Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 1718/88
Tenor
Das angefochtene Urteil wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen geändert, soweit der Bescheid des Beklagten vom 29. Januar 1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 1987 hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühr für das Garagengrundstück der Kläger am Mehringweg (7,56 DM) aufgehoben worden ist; insoweit wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Beklagte zu neun Zehnteln und die Kläger (als Gesamtschuldner) zu einem Zehntel.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind Eigentümer des Reihenhausgrundstückes ... weg 41, M. (Gemarkung ... Flur 91 Flurstück 219) und des zugehörigen Garagengrundstückes Gemarkung ... Flur 91 Flurstück 412. Das Hausgrundstück grenzt mit seiner Frontseite an einen vom Hauptzug des ... weges (einer Sackstraße) etwa rechtwinklig abzweigenden Stichweg, der insgesamt 78,45 m lang, davon im ersten von der Straße abzweigenden Teil auf einer Länge von 24,10 m 7,80 m und im übrigen Teil 3,30 m breit ist. Er ist mit Verbundstein gepflastert, zum Hauptzug des ... weges hin abgesenkt, kanalisiert und mit einer Laterne ausgestattet. Auf der Rückseite grenzt das Grundstück an einen Fußweg, der mit dem Hauptzug des ... weges in Verbindung steht. Stichweg und Fußweg sind zusammen mit dem Hauptzug des ... weges und weiteren davon abzweigenden sieben Stichwegen sowie einem weiteren Fußweg durch Widmung der Stadt ... vom 11. Dezember 1974 dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden. Das Garagengrundstück grenzt an einen Garagenhof, der in einen anderen Stichweg als der, an dem das Hausgrundstück liegt, einmündet; mit der Rückseite liegt es unmittelbar am Hauptzug des ... weges. Der Hauptzug des weges ist eine Stichstraße von insgesamt 204 m Länge mit einer 5,25 m breiten Fahrbahn und einem 2 m breiten Gehweg auf einer Straßenseite, Im Rahmen der Straßenreinigung durch die Stadt ... werden von der Stadt nur die Fahrbahn des Hauptzuges des ... weges, nicht aber der Gehweg am Hauptzug der Straße und die vom Hauptzug abzweigenden Stichwege gereinigt.
3Mit Bescheid vom 29. Januar 1987 zog der Beklagte die klagenden Eheleute nach einem Gebührensatz von 2,52 DM/m für das Hausgrundstück in Höhe von 75,60 DM und für das Garagengrundstück in Höhe von 7,56 DM zu Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 1987 heran. Bei der Gebührenbemessung ging er für das Hausgrundstück von der Lange der in etwa parallel zum Hauptzug des ... weges verlaufenden Längsseite des Grundstückes (30 m) als Bemessungsgrundlage aus. Bei der Garage legte er entsprechend der Regelung des §4 Abs. 6 der einschlägigen Gebührensatzung eine Frontlänge von 3 m als Bemessungsgröße zugrunde.
4Nach erfolglosem Vorverfahren haben die Kläger Klage erhoben mit der sie im wesentlichen vorgetragen haben, nach der Straßenreinigungssatzung der Stadt ... obliege ihnen hinsichtlich des Stichweges, an dem ihr Grundstück liege, die Reinigungspflicht. Im Hinblick darauf dürften Straßenreinigungsgebühren von ihnen nicht erhoben werden, da es bei ihnen sonst zu einer unzulässige Doppelbelastung betreffend die Straßenreinigung des Mehringweges komme. Bei den vom Hauptzug des ... weges abzweigenden Wegen handele es sich der Funktion nach um vollwertige Straßen, weil die Wege ohne Einschränkung befahrbar und somit keine Gehwege seien.
5Die Kläger haben beantragt,
6den Bescheid des Beklagten vom 29. Januar 1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 1987 aufzuheben, soweit er eine Straßenreinigungsgebühr für die Straße "Mehringweg" betrifft.
7Der Beklagte hat beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Er ist der Auffassung, bei den vom Hauptzug des ... weges abzweigenden Stichwegen handele es sich um Verkehrsanlagen, die im Rahmen der Straßenreinigung und Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren wie Gehwege zu behandeln seien. Die Stichwege ließen nach ihren Abmessungen keinen Begegnungsverkehr zu, böten keine Wendemöglichkeiten und wiesen auch im übrigen nicht Merkmale einer selbständigen, vollwertigen Erschließungsstraße auf. Da die Stichwege wie Gehwege zu behandeln seien, Straßenreinigungsgebühren für den ... weg indessen nur bezogen auf eine Fahrbahnreinigung erhoben würden, scheide eine Doppelbelastung bei den Eigentümern aus, deren Grundstücke an die Stichwege angrenzten und die für diese Wege reinigungspflichtig seien.
10Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben und dabei im wesentlichen darauf abgestellt, daß der Stichweg, an den das Grundstück der Kläger angrenzt, nicht als Gehweg sondern als Straße zu qualifizieren sei; das entspreche auch der Widmungsverfügung, in der nicht von Stichwegen, sondern von Stichstraßen die Rede sei. Da die Kläger für die Stichstraße reinigungspflichtig seien, dürften von ihnen nicht zusätzlich noch Straßenreinigungsgebühren erhoben werden.
11Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er sein Vorbringen wiederholt und vertieft, bei dem umstrittenen Stichweg handele es sich nicht um eine Straße bzw. einen Straßenteil des ... weges mit voller Erschließungsfunktion, sondern um einen Wohn-/Gehweg ohne Straßencharakter. Dieser Bewertung stehe der Umstand, daß der Weg tatsächlich mit Fahrzeugen befahren werden könne und die Widmung des Stichweges zum öffentlichen Verkehr nicht auf Fußgängerverkehr beschränkt worden sei, nicht entgegen. Die Gebührenerhebung knüpfe nur an die Reinigung des Hauptzuges der Erschließungsstraße an. Für die Abgrenzung der zu reinigenden Straße als Verkehrsanlage mit vollwertiger Erschließungsfunktion von den dem Hauptzug der Straße untergeorndeten bzw. nebengeordneten Straßenteilen ohne (vollwertige) Erschließungsfunktion, die wie Gehwege behandelt werden könnten, komme es auf den Gesamteindruck der zu beurteilenden Verkehrsanlage an. Ob in der Widmung von Stichweg oder Stichstraße die Rede sei, sei für eine solche Abgrenzung ebensowenig von Bedeutung wie die Frage, ob die Widmung des Stichweges zum öffentlichen Verkehr in bestimmter Weise eingeschränkt sei oder nicht. Würde es für die Beurteilung, ob ein Stichweg eine zu reinigende Straße oder nur ein unselbständiger Straßenteil im Sinne eines Gehweges sei, darauf ankommen, ob die Widmung die Nutzung des Stichweges auf eine fußläufige Benutzung beschränke oder nicht, würde der Zweck des Straßenreinigungsgesetzes, auch die sogenannten Hinterlieger, deren Grundstücke nicht unmittelbar an die Straßen angrenzten, an den Straßenreinigungsgebühren zu beteiligen, nicht mehr erreicht. Im Stadtgebiet ... entfielen etwa 10 v.H. der für die Gebührenkalkulation maßgeblichen Berechnungsmeter auf sogenannte Hinterlieger. Nach überschlägiger Berechnung wären indessen bis zu 65 v.H. dieser Grundstückseigentümer keine Hinterlieger mehr, wenn entscheidend auf den Inhalt der Widmung abgestellt werde.
12Der Beklagte beantragt,
13das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
14Die Kläger beantragten,
15die Berufung zurückzuweisen.
16Sie treten dem Vorbringen des Beklagten entgegen und wiederholen und vertiefen ihren Rechtsstandpunkt, daß es sich bei dem Stichweg, an den ihr Grundstück angrenzt, auch unter Berücksichtigung einer Gesamtbetrachtung aller Ausstattungsmerkmale und sonstigen Umstände um eine Verkehrsanlage mit vollwertiger Erschließungsfunktion handele.
17Wegen des Sachverhalts im übrigen und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, einschließlich der dabei befindlichen Lichtbilder und Flurkarten sowie auf die vom Beklagten (gesondert) eingereichten Verwaltungsvorgänge, Karten und einschlägigen Satzungsunterlagen Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19I.
20Die zulässige Berufung ist nicht begründet, soweit es um die Straßenreinigungsgebühr für das Hausgrundstück der Kläger geht. Insoweit hat das Verwaltungsgericht der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren für das Grundstück ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten.
21Satzungsrechtliche Grundlage der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in ... ist die allgemeine Regelung des §5 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt ... (Straßenreinigungsgesetz - SRS -) vom 17. Dezember 1984, ABl. Mstr. 1984 S. 258, geändert durch Satzung vom 1. Dezember 1986, ABl. Mstr. 1986 S. 181, i.V.m. §6 Abs. 1 Nr. 5 und §5 Abs. 1 Nr. 6 der Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung, die Abfallbeseitigung und die Straßenreinigung in der Stadt ... (Gebührensatzung - GS -) vom 31. Oktober 1978, Abl. Mstr. 1978 S. 196, mit Wirkung für den hier maßgeblichen Veranlagungszeitraum 1987 zuletzt geändert durch Satzung vom 1. Dezember 1986, Abl. Mstr. S. 171, erhebt. Nach §6 Abs. 1 Nr. 5 GS sind die Eigentümer der Grundstücke, die von Straßen erschlossen werden, deren regelmäßige Reinigung die Stadt nach der Straßenreinigungssatzung der Stadt in der jeweils gültigen Fassung durchführt, nach Maßgabe des §5 Abs. 1 "Ziffer 7" (muß heißen: Ziffer 6) GS gebührenpflichtig. Nach §5 Abs. 1 Nr. 6 GS werden Gebühren erhoben für eine regelmäßige (wöchentliche) Reinigung, die auf die Fahrbahn der Straße beschränkt ist (§5 Abs. 1 Nr. 6.1 - Fahrbahnreinigung) und für eine Reinigung von Fahrbahnen und Gehwegen der Straße (§5 Abs. 1 Nr. 6.2 - Vollreinigung).
221.
23Nach den genannten Vorschriften können die Kläger für ihr Hausgrundstück nicht zu Gebühren herangezogen werden, weil es nicht von Straßen im Sinne des §6 Abs. 1 Nr. 5 GS erschlossen wird, deren regelmäßige Reinigung die Stadt nach der Straßenreinigungssatzung durchführt. Der Gebührentatbestand ist a) weder für den Hauptzug des ... weges, b) noch für den Stichweg an den das Grundstück mit der Frontseite angrenzt, c) noch für den an der Rückseite des Grundstückes verlaufenden Fußweg erfüllt.
24a)
25Beim Hauptzug des ... weges handelt es sich um eine öffentliche Straße, die entsprechend der Eintragung in Spalte F. des Straßenverzeichnisses der Straßenreinigungssatzung der regelmäßigen Fehrbahnreinigung der Stadt unterliegt (vgl. §1 Abs. 1, §2 Abs. 3, §6 Abs. 3 SRS). Eine Gebührenpflicht der Kläger für diese Reinigung scheidet in Bezug auf das Hausgrundstück aus, weil dieses vom Hauptzug des ... weges nicht im Sinne von §6 Abs. 1 Nr. 5 GS erschlossen wird. Eine Erschließung des Grundstückes im streßenreinigungsrechtlichen Sinn erfolgt ausschließlich durch den an die Frontseite angrenzenden Stichweg und - sofern auch dorthin rechtlich eine Zugangsmöglichkeit besteht - durch den an der Rückseite des Grundstückes angrenzenden Fußweg.
26Für die Beurteilung was nach §6 Abs. 1 Nr. 5 GS, unter den die Grundstücke erschließenden Straßen, für die Straßenreinigungsgebühr erhoben werden sollen und dürfen, zu verstehen ist, ist maßgeblich auf §3 Abs. 1 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz - StrReinG -) vom 18. Dezember 1975, GV NW S. 706, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 1979, GV NW S. 914, abzustellen, in dem ebenfalls von den durch die Straße(n) erschlossenen Grundstücken die Rede und auf die die Regelung über die Gebührenpflicht nach §6 Abs. 1 Nr. 5 GS gestützt ist.
27Nach §3 Abs. 1 StrReinG wird von den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes NW (KAG) erhoben. Die die Grundstücke erschließende Straße, für die nach dieser Vorschrift Straßenreinigungsgebühren erhoben werden dürfen, ist eine räumlich begrenzte Teilstrecke (Teilfläche) des öffentlichen Straßen- und Wegenetzes innerhalb der geschlossenen Ortslagen der Gemeinde, das nach §1 Abs. 1 StrReinG der Reinigungspflicht der Gemeinde unterliegt und für das sie ihre Reinigungspflicht hinsichtlich der betreffenden Verkehrsfläche nicht in vollem Umfang auf die Anlieger übertragen hat. Die Funktion als erschließende Straße erfüllt die Verkehrsfläche dadurch, daß sie die Grundstücke an das öffentliche Straßen- und Wegenetz im Sinne der Verschaffung einer Zugangsmöglichkeit anbindet und dadurch eine wirtschaftliche Nutzung des Grundstückes schlechthin ermöglicht. Für die räumliche Abgrenzung der Teilstrecke als Straße im Sinne von §3 Abs. 1 StrReinG kommt es auf den Gesamteindruck an, wie er durch die tatsächlichen Verhältnisse vermittelt wird, wobei insbesondere darauf abzustellen ist, daß sich die Teilstrecke nach ihrer Verkehrsfunktion und Ausstattung, ihren Abmessungen und dem Ausbauzustand sowie der räumlichen Gliederung des Straßen- und Wegenetzes (in Sonderheit nach der Gliederung durch Kreuzungen und Abzweigungen) von den nächstgelegenen Straßen- und Wegestrecken als eigenständiger Teil des Straßen- und Wegenetzes von gewissem Gewicht abhebt. Diese Definition ergibt sich aus dem Verständnis, an welche Leistung die Gebührenpflicht nach §3 Abs. 1 StrReinG anknüpft, welche Bedeutung insoweit dem Straßen- und dem Erschließungsbegriff im Sinne der Vorschrift zukommt, und daraus, welche Folgerungen sich aus diesen Zusammenhängen für die räumliche Abgrenzung der erschließenden Straße ergeben.
28Mit dem Begriff "die Straße" knüpft §3 Abs. 1 StrReinG zunächst an den Gegenstand der Reinigungstätigkeit der Gemeinde an, die diese nach dem Straßenreinigungsgesetz wahrnimmt und die die Rechtfertigung für die Erhebung von Gebühren ist.
29Gegenstand dieser Tätigkeit sind die öffentlichen Straßen im Sinne des §1 Abs. 1 StrReinG, durch den festgelegt wird, welche Verkehrsflächen (grundsätzlich) von der Gemeinde zu reinigen sind. Das sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten oder vorhandenen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslagen der Gemeinde im Sinne der straßenrechtlichen Vorschriften (vgl. zum diesbezüglichen Straßenbegriff §2 Abs. 1 und §60 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - StrWG - und §§1, 2 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG -), Bundesfernstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen jedoch nur, soweit es sich um Ortsdurchfahrten handelt. Für die Auslegung des §1 Abs. 1 (und §3 Abs. 1) StrReinG kommt es allein auf die straßenrechtlichen Begriffskategorien an.
30Vgl. Urteil des Senats vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 - zum Begriff der geschlossenen Ortslage.
31Hiernach ist unter dem Gesichtspunkt der Reinigungstätigkeit der Gemeinde für den Straßenbegriff des §3 Abs. 1 StrReinG ohne Bedeutung, welcher Verkehrsart die betreffende Verkehrsfläche dient. Es können Straßen für den Kraftfahrzeugverkehr, d.h. solche die sich (u.a. oder nur) durch eine Fahrbahn für diesen Verkehr auszeichnen (Straßen i.e.S., vgl. §2 Abs. 2 StrWG), aber auch solche Verkehrsflächen sein, die ausschließlich dem Fußgänger- oder Radfahrverkehr vorbehalten und nicht nur unselbständiger Teil einer Straße i.e.S. sind.
32Für die Abgrenzung des Gegenstands der Reinigungstätigkeit der Gemeinde ist neben §1 Abs. 1 des Gesetzes §4 Abs. 1 StrReinG von Bedeutung. Nach der letztgenannten Vorschrift können die Gemeinden die Reinigung der (selbständigen und unselbständigen) Gehwege durch Satzung den Eigentümern der an die Gehwege angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke, d.h. den Anliegern der Gehwege, auferlegen (S. 1) und die Reinigung der Fahrbahnen den Anliegern der Straßen übertragen, soweit letzteres unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse zumutbar ist (S. 2). Für die Winterwartung können gesonderte Regelungen getroffen werden (S. 3). Entsprechend dieser Befugnis der Gemeinde, ihre Reinigungspflicht hinsichtlich der nach dem Gesetz unterschiedenen Reinigungsarten auf die Anlieger zu übertragen, fehlt es an einer die Gebührenerhebung rechtfertigenden Reinigungstätigkeit, wenn und soweit die Gemeinde die Reinigung der Straße auf die Anlieger übertragen hat. Danach kann erschließende Straße, auf die sich die Gebührenpflicht nach §3 Abs. 1 StrReinG bezieht, nur eine solche sein, die nach Flache und Reinigungsart zumindest teilweise der Reinigung durch die Gemeinde unterliegt. Die Gebührenpflicht entfällt für die Eigentümer der von der Straße erschlossenen Grundstücke, wenn und soweit die Gemeinde die Reinigung der ganzen Straße den Anliegern übertragen hat. Der Abhängigkeit der Gebührenpflicht von der Reinigungstätigkeit der Gemeinde entsprechen ersichtlich auch die Vorschriften der §§6 Abs. 1 Nr. 5, 5 Abs. 1 Nr. 6 GS über eine Gebührenpflicht für Straßen, deren (im Sinne von §1 Abs. 2 lit. a SRS) regelmäßige Fahrbahn- oder Vollreinigung die Stadt wahrnimmt.
33Mit dem Begriff der die Grundstück e erschließenden Straße selbst wird genauer umschrieben, auf welchen Teil des öffentlichen Straßen- und Wegenetzes innerhalb der geschlossenen Ortslagen der Gemeinde sich deren Reinigungstätigkeit erstrecken muß, wenn von bestimmten Grundstückseigentümern Straßenreinigungsgebühren erhoben werden. Dabei wird mit der Formulierung, daß von den Eigentümern der durch "die Straße erschlossenen Grundstücke" Benutzungsgebühren erhoben werden, zunächst zum Ausdruck gebracht, daß Anknüpfungspunkt für die Gebührenpflicht der Grundstückseigentümer nicht die Reinigung des gesamten Straßen- und Wegenetzes, die die Gemeinde nach §1 Abs. 1, §4 Abs. 1 StrReinG wahrnimmt, sondern nur die Reinigung einer Teilstrecke dieses Netzes ist. Anderenfalls hätte sich das Gesetz mit einer Vorschrift begnügen können, wonach von den Eigentümern der Grundstücke, die innerhalb der geschlossenen Ortslagen der Gemeinde an das gereinigte öffentliche Straßen- und Wegenetz angeschlossen sind, Straßenreinigungsgebühren erhoben werden. Aus dem zitierten Wortlaut der Vorschrift folgt andererseits aber auch, daß es sich bei der Straße im Sinne von §3 Abs. 1 StrReinG nicht nur um den räumlich abgesetzten Abschnitt des öffentlichen Straßen- und Wegenetzes handelt, der unmittelbar im Bereich des einzelnen Grundstückes für dessen Anbindung an das öffentliche Straßen- und Wegenetz im Sinne der Verschaffung einer Zugangsmöglichkeit von Bedeutung ist. Da "die Straße" nach der Formulierung des Gesetzes mehrere Grundstücke erschließt, handelt es sich bei ihr nach dem Regelungsgehalt der Vorschrift vielmehr um eine Teilstrecke (Teilfläche) des öffentlichen Straßen- und Wegenetzes, die nach der Typik ihrer räumlichen Ausdehnung (Länge bzw. Fläche) mehrere Grundstücke des ortslageüblichen Zuschnitts erschließt oder erschließen könnte.
34Ist hiernach die erschließende Straße eine bestimmte Teilstrecke des Straßen- und Wegenetzes innerhalb der geschlossenen Ortslagen der Gemeinde, wird durch den Begriff der Erschließung näher bestimmt, welche Funktion die betreffende Straße als Erschließungsstraße in bezug auf die erschlossenen Grundstücke erfüllen und welche Eigenschaften sie haben muß, um diesen Funktionen gerecht zu werden.
35Danach kann auch unter dem Gesichtspunkt der Erschließungsfunktion grundsätzlich jede öffentliche Straße i.e.S., jeder öffentliche Weg oder Platz im Sinne von §1 Abs. 1 StrReinG die erschließende Straße nach §3 Abs. 1 StrReinG sein, sofern es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche mit der notwendigen Ausdehnung handelt. Für die Eigenschaft der Straße als grundstückserschließende Fläche kommt es nämlich nur darauf an, daß sie diejenige öffentliche Verkehrsfläche ist, über die das Grundstück verkehrsmäßig an das öffentliche Straßen- und Wegenetz innerhalb der geschlossenen Ortslagen der Gemeinde angebunden wird, indem seinem Eigentümer - für Fußgänger oder auch Fahrzeuge - die Zugangsmöglichkeit zu diesem Straßen- und Wegenetz eröffnet wird. Das folgt aus dem weiten Erschließungsbegriff des Straßenreinigungsgesetzes.
36Für diesen Erschließungsbegriff kommt es nicht auf die für das Erschließungsbeitrags- und Straßenbaubeitragsrecht maßgeblichen Abgrenzungskriterien der §§127, 131 und 133 BBauG/BauGB an, sondern auf das besondere Verständnis der Erschließung nach dem Regelungsgehalt und Regelungszusammenhang der Vorschriften des Straßenreinigungsgesetzes. Danach wird ein Grundstück von der zu reinigenden Straße (i.w.S.) erschlossen, wenn rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur Straße besteht und dadurch die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes schlechthin eröffnet wird.
37Vgl. dazu im einzelnen und grundsätzlich des schon zitierte Urteil des Senats vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -.
38Für die Beurteilung, über welche besonderen Eigenschaften die erschließende Straße im Hinblick auf eine solche Erschließungsfunktion verfügen muß, sind die zusätzlichen und besonderen Merkmale ohne Bedeutung, die eine Straße haben muß, um dem Grundstückseigentümer die Möglichkeit einer baulichen oder gewerblichen Nutzung des Grundstückes zu vermitteln. Das gilt in Sonderheit für die Kriterien, die von der Rechtsprechung zu dem Umfang, der Ausstattung, der Verkehrsfunktion und der Zahl der - im Sinne des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts - von der Straße erschlossenen Grundstücke entwickelt worden sind, um von einer selbständigen Erschließungsstraße sprechen zu können.
39Vgl. zu den insoweit maßgeblichen Abgrenzungsmerkmalen BVerwG, Urteile vom 2. Juli 1982 - 8 C 28, 30 und 33.81 -, BVerwGE 66 S. 69 (73) = DVBl 1982 S. 1056, vom 25. Januar 1985 - 8 C 106.83 -, NVwZ 1985 S. 753, und vom 9. November 1984 - 8 C 77.83 -, BVerwGE 70 S. 274 = DVBl 1985 S. 297; vgl. zum Straßenbeitragsrecht nach §8 KAG NW, OVG NW, Urteil vom 25. Februar 1988 - 2 A 1429/85 -.
40Ferner ist nicht entscheidend, ob die betreffende Verkehrsfläche aufgrund spezieller Begriffsbestimmungen des BBauG/BauGB oder der Festsetzungen von Bebauungsplänen auch ungeachtet solcher Merkmale eine selbständige, Zwecken des Verkehrs dienende Erschließungsanlage im Sinne des BBauG/BauGB ist. Ihre Erschließungsfunktion im Sinne von §3 Abs. 1 StrReinG erfüllt die Straße auch unabhängig davon stets allein deswegen, weil sie als öffentliche Verkehrsfläche geeignet ist, bestimmten Grundstücken eine irgendwie geartete Zugangsmöglichkeit zum öffentlichen Straßen- und Wegenetz der Gemeinde zu vermitteln. Dementsprechend ist für die Auslegung des §3 Abs. 1 StrReinG auch nicht von Bedeutung, daß (im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs der zum Anbau bestimmten Straße in §127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG in der Rechtsprechung) durch §127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB eine Vorschrift eingeführt worden ist, wonach Erschließungsanlagen im Sinne des 2. Abschnitts dieses Gesetzes die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege) sind. Daß mit den erschließenden Straßen im Sinne von §3 Abs. 1 StrReinG unabhängig von §127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB auch selbständige Fußwege gemeint sind, folgt auch aus der vor Erlaß des BauGB erfolgten Neufassung des §4 Abs. 1 des Gesetzes durch das Änderungsgesetz vom 11. Dezember 1979. Durch die Neufassung hat Satz 1 der Vorschrift, in dem davon die Rede war, daß die Gemeinden die Reinigung der Gehwege durch Satzung den Eigentümern der an die Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegen können, seinen jetzigen Inhalt erhalten. Damit wurde ausweislich der Beschlußempfehlung zur Gesetzesänderung (vgl. LT- Drucksache 8/5133 S. 16) das Ziel verfolgt, den Gemeinden die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Reinigungspflicht auch hinsichtlich selbständiger Gehwege auf die Eigentümer der angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke zu übertragen. Dafür, daß der Erschließungsbegriff in §3 Abs. 1 und der in §4 Abs. 1 StReinG einen jeweils anderen Inhalt hätte, gibt es keinen Anhaltspunkt.
41Soweit es über die erörterten Eigenschaften der erschließenden Straße im Sinne des §3 Abs. 1 StrReinG hinaus auch um die Merkmale geht, nach denen eine bestimmte Teilstrecke des öffentlichen Straßen- und Wegenetzes als eigenständige erschließende Straße von den angrenzenden weiteren öffentlichen Straßenflächen abzugrenzen ist, geben das Verständnis der von der Gemeinde zu erbringenden Leistung der Erschließungs- und Straßenbegriff und der sonstige Wortsinn der Vorschrift allerdings bis auf die Feststellung, daß eine bestimmte Straßenstrecke keine eigenständige Straße im Sinne von §3 Abs. 1 StrReinG ist, wenn sie nicht nach ihrer Ausdehnung (Länge bzw. Fläche) das im dargestellten Sinne notwendige Gewicht hat, nichts her. Wenn hiernach der Gesetzgeber in §3 Abs. 1 StrReinG zur genaueren räumlichen Abgrenzung der eigenständigen erschließenden Straße auf weitere Merkmale verzichtet hat, so ist das erkennbar geschehen, weil sie durch das äußere Erscheinungsbild der öffentlichen Straßen (i.e.S.), Wege und Plätze und die tatsächliche räumliche Gliederung des Straßen- und Wegenetzes vorgegeben sind und sich danach ohne weiteres ergibt, wo die eine Straße (i.w.S.) anfängt und die andere aufhört. Dementsprechend kommt es für die räumliche Abgrenzung der eigenständigen erschließenden Straße im Sinne des §3 Abs. 1 StrReinG auf den Gesamteindruck an, wie er durch die tatsächlichen Verhältnisse vermittelt wird, wobei (wiederum weitergehend als nach dem Verständnis einer verkehrsmäßigen Erschließung im bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Sinne möglich) auf Unterschiede nach der Verkehrsfunktion und Ausstattung der Straßen- und Wegeflächen, ihren Abmessungen und dem Ausbauzustand sowie einer räumlichen Trennung nach Kreuzungen und Abzweigungen im Straßen- und Wegenetz abzustellen ist. Soweit es sich hiernach um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt, die äußerlich erkennbar von den nächstgelegenen Verkehrsflächen abgesetzt und nach Verkehrsfunktion, Ausstattung, räumlichem Umfang und Ausbau von einigem Gewicht ist, handelt es sich im Zweifel um eine eigenständige erschließende Straße im Sinne von §3 Abs. 1 StrReinG.
42Nach den dargestellten Grundsätzen kann unter Berücksichtigung der vom Beklagten vorgelegten Karten und seiner Angaben zur Ausstattung und dem Ausbauzustand des Hauptzuges des weges nicht zweifelhaft sein, daß die Fläche des Hauptzuges - mit den abzweigenden Stichwegen und dem hinter dem Grundstück der Kläger verlaufenden Fußweg oder ohne sie - eine eigenständige erschließende Straße als räumlich begrenzter Gegenstand der Reinigungstätigkeit der Gemeinde im Sinne von §3 Abs. 1 StrReinG und §§6 Abs. 1 Nr. 5, 5 Abs. 1 Nr. 6 GS ist.
43Eigenständige Straßen, die eine Erschließung der von ihnen erschlossenen Grundstücke durch benachbarte andere öffentliche Verkehrsflächen, d.h. auch durch den Hauptzug des ... weges, im Sinne der genannten Vorschriften ausschließen - sofern zu den benachbarten Verkehrsflächen nicht anderweitige Zugangsmöglichkeiten als über die nachgenannten Straßen bestehen - sind aber auch die Stichwege und der Fußweg selbst. Auch das ergibt sich aus dem vom Beklagten vorgelegten Kartenmaterial, seinen ergänzenden Angaben und ferner speziell für den hier interessierenden Stichweg auch aus den von ihm eingereichten Fotos.
44Entsprechend den danach zu treffenden Feststellungen sind die Stichwege als vom Hauptzug in etwa rechtwinklig abzweigende Verkehrsflächen erkennbar von dieser Straße abgesetzt und unterscheiden sich von ihr nach Ausbauzustand und Ausstattung deutlich. Der Hauptzug des ... weges weist eine 5,25 m breite asphaltierte Fahrbahn mit Rinneneinlauf sowie einen von der Fahrbahn abgegrenzten 2 m breiten Gehweg mit Basaltplatten auf. Demgegenüber sind die Stichwege durch andere Merkmale gekennzeichnet. Das gilt zwar nicht hinsichtlich ihrer Verkehrsfunktion, da sie durch die Widmungsverfügung vom 11. Dezember 1974 uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind, ebenso - wie an anderer Stelle noch genauer auszuführen ist - über eine Fahrbahn u.a. für Kraftfahrzeuge verfügen und damit ebenso wie der Hauptzug des ... weges Straße im engeren Sinne von §1 Abs. 1 StrReinG i.V.m. §2 Abs. 2 StrWG sind. Sie unterscheiden sich vom Hauptzug maßgeblich aber dadurch, daß sie nicht in gleicher Weise für eine Verkehrsbelastung wie der Hauptzug eingerichtet, nur mit Verbundpflaster gepflastert und abgesehen von den Einmündungsbereichen und dort, wo sie Garagenhöfe erschließen, nur etwa über 3 m breit sind; außerdem weisen sie keinen (von der Fahrbahn getrennten) Gehweg auf. Andererseits stellen sich die Stichwege nach den geschilderten Merkmalen - zumal die Befahrbarkeit mit Kraftfahrzeugen - als eigenständige Verkehrsflächen von einigem Gewicht dar, das es rechtfertigt sie als eigenständige Straßen anzusprechen, da sie ausweislich des vorliegenden Kartenmaterials jeweils mehrere Grundstücke erschließen und etwa zwischen 55 und 85 m lang sind.
45Auch der hinter dem Grundstück der Kläger verlaufende Fußweg ist im Verhältnis zum Hauptzug des ... weges (und anderen Verkehrsflächen) als eigenständige Straße (von einigem Gewicht), anzusehen. Er dient ausschließlich dem Fußgängerverkehr, wie sich aus seiner Benennung als Fußweg in der Widmungsverfügung vom 11. Dezember 1974 ergibt, grenzt im Süden - ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Kataster-Flurkarte und Stadt-Grundkarte 04627 - den Grundstücksbereich ab, der über den Mehringweg mit Kraftfahrzeugen erreicht werden kann, trennt damit zugleich diesen Grundstücksbereich von den südlich des Weges liegenden Grundstücken am ... weg und ... stellt ferner mit einer Länge von etwa 260 m in ost-westlicher Richtung eine fußläufige Verbindung zwischen dem ... weg und dem K. bach her. Danach stellt auch dieser Fußweg eine öffentliche Verkehrsfläche dar, die von den angrenzenden anderen öffentlichen Verkehrsflächen deutlich abgesetzt und von einem Gewicht ist, das es rechtfertigt, von einer eigenständigen Straße im Sinne des Straßenreinigungsrechtes zu sprechen. Für diese Feststellung bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob und inwieweit der Fußweg bestimmte Grundstücke im Sinne des Gesetzes erschließt oder ob es sich bei ihm nur um einen (fußläufigen) Verbindungsweg handelt. Er ist jedenfalls kein Teil einer aus dem Hauptzug des ... weges (oder bzw. und aus anderen Verkehrsflächen) und dem Weg selbst bestehenden Straße im Sinne des §3 Abs. 1 StrReinG, sondern eine im Sinne der Vorschrift eigenständige Verkehrsfläche, die Erschließungsfunktionen erfüllen könnte und deshalb den Erschließungszusammenhang zu anderen Straßen unterbricht.
46Eine Heranziehung der Kläger zu Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung des Hauptzuges des ... weges durch die Stadt scheidet somit aus.
47b)
48Nach den dargelegten Grundsätzen gilt entsprechendes für den Stichweg, an den das Hausgrundstück der Kläger mit seiner Frontseite angrenzt. Zwar handelt es sich bei dem Stichweg - wie dargelegt - um eine (eigenständige) Straße, die das Hausgrundstück der Kläger erschließt. Die Reinigungstätigkeit der Stadt (regelmäßige Fahrbahn- oder Vollreinigung), für die im Sinne von §3 Abs. 1 StrReinG nach den §§6 Abs. 1 Nr. 5, 5 Abs. 1 Nr. 6 GS Gebühren erhoben werden, bezieht sich auf ihn aber nicht. Die insoweit interessierende Reinigung ist nämlich hinsichtlich des gesamten Stichweges auf die Anlieger übertragen worden. Das folgt aus §1 Abs. 1 i.V.m. §2 Abs. 1-3 und 5 sowie §6 Abs. 3 SRS und dem zur Straßenreinigungssatzung gehörenden Straßenverzeichnis, das selbst Teil dieser Satzung ist (§6 Abs. 1).
49Gemäß §1 Abs. 1 SRS reinigt die Stadt die nach §1 Abs. 1 StrReinG zu reinigenden Straßen, soweit sie die Reinigung nicht nach §2 den Anliegern übertragen hat. Nach §2 Abs. 1-3 SRS werden den Eigentümern der Grundstücke, die an die der Straßenreinigungspflicht unterliegenden Straße angrenzen und durch diese erschlossen werden (Anlieger), hinsichtlich der Straßen, die im Straßenverzeichnis in der Spalte F gekennzeichnet sind, die (Voll-)Reinigung der Gehwege und Wohnwege, d.h. die regelmäßige Reinigung, die außergewöhnliche Reinigung und die Winterwartung der Wege - vgl. §1 Abs. 2 SRS - auferlegt; die Fahrbahnreinigung dieser Straßen führt die Stadt durch. Nach der Begriffsbestimmung der Satzung sind Gehwege alle Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist (§1 Abs. 6 Satz 2). Wohnwege im Sinne der Satzung sind die öffentlichen Zuwegungen (Stichwege, Verbindungswege) zu Wohngrundstücken, die unselbständige Bestandteile des Hauptzuges der Erschließungsstraße sind, von diesem Hauptzug abzweigen und insoweit das an der Zuwegung liegende Grundstück nicht voll erschließen (§1 Abs. 6 Satz 3); Wohnwege gelten als Gehwege im Sinne der Straßenreinigungssatzung (§1 Abs. 6 Satz 4).
50Hiernach hat der Satzungsgeber die regelmäßige Reinigung der vom Hauptzug des Mehringweges abzweigenden Stichwege insgesamt den Anliegern auferlegt.
51Der ... weg ist in der Spalte F des Straßenverzeichnisses gekennzeichnet, wobei mit der Bezeichnung ... weg in diesem Verzeichnis entsprechend der sowohl für den Hauptzug wie auch die Stichwege des ... weges geltenden selben Straßenbezeichnung die zu reinigenden Verkehrsflächen des Hauptzuges und der Stichwege des Mehringweges gemeint sind. Die Reinigung der Stichwege ist den Anliegern übertragen, weil die Wege Wohnwege im Sinne des Satzungsrechts sind. Bei der Definition des Wohnweges in §1 Abs. 6 Satz 3 SRS bedient sich die Satzung in Abweichung von den Begriffskategorien des Straßenreinigungsgesetzes erkennbar der Abgrenzungskriterien, wie sie im Erschließungsbeitragsrecht für die Beurteilung von Bedeutung sind, ob die betreffende Verkehrsfläche eine (selbständige) zum Anbau bestimmte öffentliche Straße im Sinne von §127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG/BauGB ist und ob sie eine vollwertige (verkehrsmäßige) Erschließung der zur Bebauung anstehenden Grundstücke an der Straße als Voraussetzung für eine bauliche oder gewerbliche Nutzung des Grundstückes gewährleistet. Nach diesen satzungsmäßigen, dem bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Erschließungsbegriff entlehnten Merkmalen sind die Stichwege unter Berücksichtigung ihrer Abmessungen, ihres Ausbauzustandes und ihrer Funktion ungeachtet ihrer Bezeichnung als Stichstraßen in der Widmungsverfügung vom 11. Dezember 1974 nur unselbständige und untergeordnete Bestandteile des Hauptzuges der Erschließungsstraße Mehringweg und damit Wohnwege im Sinne von §1 Abs. 6 Satz 3 SRS.
52Letztlich wäre den Anliegern der Stichwege die Reinigung der Wege aber auch übertragen, wenn letztere keine Wohnwege wären. In diesem Fall wären sie als Fußgängerstraßen im Sinne von §2 Abs. 5 Satz 1 SRS anzusehen, weil es sich bei ihnen - entsprechend der satzungsmäßigen Begriffsbestimmung in §3 Abs. 4 Satz 3 SRS - um Straßen oder Straßenteile handelt, in denen Fahrbahn und Gehweg nicht voneinander getrennt sind. §2 Abs. 5 Satz 1 SRS ist unter Berücksichtigung der Vorschrift des §2 Abs. 3 SRS dahingehend auszulegen, daß die (Voll-)Reinigung der Teile der im Straßenverzeichnis in der Spalte F gekennzeichneten Straßen, die nach dem satzungsrechtlichen Verständnis Fußgängerstraßen sind, den Anliegern dieser Straßenteile übertragen ist.
53Bei der Stichwegreinigung am ... weg handelt es sich ungeachtet der Tatsache, daß diese Reinigung nach der Straßenreinigungssatzung einer Gehwegreinigung gleichgestellt wird, (ausschließlich) um Fahrbahnreinigung im Sinne von §4 Abs. 1 Satz 2 StrReinG. Ein Ermessen zu bestimmen, was im Sinne des Gesetzes Fahrbahn- und was Gehwegreinigung ist, steht dem Satzungsgeber nicht zu, weil er an die Vorschrift des §4 Abs. 1 StrReinG gebunden und danach Fahrbahnreinigung qualitativ etwas anderes ist als Gehwegreinigung.
54Was im Sinne des Gesetzes Gehweg und was Fahrbahn ist, richtet sich nach der (rechtlichen und tatsächlichen) Funktion der betreffenden Verkehrsanlage bzw. ihrer verschiedenen Teilflächen. Danach sind Gehwege neben selbständigen Fußgängerwegen und Bürgersteigen diejenigen Straßenteile, die erkennbar von der (den) Fahrbahn(en) der Straße abgesetzt sind und deren Benutzung (nur) durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist.
55Vgl. OVG NW, Urteil vom 29. Mai 1979 - 2 A 482/74 -; Walprecht-Brinkmann, Straßenreinigungsgesetz, 3. Auflage 1985, §4 Nr. 126.
56Fahrbahn im Sinne von §4 Abs. 1 StrReinG sind dagegen alle Verkehrsflächen, die entweder ausschließlich oder neben der Eröffnung einer Benutzung durch Fußgänger rechtlich dem Fahrzeugverkehr, insbesondere dem (fließenden und ruhenden) Kraftfahrzeugverkehr, zur Verfügung stehen, tatsächlich für Zwecke des Fahrzeugverkehrs genutzt werden können und bei denen im Falle einer Nutzung durch Fußgänger und Fahrzeuge der Fahrzeugverkehr von nicht nur untergeordneter Bedeutung ist.
57Vgl. zur Abgrenzung allgemein auch Walprecht-Brinkmann a.a.O., Nr. 126- 131.
58Verkehrsflächen, die ohne äußerliche Trennung eines Fußgängerbereichs oder eines Bereichs für den Fahrzeugverkehr im Sinne einer Mehrzwecknutzung der Fläche rechtlich und tatsächlich gleichermaßen dem Fußgänger- wie auch dem Fahrzeugverkehr zur Verfügung stehen, sind keine Gehwege, sondern Fahrbann(en) im Sinne von §4 Abs. 1 StrReinG.
59Nach dieser Abgrenzung sind die Stichwege am ... weg Fahrbahn im Sinne des Gesetzes, weil sie uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr gewidmet, damit für sämtliche Verkehrsarten, einschließlich des Fußgänger- und Kraftfahrzeugverkehrs zugelassen worden, nicht äußerlich erkennbar in Fahrbahn und Gehweg getrennt und nach ihrer Breite von 3 m bzw. über 3 m und dem sonstigen Ausbauzustand für Lieferwagen und sogar Lastwagen (vgl. die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen Ausgabe 1985 - EAE 85 - S. 27 zum notwendigen Verkehrsraum für Lastkraftwagen) befahrbar und sie auch nicht nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung nur eingeschränkt für bestimmte Verkehrsarten benutzbar sind.
60Die die Anlieger treffende Auferlegung der Fahrbahnreinigung der Stichwege ist wirksam. Sie ist ihnen unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse auf diesen Wegen ohne weiteres im Sinne des §4 Abs. 1 Satz 2 StrReinG zumutbar, weil es sich bei den Wegen um Sackgassen handelt, die ausschließlich die Funktion haben, dem Anliegerverkehr der angrenzenden Hausgrundstücke bzw. Garagenhöfe zu dienen. Für die Wirksamkeit der Übertragung ist ohne Bedeutung, daß die Reinigung der Stichwege nach der Straßenreinigungssatzung einer Gehwegreinigung gleichgestellt ist. Die Bindung des Satzungsgebers an die Vorschrift des §4 Abs. 1 StrReinG bedeutet nicht, daß er im Rahmen der Satzungsbestimmungen für die Übertragung der Reinigungspflicht auch an die Terminologie der Vorschrift betreffend Gehweg- und Fahrbahnreinigung gebunden wäre.
61c)
62Eine Gebührenpflicht der Kläger für den hinter ihrem Hausgrundstück verlaufenden Fußweg scheidet ungeachtet der Frage aus, ob das Grundstück durch diesen Weg im Sinne des Straßenreinigungsrechts erschlossen wird. Das gilt deshalb, weil es sich bei dem Weg um eine eigenständige Straße ohne Fahrbahn im Sinne des Gesetzes und der Gebührensatzung der Stadt handelt und nach dem Satzungsrecht der Stadt ein Tatbestand für die Erhebung von Straßrenreinigungsgebühren für die Reinigung von selbständigen Fußwegen (Gehwegen) fehlt, die - wie hier - keine nach der Satzung und dem Straßenverzeichnis in der Reinigung der Stadt stehenden Fußgängerstraßen (vgl. §1 Abs. 7, §2 Abs. 5 Satz 2 SRS, §4 Abs. 5 GS) sind.
632.
64Die Kläger könnten im übrigen für ihr Hausgrundstück auch dann nicht zu Gebühren für Fahrbahnreinigung herangezogen werden, wenn - wovon der Beklagte ausgeht - die Stichwege in Sonderheit auch der, an den das Hausgrundstück angrenzt, der hinter dem Grundstück verlaufende Fußweg und der Hauptzug des Mehringweges Teile ein und derselben erschließenden Straße ( ... weg) im Sinne von §3 Abs. 1 StrReinG wären. In diesem Fall wurde die Stadt zwar in bezug auf die Straße, die das Grundstück der Kläger erschließt, Reinigungsleistungen in Form der regelmäßigen Fahrbahnreinigung erbringen. Eine Gebührenpflicht der Kläger nach §6 Abs. 1 Nr. 5, §5 Abs. 1 Nr. 6.1 GS würde bei der gebotenen gesetzeskonformen Auslegung der Vorschriften aber gleichwohl ausscheiden.
65Den Klägern wäre in diesem Fall nach den erörterten Bestimmungen der Straßenreinigungssatzung als Anliegern eines der Stichwege ein Teil der Reinigung der denselben Verkehrsarten dienenden Fahrbahnen des Mehringweges auferlegt (a). Danach wäre eine Gebührenerhebung für die städtische Teilreinigung dieser Fahrbahnen zwar nicht generell ausgeschlossen (b). Die Kläger wären für ihr Hausgrundstück aber nicht gebührenpflichtig, weil gemäß §3 Abs. 1 StrReinG von dem, der an der Fahrbahnreinigung der betreffenden Straße beteiligt ist, Gebühren für eine solche Reinigung zumindest hinsichtlich des anliegenden Grundstückes, vor dem die Fahrbahn zu reinigen ist, nicht erhoben werden dürfen (c).
66Die Einbeziehung des Fußweges als Teil der zu reinigenden, erschließenden Straße hatte für die rechtliche Bewertung der vorliegenden Alternative keine entscheidungserhebliche Bedeutung. Zwar wäre danach (möglicherweise) das Grundstück auch über diesen Fußweg von der durch die Stadt gereinigten Straße erschlossen; da aber nur für Fahrbahnreinigung Gebühren erhoben werden, der Fußweg indessen nicht Fahrbahn ist, ist seine Reinigung durch die Anlieger oder durch die Stadt für die Beurteilung, wie sich die Übertragung der Reinigungspflicht betreffend Fahrbahnen für nur einen Teil der erschließenden Straße auf die Gebührenpflicht nach §3 Abs. 1 StrReinG und der Satzung auswirkt, nicht von Interesse.
67a)
68Die Übertragung der regelmäßigen (Fahrbahn-)Reinigung der Stichwege am ... weg auf die Anlieger ist auch dann wirksam, wenn die eingangs genannten Verkehrsflächen insgesamt die erschließende Straße im Sinne von §3 Abs. 1 StrReinG sind. Nach §4 Abs. 1 des Gesetzes ist die Übertragung der Reinigung von Teilen der die Grundstücke erschließenden Straße nicht ausgeschlossen. Die nach der Vorschrift bestehende Befugnis der Gemeinde bezieht sich auf das gesamte zu reinigende öffentliche Straßen- und Wegenetz und dementsprechend auch auf jeden Teil dieses Netzes. Der Begriff der die Grundstücke erschließenden Gehwege bzw. Straßen hat in §4 Abs. 1 nur die Bedeutung, den Kreis der Personen abzugrenzen, denen die Reinigung für einen bestimmten Teil des Straßen- und Wegenetzes übertragen werden darf.
69b)
70Durch die Aufteilung der Reinigung von Fahrbahnen derselben Straße für denselben Straßenverkehr in Teile, die von den Anliegern, und solche, die von der Gemeinde gereinigt werden, wird eine Gebührenerhebung für die diesbezügliche Reinigung nicht generell ausgeschlossen, zumindest wenn - wie hier - die betreffende Fahrbahnreinigung im wesentlichen in der Hand der Gemeinde bleibt. Zwar knüpft die Vorschrift des §3 Abs. 1 StrReinG grundsätzlich an die Reinigung der die Grundstücke erschließenden ganzen Straße an. Die Reinigung der ganzen Straße stellt den besonderen Vorteil dar, den die Grundstückseigentümer von der Straßenreinigung haben und der die Erhebung von Benutzungsgebühren gerade nur von den Grundstückseigentümern rechtfertigt, für die nach dem Straßenreinigungsgesetz die (tatsächliche) Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung "Straßenreinigung" (Straßenreinigungsanstalt) im Sinne des §4 Abs. 2 KAG durch die Grundstückseigentümer nur fingiert wird.
71Vgl. zur Bedeutung der Beschränkung der Gebührenpflicht auf die Eigentümer der durch die Straße erschlossenen Grundstücke BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1984 - 8 C 55 u. 58.82 -, BVerwGE 69 S. 242 = DVBl 1985 S. 123 = KStZ 1984 S. 171.
72Dieser Ansatz für die Gebührenpflicht schließt bei der Aufteilung einer bestimmten Reinigung zwischen Gemeinde und Anliegern die Gebührenerhebung aber nicht aus, soweit die Grundstückseigentümer betroffen sind, die selbst keine Reinigungsleistungen der betreffenden Art erbringen. Nur die Eigentümer (Anlieger), die nach der Übertragung der Reinigungspflicht an der betreffenden Reinigung beteiligt sind, dürfen für sie nicht (wie unter c) darzulegen ist), zusätzlich noch zu Gebühren herangezogen werden. Ist der betreffende Anlieger Eigentümer mehrerer von der Straße erschlossener Grundstücke, gilt letzteres jedenfalls hinsichtlich des Grundstückes, dessentwegen ihm als Anlieger die Reinigungspflicht auferlegt ist.
73Der Grundsatz, daß die Erhebung der Gebühr an die Reinigung der ganzen das Grundstück erschließenden Straße anknüpft, hat nach den bisherigen Ausführungen die Bedeutung, den speziellen Gegenstand der Reinigungstätigkeit der Gemeinde und den Sondervorteil zu beschreiben, auf den es für die Gebührenpflicht der Grundstückseigentümer im Verhältnis zu den Vorteilen der Allgemeinheit von der Straßenreinigung ankommt; letztere werden in bezug auf die Reinigungsleistungen der Gemeinde dadurch berücksichtigt daß das Gebührenaufkommen 75 v.H. der Gesamtkosten der Straßenreinigung im Gemeindegebiet nicht übersteigen darf (§3 Abs. 1 Satz 2 StrReinG) und demgemäß die Gemeinde mindestens 25 v.H. der Gesamtreinigungskosten selbst zu tragen hat. Ferner ist der vorgenannte Grundsatz für den Bereich der Leistungsstörungen bei der Straßenreinigung von Interesse, weil die gebührenpflichtigen Eigentümer nach §3 Abs. 1 StrReinG Anspruch auf eine Reinigung aller öffentlichen Verkehrsflächen der erschließenden Straße haben, wobei eine nur unwesentliche Leistungsstörung allerdings nicht zu einem Wegfall oder einer Minderung der Gebühr führt.
74Vgl. OVG NW, Urteile vom 26. Mai 1989 - 9 A 135/87 - und vom 28. September 1989 - 9 A 242/88 -.
75Soweit nach früherer Rechtsprechung des erkennenden Gerichts für die Gebührenpflicht darauf abgestellt worden ist, es komme nur auf die Reinigung des Straßenteils an, der "Hauptzug" einer zum Anbau bestimmten Straße nach §127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG/BauGB ist, weil die Straße nur mit Rücksicht auf ihre Funktion als erschließende Straße im baurechtlichen Sinne gereinigt werde,
76vgl. z.B. OVG NW, Urteile vom 7. Januar 1982 - 2 A 2228/81 -, KStZ 1982 S. 111, und vom 26. April 1983 - 2 A 2113/82 -, GemHT 1983 S. 231,
77schließt sich der erkennende, für das Straßenreinigungsrecht nunmehr allein zuständige Senat dieser Rechtsprechung im Hinblick auf den im Straßenreinigungsrecht geltenden Erschließungsbegriff aber nicht an.
78Der Grundsatz, daß die Gebühr an die Reinigung der ganzen Straße (durch die Gemeinde) anknüpft, hat indessen Grenzen, wenn die Reinigungsleistung gemeinsam von Gemeinde und Anliegern erbracht wird. In diesem Fall stellen die gesamten Reinigungsleistungen im Verhältnis zu den nicht reinigungspflichtigen Eigentümern der von der Straße erschlossenen Grundstücke eine die Gebührenerhebung rechtfertigende Einheit, d.h. die Reinigung der ganzen Straße dar, für die Gebühren erhoben werden dürfen. Das gilt jedenfalls, wenn die betreffende Reinigung im wesentlichen, möglicherweise nur hinsichtlich wesentlicher Teile in der Hand der Gemeinde geblieben ist. Unter Berücksichtigung der nach dem Gesetz bei der Gebührenerhebung ohnehin schon erfolgten Vereinfachungen, weiter der sich nach dem Grundsatz der Gebührengerechtigkeit (Artikel 3 Abs. 1 GG) im Verhältnis zur Gesamtheit der gebührenpflichtigen Eigentümer danach ergebenden Grenzen weiterer Vereinfachungen bei der Gebührenerhebung, der mit §4 Abs. 1 StrReinG erfolgten Ziele und schließlich der Ausgestaltung der Straßenreinigungsgebühren als Benutzungsgebühr entspricht es nicht Sinn und Zweck des §3 Abs. 1 StrReinG, alle Eigentümer der von der Straße erschlossenen Grundstücke von Straßenreinigungsgebühren freizustellen, wenn nur ein Teil dieser Eigentümer (als reinigungspflichtige Anlieger) einschlägige Reinigungsleistungen erbringt.
79Durch §3 Abs. 1 StrReinG wird hinsichtlich der Gebührenpflicht und des abzugeltenden Vorteils schon insoweit typisiert, als es für die Gebührenerhebung nur auf eine Reinigung der die Grundstücke erschließenden Straße ankommt, obwohl die Eigentümer dieser Grundstücke auch von der Reinigung der anderen Straßen Vorteile haben, die allerdings mit zunehmender Entfernung von der erschließenden Straße abnehmen. Die Gebührenerhebung wird weitergehend dadurch vereinfacht, daß im Falle einer Übertragung der Reinigung für die ganze Straße nicht nur die reinigungspflichtigen Anlieger, sondern auch die nicht reinigungspflichtigen Eigentümer der übrigen von der Straße erschlossenen Grundstücke (Hinterlieger) von Gebühren frei werden, obwohl sie für die Allgemeinheit und Gesamtheit der gebührenpflichtigen Grundstückseigentümer keine die Gebührenfreiheit rechtfertigenden Reinigungsleistungen erbringen. Ungerechtigkeiten der letztgenannten Art - im besonderen auch gerade im Verhältnis der Eigentümer der von derselben Straße erschlossenen Grundstücke untereinander - ergeben sich auch, wenn (wie bei der vorliegenden Alternative) Gehweg- und Fahrbahnreinigung derselben Straße nur für Teilabschnitte auf die Anlieger übertragen worden sind. Wegen des nach §4 Abs. 1 StrReinG qualitativen Unterschiedes zwischen Gehweg- und Fahrbahnreinigung (jedenfalls soweit es um Fahrbahnen für Kraftfahrzeugverkehr geht) dürfen die hiernach zu unterscheidenden Reinigungsarten bei der Gebührenerhebung nicht gleichgestellt werden. Soweit nach früherer Rechtsprechung des Gerichts in bezug auf Stichwege bzw. Stichstraßen, die keine selbständigen Erschließungsstraßen im Sinne von §127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG/BauGB und auch keine - nach der Erschließungsfunktion im baurechtlichen Sinne - vollwertigen Teile des "Hauptzuges" der das Grundstück erschließenden Straße sind, bei der Gebührenerhebung von einer Vergleichbarkeit der Fahrbahnreinigung mit einer Gehwegreinigung ausgegangen worden sein sollte,
80vgl. OVG NW, Urteil vom 21. März 1985 - 2 A 1197/84 - (betreffend Satzungsrecht der Stadt ...), wonach das Gericht die Erhebung von Gebühren für Fahrbahnreinigung deshalb für zulässig hielt, weil in der Satzung (auch mit Kraftfahrzeugen befahrbare) Stichstraßen und Stichwege zu Wohngrundstücken, die keine Aufteilung in Fahrbahn und Gehweg aufwiesen, im Sinne des Satzungsrechts Gehwegen gleichgestellt wurden; vgl. andererseits den vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluß OVG NW vom 14. März 1986 - 2 B 280/86 -, KStZ 1986 S. 175, wonach bei der Übertragung der Reinigung von - dem Kraftfahrzeugverkehr offenstehenden Flächen Gebühren für Fahrbahnreinigung nicht erhoben werden dürfen,
81schließt sich der erkennende Senat diesem Rechtsstandpunkt nicht an. Schließlich muß es die Gesamtheit der Gebührenpflichtigen bei der nach §3 StrReinG, §6 KAG erfolgenden Umlage der Kosten der Straßenreinigung hinnehmen, daß sich wegen der Gebührenfreiheit der reinigungspflichtigen Anlieger - soweit sie besteht - die Gebührensätze erhöhen, obwohl der Wert der Reinigungsleistungen als solcher im Einzelfall die Freistellung nicht rechtfertigen könnte. Eine zusätzliche, über die dargestellten "Ungerechtigkeiten", die im Rahmen des Gestaltungsermessens des Gesetzgebers als Vereinfachungen aus Gründen einer praktikablen Gebührenerhebung mit Artikel 3 Abs. 1 GG vereinbar und deshalb hinzunehmen sind, hinausgehende Freistellung nicht reinigungspflichtiger Eigentümer von Gebühren, die sich durch eine räumliche Aufteilung derselben Reinigung der Straße zwischen Anliegern und Gemeinde ergeben würde, ist nach dem Gesetz aber schon deshalb nicht gewollt, weil sich sonst die Gefahr zu weitgehender Typisierung ergeben würde. Im übrigen ergäben sich sonst auch im Zusammenhang mit §4 StrReinG Unzuträglichkeiten. Das Recht, die Reinigung auch nur in bezug auf Teilabschnitte der zu reinigenden Straße zu übertragen, gehört zum wesentlichen Regelungsgehalt des §4 Abs. 1 StrReinG, wonach die Gemeinden möglichst frei sein sollen, von den gebotenen Möglichkeiten einer Übertragung der Reinigungspflicht Gebrauch zu machen. Es kann je nach Interesse der Gemeinde häufig ausgeübt werden und führt dementsprechend zu einem Sachverhalt, der keinen atypischen Ausnahme- sondern einen Regelfall darstellt, der in größerer Zahl vorkommen kann. Tritt dieser Fall ein, würde das die Gefahr mit sich bringen, daß die gebührenpflichtigen Eigentümer durch eine zu weitgehende Gebührenfreistellung nicht reinigungsplflichtiger Eigentümer unvertretbar hoch mit den Kosten der Straßenreinigung belastet werden, wenn auch noch bei der Aufteilung der Reinigung zwischen Gemeinde und Anliegern nach Teilabschnitten der Straße alle Eigentümer der von ihr erschlossenen Grundstücke gebührenfrei würden. Diese Folge sollte im Interesse des weiten Ermessensspielraums bei der Übertragung der Reinigungspflichten der Gemeinde aber nicht in Kauf genommen werden, da durch §4 StrReinG (insoweit) keine Einschränkungen der Gebührenpflicht nach §3 Abs. 1 StrReinG beabsichtigt waren. Dementsprechend sind die nicht reinigungspflichtigen Eigentümer zu Gebühren heranzuziehen, wenn den Anliegern die Reinigung nur eines Teilabschnitts der Straße übertragen ist.
82Dieses Ergebnis folgt zusätzlich daraus, daß die Straßenreinigungsgebühr nach dem Gesetz als Benutzungsgebühr für eine Inanspruchnahme der Straßenreinigungsanstalt der Gemeinde durch die einzelnen Grundstückseigentümer ausgestaltet ist. Nach der vom Gesetz gewählten Abgabeart ist bezogen auf die durch die Straßenreinigung begünstigten Eigentümer eine Gesamtbetrachtung der Straßenreinigung der Gemeinde gerechtfertigt, in die die Reinigungsleistungen der Anlieger mit einbezogen sind. Es liegt in der Hand der Gemeinde, inwieweit sie auch im Interesse der nicht reinigungspflichtigen Eigentümer die ihr selbst obliegende, die Gebührenerhebung rechtfertigende Reinigung auf die Anlieger überträgt. Auch durch diese Übertragung vermittelt sie dem nicht reinigungspflichtigen Eigentümer den Vorteil der Reinigung der sein Grundstück erschließenden Straße und entlastet ihn zugleich von den dafür sonst entstandenen Kosten. Hiernach ist bei verständiger Auslegung des Gesetzes nicht einzusehen, weshalb der nicht reinigungspflichte Eigentümer keine Gebühren zahlen sollte, wenn die Strecke der Straße teilweise von der Gemeinde und teilweise von Anliegern gereinigt wird. Letztlich stellt die Gebührenfreiheit der reinigungspflichtigen Anlieger bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Straßenreinigung wirtschaftlich die Vergütung dar, die die Gemeinde dafür zu erbringen hat, daß ihr die reinigungspflichtigen Anlieger (teilweise) die Erfüllung der nach §1 Abs. 1 StrReinG grundsätzlich nur ihr obliegenden und im Interesse der Allgemeinheit bzw. - unter dem Gesichtspunkt von Sondervorteilen - der Gesamtheit der Grundstückseigentümer in den geschlossenen Ortslagen bestehenden Reinigungspflichten abnehmen. Es liegt auf der Hand, daß den nicht reinigungspflichtigen Eigentümern eine solche "Vergütung" nicht zusteht.
83Die Frage, ob etwas anderes gilt, wenn die betreffende Reinigung der Straße nach teilweiser Übertragung auf die Anlieger nicht mehr im wesentlichen bei der Gemeinde liegt, bedarf bei der vorliegenden Alternative keiner Klärung, weil die Fanrbahnreinigung des ... weges im wesentlichen durch die Stadt durchgeführt wird. Für diese Beurteilung kommt es nicht nur auf den Vergleich der Gesamtlänge und - fläche aller Stichwege mit der Länge und der Fläche der Fahrbahn des Hauptzuges, sondern ausschlaggebend auf die hier gegebene Verkehrsbedeutung des Hauptzuges als "Zubringer" für die Stichwege an.
84c)
85Ist nach den vorstehenden Ausführungen eine Gebührenerhebung für die (Teil- )Fahrbahnreinigung des Mehringweges nicht generell ausgeschlossen, besteht aber Gebührenfreiheit für die Anlieger dieses Weges, denen die (Fahrbahn-)Reinigung der Stichwege auferlegt ist. Das ergibt sich im Ansatz schon aus den Überlegungen zur Bedeutung der Anliegerreinigung als Teil der gesamten gemeindeeigenen Straßenreinigung und den Vorteilen, die sowohl die Allgemeinheit als auch die Gesamtheit der gebührenpflichtigen Grundstückseigentümer von der Anliegerreinigung haben. Da die reinigungspflichtigen Anlieger gerade die gebührenpflichtigen Grundstückseigentümer von Kosten der Straßenreinigung entlasten, muß im Verhältnis zu den nichtreinigungspflichtigen Eigentümer vermieden werden, daß die reinigungspflichtigen Anlieger durch ihre Beteiligung an den Gesamtkosten der Straßenreinigung doppelt belastet werden, nämlich einerseits mit der Pflicht zur Reinigung als auch mit Kosten für eine Leistung, an deren Erbringung sie selbst beteiligt sind. Aber auch die Vorteile, die die Allgemeinheit von ihren Reinigungsleistungen hat, müssen bei der Gebührenbemessung berücksichtigt werden. Eine Nichtbeachtung dieser Grundsätze wäre mit Artikel 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.
86Vgl. zur Problematik der Vereinbarkeit einer Vernachlässigung von Anliegerleistungen mit Artikel 3 Abs. 1 GG, BVerwG, Urteile vom 25. Mai 1984 - 8 C 55 und 58.82 -, a.a.O., und vom 7. April 1989 - 8 C 90.87 -, sowie Beschluß vom 8. Dezember 1986 - 8 B 74.86 -.
87Das Straßenreinigungsgesetz sieht für die Berücksichtigung der Anliegerleistungen im Verhältnis zu den nicht reinigungspflichtigen Eigentümern und der Allgemeinheit keine weitergehende Differenzierung bei der Umlage der Straßenreinigungskosten vor als eine Unterscheidung nach den Leistungen verschiedener Reinigungsarten, wie sie sich insbesondere aus §4 Abs. 1 StrReinG ergeben. Die Möglichkeit einer Gebührenstaffelung danach, in welchem Umfang Teilabschnitte einer Straße (bezogen auf dieselbe Reinigungsart) von den Anliegern und von der Gemeinde gereinigt werden, besteht nicht. Dementsprechend entfällt bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes die Gebührenpflicht des reinigungspflichtigen Anliegers insgesamt, sobald es um die Kosten für diejenige Reinigung geht, an der er selbst beteiligt ist. Dabei könnte wegen des unterschiedlichen Gegenstandes (Grundstücks), auf den sich die Gebührenpflicht nach §3 Abs. 1 StrReinG bezieht, eine Einschränkung für den Fall gelten, daß der betreffende Anlieger Eigentümer mehrerer von der zu reinigenden Straße erschlossenen Grundstücke ist, ihm Reinigungspflichten aber nicht als Anlieger aller, sondern nur eines Teils dieser Grundstücke auferlegt sind. In diesem Fall könnte er nur insoweit von Gebühren frei werden, als es um die Grundstücke an solchen Straßenabschnitten geht, für die ihm Reinigungspflichten übertragen sind. Der Senat läßt diese Frage offen, weil es im vorliegenden Fall auf ihre Beantwortung nicht ankommt, obwohl einiges für die dargestellte Folgerung spricht.
88Hiernach können von den Klägern für ihr Hausgrundstück auch dann, wenn der ... weg einschließlich der Stichwege und des Fußweges die erschließende Straße im Sinne von §3 Abs. 1 StrReinG ist, Straßenreinigungsgebühren nicht erhoben werden, weil ihnen wegen des Hausgrundstückes die Reinigung des angrenzenden Teils des Stichweges als Teil der Fahrbahnreinigung des ... weges übertragen worden ist.
89II.
90Die Berufung hat Erfolg, soweit es um die Erhebung der Straßenreinigungsgebühr (von 7,56 DM) für das Garagengrundstück der Kläger am ... weg geht. Insoweit hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Unrecht (ohne Begründung) stattgegeben. Die Gebühr für das genannte Grundstück begegnet keinen Bedenken.
91Es ist (selbständiger) Veranlagungsgegenstand nach §6 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. §7 GS. Nach §7 GS ist Grundstück im Sinne der Satzung unabhängig von der Eintragung und Bezeichnung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit bildet. Danach ist das Garagengrundstück selbständiges Veranlagungsobjekt, weil es mit dem Hausgrundstück der Kläger nicht "zusammenhängt". Die nach dem Satzungsrecht gebotene (selbständige) Veranlagung beider Grundstücke, ist im Ergebnis, worauf es maßgeblich ankommt, auch mit dem Grundstücksbegriff des §3 Abs. 1 StrReinG vereinbar. Nach dieser Bestimmung kommt es für die Gebührenerhebung nicht auf den sogenannten wirtschaftlichen Grundstücksbegriff, sondern auf das Buchgrundstück an.
92Vgl. dazu grundsätzlich das Urteil des Senats vom 31. August 1989 - 9 A 79/89 -.
93Die Voraussetzungen für eine Gebührenpflicht der Kläger nach §6 Abs. 1 Nr. 5 und auch §5 Abs. 1 Nr. 6.1 GS liegen auch im übrigen vor. Der Hauptzug des ... weges ist eine das Grundstück erschließende öffentliche (eigenständige) Straße im Sinne von §3 Abs. 1 StrReinG, für die die Stadt durch die Fahrbahnreinigung die Reinigungsleistung erbringt, für die nach §5 Abs. 1 Nr. 6.1 GS Gebühren erhoben werden. Das Grundstück wird einerseits wegen der dorthin bestehenden Zufahrtmöglichkeit durch den vom Hauptzug des ... weges abzweigenden Stichweg erschlossen, von dem aus der Garagenhof, zu dem die Garage gehört, befahren werden kann. Es wird aber auch vom Hauptzug des ... weges selbst erschlossen und kann deshalb insoweit Gegenstand einer Gebührenveranlagung sein, weil die Eigentümer eines Grundstückes, das von mehreren Straßen erschlossen wird, für die Reinigung jeder dieser Straßen gebührenpflichtig sind. Das Grundstück grenzt mit seiner Rückseite an den Hauptzug an, hat von hier aus zumindest - unbeschadet der Bebauung des Grundstückes mit der Garage - eine fußläufige Zugangsmöglichkeit und dementsprechend von der Fahrbahnreinigung des Hauptzuges des weges auch (uneingeschränkt) die für die Gebührenpflicht maßgeblichen Vorteile. Hinsichtlich der Fahrbahn des Hauptzuges des ... weges sind den Anliegern und damit auch den Klägern Reinigungspflichten nicht übertragen.
94Die Gebühr ist auch zutreffend ermittelt worden. Sie weist bei ihrer Berechnung nach einem Gebührensatz von 2,52 DM (§5 Abs. 1 Nr. 6.1 GS) für Fahrbahnreinigung und der nach §4 Abs. 6 GS zugrundegelegten Bemessungslänge von 3 m und auch sonst keine Fehler auf. Nach §4 Absätze 1 und 2 GS ist die Gebühr zwar grundstäzlich nach der Frontlänge bzw. der Länge der der Straße zugewandten Grundstücksseite zu berechnen, was hier nicht geschehen ist. Für Garagen und Stellplätze, die auf besonderen, zur Errichtung von Garagen und Stellplätzen gebildeten Grundstücken liegen, wird die Gebühr nach §4 Abs. 6 GS aber abweichend von §4 Absätze 1 und 2 pauschal nach einem Gebührensatz berechnet, der dem Satz für eine Grundstücksfrontlänge von 3 m entspricht. Die insoweit vorliegende Modifizierung des "Frontlängemaßstabes" enthält eine im Ermessen des Satzungsgebers zulässige Vereinfachung und Typisierung. Fehler, die sich zum Nachteil der Kläger auswirken könnten, sind auch beim Gebührensatz nicht festzustellen. Zwar spricht nach dem, auf die frühere Rechtsprechung des Gerichts gestützten Rechtsstandpunkt des Beklagten, daß die Eigentümer von Grundstücken, die von Wohnwegen im Sinne des Satzungsrechts erschlossen werden, auch dann zu Gebühren für Fahrbahnreinigung herangezogen werden könnten, wenn die Wege mit Kraftfahrzeugen befahrbar sind, weil es nur auf die Reinigung des "Hauptzuges" der Erschließungsstraße und auf den baurechtlichen Erschließungsbegriff ankomme, dafür, daß bei der Gebührenkalkulation die "gebührenrelevanten Veranlagungsmeter" zu hoch angesetzt worden sind. Es dürften dabei nämlich auch die dem Hauptzug der Erschließungsstraße im baurechtlichen Sinne zugewandten Seiten der Grundstücke an Wohnwegen, für die nach den dargelegten Grundsätzen Gebühren nicht erhoben werden dürfen, als Bemessungslängen berücksichtigt worden sein. Dieser Fehler führt aber zu keinem Nachteil für die Gebührenpflichtigen. Wären die diesbezüglichen Längen der Grundstücke als zu berücksichtigende "Veranlagungsmeter" außer Betracht geblieben, hatte sich der Gebührensatz nicht ermäßigt, sondern erhöht. Der Gebührenausfall, der in Ansehung der Gebührenfreiheit von Grundstücken an Wohnwegen, deren Reinigung Fahrbahnreinigung ist, eintritt, geht ausschließlich zu Lasten der Stadt, nicht der Gebührenschuldner. Gründe, den Gebührensatz wegen einer fehlerhaften Willensbildung des Satzungsgebers bzw. des Rates der Stadt als Beschlußorgan für nichtig bzw. nicht anwendbar zu halten, bestehen nicht.
95Vgl. dazu im einzelnen Urteil des Senats vom 12. April 1989 - 9 A 254/87 - .
96Die Kostenentscheidung folgt aus §155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §132 VwGO für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
97
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