Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 402/88

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner Bescheide vom 16. August 1985 und 6. Februar 1987 verpflichtet, der Klägerin die mit Bescheiden vom 1. Februar 1985 und 8. März 1985 festgesetzte Abwasserabgabe für die Einleitungsstelle der Elektrochemischen Fabrik ... GmbH für die Veranlagungsjahre 1982 und 1983 zu erlassen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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