Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 60/88
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das angefochtene Urteil geändert.Die Klage wird insgesamt abgewiesen.Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.Die Revision wird nicht zugelassen.
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Der am geborene Kläger begehrt die Bewilligung von Jugendhilfeleistungen für eine Betreuung durch das EREW-Institut in Ende nahmen die Eltern des Klägers Kontakt zum schulpsychologischen Dienst der Stadt auf, da der Kläger in der Schule durch große Unruhe, äußerst aggressives Verhalten, durch Diebstahl und Unterschriftenfälschungen auffällig geworden war. Im September wurde er vom Schulpsychologen untersucht. Dieser führte die Verhaltensweisen des Klägers auf die Erziehung in einem überbehüteten Elternhaus mit hohen Leistungserwartungen zurück. Als Fördermaßnahme wurde eine psycho-therapeutische Betreuung angeraten. Da eine Abschlußbesprechung mit den Eltern nicht zustande kam, wurde ihnen das Ergebnis der Untersuchung im Mai schriftlich mitgeteilt. Von Mai bis August ließen sich die Eltern des Klägers von der katholischen Erziehungsberatungsstelle der Caritas in beraten. Es fanden sieben Sitzungen statt. Eine dort vorgeschlagene Gruppentherapie konnte wegen personeller Engpässe nicht sofort durchgeführt werden. Auf das an die Eltern gerichtete Angebot, sich bei Schwierigkeiten wieder zu melden, kamen diese nicht zurück.
2Mit Schreiben vom - wandte sich der Vater des Klägers an das EREW-Institut (Institut für Erziehungstherapie, Rehabilitationsberatung, Eingliederungshilfe, Weiterbildung und Supervision) in mit der Bitte um erzieherische Hilfe; nachdem der Kläger in der Zeit von August bis September acht Mofas und am aus einer Gärtnerei einen Geldbetrag in Höhe von 2.800,-- DM gestohlen hatte. Kurze Zeit später entwendete der Kläger einen Kleinlaster, den er selbst nach Köln steuerte.
3Mit Schreiben vom beantragte das EREW-Institut bei dem Jugendamt der Stadt die Übernahme der Kosten für ein sogenanntes Basis-Gutachten und 24 Sitzungen bestehend aus jeweils 1,5 Therapiestunden. Der Vater des Klägers bat die Stadt mit Schreiben vom um Übernahme eines Teiles der Kosten nach Eu: 6 JWG. Mach Angaben des EREW-Instituts fand in der Zeit vom eine Betreuung statt, für die das Institut Kosten in Höhe von 1.648,-- DM geltend macht.
4Der Stadtdirektor der Stadt lehnte die Kostenübernahme durch Bescheid vom 2. Januar und Widerspruchsbescheid vom 18. März 1980 ab. Er blieb bei dieser Ablehnung auch in seinem Bescheid vom 1. Juni 1981 nach Durchführung eines Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (- 19 K 1471/80 -), in dem er sich vergleichsweise verpflichtete, das Begehren des Klägers erneut zu bescheiden. Den in dieser Sache gegen den Stadtdirektor der Stadt anhängigen weiteren Rechtsstreit (- 19 K 4377/81 -) hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 6. November 1987 abgewiesen. Der erkennende Senat hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers mit Urteil vom heutigen Tage (- 8 A 79/88 -) zurückgewiesen.
5Nachdem weitere Straftaten des Klägers bekanntgeworden waren, bemühte sich das örtliche Jugendamt um einen Heimplatz für den Kläger. Diesen sollte nach Rücksprache mit den Eltern das Heim in zur Verfügung stellen. Dieses war nach Mitteilung der Eltern auch von dem wissenschaftlichen Beirat des EREW-Instituts, , besonders empfohlen worden.
6Unter dem 3. November 1979 - eingegangen am 6. November 1979 - beantragten die Eltern des Klägers über das Jugendamt der Stadt beim Beklagten die Gewährung von Freiwilliger Erziehungshilfe. Zur Begründung führten sie aus: Der Kläger habe zwischenzeitlich zwei Pkw entwendet. Sie fühlten sich mit der Erziehung überfordert und beantragten deshalb seine Heimunterbringung. Mit Bescheid vom 13. November 197.9 bewilligte das Landesjugendamt des Beklagten Freiwillige Erziehungshilfe. Dem Heim in erteilte es unter dem 18. Dezember 1979 eine Kostenzusage für die Betreuung des Klägers. Dieser wurde am 1. März 1980 in das Heim aufgenommen.
7Mit Schreiben vom 28. März 1980 legte das örtliche Jugendamt die Antragsunterlagen hinsichtlich der EREW-Betreuung dem Beklagten vor. Hierzu legte es dar, es gehe davon aus, daß das Landesjugendamt ab dem 13. November 1979 im Rahmen der Freiwilligen Erziehungshilfe für diesen Antrag zuständig sei. Der Beklagte teilte daraufhin lediglich dem örtlichen Jugendamt am 28. April 1980 mit, eine Übernahme der Kosten für die Betreuung durch das EREU-Institut komme nicht in Betracht. Er bezog sich zur Begründung auf die ablehnenden Bescheide des örtlichen Jugendamtes und führte weiter aus, es handele sich nicht um Kosten der Freiwilligen Erziehungshilfe, da er die Maßnahme weder veranlaßt noch genehmigt habe.
8Der Aufenthalt des Klägers im nahm einen problematischen Verlauf. Der Kläger entwich von dort mehrfach und beging mit anderen jugendlichen Heimbewohnern zahlreiche Straftaten. Dabei erwies er sich als Haupttäter und Initiator vieler Delikte. Sein weiterer Verbleib im Heim wurde wegen seines dissozialen Verhaltens in Frage gestellt. Am 26. August 1980 wurde der Kläger in Untersuchungshaft genommen, die bis zum 10. Dezember 1980 andauerte. Durch Urteil des Amtsgerichts Bergisch-Gladbach vom 10. Dezember 1980 (- 50 Ls 68/80 - 160 Js 1498/80 -) wurde er zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Reststrafe wurde nach Anrechnung der Untersuchungshaft zur Bewährung ausgesetzt. Der Kläger wurde in diesem Verfahren unter anderem wegen Diebstahls in 23 Fällen und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen verurteilt. In den Gründen führt das Gericht aus:
9"Ausmaß und Intensität der Straftaten lassen bei keinen Zweifel daran, daß bei ihm schädliche Neigungen im Sinne von § 17 JGG vorliegen. Zu seinen. Gunsten ist zu berücksichtigen, daß er unter Neurosen leidet und weitgehend geständig war. Außerdem dürfte er im wegen der dort gegebenen Freizügigkeit fehl am Platze gewesen sein. Auf der anderen Seite hat er eine ganz ungewöhnliche und geradezu erschreckende kriminelle Energie an den Tag gelegt. Nach Überwindung starker Bedenken hat sich das Gericht entschlossen, diese Strafe nach § 21 JGG zur Bewährung auszusetzen. Dies ist nur deshalb vertretbar, weil der Angeklagte durch die Untersuchungshaft stark beeindruckt worden ist und bis auf weiteres im Jugendheim untergebracht wird, wie ihm auch im Bewährungsbeschluß zur Auflage gemacht wurde."
10Das Gericht folgte damit im Ergebnis dem Gutachten der Diplom‑Psychologin vom 4. Dezember 1980, die die Unterbringung des Klägers in einer therapeutischen Kleingruppe in einem Heim vorgeschlagen hatte.
11Noch am 10. Dezember 1980 wurde der Kläger dann zu Lasten des Landesjugendamtes im Heim in aufgenommen. Während dieses Heimaufenthaltes beging der Kläger erneut Straftaten, auch verstieß er immer wieder gegen das ihm vom Heim auferlegte Ausgangsverbot. Die Straftaten beging er überwiegend zusammen mit anderen Heimbewohnern. Am 8. April 1981 wurde der Kläger vom Heim vorzeitig in die Osterferien geschickt, da er nach Auffassung der Heimleitung die anderen Jugendlichen stark gefährdete. Zu einer Rückkehr in das Heim die ursprünglich für den 26. April 1981 vorgesehen war, kam es nicht mehr. Bereits am 9. April 1981 sprach die Mutter des Klägers beim Jugendamt in vor und bat um Hilfe und Unterstützung für die Zeit, während der sich der Kläger zu Hause aufhalte. Erwähnt wurde in diesem Zusammenhang auch wiederum eine Betreuung durch. Das Jugendamt nahm daraufhin zum Heim Kontakt auf und vereinbarte, daß die Eltern sich notfalls bei Schwierigkeiten an Mitarbeiter des Heimes wenden könnten. Am 2. Mai 1981 wurde der Kläger auf Veranlassung des Heims zur Abklärung weiterer Einwirkungsmöglichkeiten dem Psychiater vorgestellt. Als Ergebnis der Vorstellung teilte die Psychologin des Jugendwerkes , Frau
dem Beklagten mit, für den Kläger komme nur eine geschlossene Gruppe bzw. ein therapeutisch begleiteter Strafvollzug in Frage. Bei dem Wunsch der Eltern, den Kläger wieder nach Hause zu holen und durch das EREW-Institut betreuen zu lassen, handele es sich um deren private Initiative. Den Erfolg einer Betreuung durch das EREW-Institut halte sie für fraglich. Man habe einen derartigen Versuch den Eltern jedoch nicht ausgeredet, da eine erfolgreiche erzieherische Hilfe für den Kläger die einzige Chance einer Verlängerung der Strafaussetzung sei. Der Direktor des Heimes sah sich daraufhin außerstande, den Kläger in seiner Einrichtung weiterhin zu betreuen. Infolgedessen bemühte sich der Beklagte um einen neuen Heimplatz für den Kläger. Nachdem im Mai 1981 die Aufnahme in ein Heim in Bayern fehlgeschlagen war, erklärte sich das rheinische Landesjugendheim am 1. Juli 1981 bereit, den Kläger zum 14. Juli 1981 aufzunehmen.
Die Eltern des Klägers beantragten mit an das Jugendamt der Stadt gerichtetem Schreiben vom 3. Mai 1981 erneut eine Betreuung des Klägers durch das EREW-Institut im Rahmen der Jugendhilfe. Sie gaben an, daß eine derartige Hilfe als einzigen Weg bezeichnet habe, auf ihren Sohn noch erzieherisch einzuwirken.
13Das Jugendamt der Stadt beschied diesen Antrag nicht, leitete ihn vielmehr an das nach seiner Auffassung sachlich zuständige Jugendamt des Beklagten weiter und machte den Eltern des Klägers am 6. Mai 1981 eine entsprechende Mitteilung. Mit Bescheid vom 6. Juli 1981 lehnte der Beklagte die Kostenübernahme für die Betreuung durch das EREW-Institut, die nach Mitteilung des Instituts am 13. Mai 1981 aufgenommen wurde und bis zum 22. September 1981 dauerte, ab. Er führte zur Begründung aus, die vom Institut vorgesehene Gesprächstherapie reiche im Falle des Klägers nicht aus, wie sich aus dem Beratungsgespräch bei ergebe. Beim Kläger lägen erhebliche Verwahrlosungserscheinungen vor, die erkennen ließen, daß er bestimmte Wert- und Normsysteme für sich nicht akzeptiere. Der Kläger sei in einer offenen Einrichtung nicht tragbar. Es sei nicht möglich, lediglich durch Gesprächstherapie eine Verhaltenskorrektur zu erreichen. Einer derartigen Therapie werde nicht zugestimmt. Vielmehr würden die Elterngebeten, ihren Sohn am 14. Juli 1981 zum zu bringen und die Arbeit des Heimes zu unterstützen.
14Ein vom Kläger gegen das Jugendamt der Stadt und hilfsweise gegen den Beklagten gerichteter Antrag vom 25. Juni 1981 auf Gewährung einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes hinsichtlich der EREW-Betreuung war erfolglos. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge durch Beschluß vom 14. September 1981 (- 19 L 817/81 -) ab. Die Beschwerde des Klägers wurde durch Beschluß des erkennenden Senats vom 8. Juni 1982 (- 8 B 1815/81 -) zurückgewiesen.
15Mit der weiteren Heimpflege im waren die Eltern des Klägers nicht einverstanden. Gegenüber dem örtlichen Jugendamt sowie gegenüber dem Beklagten erklärten sie, sie seien zwar für die Fortführung der Freiwilligen Erziehungshilfe, wollten ihren Sohn jedoch nicht wieder ins Heim geben. Sein bisheriger Aufenthalt zu Hause bei gleichzeitiger Betreuung durch das EREW-Institut sei positiv verlaufen. Sie wünschten eine Fortführung dieser Behandlung.
16Mit Bescheid vom 17. Juli 1981 stimmte der Beklagte widerruflich der Weitererziehung des Klägers im Haushalt der Eltern gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 JWG bei gleichzeitiger Intensivbetreuung des Klägers durch die offene Erziehungshilfe der öffentlichen Erziehung zu. Mit der Wahrnehmung der Betreuung wurde der Sozialarbeiter beim Sozialdienst katholischer Frauen e. V. in beauftragt. Der Beklagte wies in dem Bescheid auf seine Bedenken gegen die getroffene Regelung hin und verband diesen mit den Auflagen, daß der für die Durchführung der offenen Erziehungshilfe zuständige. Sozialarbeiter über eine weitere Therapie durch das EREW-Institut entscheide und Kosten hierfür sowie für eine Elterntherapie nicht übernommen würden.
17Gegen diesen Bescheid legten die Eltern des Klägers mit Schreiben vom 15. September 1981 Widerspruch ein, der nicht näher begründet wurde, nachdem bereits der Prozeßbevollmächtigte des Klägers im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht am 14. September 1981 im Verfahren - 19 L 817/81 - erklärt hatte, er lege gegen die Auflagen des Bescheides vom 17. Juli 1981 Widerspruch ein. In dem Erörterungstermin erläuterte - sein Therapiekonzept.
18Der vom Beklagten mit der Betreuung des Klägers beauftragte Sozialarbeiter - berichtete dem Beklagten am 28. September 1981, nach seiner Auffassung sei eine ambulante Betreuung im Elternhaus nicht durchzuführen. Die Eltern seien hieran vermutlich nur im Hinblick auf eine günstige Beurteilung ihres Sohnes im Strafverfahren interessiert. Nach seinem Eindruck sei vorrangig eine Betreuung durch das EREW-Institut gewünscht, die von der öffentlichen Erziehung nicht beeinflußt werden solle. Dies könne jedoch nicht Aufgabe der öffentlichen Erziehung sein. Seines Erachtens biete nur eine geschlossene Unterbringung die Möglichkeit, den Kläger in geeigneter Weise zu beeinflussen.
19Im August/September 1981 beging der Kläger weitere Straftaten, unter anderem in Frankreich, wohin er zweimal mit gestohlenen Pkw's entwichen war. Der Kläger wurde aufgrund Haftbefehls vom 30. September 1981 nach seiner Rückführung in das Bundesgebiet am 6. Oktober 1981 erneut in Haft genommen. Der Sozialarbeiter gab daraufhin seinen Betreuungsauftrag zurück. Der Beklagte teilte den Eltern am 22. Oktober 1981 mit, über weitere Maßnahmen im Rahmen der Freiwilligen Erziehungshilfe werde erst nach Abschluß des anhängigen Strafverfahrens entschieden.
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Den gegen den Bescheid vom 17. Juli 1981 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 1981 zurück, da die offene Erziehungshilfe, mit der die Auflagen im Bescheid vom 17. Juli 1981 in Zusammenhang gestanden hätten, beendet sei. Für die Vergangenheit seien die Auflagen gerechtfertigt gewesen, da dem Landesjugendamt die Erziehungslenkung obliege. Dies folge aus § 69 JWG und § 36 AGJWG Nordrhein-Westfalen. Wenn die Auffassung der Eltern von der des Landesjugendamtes abweiche, sei die Freiwillige Erziehungshilfe aufzuheben.
22Der Kläger hat am 16. November 1981 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, die Kosten für die Betreuung durch das EREW-Institut seien bereits deshalb zu übernehmen, weil diese Betreuung dem Elternwillen entsprochen habe. Im Übrigen sei die. Therapie durch das EREW-Institut einer solchen durch öffentliche Einrichtungen zumindest gleichwertig.
23Der Kläger hat beantragt,
241. den Bescheid vom 17. Juli 1981 abzuändern und den Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 1981 aufzuheben,
252. den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland - Landesjugendamt - für verpflichtet zu erklären, den Antrag des Klägers betreffend die Übernahme der durch das EREW-Institut geleisteten Betreuung in der Zeit vom 29. Oktober 1979 bis 2un20. Dezember 1979 und vom 13. Mai 1981 bis zum 22. September 1981 sowie der dadurch entstandenen Kosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
26Der Beklagte hat beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Zur Begründung hat er auf die in seinen angefochtenen Bescheiden zum Ausdruck gekommene Auffassung verwiesen.
29Der Kläger ist durch Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 21. Januar 1982 - 7 Ls 14 Js 1733/81 Jug - wegen Diebstahls, Fahren ohne Fahrerlaubnis und Fahrerflucht zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Die freiwillige Erziehungshilfe ist vom Beklagten mit Bescheid vom 19. März 1982 aufgehoben worden. Das gegen den Kläger gerichtete Verfahren - 7 Ls 14 Js 625/83 Jug - wegen Diebstahls wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 16. Februar 1984 nach §.4.7 JGG eingestellt. Durch Urteil desselben Gerichts vom 24. Januar 1985 wurde der Kläger im Verfahren - 7 Ls 14 Js 1488/84 JuG wegen Diebstahls und Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt. Durch Urteil desselben Gerichts vom 11. März 1986 wurde der Kläger im Verfahren - 7 Ls 14 Js 176/85 - wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und Freiheitsberaubung in zwei Fällen, wegen räuberischer Erpressung, schweren Raubes und Bedrohung zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Im Rahmen der 'vorstehenden Jugendstrafverfahren wurde der Kläger wie folgt begutachtet: Unter dem 26. September 1983 erstellte ein psychodiagnostisches Gutachten, erstattete unter dem 17. Januar 1984 ein nervenärztliches Gutachten und unter dem 1. August 1985 ein psychiatrisches Gutachten.
30Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil auf die Klage des Klägers den Bescheid des Beklagten vom 17. Juli 1981 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 1981 geändert und hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verpflichtet, den Antrag des Klägers betreffend die Übernahme der durch das EREW-Institut geleisteten Betreuung in der Zeit vom 17. Juli 1981 bis zum 22. September 1981 sowie der dadurch entstandenen Kosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Für die Zeiträume vom 29. Oktober bis 20. Dezember 1979 und vom 13. Mai bis zum 16. Juli 1981 bestehe ein Anspruch des Klägers auf Betreuung durch das EREW-Institut im Rahmen der vom Beklagten gewährten Freiwilligen Erziehungshilfe und auf Übernahme der Kosten für diese Betreuung durch den Beklagten nicht. Die allein denkbare Anspruchsgrundlage des § 3 Abs. 2 JWG iVm den Vorschriften der §§ 62 ff. JWG über die Gewährung Freiwilliger Erziehungshilfe trage den geltend gemachten Anspruch nicht. Für die Zeit im Oktober und November 1979 vor Beantragung der Freiwilligen Erziehungshilfe ergebe sich das ohne weiteres aus § 63 JWG, wonach das Landesjugendamt Freiwillige Erziehungshilfe nur auf schriftlichen Antrag der Personensorge-berechtigten gewähre. Der Antrag sei wegen der mit der Freiwilligen Erziehungshilfe entstehenden Eingriffsbefugnisse des Landesjugendamtes ausdrücklich auf diese Hilfeart zu richten. Für die Zeiten nach der. Antragstellung sei zunächst ein Anspruch des Klägers nicht gegeben, weil der Beklagte die Betreuung durch das EREW-Institut weder gebilligt noch veranlaßt habe und bis zum 16. Juli 1981 auch nicht verpflichtet gewesen sei, dem Elternwillen insoweit nachzukommen. Offenbleiben könne, welche formellen Anforderungen für die Antragstellung erheblich gewesen seien. Selbst wenn der Elternwille auch hinsichtlich des ersten Betreuungszeitraumes wirksam geäußert worden sei, so komme ihm doch bis zum 16. Juli 1981 keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Seiner Erziehungspflicht innerhalb der Freiwilligen. Erziehungshilfe habe der Beklagte dadurch genügt, daß er innerhalb des von ihm verfolgten Konzeptes der Heimerziehung entweder bemüht gewesen sei, für den Kläger einen Heimplatz zu finden November/Dezember 1979 und Mai/Juni 1981) oder er einen solchen für die nahe Zukunft bereitgestellt habe, für den Kläger aber noch eine kapazitätsbedingte Wartezeit zu überbrücken gewesen sei (Juli 1981). Mit der Gewährung der Freiwilligen Erziehungshilfe erwachse dem Landesjugendamt ein originäres Erziehungsrecht. Dies folge aus den §§ 69 JWG iVm § 36 AGJWG NW. In Ausführung dieses originären Erziehungsrechtes stehe es auch dem Landesjugendamt zu, ein Erziehungskonzept für den jeweiligen Minderjährigen zu entwickeln und zu entscheiden, ob er etwa in einem Heim, in einer besonders geeigneten Pflegefamilie (vgl. § 69 Abs. 3 Satz 1 JWG), oder auch - regelmäßig in einem fortgeschrittenen Stadium - in der eigenen Familie erzogen werden solle. Die Verantwortung und Entscheidungskompetenz, in den grundlegenden Fragen der Erziehung liege bei der Freiwilligen Erziehungshilfe, also in den Händen des Landesjugendamtes. Die Stellung der Personensorgeberechtigten in der Freiwilligen Erziehungshilfe sei demgegenüber schwächer. In Anwendung auf den vorliegenden Fall bedeute das, daß die Entscheidung des Beklagten, den Kläger im Heim erziehen zu lassen, durch. den Wunsch der Eltern, ihren Sohn unter Betreuung durch das EREW-Institut zu Hause zu behalten, weder verdrängt noch ergänzt werden könne. Gewisse Wartezeiten auf einen Heimplatz seien hinzunehmen. Der Beklagte habe sich jedenfalls um eine schnelle Versorgung-bemüht. Begründet dagegen sei die Klage für die Zeit vom 17. Juli 1981 an, da der Beklagten mit Bescheid von diesem Tage von seinem Konzept der Heimerziehung abgerückt sei und das Verbleiben des Klägers im Elternhaus gebilligt habe. Insoweit sei der Bescheid bestandskräftig. Von diesem Zeitpunkt an habe die Betreuung durch das EREW-Institut einem nach § 3 Abs. 2 JWG berechtigten Elternwunsch entsprochen. Eine Ausnahme, die ein Abweichen von der Soll-Vorschrift des § 3 Abs. 2 JWG rechtfertige, sei nicht ersichtlich, so daß ein Anspruch des Klägers insoweit zu bejahen sei. Angesichts des Grades der Schädigung des Klägers sei der Beklagte bei Anordnung der häuslichen Erziehung wegen seiner sich aus der Gewährung von Freiwilliger Erziehungshilfe ergebenden Erziehungspflicht gehalten gewesen, dem Kläger eine besonders intensive erzieherische Betreuung zukommen zu lassen. Der vom Beklagten mit der Betreuung beauftragte Sozialarbeiter habe diese nicht geleistet. Demgegenüber habe nach der glaubhaften Aussage der Eltern des Klägers der Mitarbeiter des EREW-Instituts, Herr , zwei- bis dreimal wöchentlich für die nach ihrer Auffassung nützlichen therapeutischen Gespräche mit dem Kläger zur Verfügung gestanden. Außerdem hätten die Eltern des Klägers auch Kontakt mit dem wissenschaftlichen Beirat des Instituts, gehabt. Es entziehe sich der Sachkunde der Kammer, ob diese Therapie im Rahmen der häuslichen Erziehung die einzig richtige und mögliche gewesen sei oder ob der Beklagte in der Lage gewesen wäre, eine bessere anzubieten. Mangels eines eigenen wirkungsvollen Angebots müßten deshalb die Kosten der auf Wunsch der Eltern durchgeführten Maßnahme - unter Anrechnung der von den Eltern zu erbringenden Kostenbeteiligung - übernommen werden. Ein auf Bewilligung von Eingliederungshilfe, 55 39 ff. BSHG, gerichtetes Begehren könne wegen der Subsidiarität der Sozialhilfe, § 2 Abs. 1 BSHG, nicht zum Erfolg führen. Gegenüber tatsächlich umfassend gewährter Jugendhilfe sei die Eingliederungshilfe subsidiär.
31Der Kläger und der Beklagte haben gegen das Urteil rechtzeitig. Berufung eingelegt.
32Der Kläger bezieht sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend: Er habe auch Anspruch auf die Kostenübernahme in der Zeit vom 29. Oktober bis 20. Dezember 1979 und vom 13. Mai bis zum 16. Juli 1981. Dies folge aus § 3 Abs. 2 JWG. Auch insoweit habe der Elternwille Vorrang vor dem Willen des Landesjugendamtes. Jede andere Auslegung sei verfassungswidrig. Gerade in der Zeit vor und zwischen den Heimaufenthalten sei die EREW-Therapie notwendig gewesen. Insoweit seien keine unvertretbaren Mehrkosten angefallen. Aus § 69 Abs. .3 Satz 2 JWG folge, daß sogar eine Fürsorgeerziehung zu Hause erfolgen dürfe. Dies gelte um so mehr für die Freiwillige Erziehungshilfe, die durch das EREW-Institut wirksam unterstützt worden sei. Auch sei mit der Therapie nicht vor Antragstellung begonnen worden. Das Jugendamt habe den Antrag weiterleiten oder ihn - den Kläger - über die Erforderlichkeit der Antragstellung beim Beklagten unterrichten müssen. Der Antrag sei gegen den Beklagten als juristische Person und nicht als Landesjugendamt oder überörtlicher Träger der Sozialhilfe gerichtet. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht Ansprüche aus den §§ 39 ff., 3 Abs. 2 BSHG nicht geprüft. Diese seien einschlägig, soweit die Klage abgewiesen worden sei.
33Der Kläger beantragt sinngemäß,
34das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. Juli 1981 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 1981 zu verpflichten, den Antrag des Klägers betreffend die Übernahme der durch das EREW-Institut geleisteten Betreuung in der Zeit vom 28. Oktober 1979 bis 20. Dezember 1979 und vom 13. Mai 1981 bis zum 16. Juli 1981 sowie der dadurch entstandenen Kosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
35Der Beklagte beantragt,
36die Berufung des Klägers zurückzuweisen,
37das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfange abzuweisen.
38Er bezieht sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen und auf die die teilweise Klageabweisung betreffenden Gründe des angefochtenen Urteils. Des weiteren trägt er vor: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß ab dem 17. Juli 1981 dem Elternwillen der Vorzug gebühre. Seit dem 13. November 1979 sei dem Kläger Freiwillige Erziehungshilfe gewährt worden. Dadurch sei' ihm - dem Beklagten - ein öffentliches Erziehungsrecht eingeräumt worden. Hierdurch sei das Erziehungsrecht der Eltern verdrängt, soweit es um die weitere Gestaltung der Erziehung des Klägers gegangen sei. Die Freiwillige Erziehungshilfe sei durch den Bescheid vom 17. Juli 1981 nicht aufgehoben worden. Nach § 69 JWG sei eine Mitwirkung der Eltern bei den zu treffenden Erziehungsmaßnahmen nicht vorgesehen. Ihm sei der Wunsch der Eltern nach der EREW-Therapie bekannt gewesen. Diesem sei er nicht gefolgt, sondern habe die Betreuung durch den Sozialarbeiter - angeordnet. Wenn die Eltern hiermit nicht einverstanden gewesen seien, hätten sie die Aufhebung der Freiwilligen Erziehungshilfe beantragen müssen.
39Der Kläger beantragt,
40die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.-
41Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der weiteren Verfahrensakten 8 A 79/88, 8 B 1815/81 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Strafakten Bezug genommen.
42Entscheidungsgründe:
43Die Berufung des Klägers und die Berufung des Beklagten sind zulässig.
44Begründet ist aber nur die Berufung des Beklagten. Dementsprechend ist das angefochtene Urteil unter Zurückweisung der Berufung des Klägers zu ändern.
45Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 17. Juli in der Form des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 1981 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Kostenübernahme für die durchgeführte EREW-Therapie im Rahmen der Freiwilligen Erziehungshilfe gemäß § 85 Abs. 1 Jugendwohlfahrtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 633, berichtigt Seite 795) - JWG - iVm den §§ 62 ff. JWG.
46Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übernahme der geltend gemachten Kosten durch den Beklagten für die Zeit vom 29. Oktober 1979 bis 20. Dezember 1979 und vom 13. Mai 1981 bis zum 22. September 1981 liegen nämlich nicht vor.
47Dies folgt für die Zeit vor der Antragstellung auf Gewährung Freiwilliger Erziehungshilfe vom 29. Oktober bis 5. November 1979 bereits aus der mangelnden Zuständigkeit des Beklagten. Aufgabe des Beklagten als Landesjugendamt ist gem. den §§ 20 Abs. 1 Nr. 6 und 69 Abs. 1 JWG die Ausführung der Freiwilligen Erziehungshilfe. Da es sich bei der Freiwilligen Erziehungshilfe nach den §§ 62 ff. JWG um eine umfassende personale Erziehungshilfe handelt, übernimmt das Landesjugendamt mit der Ausführung eine umfassende Fürsorgepflicht mit der entsprechenden Kostenfolge aus § 85 JWG. Die Kostenträgerschaft des Landesjugendamtes beginnt, sobald dieses gemäß den §§ 62 ff. JWG Freiwillige Erziehungshilfe gewährt.
48Diese Voraussetzung war erst am 6. November 1979 erfüllt. Der Beklagt hat dem Kläger mit Bescheid vom 13. November 1979 Freiwillige Erziehungshilfe gewährt. Der Bescheid enthält zwar keine Angaben über den Beginn der Leistung. Bei verständiger Würdigung ist der Bescheid jedoch dahingehend auszulegen, daß die grundsätzliche Leistungspflicht des Landesjugendamtes an dem Tag beginnt, an dem der schriftliche Antrag der Erziehungsberechtigten gestellt worden ist. Da dieser gemäß § 63 Satz 2 JWG an das Jugendamt als gesetzlich beauftragte Stelle zu richten ist, ist der Eingang des Antrags beim Jugendamt maßgeblich für den Beginn der grundsätzlichen Leistungspflicht des Landesjugendamtes im Rahmen der Freiwilligen Erziehungshilfe. Der Antrag der Eltern des Klägers nach § 63 Satz 1 JWG ist am 6. November 1979 beim Jugendamt der Stadt Viersen eingegangen. Somit ist ab diesem Tage die Zuständigkeit des Landesjugendamtes des Beklagten begründet worden.
49Demgegenüber war für die übrigen strittigen Zeiträume die Zuständigkeit des Beklagten ab dem 6. November 1979 gegeben. Mit der Gewährung von Freiwilliger Erziehungshilfe erwächst dem Landesjugendamt eine Allzuständigkeit. Daneben ist eine Zuständigkeit des Jugendamtes nach den §§ 4 ff JWG ausgeschlossen. Ab dem 6. November 1979 war somit ausschließlich das Landesjugendamt des Beklagten verpflichtet, für den Kläger alle Leistungen und alle Aufwendungen zu erbringen, die für dessen angemessene Erziehung und Versorgung erforderlich waren. Es hatte zur Sicherstellung der einheitlichen personalen Hilfe auch die Aufgaben zu übernehmen, wie sie bei der örtlichen Erziehungshilfe nach § 6 in Verbindung mit den 55 4 ff. JWG dem Jugendamt obliegen. Entsprechend dem Grundsatz der einheitlichen personalen Hilfe ist das Landesjugendamt auch dann zur Leistung verpflichtet, wenn die Freiwillige Erziehungshilfe in der eigenen Familie des Minderjährigen fortgesetzt wird.
50Vgl. Jans/Happe, Jugendwohlfahrtsgesetz, Kommentar, Stand August 1988, § 69 Erläuterung 3 E a, b.
51Entgegen der Meinung des Klägers scheidet daher eine Unterbrechung der Allzuständigkeit des Landesjugendamtes des Beklagten für die Zeiten vor, zwischen und nach den Heimaufenthalten des Klägers aus. Die in § 69 Abs. 1 JWG vorgesehene Beteiligung des Jugendamtes an der Freiwilligen Erziehungshilfe durch das Landesjugendamt deckt die Annahme eines zeitweisen Wiederauflebens der Zuständigkeit nach den 55 4 ff. JWG während der Freiwilligen Erziehungshilfe nicht ab. Dies würde - wie ausgeführt - der Einheitlichkeit der personalen Hilfe widersprechen.
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Die Zuständigkeit des Beklagten endete erst, als die Freiwillige Erziehungshilfe durch Bescheid vom 19. März 1982 - und damit lange nach dem Abschluß der EREW-Therapie am 22. September 1981 - aufgehoben worden ist.
54Unbeschadet der Frage der Zuständigkeit hat der Kläger für den gesamten streitbefangenen Zeitraum vom 29. Oktober bis 20. Dezember 1979 und vom 13. Mai bis 22. September 1981 keinen Anspruch auf Übernahme der EREW-Therapiekosten, da hierfür die materiell-rechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.
55Eine Verpflichtung zur Übernahme der Kosten ergibt sich nicht aus den Vorschriften über die Freiwillige Erziehungshilfe.
56Nach § 62 JWG ist einem Minderjährigen, der das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dessen leibliche, geistige oder seelische Entwicklung gefährdet oder geschädigt ist, Freiwillige Erziehungshilfe zu gewähren, wenn diese Maßnahme zur Abwendung der Gefahr oder zur Beseitigung des Schadens geboten ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß Ende Oktober 1979 - als die EREW-Therapie begann - der Kläger bereits derartig in seiner Entwicklung geschädigt war, daß für ihn die Gewährung Freiwilliger Erziehungshilfe gemäß § 62 JWG geboten war. Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist davon auszugehen, daß die Gewährung von Freiwilliger Erziehungshilfe immer dann geboten ist, wenn die Gefährdung oder Schädigung der Entwicklung des Minderjährigen nicht durch Hilfen zur Erziehung nach § 6 Abs. 1 JWG behoben werden kann oder, anders gewendet, wenn wegen eines erheblichen Erziehungsnotstandes die Betreuung des Minderjährigen in einem geordneten Erziehungsmilieu mit normaler erzieherischer Intensität nicht ausreicht und die Erziehung deshalb unterhalb der Stufe der Fürsorgeerziehung unter verstärkter Aufsicht und Betreuung vorgenommen werden muß. Demzufolge ist der erzieherische Bedarf bei der Freiwilligen Erziehungshilfe größer als im Fall des § 6 Abs. 1 JWG, was die Notwendigkeit von Spezialkenntnissen bei den Landesjugendämtern als Ausführungsbehörden erforderlich erscheinen läßt. Ausschlaggebend für die im Einzelfall notwendige Abhilfe sind somit Schwere und Ausmaß der bei Minderjährigen gegebenen Entwicklungsstörung. Der konkrete Erziehungs- und Entwicklungsmangel bestimmt den erzieherischen Bedarf, und von diesem hängt die Erziehungsmaßnahme ab, die nach Art und Inhalt geeignet und erforderlich ist, um dem festgestellten Mangel entgegenzuwirken.
57Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. Februar 1987 - 5 C 127.83 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 36, 441 (444 f.).
58Hieraus folgt nicht, daß im Rahmen der Freiwilligen Erziehungshilfe jedwede Erziehungsmaßnahme geboten und daher zu gewähren ist. Ein Rechtsanspruch besteht nur auf solche Hilfen, die geeignet sind, dem festgestellten Mangel entgegenzuwirken. "Geboten" ist ein unbestimmter Gesetzbegriff, so daß er der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt.
59Vgl. Jans/Happe, am angegebenen Orte (aa0) § 62 Erläuterung 4 A a.
60Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, daß die EREW-Therapie mangels Eignung nicht zur Abwendung des beim Kläger vorhandenen Erziehungs- und Entwicklungsmangels geboten war.
61Bereits bei der Antragstellung am 24. Oktober 1979 hatte das Erziehungsdefizit ein solches Ausmaß erreicht, daß dem mit der EREW-Therapie nicht mehr wirksam begegnet werden konnte, vielmehr war bereits eine Heimunterbringung erforderlich.
62Schwere und Ausmaß der beim Kläger bis Oktober 1979 eingetretenen Entwicklungsstörung werden durch seine Verhaltensauffälligkeiten bis hin zum Beginn seiner kriminellen Entwicklung dokumentiert: Die Verhaltensauffälligkeiten des Klägers, die die Eltern veranlaßt hatten, 1975 Kontakt zum schulpsychologischen Dienst des Beklagten aufzunehmen und im Jahre 1977 die Erziehungsberatungsstelle der Caritas in aufzusuchen, hatten sich ständig gesteigert. Sie hatten dazu geführt, daß der Kläger nicht zuletzt auf Veranlassung der Erziehungsberechtigten anderer Kinder das Gymnasium verlassen mußte und zum Gymnasium überwechselte. Nachdem sich zunächst die Verhaltensauffälligkeiten wie große Unruhe, aggressives Verhalten gegenüber Mitschülern, kleinere Diebstähle und Unterschriftsfälschungen auf den schulischen Bereich beschränkt hatten, stahl der Kläger nach den Sommerferien 1979 acht Mofas. Einige Zeit später entwendete er einen kleinen Laster, mit dem er von über nach fuhr und dort von der Polizei aufgegriffen wurde. Am 13. Oktober 1979 stahl er aus einer Gärtnerei 2.800,-- DM und versuchte mit diesem Geld unter Vorlage einer gefälschten Einverständniserklärung seines Vaters ein Mofa zu erwerben. Bis Ende Oktober 1979 entwendete er dann noch zwei Personenkraftwagen. Obwohl der Kläger noch keine 14 Jahre alt und damit noch nicht strafmündig war, wurde bei ihm ein sehr starker Hang zu Straftaten deutlich. Hierbei schreckte er auch nicht vor der Gefährdung von Mitmenschen zurück. Sein Verhalten gab begründeten Anlaß zu der Befürchtung, daß er am Beginn einer kriminellen Entwicklung mit der akuten Gefahr ständiger Verschlimmerung stand:
63Die EREW-Therapie war angesichts der Entwicklungsstörung des Klägers auch bereits Ende Oktober 1979 ungeeignet, den erzieherischen Bedarf des Klägers zu decken. Im vorliegenden Falle bedarf es allerdings keiner Entscheidung darüber, ob die EREW-Therapie unter maßgeblicher Federführung von grundsätzlich geeignet war, eine Erziehungshilfe für einen Minderjährigen darzustellen. Zweifel hieran ergeben sich zum einen aus der Konzeption der Therapie, die nicht zu einem unerheblichen Teil eine Elterntherapie darstellt. Dies hat im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht am 14. September 1981 unter Bezugnahme auf seine wissenschaftliche Arbeit im Einzelnen dargelegt. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, daß über den Kläger unter dem 26. September 1j83 in dem Strafverfahren 7 Ls/14 Js 625/82 Jug ein sogenanntes psycho-diagnostisches Gutachten erstellt hat. Der Berufsverband Deutscher Psychologen e. V. hat in einem Schreiben vom 28. September 1983 an das Amtsgericht Mönchengladbach darauf hingewiesen, daß nicht Diplom-Psychologe ist. In dem daraufhin vom Gericht in Auftrag gegebenen nervenärztlichen Gutachten führt der Gutachter Chefarzt der Abteilung Allgemeine Psychiatrie und Neurologie der Rheinischen Landesklinik unter dem 7. Januar 1984 aus: "Gleichzeitig ist aus gutachtlicher Sicht auf die teilweise grotesk anmutenden Psychologisierungsversuche hinzuweisen, welche von unzulänglich geschulten Personen unternommen worden sind, um die Genese der Straftaten des. Sonnenschein aufzuhellen!".
64Entscheidend ist vielmehr, daß das Erziehungsdefizit des Klägers, wie es sich im Oktober 1979 darstellte, bereits ein solches Ausmaß erreicht hatte, daß ihm - wenn überhaupt - wirksam, nicht mehr mit einer unter Verbleib im Elternhaus durchgeführten ambulanten Therapie, sondern nur noch durch die Erziehung in einem Heim begegnet werden konnte. Dies wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, daß die Eltern des Klägers unter dem 3. November 1979 - also unmittelbar nach Beginn der EREW-Therapie - selbst die Heimerziehung beantragten mit der Begründung, sie fühlten sich jetzt mit der Erziehung überfordert und sähen keine Möglichkeit mehr, den Kläger in ihrem Rahmen zu beeinflussen. Ein weiterer Beleg hierfür ist die Aussage der Mutter des Klägers, die diese gegenüber dem Gutachter gemacht hat. Dieser gibt die Ausführungen der Mutter auf Seite 54 seines Gutachtens vom 17. Januar 1984 wie folgt wieder:
65"Dann haben wird auf Umwegen von der Existenz von erfahren. EREW-Institut. Der hatte uns dann eine Mitarbeiterin ins Haus geschickt, weil er auf anderer Basis arbeitet. Die Leute gehen also ins Haus und nehmen dort mit den Beteiligten Kontakt auf. Aber nach kurzen Gesprächen sagte mir die Dame: 'Das sind so schwerwiegende Störungen, muß in eine Behandlung.' Ich sollte zum Jugendamt gehen. Sie wollte uns wohl eine Hilfestellung geben, damit wir mit dem Jungen die Zeit besser überstehen. Wenn sie zu uns nach Hause kam, haben wir anderweitig untergebracht, damit er nicht merkte, daß sie bei uns zu Hause war."
66Hieraus wird deutlich, daß sich nicht nur die Eltern, sondern auch das EREW-Institut darüber im Klaren waren, daß beim Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits schwerwiegende Störungen vorlagen, bei denen nur das Jugendamt mit einer Heimunterbringung weiterhelfen konnte. Die Aussage ist auch Beleg für die Elternorientiertheit der EREW-Therapie. Der Senat hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Wiedergabe der Aussage der Mutter durch den Gutachter zu zweifeln. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr steht das weitere Verhalten der Eltern des Klägers im Einklang mit dieser Aussage, da diese bereits unter dem 3. November 1979 den schon erwähnten Antrag auf Gewährung der Freiwilligen Erziehungshilfe unterschrieben haben.
67Die weitere Entwicklung des Klägers belegt die Richtigkeit dieser Einschätzung nicht nur für den ersten, sondern insbesondere auch für den zweiten EREW-Therapiezeitraum vom 13. Mai bis 22. September 1981. Von Ende 1979 bis zum Beginn des. zweiten EREW-Therapieabschnittes verfestigte sich die Entwicklungsschädigung des Klägers fortlaufend. Der Heimaufenthalt des Klägers im scheiterte. Der Kläger entwich von dort mehrfach und beging mit anderen jugendlichen Heimbewohnern zahlreiche Straftaten. Daraufhin wurde der Kläger am 26. August 1980 in Untersuchungshaft genommen und am 10. Dezember 1980 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt. Das Gericht bescheinigte dem Kläger in den Gründen des Urteils schädliche Neigungen im Sinne von § 17 JGG und "eine ganz ungewöhnliche und geradezu erschreckende kriminelle Energie". Die Strafe setzte das Gericht nur deshalb zur Bewährung aus, weil dem Kläger die Auflage gemacht wurde, im Jugendheim untergebracht zu werden. Die Diplom-Psychologin hatte mit Gutachten vom 4. Dezember 1980 die Unterbringung des Klägers in einer therapeutischen Kleingruppe in einem Heim vorgeschlagen. Aber auch der weitere Heimaufenthalt in scheiterte. Der Kläger beging erneut Straftaten mit anderen Heimbewohnern und wurde am 8. April 1981 frühzeitig in die Osterferien geschickt. Am 2. Mai 1981 wurde der Kläger auf Veranlassung des Heims zur Abklärung weiterer Einwirkungsmöglichkeiten dem Psychiater vorgestellt. Diese Vorstellung nahmen die Eltern des Klägers zum Anlaß, erneut die Betreuung des Klägers durch das EREW-Institut im Rahmen der Jugendhilfe zu beantragen. Sie gaben an, daß eine derartige Hilfe als einzigen Weg bezeichnet habe, auf ihren Sohn noch erzieherisch einzuwirken. Der Nachweis hierfür ist jedoch nicht erbracht worden. In einem Schreiben vom 3. Juni 1981 führt aus: "Es trifft zu, daß ich das Ehepaar im Auftrage der Einrichtung, in der der Jugendliche in zuletzt untergebracht war, beraten habe, jedoch habe ich kein Gutachten über den Jungen erstattet und kann Ihnen deshalb auch keine Unterlagen zugänglich machen. Soweit ich die Eltern verstanden habe, deckten sich unsere Vorstellungen über die Auffälligkeiten ihres Sohnes und die notwendigen Maßnahmen jedoch." Als Ergebnis der Vorstellung des Klägers bei teilte die Psychologin des Jugendwerkes, Frau , dem Beklagten in ihrem Schreiben vom 6. Mai 1981 mit, bei dem Kläger dürften erhebliche Verwahrlosungserscheinungen vorliegen, die erkennen ließen, daß der Jugendliche bestimmte Wert- und Normsysteme für sich nicht akzeptiere. Für den Kläger komme nur eine geschlossene Gruppe bzw. ein therapeutisch begleiteter Strafvollzug in Frage. Bei dem Wunsch der Eltern, den Kläger wieder 41ach Hause zu holen und durch das EREW-Institut betreuen zu lassen, handele es sich um deren private Initiative. Eine erfolgreiche erzieherische Hilfe für den Kläger sei die einzige Chance einer Verlängerung der Strafaussetzung. In Aer Anlage zum Halbjahresbericht für den Kläger führt der Direktor des katholischen Jugendwerkes unter dem 16. Juni 1981 aus, eine weitere Betreuung des Jugendlichen in einer offenen Einrichtung wie der des sei nicht verantwortbar, zumal eine Verhaltensveränderung mit den dort möglichen pädagogischen Mitteln nicht erreichbar sei. Es komme die Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt bzw. ein therapeutisch begleiteter Strafvollzug in Frage. Folgerichtig, bemühte sich das Landesjugendamt in der Folgezeit um einen derartigen Heimpflegeplatz. Das Rheinische Landesjugendheim erklärte sich dann bereit, den Kläger zum 14. Juli 1981 aufzunehmen. Der Beklagte ist somit zu Recht davon ausgegangen, daß bei dem Kläger zu diesem Zeitpunkt erhebliche Verwahrlosungserscheinungen vorlagen. Eine Gesprächstherapie war zu diesem Zeitpunkt ungeeignet, in irgendeiner Form noch auf den Kläger einzuwirken. Bei seiner Einschätzung ist der Beklagte demzufolge zutreffend davon ausgegangen, daß die EREW-Therapie auch in ihrem zweiten Abschnitt unangemessen war. Dies wird außerdem durch die weitere kriminelle Entwicklung des Klägers belegt. Die EREW-Therapie wurde dadurch beendet, daß der Kläger zweimal nach Frankreich entwich und erhebliche Straftaten beging, die zu seiner Verhaftung und weiteren Verurteilung führten. Die Unangemessenheit der EREW-Therapie folgt letztlich auch aus dem Gutachten von vom 26. September 1983. Dort führt er auf Seite 8 des Gutachtens aus:
68"Seine auf uns wie "zwanghaft" wirkenden Autodiebstähle erlebt selbst nicht als Zwang, so daß er selbst unter dem von uns angenommenen Zwang nicht "leidet" - und deshalb auch für uns zur Zeit pädagogisch- bzw. therapieresistent erscheint. Inzwischen ließ er sich auf die therapeutischen Angebote sogenannter lernpsychologischer Therapieverfahren (Verhaltensmodifikationen) nicht ein, die ihm von verschiedenen Institutionen her - auch in der Jugendvollzugsanstalt- angeboten wurden. Das Therapieangebot erfolgte zu einer Zeit, in der noch 14 bis 15 Jahre alt war und noch die therapeutische Hoffnung bestand, die seelisch-geistige Entwicklung dieses Jungen zu fördern und seine Identifikation mit seinem wahren Selbst in Übereinstimmung zu bringen."
69Somit bleibt festzuhalten, daß auch der zweite Therapieabschnitt des EREW-Institutes nicht zu einem angemessenen Ergebnis führte und auch nicht führen konnte, weil zu diesem Zeitpunkt bereits die Voraussetzungen für eine Fürsorgeerziehung des Klägers handgreiflich waren. Daß diese Therapie trotzdem auf Wunsch der Eltern durchgeführt wurde, hat seine Ursache darin, eine weitere Aussetzung der Jugendstrafe erreichen zu wollen.
70Der Kläger vermag seine Ansprüche auch nicht aus § 6 Abs. 1 JWG abzuleiten. Hiernach sind dem Minderjährigen zwar die notwendigen Hilfen zur Erziehung zu gewähren. Da die EREW-Therapie angesichts des Erziehungsbedarfs des Klägers ungeeignet war, den festgestellten Mängeln entgegenzuwirken, handelte es sich nicht um eine notwendige Hilfe im Sinne der Vorschrift.
71Vgl. hierzu Urteil des Senats vom 8. Mai 1990 - 8 A 79/88 -.
72Der Beklagte war auch nicht gehalten, gemäß § 3 Abs. 2 JWG dem Elternwunsch nach dieser Therapie zu folgen, weil diese auch unangemessen im Sinne dieser Vorschrift war. Bei dem Begriff der Angemessenheit in der genannten Vorschrift handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Der Begriff der Angemessenheit läßt keine Ermessensentscheidung zu, sondern ist als "Einschätzungsbegriff" unbestimmter Gesetzesbegriff und unterliegt damit der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung.
73Vgl. Jans/Happe, aa0 § 3 Erläuterung 6 C und § 6 Erläuterung 3 B c.
74Der Beklagte mußte somit die Wünsche der Eltern nicht respektieren, da sie zu einem nicht angemessenen Ergebnis führten, weil die EREW-Therapie für den Kläger ungeeignet war.
75Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 1970 - V C 11.70 -, BVerwGE 35, 287 (289f.).
76Der Senat folgt insoweit nicht der Argumentation des Verwaltungsgerichts. Dieses stellt fest, daß die EREW-Therapie in der Zeit vom 17. Juli bis 22. September 1981 die einzige war, die nach Einleitung der häuslichen Erziehung durch den Beklagten in nennenswertem zeitlichen Umfang tatsächlich stattfand. Hieraus folgert es, daß der Wunsch der Eltern des Klägers, diese Therapie als Teil der öffentlichen Erziehung durchzuführen, deshalb als angemessen im Sinne von § 3 Abs. 2 JWG angesehen werden müsse. Weder die Feststellung noch die Schlußfolgerung entsprechen jedoch den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten nach dem Erlaß des Bescheides vom 17. Juli 1981. Richtig ist zwar, daß der Beklagte mit Bescheid vom 17. Juli 1981 widerruflich der Weitererziehung des Klägers im Haushalt der Eltern gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 JWG zugestimmt hat. Hiermit hat der Beklagte lediglich auf die Weigerung der Eltern des Klägers reagiert, diesen im unterzubringen. Durch diesen Bescheid ist die Freiwillige Erziehungshilfe nicht beendet worden. Dies geschah erst durch Bescheid vom 19. März 1982. Der 3eklagte hat vielmehr in dem Bescheid eine Intensivbetreuung des Klägers durch die offene Erziehungshilfe der öffentlichen Erziehung angeordnet. Diese wurde mit der Kompetenz ausgestattet, über weitere Erziehungsmaßnahmen zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist auch zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Sozialarbeiter bezüglich des Klägers nicht tätig geworden ist. Der Sozialarbeiter stellt in seinem Bericht vom 28. September 1981 fest, daß der Kläger - bevor es zu einem ersten Gespräch mit diesem kommen konnte - bereits am 23. August 1981 nach Frankreich entwichen war. Unter Berücksichtigung der Urlaubszeit kann die beabsichtigte Kontaktaufnahme nach Aktenstudium durch den Sozialarbeiter innerhalb eines Monats nicht als unzumutbar bezeichnet werden. Infolgedessen trifft es nicht zu, daß die EREW-Therapie die einzige Hilfe war, die dem Kläger in dem fraglichen Zeitraum zur Verfügung stand. Selbst wenn man dies zugunsten des Klägers als richtig unterstellt, rechtfertigte es - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht die Annahme der Angemessenheit der Hilfe. Wollte man dem folgen, so könnte, man damit die Angemessenheit jedweder Hilfe und somit auch die Angemessenheit - wie im vorliegenden Falle - derartiger Hilfen begründen, die angesichts des vorliegenden Schädigungsgrades ungeeignet sind. Dies würde im Ergebnis darauf hinauslaufen, Ungeeignetes als angemessen anzusehen, damit nur irgendeine (Therapie-) Maßnahme ergriffen wird.
77Der Kläger hatte auch keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe nach den §§ 39 und 40 BSHG. Abgesehen davon, daß der Kläger ausdrücklich die Verpflichtung des Beklagten - Landesjugendamt - begehrt hat, kann die Frage, ob der Kläger überhaupt zum Personenkreis des § 39 Abs. 1 BSHG gehört, offenbleiben. Dem Kläger ist wegen des erkannten Erziehungsdefizits Jugendhilfe gewährt worden, und zwar in der Form der Freiwilligen Erziehungshilfe. Die Freiwillige Erziehungshilfe stellt eine typische Maßnahme der Jugendhilfe zur Beseitigung aufgetretener Erziehungsschwierigkeiten dar. Erhält ein Minderjähriger in einer Notlage, die Hilfe zur Erziehung erfordert, diese Hilfe umfassend vom Träger der Jugendhilfe, dann besteht aus demselben Anlaß kein Anspruch auf Sozialhilfe. Diese ist vielmehr nachrangig.
78Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1986 - 5 C 23.85 -, FEVS 35, 309 ff. und zum Meinungsstand OVG Saarlouis, Urteil vom 23. Dezember 1987 - 1 R 296/85 -, FEVS 37, 248, 250 f.
79Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 2, 188 Satz 2 VwGO.
80Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO hierfür nicht gegeben sind.
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