Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 48/84
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Erlaß des Bundesministers des Innern vom 16. Dezember 1981 und die Ernennung vom 18. Dezember 1981 sowie der Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 1982 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der am xxx geborene Kläger wurde nach dem Besuch einer staatlichen Ingenieurschule und dem Studium an einer pädagogischen Hochschule für Gewerbelehrer sowie an einer technischen Hochschule im Jahre 1963 zum Gewerbeoberlehrer z.A. ernannt. Im Jahre 1966 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Seit 1969 war er Studienrat an einer berufsbildenden Schule und wurde im Jahre 1972 zum Oberstudienrat ernannt. Seit dem 1. Juli 1973 war er Leiter der Grenzschutzfachschule xxx. Am 8. Oktober 1974 wurde er zum Studiendirektor ernannt. Seit dem 28. Oktober 1975 führte er die Amtsbezeichnung "Direktor einer Fachschule". Aufgrund des Gesetzes über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes vom 3. Juni 1976, BGBl. I 1357, wurde durch Erlaß des Bundesministers des Innern vom 9. September 1981 - P II 1 630 334/1 - neben weiteren Grenzschutzfachschulen auch die Grenzschutzfachschule xxx zum 1. Januar 1982 aufgelöst. Im Hinblick auf die bevorstehende Auflösung dieser Fachschule bewarb sich der Kläger bereits im August 1981 um die zum 1. Dezember 1981 freiwerdende Stelle des Leiters der Grenzschutzfachschule xxx. Seine Bewerbung wurde jedoch durch Erlaß des Bundesministers des Innern vom 27. November 1981 abgelehnt. Später wurde die Stelle dem Leiter der ebenfalls zum 1. Januar 1982 aufgelösten Grenzschutzfachschule xxx Direktor einer Fachschule xxx übertragen. Nachdem der Bundesgrenzschutz-Hauptpersonalrat zugestimmt hatte, versetzte der Bundesminister des Innern den Kläger durch Erlaß vom 16. Dezember 1981 gemäß § 26 Abs. 2 BBG in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt, übertrug ihm mit Wirkung vom 1. Januar 1982 das Amt eines Oberstudienrats beim Grenzschutzkommando West und wies ihn mit Wirkung vom gleichen Tage in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 ein. Gleichzeitig versetzte er ihn zur Grenzschutzfachschule xxx. Zur Begründung heißt es in dem fraglichen Erlaß u.a.:
3"Da eine Ihrem bisherigen Amt entsprechende Weiterverwendung nicht möglich ist, muß von der in § 26 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, Sie in ein anderes Amt Ihrer Laufbahn zu versetzen.... Ich möchte noch einmal ausdrücklich betonen, daß diese Maßnahmen ausschließlich auf der Neuorganisation des Grenzschutzfachschulwesens beruhen und als deren gesetzliche Folgen leider unvermeidlich sind."
4Der Erlaß und die Urkunde über die Ernennung zum Oberstudienrat vom 18. Dezember 1981 wurden dem Kläger am 24. Dezember 1981 zugestellt.
5Den Widerspruch des Klägers, mit dem er geltend machte, er habe auf der freigewordenen Stelle des Leiters der Grenzschutzfachschule seinem bisherigen Amt entsprechend weiter verwendet werden können, wies der Bundesminister des Innern durch Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 1982 als unbegründet zurück. Zur Begründung heißt es in dem fraglichen Erlaß u.a.:
6"Eine Ihrem bisherigen Amt als Leiter einer GS-Fachschule entsprechende Verwendung war nicht möglich.
7Ihrer Forderung, daß bei der Besetzung von Schulleiterstellen vorrangig ehemalige Schulleiter berücksichtigt werden sollen, ist bei der Wiederbesetzung der Stelle des Leiters der GS-Fachschule xxx Rechnung getragen worden. Bekanntlich ist der Direktor einer Fachschule xxx zum Leiter der Schule in xxx bestellt worden; Herr xxx war vorher Leiter der GS-Fachschule xxx, die ebenfalls zum 1.1.1982 aufgelöst worden ist.
8Herr xxx ist gleichzeitig mit Ihnen zum Leiter einer GS-Fachschule bestellt worden. Daß er erst durch das 2. BesVNG mit Wirkung vom 1.7.1975 nach BesGr. A 15 BBesO höhergestuft worden ist, während Sie bereits durch Urkunde vom 8.10.1974 zum Studiendirektor ernannt worden sind, konnte bei der Besetzung der Stelle in xxx keine Rolle spielen, da Ihr besoldungsmäßiger Besitzstand erhalten bleibt (§ 13 Abs. 1 BBesG)."
9Gleichzeitig ordnete der Bundesminister des Innern die sofortige Vollziehung an. Der Erlaß wurde dem Kläger am 11. Februar 1982 ausgehändigt, die dazugehörige Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 26. Februar 1982.
10Das Verwaltungsgericht hat die am 18. März 1982 erhobene Klage mit dem Antrag,
11den Bescheid des Bundesministers des Innern vom 16. Dezember 1981 und die Ernennung vom 18. Dezember 1981 sowie den Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 1982 aufzuheben,
12mit im wesentlichen folgender Begründung abgewiesen: Nach § 26 Abs. 2 BBG könne u.a. bei Auflösung einer Behörde ein Beamter, dessen Aufgabengebiet von der Auflösung berührt werde, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich sei. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien im Falle des Klägers erfüllt. Entgegen seiner Auffassung handele es sich hei der aufgelösten Grenzschutzfachschule um eine Behörde im Sinne der fraglichen Vorschrift. Unter einer Behörde sei insoweit jede organisatorisch verselbständigte Verwaltungseinheit zu verstehen, die - mit persönlichen und sächlichen Mitteln ausgestattet - einen örtlich und gegenständlich abgrenzbaren Aufgabenbereich versehe. Diese Voraussetzungen erfülle auch eine Grenzschutzfachschule. Eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung des Klägers sei nicht möglich gewesen. Die Frage der "entsprechenden Verwendung" sei sowohl aufgrund der objektiven Gegebenheiten in der Verwaltung als auch aufgrund der in der Person des Beamten gegebenen Umstände zu prüfen, wobei ein gewisser Entscheidungsspielraum des Dienstherrn anzuerkennen sei. Der Kläger könne sich auf die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung im Bereich anderer Ministerien, namentlich in denen des Bundesministers der Verteidigung sowie des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, nicht berufen. Es komme vielmehr lediglich eine anderweitige Verwendung im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern in Betracht. Die vom Kläger genannte Möglichkeit einer Verwendung als Leiter der Grenzschutzfachschule xxx scheide im vorliegenden Zusammenhang aus. Wenn sich der Kläger darauf berufe, er - nicht der dienst- und lebensjüngere Direktor einer Fachschule xxx - hätte als Leiter der Grenzschutzfachschule ausgewählt werden müssen, sei zu beachten, daß insoweit eine gewisse Parallele zur - unzulässigen - beamtenrechtlichen Konkurrentenklage bestehe. Angebliche Fehler des Dienstherrn bei der Auswahl zwischen verschiedenen Bewerbern könne der tatsächlich oder vermeintlich benachteiligte Mitbewerber ausschließlich im Wege des Schadensersatzes oder des Folgenbeseitigungsanspruchs geltend machen. Mangels einer unstreitig nicht vorhandenen weiteren Stelle eines Leiters einer Grenzschutzfachschule sei eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung objektiv nicht möglich gewesen. Die ihm hieraus entstehenden Nachteile rechtfertigten keine andere Beurteilung. Denn diese würden durch die ihm gemäß § 13 Abs. 1 BBesG gewährte Zulage ausgeglichen. Einen weiteren Ausgleich könne der Beamte auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht verlangen. Namentlich könne der Kläger nicht die Beibehaltung seiner bisherigen Amtsbezeichnung beanspruchen, etwa um bei seinen Bemühungen um einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 15 bessere Chancen zu haben. Denn § 26 Abs. 2 BBG solle dem Beamten nur eine seinem Status entsprechende Verwendung im Rahmen des Möglichen sichern, nicht hingegen seinen Status selbst. Deswegen stelle auch die vom Kläger angesprochene Möglichkeit, lediglich einen "Ku-Vermerk" auszubringen keine Lösung dar. Wollte man mit Hilfe dieses haushaltsrechtlichen Mittels den Status des Klägers erhalten, um die sich aus der Vorschrift des § 26 Abs. 2 BBG ergebenden berufshemmenden Folgen zu vermeiden, wäre die Vorschrift insgesamt überflüssig. Da die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 BBG erfüllt gewesen seien, habe die Entscheidung über die Versetzung des Klägers in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt im Ermessen der Beklagten gestanden. Deren Entscheidung lasse Ermessensfehler jedoch nicht erkennen. Insbesondere habe diese alle zumutbaren Bemühungen unternommen, um dem Kläger eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung zu ermöglichen.
13Gegen dieses ihm am 29. November 1983 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. Dezember 1983 Berufung eingelegt und zur Begründung unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen im wesentlichen vorgetragen: Die Entscheidung, ihn in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt zu versetzen, sei ermessensfehlerhaft getroffen worden. Insbesondere habe ihm der Direktor einer Fachschule nicht vorgezogen werden dürfen, da er im Gegensatz zu jenem bereits im Jahre 1974 zum Studiendirektor befördert worden sei. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht beachtet, daß er beantragt habe, die angefochtenen Bescheide überhaupt, nicht lediglich zum Zeitpunkt ihres Erlasses aufzuheben. Sein Klageantrag umfasse daher auch das Begehren, die angefochtenen Bescheide zumindest ex nunc aufzuheben. Die Bescheide hätten nicht aufrechterhalten werden dürfen, da inzwischen mehrere Schulleitersteilen an Grenzschutzfachschulen frei geworden wären und er daher wieder zum Direktor einer Fachschule hätte ernannt werden können und müssen.
14Der Kläger beantragt,
15das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem im ersten Rechtszug gestellten Antrag zu erkennen,
16hilfsweise - sinngemäß -,
17festzustellen, daß die angefochtenen Bescheide rechtswidrig gewesen sind und der Kläger berechtigt ist, die Amtsbezeichnung "Direktor einer Fachschule" zu führen.
18Die Beklagte hat für den Fall, daß das Begehren des Klägers, die angefochtenen Bescheide zumindest ex nunc aufzuheben, eine Klageänderung darstellen sollte, dieser widersprochen. Im übrigen beantragt sie,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor: Bei der Entscheidung, die zum 1. Dezember 1981 frei gewordene Stelle des Leiters der Grenzschutzfachschule xxx mit dem Leiter der ebenfalls aufgelösten Grenzschutzfachschule xxx, Direktor einer Fachschule xxx, zu besetzen, hätten die Gesichtspunkte, die gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 Abs. 1 BBG allgemein bei Personalentscheidungen zu beachten seien, den Ausschlag gegeben. Dem Kläger hätten, soweit es hierauf überhaupt ankomme, auch nicht die später frei gewordenen Schulleiterstellen von Grenzschutzfachschulen übertragen werden können.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die Berufung ist zulässig und begründet.
24Gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO hebt das Gericht, soweit der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Letzteres ist hier der Fall.
25Als Rechtsgrundlage, aufgrund deren der Kläger in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden konnte, kommt allein § 26 Abs. 2 BBG in Betracht. Nach der genannten Vorschrift kann bei Auflösung einer Behörde oder bei einer auf gesetzlicher Vorschrift oder Verordnung der Bundesregierung beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung einer Behörde mit einer anderen ein Beamter dieser Behörde, dessen Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Durch die genannte Vorschrift ist der zuständigen Behörde eine Ermessensentscheidung eingeräumt. Von einer Ermessenentscheidung spricht man, wenn der Gesetzgeber mehrere Entscheidungen als rechtmäßig ansieht und die Entscheidung im Einzelfall daher der Verwaltung überläßt. Wann eine Behörde nach ihrem Ermessen befinden kann, ergibt sich aus Wortlaut, Sinn und Zweck der jeweils in Betracht kommenden verwaltungsrechtlichen Vorschrift.
26Vgl. Eyermann-Fröhler, VwGO, 8 Aufl., § 114 RdNrn. 7 und 10.
27Daß die Verwaltung zur Regelung eines bestimmten Sachverhalts die Wahl zwischen mehreren verschiedenen Entscheidungen und somit eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, wird besonders deutlich, wenn es sich um eine "Kann"-Vorschrift handelt.
28Vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 8. Aufl., § 114 RdNr. 5.
29Daß die Beklagte unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze hinsichtlich der Versetzung des Klägers in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt gemäß § 26 Abs. 2 BBG ermächtigt war, nach ihrem Ermessen zu handeln, unterliegt keinem Zweifel und wird auch von der Beklagten nicht bestritten.
30Bei Rechtsvorschriften, die die Behörden ermächtigen, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist zwischen der Tatbestands- und der Rechtsfolgenseite zu unterscheiden. Eine Ermächtigung ohne jede Bindung ist mit dem Rechtsschutzgedanken des Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar. Nur soweit die Tatbestandsvoraussetzungen einer Vorschrift erfüllt sind, kann die Behörde nach ihrem Ermessen handeln. Ob die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, unterliegt der vollen Nachprüfung durch das Gericht. Nur die Ermessensentscheidung als solche kann im Rahmen des § 114 VwGO lediglich auf Ermessensfehler überprüft werden.
31Vgl. Redeker/von Oertzen, a.a.O., § 114 RdNr. 6.
32Ob die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 BBG überhaupt vorgelegen haben und die Beklagte daher grundsätzlich den Kläger in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzen konnte, kann dahingestellt bleiben. Insbesondere kommt es nicht darauf an, was unter einer Behörde im Sinne des § 26 Abs. 2 BBG zu verstehen ist und unter welchen Voraussetzungen eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung des Beamten nicht möglich ist. Denn die angefochtenen Bescheide mußten unabhängig hiervon bereits deshalb aufgehoben werden, weil die Beklagte ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Anfechtungsklage handelt, ist gemäß §§ 79 Abs. 1 Nr. 1, 113 f VwGO Gegenstand der Klage und der Überprüfung durch das Gericht der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Dabei ist der Erlaß des letzteren der für die Entscheidung maßgebliche Zeitpunkt.
33Vgl. Redeker/von Oertzen, a.a.O., § 108 RdNr. 17.
34Eine ordnungsgemäße Ermessenentscheidung setzt voraus, dass die Behörde den Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt und unter Berücksichtigung des Zwecks der Ermächtigung das Für und Wider der für die eine oder andere Entscheidung sprechenden Gründe gegeneinander abwägt. Im übrigen ist auch die Vorschrift des § 39 Abs. 1 VwVfG zu beachten. Danach ist ein schriftlicher oder schriftlich bestätigter Verwaltungsakt schriftlich zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Danach sind grundsätzlich auch Ermessensentscheidungen zu begründen. Auf eine Begründung kann lediglich in Ausnahmefällen verzichtet werden. Angesichts des hohen rechtsstaatlichen Ranges, den die Begründungspflicht gerade bei Ermessensentscheidungen hat, müssen - was hier nicht zutrifft - die Gründe für die Ausnahme ebenfalls von großem Gewicht für die Allgemeinheit oder den Einzelnen sein.
35Vgl. Stelkzens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 2. Aufl., § 39 RdNrn. 14 und 17.
36Eine Ermessensentscheidung ist danach insbesondere dann rechtswidrig, wenn eine Behörde ihr Ermessen überhaupt nicht ausgeübt hat oder die Begründung nicht den Mindestanforderungen des § 39 VwVfG entspricht.
37Vgl. Redeker/von Oertzen, a.a.O., § 108 RdNr. 28a und § 114 RdNr. 9; Kopp, VwGO, 6. Aufl., § 114 RdNr. 14.
38Dies ist hier aber der Fall. Aufgrund der Begründung des angefochtenen Erlasses des Bundesministers des Innern vom 16. Dezember 1981 muß man davor ausgehen, daß der Beklagten nicht bewußt gewesen ist, daß sie gemäß § 26 Abs. 2 BBG eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Insoweit heißt es in dem fraglichen Erlaß nämlich lediglich: "Da eine Ihrem bisherigen Amt entsprechende Weiterverwendung nicht möglich ist, muß von der in § 26 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, Sie in ein anderes Amt ihrer Laufbahn zu versetzen" und an anderer Stelle: "Ich möchte noch einmal ausdrücklich betonen, daß diese Maßnahmen ausschließlich auf der Neuorganisation des Grenzschutzfachschulwesens beruhen und als deren gesetzliche Folgen leider unvermeidlich sind." Aber selbst wenn man einmal unterstellt, die Beklagte habe hiermit eine Ermessensentscheidung treffen wollen, fehlt es an jeglicher Begründung dafür, weshalb sie den Kläger sofort mit der Auflösung der Grenzschutzfachschule xxx in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt und ihn nicht zunächst in seinem bisherigen Amt belassen hat, um ihn so lange auf einem geringer bewerteten Dienstposten zu verwenden, bis er wieder als Leiter einer Fachschule hätte eingesetzt werden können oder endgültig festgestanden hätte, daß eine derartige Verwendung nicht mehr in Betracht kam. Entgegen der im Erlaß des Bundesministers des Innern vom 16. Dezember 1981 zum Ausdruck kommenden Auffassung läßt § 26 Abs. 2 BBG gerade für den Fall, daß ein Beamter nicht seinem bisherigen Amt entsprechend verwendet werden kann, diese Möglichkeit zu. Daß eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, gehört zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 Abs. 2 BBG. So lange eine Verwendung noch möglich ist, sind die Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Vorschrift nicht erfüllt und kommt eine Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt nicht in Betracht. Erst wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung des Beamten nicht möglich ist, kann die Behörde ihn in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzen, muß dies jedoch nicht, sondern hat vielmehr gegeneinander abzuwägen, für welche der beiden Möglichkeiten sie sich entscheiden will. Sodann hat sie ihre Entscheidung, die selbstverständlich auch dahin lauten kann, daß der Beamte sofort in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden soll, zu begründen. Dies ist jedoch - wie ausgeführt - weder in dem ursprünglichen Erlaß des Bundesministers des Innern noch im Widerspruchsbescheid geschehen. Auch die Begründung des Widerspruchsbescheides geht, wie sich aus dem ersten Satz der eigentlichen Begründung ergibt, im Kern dahin, daß eine dem bisherigen Amt des Klägers als Leiter einer Grenzschutzfachschule entsprechende Verwendung nicht möglich gewesen sei. Wie bereits erwähnt, gehört jedoch die Unmöglichkeit einer dem bisherigen Amt entsprechenden Weiterverwendung eines Beamten zur Tatbestandsseite des § 26 Abs. 2 BBG. Erst wenn diese Voraussetzung neben weiteren erfüllt ist, kann und muß die Behörde ihr Ermessen im Rahmen des § 26 Abs. 2 BBG betätigen. Auch soweit die Beklagte im Widerspruchsbescheid ausgeführt hat, weshalb sie den Kläger nicht zum Leiter der Grenzschutzfachschule xxx bestellt habe, hat sie damit lediglich dargelegt, daß die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 BBG erfüllt sind. Die Beklagte durfte sich hiermit jedoch nicht begnügen. Sie hätte - vorausgesetzt, daß die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 Abs. 2 BBG erfüllt waren - nunmehr ihr Ermessen betätigen und begründen müssen, weshalb sie, nachdem die einzige freie Schulleitersteile vergeben war, den Kläger in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt und ihn nicht - wenigstens vorerst - in seinem bisherigen Amt belassen hat. Irgendwelche Erwägungen in dieser Hinsicht fehlen jedoch auch im Widerspruchsbescheid völlig.
39Ob die fehlende Ermessensentscheidung noch während des laufenden Verwaltungsstreitverfahrens nachgeholt werden oder ob eine Nachholung der fehlenden Ermessensentscheidung nunmehr gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 45 Abs. 2 VwVfG nur noch bis zum Abschluß eines Vorverfahrens erfolgen kann,
40so Redeker/von Oertzen, a.a.O., § 108 RdNr. 24a; zu § 56 Abs. 4 S. 2 SG: Urteil des Senats vom 11. März 1981 - 1 A 1897/79 -, DÖD 1981, 26,
41kann vorliegend offenbleiben. Denn die Beklagte hat auch während des Verwaltungsstreitverfahrens keine Ermessensentscheidung getroffen, die den dargelegten Anforderungen genügt.
42Da die angefochtenen Bescheide von Anfang an rechtswidrig gewesen sind und deshalb ohne Einschränkung aufgehoben werden mußten, kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger im vorliegenden Verfahren ohne Einwilligung der Beklagten in eine etwaige Klageänderung hätte geltend machen können, nach seiner Versetzung in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt seien verschiedene Schulleiterstellen an Grenzschutzfachschulen, auf denen er wieder als Schulleiter hätte verwendet werden können, frei geworden, die angefochtenen Bescheide müßten daher auf jeden Fall ab diesem Zeitpunkt aufgehoben werden. Schließlich brauchte auch nicht mehr über den Hilfsantrag entschieden zu werden, da bereits dem Hauptantrag stattgegeben worden ist.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
44Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG nicht vorliegen.
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