, Beschluss vom 15.10.1992 - 11 W 2296/92 -, juris Rn. 3, 4; in der Sache ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2025 - 2 ME 187/25 -, juris Rn. 9).

4. Der weiter hilfsweise gestellte Antrag des Antragstellers, ihm für die beabsichtigte Anrufung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zur Bestimmung des zuständigen Gerichts Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 1 ZPO wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgesehen ist. Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet ihr der Vorsitzende nach § 121 Abs. 5 ZPO auf Antrag einen Rechtsanwalt bei. Beide Beiordnungen setzten zunächst die Gewährung von Prozesskostenhilfe voraus, was bereits aus der systematischen Stellung der Norm im Titel 7 der Zivilprozessordnung "Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss" deutlich wird (Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2025 - 2 ME 187/25 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 9.10.2025 - 8 ME 101/25 -). Ein Prozesskostenhilfeantrag für ein beabsichtigtes Zuständigkeitsbestimmungsverfahren in Bezug auf die Verfahren zu den Aktenzeichen 6 A 690/25 und 6 B 691/25 hätte jedoch - ungeachtet der Frage des Nachweises von Prozesskostenhilfebedürftigkeit - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil die entsprechende Rechtsverfolgung aus den oben dargestellten Gründen aussichtslos ist, also ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung offenbar nicht erreicht werden kann.

Gerichtskosten werden mangels Gebührentatbestand nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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