Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 B 1894/86
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird geändert.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.
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Gründe:
2Durch den angefochtenen Beschluß hat das Verwaltungsgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,
3dem Antragsteller die Benutzung des städtischen Festplatzes " ..." zum Zwecke der Durchführung von Zirkusvorstellungen in der Zeit vom 27. bis zum 31. August 1986 zu gestatten.
4Die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, denn der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft gemacht, daß ihm ein die erstrebte Anordnung rechtfertigender Anspruch auf Zulassung zur Benutzung des Festplatzes " ..." zusteht.
5Der Festplatz " ..." ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt ... i.S.v. § 18 Abs. 1 GO NW. Die Benutzung einer solchen Einrichtung kann - gleichviel, ob der Anspruch auf § 18 Abs. 2 GO NW oder auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützt wird - nur in den Grenzen der ihr von der Gemeinde jeweils beigegebenen Zweckbestimmung beansprucht werden, die hier mangels einer ortsrechtlichen Regelung oder eines sonstigen förmlichen Rechtsakts aus der bisherigen Verwaltungspraxis zu schließen ist. Wie der Antragsgegner glaubhaft vorgetragen hat, steht der Festplatz " ..." bereits seit dem Jahre 1980 nur für zwei Zirkusgastspiele jährlich (je ein Gastspiel in einem Halbjahr) zur Verfügung. Da auf diesem Platz im ersten Halbjahr 1986 ein Zirkusgastspiel stattgefunden hat und der Antragsgegner durch Bescheid vom 15. Januar 1986 - lange vor dem Zulassungsantrag des Antragstellers - dem Zirkus " ..." aus ... ein weiteres Gastspiel im Oktober 1986 gestattet hat, ist die Kapazität des Platzes für Zirkusveranstaltungen bis zum Jahresende erschöpft. Daher kann der Antragsteller seine Zulassung für den von ihm genannten Zeitraum nicht verlangen.
6Die Begrenzung der Platznutzung auf zwei Zirkusgastspiele jährlich ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da die Gemeinde bei der Schaffung von öffentlichen Einrichtungen und der Festlegung der Zweckbestimmung solcher Einrichtungen in ihren Entschlüssen frei ist, ist sie insbesondere auch berechtigt, die Nutzung eines zu Veranstaltungszwecken geschaffenen Platzes hinsichtlich der Art und Zahl der Veranstaltungen einzuschränken.
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Vgl. OVG NW, Urteil vom 16. September 1975 - III A 1279/75 -, NJW 1976, 820; Urteil des Senats vom 22. September 1978 - XV A 1389/76 -. |
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Die hier vorgenommene Einschränkung der Zahl der Veranstaltungen beruht auf sachgerechten Erwägungen; denn sie entspricht der Zweckbestimmung des Festplatzes als einer - möglichst attraktiven - Unterhaltungsstätte. Sie trägt dem Umstand Rechnung, daß das Bedürfnis des örtlichen Publikums nach Unterhaltung durch Zirkusdarbietungen begrenzt ist. Dieser Umstand bewirkt, daß sich Zirkusgastspiele für die Unternehmen nur dann finanziell lohnen, wenn die Gastspiele in der jeweiligen Gemeinde zeitlich nicht zu dicht aufeinanderfolgen. Hieraus ergibt sich ein berechtigtes Interesse der Gemeinde daran, durch eine Beschränkung der Zahl der Veranstaltungen zu gewährleisten, daß auf jedes Gastspiel eine hinreichende Nachfrage entfällt. Denn bei einem örtlichen Überangebot von Zirkusveranstaltungen besteht die Gefahr, daß gerade besonders erfolgreiche Unternehmen mit attraktiven Darbietungen auf Plätze ausweichen, auf denen sie eine größere Zahl von Besuchern erwarten können. Die Begrenzung der Zahl von Zirkusveranstaltungen dient mithin
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- entgegen der Ansicht des VG Sigmaringen, Beschluß vom 25. April 1985 - 7 K 625/85 -, GewArch 1985, 371 - |
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nicht einem mit Art. 12 GG unvereinbaren Konkurrenzschutz oder einer gleichfalls verfassungsrechtlich fragwürdigen Bedarfslenkung, sondern der Sicherung eines attraktiven Unterhaltungsangebots. Dieses Ziel darf die dem örtlichen Gemeinwohl verpflichtete Gemeinde ähnlich wie bei der Zulassung von Schaustellern zu Jahrmärkten
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- vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. April 1984 - 1 C 24.82 -, DVBl 1984, 1071; BayVGH, Beschluß vom 11. September 1981 - Nr. 4 CE 81 A. 1921 -, BayVBl 1982, 656; Widera, VR 1986, 17 (20); Roth, Wirtschaft und Verwaltung 1985, 46 (52) - |
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auch bei der Überlassung von Plätzen an Zirkusunternehmen unbedenklich verfolgen. Eine unzulässige Diskriminierung kleinerer Zirkusunternehmen ist mit der streitigen Zulassungspraxis nicht verbunden, weil der Antragsgegner solche Unternehmen bei rechtzeitiger Anmeldung in gleicher Weise berücksichtigt wie andere Unternehmen. Der von ihm mit Bescheid vom 15. Januar 1986 zugelassene Zirkus " ..." ist ein kleineres Unternehmen.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG.
14Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).
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