Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 2404/84
Tenor
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger hat nach dem bestandskräftigen Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 16. April 1982 während seiner Ausbildung verzinsliche Darlehen in Höhe von insgesamt 11.838,-- DM erhalten; der Rückzahlungsbeginn dieser Darlehen zuzüglich Zinsen ist auf den 31. Oktober 1982 festgelegt, und zwar zunächst - bis zum Jahre 2000 - in monatlichen Raten von 86,-- DM. Mit Schreiben vom 10. Februar 1983 beantragte der Kläger die Aussetzung seiner Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 18 a BAföG. In der Folgezeit ergänzte er seinen Antrag durch die Angabe seiner Einkommensverhältnisse und die seiner Ansicht nach im Rahmen des § 18 a BAföG abzugsfähigen Beträge sowie die Mitteilung, daß seine Ehefrau seit dem 18. März 1983 nicht mehr berufstätig sei und sie seit dem 3. Mai 1983 ein Kind hätten. Ausweislich der Bescheinigungen vom 18. Mai 1983 der I. Landesbank, bei der der Kläger und seine Ehefrau beschäftigt waren, betrug das "Normalgehalt" des nach dem Tarif für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken besoldeten Klägers im Februar 1983:
3Gruppe 8/31
4+ verm. Leistung ./. Lohnsteuer
5./. Rentenversicherung
6./. Arbeitslosenversicherung
7Nettogehalt
8= DM 3.792,--
9= DM 52, -‑DM 3.844,--
10= DM 119,80
11= DM 345,96
12= DM 88,41
13DM 3.289,83
14Ferner enthielt die Bescheinigung die Angabe, daß der Kläger an freiwilligen Beiträgen für eine private Krankenversicherung 224,72 DM leiste.
15Die Ehefrau hat im Februar 1983 folgende Vergütung erhalten:
16Gruppe 8/21 DM 3.699,--
17+ verm. Leistung DM 52,--
18DM 3.751,--
19./. Lohnsteuer DM 33,60
20./. Rentenversicherung DM 337,59
21./. Arbeitslosenversicherung DM 86,27
22Nettogehalt DM 3.293,54
23Auf den Vordrucken für die Einkommensermittlung nach §§ 18 a und 18 b BAföG hatte der Kläger für sich an abzuziehenden Beiträgen außer dem Lohnsteuerbetrag noch angegeben: 551,80 DM für eine Lebensversicherung und 2.844,-- DM für die Absetzung nach § 7 b EStG, die auf der Lohnsteuerkarte durch das Finanzamt im Jahre
241982 eingetragen worden sei. Bei seiner Ehefrau waren auf dem. Vordruck als abzuziehende Beträge neben der Lohnsteuer eine vom Finanzamt für das Jahr 1982 eingetragene Absetzung nach § 7 b EStG von 2.807,-- DM und eine als Unterhaltsleistung zu zahlende Leibrente in Höhe von 300,-- DM eingesetzt.
25Mit Bescheid vom 8. Juni 1983 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag auf Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung ab, da das Nettogehalt des Klägers in Höhe von 3.289,83 DM den Betrag überschreite, der nach § 18 a BAföG eine Freistellung rechtfertige. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, das Bundesverwaltungsamt habe zu Unrecht ein Nettoeinkommen von 3.289,83 DM zugrundegelegt. Denn allein unter Berücksichtigung. des Betrages von 2.633,-- DM für die Absetzung nach § 7 b EStG habe er ein Einkommen, das zur Freistellung nach § 18 a BAföG führe; zudem seien die angegebenen Beträge für die Lebens- und die Krankenversicherung sowie die Leibrente in Abzug zu bringen.
26Mit Bescheid vom 27. Oktober 1983 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch als unbegründet zurück und führte dazu aus: Ein Abzug vom Einkommen für die Absetzung nach § 7 b EStG erfolge nicht, auch wenn § 21 Abs. 1 Satz 4, 2. Halbsatz BAföG, der einen entsprechenden Abzug für den Auszubildenden und dessen Ehegatten im Rahmen des Verfahrens auf Bewilligung von Ausbildungsförderung ausdrücklich ausschließe, nicht anzuwenden sei. Der Darlehensnehmer habe sich nämlich in finanzieller Hinsicht so einzurichten, daß er seiner Rückzahlungsverpflichtung nachkommen könne, und dürfe deshalb nicht zu Lasten der Rückzahlungsverpflichtung weitere Verpflichtungen eingehen. Eine Berücksichtigung privater Verpflichtungen, soweit sie nicht durch § 18 a BAföG selbst anerkannt seien, könne nur im Wege einer Stundung gemäß § 59 Bundeshaushaltsordnung gegen angemessene Verzinsung erfolgen.
27Mit seiner Klage hat der Kläger ergänzend geltend gemacht, er sei als Darlehensnehmer im Sinne des § 18 a BAföG gerade nicht Auszubildender im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 4, 2. Halbsatz BAföG mit der Folge, daß ihm der Abzug nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG einzuräumen sei.
28Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
29unter Aufhebung der Bescheide des Bundesverwaltungsamts vom 8. Juni 1983 und 27. Oktober 1983 ihn von der im Bescheid vom 16. April 1982 festgelegten Verpflichtung zur Darlehensrückzahlung entsprechend seinem Antrag vom 10. Februar 1983 freizustellen.
30Die Beklagte hat beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Zur Begründung hat sie ausgeführt: Der Gesetzgeber habe in § 21 BAföG die Möglichkeit des Abzugs für die Absetzung nach § 7 b EStG dem Wortlaut nach auf das elterliche Einkommen beschränkt, soweit es das Bewilligungsverfahren betreffe. Zur Wahrung der Chancengleichheit sollten Eltern, die in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht erhöhte Aufwendungen zur Schaffung einer auch der Unterbringung der Auszubildenden dienenden Familienheimstatt erhöhte Aufwendungen gemacht hätten, durch eine Ausweitung der Ausbildungsförderung begünstigt werden. Folgerichtig habe der Gesetzgeber eine entsprechende Vergünstigung für den Auszubildenden selbst nicht vorgesehen. Erst recht müsse aber dieser Ausschluß der Vergünstigung für den zur Rückzahlung eines Darlehens Verpflichteten gelten, auch wenn das Rückzahlungsverfahren vom Sozialstaatsgedanken gekennzeichnet sei, allerdings in erster Linie unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes. Im übrigen sei es sinnwidrig, wenn der in gleicher Weise geltende Ausschluß des Abzuges der Abschreibung nach § 7 b EStG auf das Einkommen des Auszubildenden und seines Ehegatten. im Darlehensrückzahlungsverfahren aufgegeben werde. Somit sei in jedem Fall vom Einkommen der Ehefrau des Klägers kein Abzug für die Abschreibung nach § 7 b EStG vorzunehmen.
33Das Verwaltungsgericht hat der Klage, soweit sie den Zeitraum vom 1. Februar 1983 bis 31. Januar 1984 betrifft, insoweit stattgegeben, als es die Beklagte verpflichtet hat, den Kläger bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens gemäß § 18 a BAföG unter Beachtung seiner Rechtsauffassung neu zu bescheiden und hat zur Begründung ausgeführt:
34Entgegen dem Vorgehen des Bundesverwaltungsamts sei das Einkommen nach § 18 a BAföG nicht pauschaliert zu ermitteln, sei es durch Zugrundelegung des im Antragsmonat erzielten Einkommens für den in der Regel ein Jahr betragenden gesamten Freistellungszeitraum oder sei es durch die im Bewilligungsverfahren gemäß §§ 22 Abs. 2, 24 Abs. 4 BAföG vorgesehene Berechnungsweise. Vielmehr müsse das Einkommen für jeden Monat des Freistellungszeitraums bzw., soweit Rückzahlungsraten nach § 18 Abs. 4 BAföG zu entrichten seien, für ein Vierteljahr getrennt und im vorhinein aufgrund der vom Darlehensnehmer glaubhaft zu machenden Angaben ermittelt werden. Auf dieser Grundlage und unter Ansatz weiterer Einkünfte wie Urlaubs-, Weihnachts-, Kinder- und Mutterschaftsgeld und aus Vermietung und Verpachtung sowie unter Abzug der Werbungskosten, der notwendigen Aufwendungen zu den Sozialversicherungen und zur Krankenversicherung, des Arbeitnehmer- und Weihnachtsfreibetrages und vor allem des auch für den Darlehensnehmer grundsätzlich geltenden Betrages nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG müsse das Bundesverwaltungsamt das Einkommen des Klägers ermitteln. Da nicht feststehe, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Kläger und dessen Ehefrau einen Abzug für die Absetzung nach § 7 b EStG geltend machen könnten und wie hoch im übrigen das Einkommen sei, sei die Sache nicht spruchreif und deshalb die Beklagte zwecks Vornahme der weiteren Sachverhaltsermittlung zur erneuten Bescheidung zu verurteilen.
35Mit ihrer Berufung trägt die Beklagte vor: Das vom Verwaltungsgericht angenommene Verbot der pauschalierten Einkommensermittlung im Rahmen der Anwendung des § 18 a BAföG lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Vielmehr entspreche es dem Willen des Gesetzgebers, den Verwaltungsaufwand möglichst zu begrenzen. Zudem führe eine für jeden Monat vorzunehmende Einkommensberechnung zu einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Bevorzugung derjenigen, die ein schwankendes Einkommen aufwiesen. Auch sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ein Abzug für die Absetzung nach § 7 b EStG vom Einkommen des Darlehensnehmers nicht zulässig. Auch wenn dieses nach dem Gesetzeswortlaut nicht ausgeschlossen sei, folge aus der Begründung zur Einfügung des § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG durch das Siebente Änderungsgesetz, daß diese Begünstigung aus sozialpolitischen Gründen nur den Eltern eines Auszubildenden zugute kommen solle. Eine Ausweitung dieser Vergünstigung auch auf den rückzahlungspflichtigen Darlehensnehmer führe auch zu der gesetzessystematischen Sinnwidrigkeit, daß der Abzug für die Absetzung nach § 7 b EStG sowohl vom Einkommen des Darlehensnehmers als auch vom Einkommen des Ehegatten des Darlehensnehmers zuzulassen sei.
36Die Beklagte beantragt sinngemäß,
37das angefochtene Urteil teilweise
38zu ändern und die Klage insgesamt
39abzuweisen.
40Der Kläger beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des ange-fochtenen Urteils,
41die Berufung zurückzuweisen.
42Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der von der Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
43Entscheidungsgründe:
44Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwG©), ist begründet. Die Sache ist spruchreif, da der Kläger für den im vorliegenden Verfahren streitigen Zeitraum von Februar 1983 bis Januar 1984 keinen Anspruch auf Freistellung nach § 18 a BAföG hat.
45Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, daß bei der Verpflichtung zur Zahlung monatlicher Raten das nach § 18 a BAföG in der hier anzuwendenden Fassung des Siebenten Änderungsgesetzes vom 13. Juli 1981, BGBl I 625, maßgebliche Einkommen in dem konkreten Kalendermonat zu ermitteln ist. Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts und insbesondere der pauschalierenden Regelung in § 18 a Abs. 2 BAföG für den Darlehensnehmer, der gemäß § 18 Abs. 4 BAföG vierteljährlich Raten
46zu leisten hat, ist für eine weitergehende Pauschalierung in entsprechender Anwendung der ausschließlich die Ermittlung der Einkommen des Auszubildenden, dessen Eltern und Ehegatten betreffenden §§ 22 Abs. 2, 24 Abs. 4 BAföG unabhängig von der Frage der Verwaltungspraktikabilität kein Raum (anders - Anwendbarkeit des § 24 Abs. 4 BAföG - Müller-Schöll in Rothe/Blanke, 3. Aufl., Rn. 6.1 zu § 21). Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Dabei läßt der Senat allerdings offen, ob der (auf Seiten 14/15 des. angefochtenen Urteils wiedergegebenen) Gegenäußerung der Bundesregierung der gesetzgeberische Wille für eine monatlich anzustellende Einkommensermittlung zu entnehmen ist. Denn diese Äußerung ist möglicherweise nur im Lichte der Ablehnung der Absicht des Bundesrates zu sehen, die Wohltat der zeitweisen Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung nicht wirksam werden zu lassen und stattdessen nur die üblichen Stundungsbestimmungen anzuwenden. Jedenfalls ist ohne eine eigenständige Regelung, wie sie nunmehr durch Art. 1 Nr. 10 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 16. Juni 1986, BGBl I 897, in § 18 a (Absätze 2 bis 4) BAföG eingefügt worden ist, eine pauschalierende Berechnungsweise nicht möglich.
47Im übrigen fehlt es für eine pauschalierende Ermittlung außerhalb des § 18 a Abs. 2 BAföG an jedem Anhaltspunkt dafür, für welchen Zeitraum die Freistellungsentscheidung ergehen soll. Denn während für das Bewilligungsverfahren in § 50 Abs. 3 BAföG der regelmäßige Bewilligungszeitraum auf ein Jahr festgelegt ist, an dessen Dauer sich auch die die Einkommensanrechnung regelnden Bestimmungen der §§ 22 Abs. 2 und 24 Abs. 4 BAföG anlehnen, gibt es keine entsprechende Bestimmung im Rahmen des § 18 a BAföG. Erst die Darlehensverordnung vom 2. Juni 1977, die lange Zeit nach Einfügung des früheren § 18 Abs. 4 BAföG, der dem § 18 a BAföG entsprach, in Kraft getreten ist, sah wie auch die nachfolgenden Fassungen der Verordnung in § 5 Abs. 3 als regelmäßigen Zeitraum der Gültigkeit der Freistellungsentscheidung zwölf Monate vor.
48Die Einkommensgrenzen nach § 18 a BAföG betragen für den Kläger in den Monaten Februar und März 1983 960,-- DM (Abs. Satz 1) zuzüglich 430,-- DM für die Ehefrau (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1), insgesamt also 1.390,-- DM, wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, daß letzterer Betrag nicht nach § 18 a Abs. 1 Satz 3 BAföG ganz oder zumindest teilweise entfällt, weil die jedenfalls im ganzen Jahre 1983 erwerbstätige Ehefrau des Klägers Einkommen erzielt hat. Nach der Geburt des Kindes am 3. Mai 1983 erhöht sich dieser Betrag gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a) um 330,-- DM auf 1.720,-- DM. Nach Inkrafttreten des Art. 2 Nr. 1 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zum 1. Oktober 1983 (vgl. Art. 7 Nr. 7) beträgt die Einkommensgrenze 1.770,-- DM, nämlich 990,-- DMnach Absatz 1 Satz 1, 440,-- DM nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 340,-- DM nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a).
49Das grundsätzlich auch im Rahmen des § 18 a BAföG nach § 21 BAföG zu ermittelnde Einkommen des Klägers (vgl. Müller-Schöll, aaO, Rn. 2 und 4 zu § 21, sowie Goebel in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 4. Aufl., Rdnr. 11 zu § 18 a; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, Anm. 1 zu § 21 und Anm. 2 zu § 18 a) übersteigt diese Beträge im gesamten hier streitigen Zeitraum. Dabei geht der Senat davon aus, daß das Bruttoeinkommen des Klägers, das er für Februar 1983 angegeben hat und das ihm durch seinen Arbeitgeber bescheinigt worden ist, auch in den folgenden Monaten mindestens diese Höhe erreicht und sicherlich in den Monaten überstiegen hat, in denen der Kläger weitere Bezüge wie z.B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld bzw. 13. und 14. Gehalt bezogen hat. Denn der Kläger, der gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 4 BAföG sein Einkommen bereits im Verwaltungsverfahren glaubhaft zu machen hat, hat keine Angaben dazu gemacht, daß sich dieses Einkommen verringert hatte. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Steuerbescheid für das Jahr 1983, daß das Bruttoeinkommen des Klägers bei gleichmäßiger Verteilung auf dreizehn und selbst vierzehn Monate 4.000,-- DM erheblich überschritten hat. Somit ist, wenn man die vermögenswirksamen Leistungen außer acht läßt (vgl. dazu Seite 33 des angefochtenen Urteils), jedenfalls von einem Bruttoeinkommen von. 3.792,-- DM auszugehen.
50Davon ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz .3 Nr. 3 BAföG die Lohnsteuer in Höhe von 119,80 DM abzuziehen. Ferner sind gemäß Nr. 4 der vorgenannten Vorschrift die "für den Berechnungszeitraum", also in jedem Monat, zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Unfall- und Lebensversicherung in angemessenem Umfang abzusetzen. Die vom Kläger insoweit angegebenen Beträge belaufen sich insgesamt auf 1.210,89 DM, nämlich 345,96 DM an die Rentenversicherung, 88,41 DM an die Arbeitslosenversicherung, 224,72 DM an die Krankenversicherung und 551,80 DM an die Lebensversiche- rung. Es kann offen bleiben, ob diese Beträge "einen angemessenen Umfang" im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BAföG haben. Denn die in § 21 Abs. 2 Satz 1 BAföG zur Abgeltung der Abzüge nach Abs. 1 Nr. 4 vorgesehene Pauschalierung mit den dort genannten Höchstbeträgen gilt auch im Rahmen der Einkommensermittlung nach § 18 a BAföG. Wenn dagegen geltend gemacht wird (vgl. Ramsauer/ Stallbaum, aa0), der im Sinne des § 18 Abs. 1 a BAföG zur Darlehensrückzahlung Verpflichtete sei nicht Auszubildender im Sinne des § 21 BAföG, so daß als Sozialpauschale nach § 21 Abs. 2 Satz 1 BAföG nicht der für "Auszubildende" festgelegte Prozentsatz maßgebend sei, wird übersehen, daß in § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG neben dem Auszubildenden der rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und in den Nrn. 2 bis 4 ein weiterer Personenkreis genannt ist. Allerdings ist es hier, wie auch in anderer Hinsicht (vgl. dazu z.B. die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Berücksichtigung des Arbeitnehmerfreibetrages), trotz der Berechnung des Einkommens-für jeden Monat erforderlich, den für den Kläger als rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer sich nach § 21 Abs. 2 Satz l Nr. 1 BAföG ergebenden Betrag durch die Zahl 12 zu teilen, um einen monatlichen Absetzungsbetrag zu erhalten. Er beträgt vorliegend 18 % der Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG, also der Bruttoeinkünfte abzüglich der Werbungskosten nach §§ 8 bis 9 a EStG. Als Werbungskosten des Klägers werden im März 1983 438,33 DM angesetzt, nämlich 5.260,-- DM gemäß Steuerbescheid für das Jahr 1983 geteilt durch zwölf (Monate). 18 % von 3.353,67 DM (3.792 -- DM Bruttoeinkommen abzüglich 438,33 DM) sind 603,66 DM.
51Danach ergibt sich bei Berücksichtigung des Kindergeldes und Abzug des Arbeitnehmerfreibetrages in Höhe von 40,-- DM gemäß
52§ 19 Abs. 4 EStG 480,-- DM : 12) folgendes Einkommen im Sinne des § 18 a BAföG im Monat März 1983:
533.792,-- DM Bruttoeinkommen
54+ 50,-- DM Kindergeld
5552,-- DM vermögenswirksame Leistungen
5640,-- DM Arbeitnehmer-Freibetrag
57- 603,66 DM Betrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG
58- 438,33 DM Werbungskosten
59- 119,80 DM Lohnsteuer.
60.2.588,21 DM.
61Das Einkommen des Klägers übersteigt somit die zuvor genannten Einkommensgrenzen nach § 18 a BAföG in einer solchen Höhe, daß selbst bei Berücksichtigung der Absetzung für Abnutzung nach § 7 b EStG, die, wie das Verwaltungsgericht (vgl. S. 32 des Urteilsabdrucks) zutreffend dargelegt hat, monatlich höchstens 833,33 DM beträgt, für den Monat März 1983 kein Freistellungsanspruch besteht. Das gilt auch für die übrigen Monate des Freistellungszeitraums, da, wie bereits ausgeführt, sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben und der Kläger keine Angaben dazu gemacht hat, daß die für die oben beschriebene Einkommensermittlung maßgeblichen Daten sich in einer zu einem Freistellungsanspruch führenden Weise geändert hatten. Im übrigen erfolgt aber entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Einkommensermittlung nach § 18 a BAföG auch kein Abzug für die Absetzung nach § 7 b EStG.
62Im Rahmen der Anwendung des § 18 a BAföG ist allerdings grundsätzlich vom Einkommensbegriff des § 21 BAföG auszugehen, auch wenn der IV. Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, an dessen Anfang § 21 steht, in erster Linie das Verfahren bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung betrifft. Letzteres wird bereits durch die Überschrift des IV. Abschnitts "Einkommensanrechnung" deutlich, womit nämlich die Anrechnung von Einkommen auf den gesetzlichen Bedarf gemeint ist. Schon daraus und aus der Tatsache, daß in § 21 BAföG in der hier maßgeblichen Fassung an keiner Stelle der Begriff des "Darlehensnehmers" genannt ist, "folgt, daß nicht unbesehen jede in § 21 BAföG getroffene Regelung auch im Rahmen des § 18 a BAföG Anwendung findet. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz verwendet zwar zur Bezeichnung der Personen, die Ausbildungsförderung erhalten bzw. beantragen, meist die Begriffe "Antragsteller" und "Auszubildender" als Synonyma, wobei beide Begriffe auch in § 21 BAföG nebeneinander aufgeführt sind (vgl. einerseits Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nrn. 3 und 4, andererseits Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2). Hingegen ist im Rahmen der Abwicklung der Darlehensrückzahlung in der Regel vom "Darlehensnehmer" die Rede (vgl. aber § 18 b Abs. 1, Abs. 1 a und Abs. 1 b in der jetzigen Fassung: "Auszubildender") und wird in der hier maßgeblichen Vorschrift des § 18 a BAföG - wie auch in der einen ähnlichen Regelungsgehalt enthaltenden Vorschrift des § 18 b Abs. 2 BAföG - ausschließlich der Begriff "Darlehensnehmer" verwandt. Insofern ist dem Verwaltungsgericht zuzustimmen, daß der Wortlaut des § 21 BAföG, der in Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 grundsätzlich den Abzug für-Absetzung nach § 7. b EStG vorsieht, die Annahme rechtfertigen könnte, daß diese Vergünstigung auch auf den Darlehensnehmer im Sinne des § 18 a BAföG Anwendung findet. Denn in § 21 Abs. 1 Satz 4 BAföG werden nur zwei adressatenbezogene Ausnahmen bezüglich des Ausschlusses des Abzuges gemacht, nämlich daß bei nicht geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern der Abzug auf ein Objekt beschränkt ist (1. Halbsatz) und daß Auszubildende und deren Ehegatten überhaupt keinen Abzug geltend machen können (2. Halbsatz). Sowohl aus Sinn und Zweck als auch aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung folgt aber das gegen- teilige Ergebnis.
63Zwar ist der Begründung zur Einfügung der einkommensabhängigen Freistellung von der Darlehensrückzahlungsverpflichtung durch
64§ 18 Abs. 4 i.d.F. des Zweiten BAföG-Änderungsgesetzes, der dem späteren § 18 a Abs. 1 BAföG entspricht, zu entnehmen, daß eine Freistellung aus sozialen Gründen dann erfolgen soll, wenn das Einkommen des Darlehensnehmers die Summe übersteigt, "oberhalb derer die Eltern zu seiner Ausbildung beitragen" müssen (vgl. Bundestags-Drucksache 7/2098 vom 14. Mai 1974). Insofern gilt dem Grunde nach, daß sich das Einkommen der Eltern im Rahmen der Bewilligung von Ausbildungsförderung und das Einkommen des Darlehensnehmers im Rahmen der Freistellung nach § 18 a Abs. 1 BAföG nach den gleichen Grundsätzen beurteilen. Als aber durch das Siebente BAföG•Änderungsgesetz die Regelungen über den Einkommensbegriff in § 21 wesentlich geändert wurden, indem ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten nicht mehr zulässig war, wollte der Gesetzgeber aus sozialpolitischen Gründen eine einzige, dann in § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG Gesetz gewordene Ausnahme machen und es insoweit beim alten Rechtszustand belassen. Dazu heißt es in der Begründung der Bundesregierung (BT-Drs. 9/410 vom 11. Mai 1981 S. 11 r. Sp.):
65"Von dem Ausschluß des Verlustausgleichs soll aus sozialpolitischen Gründen die erhöhte Absetzung nach § 7 b EStG ausgenommen bleiben, soweit sie für eigengenutzte Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen geltend gemacht wird. Die durch die Ausbildungskosten ohnehin stark belasteten Eltern sollen nicht vor die Alternative: Ausbildungs- oder Wohnheimbauförderung gestellt werden, zumal gerade Familien mit Kindern auf die Förderung des Familienheimbaus angewiesen sind."
66Daraus folgt, daß allein die Eltern eines Auszubildenden die Vergünstigung des § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG erhalten sollen, wobei abweichend von der steuerlichen Regelung des § 7 b EStG für nicht getrennt lebende und nicht geschiedene Eltern die Beschränkung der Absetzung für ein Objekt besteht. Dieser gesetzgeberische Wille hat dann, wenn auch wegen der fehlenden Nennung des "Darlehensnehmers" nur unvollkommen, seinen Niederschlag in
67§ 21 Abs. 1 Satz 4 BAföG gefunden. Die fehlende Aufzahlung des Darlehensnehmers, die dadurch zu erklären sein dürfte, daß im gesamten § 21 BAföG der "Darlehensnehmer" nicht genannt ist, ist inzwischen durch Art. 1 Nr. 12 Buchstabe b) des Zehnten BAföG-Änderungsgesetzes korrigiert worden. In diesem Zusammenhang weist die Beklagte zu Recht darauf hin, daß sich bei Anwendbarkeit des § 21 Abs. 1 Satz 3. Nr. 2 BAföG auch auf den Darlehensnehmer nach § 18 a BAföG die sinnwidrige Folge ergäbe, daß diesem, nicht aber dem Auszubildenden, die Vergünstigung der Abzugsmöglichkeit negativer Einkünfte eingeräumt würde. Darüber hinaus würde auch nicht die Beschränkung der Abzugsmöglichkeit für ein Objekt eingreifen mit der Folge, daß unter Umständen auch der Ehegatte des Darlehensnehmers, dessen Einkommen im Hinblick auf die Regelung in § 18 a Abs. 1 Satz 3 BAföG von erheblicher Bedeutung sein kann, diese Abzugsmöglichkeit haben würde. Schließlich dürfte angesichts der Höhe der monatlichen Rückzahlungsraten (vgl. dazu § 18 Abs. 3 BAföG), die im Falle des Klägers einschließlich Zinsen 86,-- DM beträgt, der in der Gesetzesbegründung aufgezeigte Konflikt, nämlich einerseits Wohnheim-, andererseits Ausbildungsförderung, der bei monatlichen Anrechnungsbeträgen von 700,-- DM und mehr oft gegeben sein wird, sich nicht in der Weise stellen, daß ein Darlehensnehmer die Errichtung bzw. den Kauf einer selbst genutzten Eigentumswohnung bzw. eines selbst genutzten Einfamilienhauses allein im Hinblick auf seine Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehensraten nicht verwirklichen kann. Zudem hat das Bundesverwaltungsamt zutreffend auf die Möglichkeit einer Stundung verwiesen, deren.Rechtsgrundlage sich aus § 7 der Darlehensverordnung in Verbindung mit § 59 der Bundeshaushaltsordnung ergibt. Demgegenüber kommt dem Argument des Verwaltungsgerichts keine Bedeutung zu, die Verminderung des maßgebenden Einkommens aufgrund der Abzugsmöglichkeit der Absetzung nach § 7 b EStG führe im Rahmen der Anwendung des § 18 a BAföG nicht zum Bezug staatlicher Leistungen oder zum Erlaß von Zahlungsverpflichtungen, sondern nur zu einer Verschiebung des Rückzahlungszeitpunktes. Eine solche Verschiebung kann auch im Wege einer Stundung erfolgen, die dann allerdings regelmäßig nur gegen eine angemessene Verzinsung gewährt wird, wodurch übrigens auch der Leistungswert der zeitweiligen Freistellung deutlich wird.
68Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
69Der Senat läßt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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