Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 2584/86

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Es wird festgestellt, daß der als Verwaltungsakt ergangene Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 20. Mai 1985 und der Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 1985 rechtswidrig waren.

Im übrigen mird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt 5/6, der Beklagte 1/6 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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