Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 399/85

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Es wird feStgestellt, daß der Kläger berechtigt ist, auf dem Wochenmarkt in U.  in Tüten verpacktes, ausverschiedenen Bestandteilen zusammengesetzes Hundefutter zu verkaufen.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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