Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 B 1894/86

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird geändert.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.


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