Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 992/88
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes Gemarkung xxx Flur xxx Flurstück xxx (xxx Straße) in xxx. Das aufstehende Haus ist Teil einer Häuserkette, die von dem Bauunternehmer xxx in der Zeit um 1910 errichtet worden ist. Zur Entwässerung der Wohngrundstücke legte der Bauunternehmer einen (privaten) Sammelkanal an, der zwischen Straße und Baufluchtlinie über die Grundstücke verlegt wurde, inzwischen nach Erweiterung der Straße durch Inanspruchnahme von zwischen den Häusern und der früheren Straßengrenze liegenden Flächen im Straßenbereich verläuft, in Höhe des Hauses xxx; xxx Straße Nr. xxx mittels Abzweig die Straße kreuzt und auf der östlichen Straßenseite bei Revisionsschacht xxx (Bezeichnung entsprechend dem Entwässerungsplan der Stadt xxx) auf eine weitere von dem Unternehmer xxx verlegte Kanalisationsleitung trifft. Zur Abführung des Abwassers aus diesen Sammelleitungen wurde eine Rohrleitung über vormaliges Zechengelände, das 1981 in das Eigentum der Stadt xxx übergegangen ist, im Bereich des heutigen Schachtes xxx zum auf xxx Stadtgebiet befindlichen xxxgraben angelegt. Diese Leitung ist in der städtischen Kanalnetzkarte von 1984 ausgewiesen. Dagegen zweigt nach den Kanalnetzkarten von 1968 und 1977 eine Rohrleitung von dem auf der Ostseite der xxx Straße in Höhe des Hauses xxx befindlichen Revisionsschacht xxx ab, die über das vormalige Zechengelände zum xxx führt. Der Schacht xxx ist mit dem Schacht xxx verbunden. Der xxxgraben ist zur Abwasserableitung mit Sohlschalen ausgelegt und mündet in den von der xxxgenossenschaft unterhaltenen xxxgraben.
3In den Jahren 1963/64 ließ die xxx Bergbau in Einvernehmen und mit Genehmigung der Stadt xxx vom Haus xxxStraße xxx im Verlauf der xxxStraße über die Stadtgrenze hinaus bis zum xxxgraben einen Sammelkanal zur Abwasserableitung in den Graben anlegen, der in der Folgezeit von der Stadt xxx als städtische Kanalisationsanlage übernommen wurde und seitdem von der Stadt unterhalten wird. An diesen Kanal ist der Revisionsschacht xxx angeschlossen.
4Bei einer vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen aus Anlaß eines ebenfalls vom Kläger geführten, inzwischen abgeschlossenen Klageverfahrens (3 K 2549/83) am 14. März 1985 durchgeführten Ortsbesichtigung wurde festgestellt, daß die Leitung, die den Revisionsschacht xxx mit dem Revisionsschacht xxx verbindet etwa 30 cm unterhalb des Niveaus verlegt ist, auf dem die vom Bauunternehmer xxx angelegten privaten Sammelkanäle in den Schacht xxx einmünden und auf dem von dem Schacht die Rohrleitung zum xxxgraben abzweigt. Bei derselben Besichtigung wurde durch Einleiten von Wasser in den Anschlußstutzen der Rohrleitung festgestellt, daß von dieser Stelle das Wasser nicht bis zum xxxgraben gelangte, sondern in den Revisionsschacht zurücklief. Ausweislich von Vermerken, die sich bei den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befinden und einer dazu gefertigten Skizze vom 10. April 1981 (Beiakte 7 "Entwässerung der xxxHäuser", Bl. 117, und Beiakte Heft 5 Bl. 60 vormals BA 7 Bl. 116) wurde Anfang 1981 festgestellt, daß die besagte Rohrleitung etwa 4 m hinter ihrem Anschluß an den Schacht xxx gebrochen war. Der Schacht xxx wurde auf Veranlassung des Senats im Mai 1990 vom Beklagten überprüft. Dabei wurde festgestellt, daß es von diesem Schacht einen Abzweig in östlicher Richtung zum xxxgraben nicht (mehr) gibt und das ankommende Abwasser ausschließlich in nördlicher Richtung in den städtischen Straßenkanal abfließt. Im Schacht ist erkennbar, daß vormals eine Öffnung in östlicher Richtung bestanden hat; diese ist abgemauert. Ausweislich eines vom Beklagten gefertigten Vermerkes vom 28. Februar 1980 (Beiakte Heft 7 Bl. 83) über eine Ortsbesichtigung vom 5. Februar 1980, an der - entsprechend dem Vermerk - unter anderen auch der Kläger teilgenommen hat, und zweier im Anschluß an den Termin gefertigter Lagepläne vom 11. Februar 1980 zur Entwässerungssituation im Februar 1980 und in früherer Zeit (Beiakte Heft 7 Aktendeckel hinten) ging der Beklagte schon nach den damaligen Feststellungen davon aus, daß ein Rohrabzweig, in östlicher Richtung zum xxxgraben nur bei Schacht xxx und nicht auch bei Schacht xxx vorhanden sei.
5Der Kläger leitet das auf dem Grundstück xxxStraße xxx anfallende Niederschlags- und Schmutzwasser in eine auf dem Grundstück befindliche Sammelgrube ein, von der das Abwasser über ein Überlaufrohr in den vor dem Haus verlaufenden, von dem Bauunternehmer xxx angelegten Sammelkanal eingeleitet wird. Die Dickstoffe, die sich im Sammelbecken abgesetzt haben, werden in bestimmten Abständen gegen Erhebung von Gebühren von der Stadt abgesaugt. Eine gegen den Kläger gerichtete Ordnungsverfügung, die Sammelgrube zu verfüllen bzw. als Revisionsschacht umzubauen, ist vom Beklagten nach Klageerhebung durch den Kläger wieder aufgehoben worden.
6Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 14. Dezember 1982 erhob der Beklagte vom Kläger unter anderem Entwässerungsgebühren (einschließlich Abwasserabgabe) für das Grundstück xxx Straße xxx für 1983 in Höhe von 92,88 DM; mit Bescheid vom 17. November 1983 wurde die Gebühr auf 141,04 DM erhöht, mit weiterem Bescheid vom 19. Juni 1984 wurde sie vom letztgenannten Betrag auf 128,32 DM ermäßigt und betrugen die Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser nunmehr 120,44 DM. Mit Bescheid vom 13. Januar 1984 zog der Beklagte den Kläger für 1984 zu Entwässerungsgebühren in Höhe von 129,48 DM und mit Bescheid vom 15. Januar 1985 zu Entwässerungsgebühren für 1985 in Höhe von 92,-- DM heran.
7Nach erfolglosen Vorverfahren gegen die genannten Bescheide, soweit sie Entwässerungsgebühren betreffen, hat der Kläger Klage erhoben, mit der er - wie schon in den Vorverfahren - im wesentlichen geltend gemacht hat, Entwässerungsgebühren könnten von ihm nicht verlangt werden, weil er nicht an das städtische Entwässerungssystem angeschlossen sei, sondern die Entwässerung seines Grundstückes ohne Inanspruchnahme städtischer Kanalisation ausschließlich über die von dem Bauunternehmer angelegte private Sammelleitung (xxx) erfolge.
8Unter Bezug auf die Ortsbesichtigung vom 14. März 1985 im Klageverfahren 3 K 2549/83 hat der Kläger ferner vorgetragen, eine Verbindung des sogenannten xxx zur städtischen Kanalisation bestehe ausschließlich deswegen, weil die Stadt ohne Zustimmung des Unternehmers xxx, bzw. seiner Rechtsnachfolger und der übrigen Eigentümer der Grundstücke, die an den xxx angeschlossen seien, im Revisionsschacht xxx 30 cm unter dem Abflußniveau der aus dem Schacht zum xxxgraben über das vormalige Zechengelände führenden Rohrleitung einen Anschluß an den städtischen Kanal angelegt habe. Infolge der Trockenlegung habe sich die Rohrleitung inzwischen mit Geröll und Schlamm zugesetzt. Durch ihr Verhalten habe die Stadt rechtswidrig die private Ableitung der Abwässer in den xxxgraben unterbunden. Die nach den tatsächlichen Verhältnissen vorliegende Ableitung von Abwasser in die städtische Kanalisation stelle hiernach im Rechtssinne keine gebührenpflichtige Inanspruchnahme der städtischen Entwässerungseinrichtungen dar, da die Ableitung in den städtischen Kanal ohne seinen, des Klägers, Willen erfolge. Eine Gebührenpflicht scheide im übrigen auch deshalb aus, weil der xxxgraben nicht zum städtischen Kanalnetz gehöre und die Inanspruchnahme der städtischen Kanalleitung zwischen xxx und xxxgraben für eine gebührenpflichtige Inanspruchnahme der städtischen Kanalisation im Sinne einer Entwässerungssystems und einer Klärung der Abwässer nicht ausreiche.
9Nach weiterer Ermäßigung der Entwässerungsgebühren (ohne Abwasserabgabeumlagen) für 1983 um 4,44 DM auf 116,-- DM und insoweit übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien hat der Kläger beantragt,
10soweit nicht die Hauptsache erledigt sei, die Heranziehungsbescheide vom 14. Dezember 1982 und 17. November 1983 in der Fassung des Ermäßigungsbescheides vom 19. Juni 1984 hinsichtlich der Heranziehung zu Entwässerungsgebühren für das Jahr 1983, den Heranziehungsbescheid vom 13. Januar 1984 hinsichtlich der Zahlung von Entwässerungsgebühren für das Jahr 1984 und den Heranziehungsbescheid vom 15. Januar 1985 hinsichtlich der Zahlung von Entwässerungsgebühren für das Jahr 1985 sämtlich in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 1985, aufzuheben.
11Der Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er hat sich auf die Feststellungen im Ortstermin vom 14. März 1985 im Verfahren 3 K 2549/83 berufen und darauf verwiesen, daß nach dem Entwässerungsgebührenrecht der Stadt auch für eine mittelbare Einleitung von Abwasser in die städtische Kanalisation Gebühren von den Eigentümern erhoben würden, die über private Abwasserleitungen, die sich auf anderen Grundstücken befänden, ihr Schmutz- und Niederschlagswasser in die städtische Kanalisation einleiteten. Eine solche Sachlage liege hier vor. Ob und inwieweit die Stadt es zu vertreten habe, daß unterhalb des Niveaus der xxxleitungen und der zum xxxgraben abzweigenden Rohrleitung eine Verbindung vom Revisionsschacht xxx zum Schacht xxx bestehe, sei für den hier interessierenden Veranlagungszeitraum von vornherein ohne Bedeutung, da die Rohrleitung entsprechend den Feststellungen seines, des Beklagten, Tiefbauamtes im Jahre 1981 jedenfalls seit diesem Zeitpunkt aufgrund eines Rohrbruchs kein Abwasser mehr zum xxxgraben habe ableiten können.
14Mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
15Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sich auf sein Vorbringen in erster Instanz beruft und ergänzend vorträgt, die Stadt habe den Verschluß der Rohrleitung zum xxxgraben auf dem vormaligen Zechengelände auch deshalb zu vertreten, weil sie die Vorflut zum xxxgraben auf diesem Gelände abgemauert habe. Letzteres sei aus Anlaß der Anhebung des Bahndamms der Zechenbahn, die über das vormalige Zechengelände führe, im Jahre 1963 geschehen. Ohne die Eingriffe der Stadt würde das System der von dem Unternehmer xxx angelegten Sammelkanäle mit dem Anschluß an den xxxgraben durch die über das vormalige Zechengelände führende Rohrleitung noch funktionstüchtig sein; das ergebe sich daraus, daß die Stadt den jenseits des Zechenbahndammes liegenden Teil dieser Rohrleitung für Zwecke der städtischen Entwässerung nutze.
16Zu berücksichtigen sei ferner, daß entsprechend einer Zusicherung der Stadt aus dem Jahre 1940 von den Eigentümern der an den xxxkanal angeschlossenen Grundstücke keine Entwässerungsgebühren mehr erhoben werden sollten, solange der damals vorliegende Zustand fortbestehe und der xxxkanal nicht von der Stadt xxx übernommen worden sei; eine Übernahme des letztgenannten Kanals werde von der Stadt abgelehnt.
17Die hinsichtlich der Entwässerung durch den xxxkanal ohne Inanspruchnahme städtischer Kanalisation sich ergebenden Rechtspositionen könne er, der Kläger, als Rechtsnachfolger seiner Mutter geltend machen. Dieser seien durch notariellen Kaufvertrag vom 18. Februar 1968 durch die vormaligen Grundstückseigentümer, das Ehepaar xxx, die ihnen am xxxKanal zustehenden Rechte übertragen worden. - In dem Vertrag heißt es wörtlich: "Ferner überträgt der Verkäufer der Käuferin das Recht der Entwässerung des Hauses xxxStraße xxx, welches er an der Sammelleitung der Bauunternehmung xxx hat." Auf Anfrage des Senats hat der Kläger mitgeteilt, über den genauen Inhalt dieses Rechts sei nichts mehr in Erfahrung zu bringen. Im Kaufvertrag, der zwischen den Eheleuten xxx und dem Unternehmer xxx abgeschlossen worden sei, seien Abreden zur Entwässerung des Grundstückes nicht enthalten. - Durch den von den Voreigentümern an den Unternehmer xxx bzw. den durch seine Mutter an die Voreigentümer gezahlten Kaufpreis für das Grundstück seien letztlich Zahlungen für eine Kanalisation geleistet worden, die nunmehr die Stadt durch den durch sie geschaffenen Anschluß an die städtische Kanalisation für ihre Zwecke nutze. Im Falle einer Gebührenpflicht müsse dementsprechend zumindest eine Ermäßigung der Gebühr entsprechend den Aufwendungen erfolgen, die die Stadt durch die Anlage der privaten Sammelkanäle durch den Unternehmer xxx erspart habe.
18Der Kläger beantragt,
19das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag I. Instanz zu erkennen.
20Der Beklagte beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Er trägt vor, der Kläger könne sich auf Rechte hinsichtlich einer Ableitung von häuslichen Abwässern über den xxxkanal bzw. private Entwässerungsleitungen in den xxxgraben schon deshalb nicht berufen, weil dem Kläger jedenfalls keine eigene Rechtsposition hinsichtlich der über das Zechengelände führende Rohrleitung zustehe. Nach dem vorgelegten Kaufvertrag habe er nur ein Recht hinsichtlich des Sammelkanals (xxxkanals) in der xxxStraße; dieses Recht werde durch die Stadt xxx nicht tangiert. Im übrigen habe der Unternehmer xxx bzw. hätten seine Rechtsnachfolger zu keinem Zeitpunkt nachweisen können, daß ein Recht zur Ableitung der in den Straßenkanälen gesammelten Abwässer über eine weiterführende Leitung in den xxxgraben bestehe. Die Grundstücke, über die die Rohrleitung zum xxxgraben verlegt sei, hätten dem Unternehmer xxx nicht gehört; diesem sei auch keine dingliche Rechtsposition hinsichtlich eines Leitungsrechts an diesen Grundstücken eingeräumt worden. Im übrigen bestünden auch hinsichtlich der privaten Sammelkanäle in der Straße selbst keine dinglichen Sicherungsrechte für die Eigentümer der an diese Kanäle angeschlossenen Grundstücke.
23Wegen des Sachverhalts im übrigen und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dazu eingereichten Verwaltungsvorgänge des Beklagten, ferner auf die von diesen eingereichten einschlägigen Entwässerungs- und Entwässerungsgebührensatzungen, die Hausakte der Stadt xxx für das Grundstück des Klägers sowie die von der Stadt xxx geführte Akte "Entwässerung der xxxHäuser, xxxStraße", verschiedene Grundbuchauszüge und Pläne sowie Nachweise zum Zustand der Revisionsschächte, dem Verlauf der Kanäle und zur Anlage des städtischen Straßenkanals in der xxxStraße und schließlich die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen 13 L 59/86, 3 K 2549/83, 3 K 3050/84, 5 K 523/84 Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe
25Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Festsetzungen von Entwässerungsgebühren für die Jahre 1983, 1984 und 1985 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten.
261. Rechtsgrundlage für die vom Beklagten für die Jahre 1983 und 1984 festgesetzten Entwässerungsgebühren ist die Satzung über die Erhebung von Entwässerungsabgaben (Entwässerungsabgabensatzung) der Stadt xxx vom 29. November 1982 (EAS 1982). Allerdings gelten anstelle der Maßstabsregelung (§§ 4, 5 EAS 1982) die Maßstabsregelung der §§ 4, 5 der Entwässerungsabgabensatzung vom 6. Dezember 1984 (EAS 1984) und anstelle der Gebührensatzregelung (§ 6 EAS 1982) die Gebührensatzregelung des § 6 der Entwässerungsabgabensatzung vom 10. Dezember 1986 (EAS 1986). Diese Vorschriften der EAS 1984 und 1986 gelten rückwirkend ab 1. Januar 1974, soweit Gebühren noch nicht bestandskräftig festgesetzt sind (§ 13 Abs. 2 EAS 1984, § 13 Abs. 2 EAS 1986); letzteres ist hinsichtlich der umstrittenen Gebühren für 1983 bis 1985 der Fall. Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung für das Jahr 1985 ist - mit Ausnahme von § 6 dieser Satzung - die EAS 1984 in Verbindung mit § 6 EAS 1986.
27Das anzuwendende Ortsrecht ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit Bezug genommen wird, gültig, wie vom erkennenden Gericht auch schon in anderen Verfahren geprüft und festgestellt worden ist.
28Vgl. OVG NW, Urteile vom 1. Februar 1988 - 2 A 1883/80 -, OVGE 39 S. 277, und vom 22. Februar 1990 - 2 A 115/86 - und - 2 A 118/86 -.
29In Sonderheit bestehen keine Bedenken hinsichtlich einer rückwirkenden Anwendung der Vorschriften der EAS 1984 und EAS 1986 im dargestellten Umfang, da sich dadurch eine Verschlechterung der Position des Klägers nach Grund und Höhe der Entwässerungsgebühren, wie sie nach der EAS 1982 bzw. EAS 1984 zu erheben gewesen wären, nicht ergeben hat.
302. Auf der Grundlage der angeführten Satzungen sind die vom Beklagten für 1983, 1984 und 1985 festgesetzten Entwässerungsgebühren entstanden, weil der Kläger den Gebührentatbestand im Sinne des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 lit a, § 2 Abs. 1 lit a EAS 1982/1984, wonach für die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage Gebühren erhoben werden, in allen drei Jahren verwirklicht hat; gebührenpflichtig ist gemäß § 2 Abs. 1 lit a EAS 1982/1984 der Eigentümer des Grundstückes, von dem die Abwässer unmittelbar oder mittelbar in die Öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden.
31Die Voraussetzungen für eine Einleitung im dargestellten Sinne sind erfüllt.
32Das Einleiten von Abwasser in die städtische Abwasseranlage setzt voraus, daß auf dem Grundstück anfallendes Schmutz- oder Niederschlagswasser über eine abwassertechnische Verbindung, d.h. eine Verbindung, die ihrer Funktion und Bestimmung nach dem Transport von Grundstücksabwässern zur gemeindlichen Abwasseranlage dient,
33vgl. dazu OVG NW, Urteil vom 5. September 1986 - 2 A 3140/83 -, StGR 1987 S. 220 f = Gemht 1987 S. 117,
34in die städtische Abwasseranlage gelangt. Die Verbindung muß nicht unmittelbar sein; auch ein mittelbarer Anschluß über Leitungen, die über fremde Grundstücke führen bzw. einem Dritten gehören und von diesem betrieben werden, kann eine gebührenrechtlich erhebliche Benutzung der städtischen Abwasseranlage ermöglichen.
35Vgl. OVG NW, Urteile vom 25. Juli 1973 - 2 A 1017/71 -, KStZ 1974 S. 76 (77), vom 14. Juli 1975 - II A 502/73 -, OVGE 31 S. 162 (163), und die schon zitierten Urteile vom 22. Februar 1990 und vom 5. September 1986 a.a.O..
36Jedenfalls eine mittelbare Einleitung ist gegeben.
37Der Kläger leitet das auf seinem Grundstück anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser in den im Bereich der xxxStraße befindlichen sogenannten xxxkanal ein, von wo es über den Schacht vor dem Haus xxxStraße xxx zu dem auf der anderen Straßenseite befindlichen Schacht xxx und von dort in den Schacht xxx abläuft. Das steht aufgrund der Feststellungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen im Ortstermin vom 14. März 1985 im Verfahren 3 K 2549/83 zur Überzeugung des Senats fest; dabei ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Verbindung mit den sonstigen Umständen auch davon auszugehen, daß in den Jahren 1983 bis 1985 das Abwasser auch nicht etwa in rechtlich beachtlichem Umfang von Schacht xxx teilweise über die vormals bestehende direkte Rohrverbindung des Schachtes mit dem xxxgraben in diesen Graben abgeleitet worden ist. Die betreffende Rohrverbindung ist schon im Jahr 1981 vom Beklagten überprüft worden, wobei festgestellt wurde, daß eine Ableitung wegen eines Rohrbruchs und der Verschüttung der Leitung etwa 4 m hinter dem Schacht xxx nicht mehr stattfand. Dieses Ergebnis ist durch die Feststellungen im Ortstermin am 14. März 1985 bestätigt worden, in dem sich ergeben hat, daß selbst mit Druck in den Anschlußstutzen dieser Leitung eingeleitetes (gefärbtes) Wasser in den xxxgraben gelangte. Da die Rohrleitung nach dem eigenen Vortrag des Klägers und entsprechend Aktenlage schon seit längerer Zeit vor 1983 zumindest teilweise abgemauert worden ist und folglich keiner ständigen Kontrolle und Unterhaltung zur Erhaltung der Funktionstüchtigkeit unterlegen hat, besteht keine Veranlassung, die Feststellungen des Beklagten im Jahre 1981 über einen Verschluß der Leitung in Zweifel zu ziehen.
38Hiernach gelangt das Abwasser vom Grundstück des Klägers über bestimmungsgemäß für die Ableitung von Abwasser vorgesehene Verbindungen jedenfalls ab Schacht xxx in die städtische Kanalisation der Stadt xxx. Dieser Schacht ist unstreitig an den zur Ableitung von an dieser Stelle anfallendem Abwasser in den Jahren 1963/64 mit Gefälle zum xxxgraben in der xxxStraße verlegten Abwassersammelkanal, der von der Stadt als Teil des städtischen Kanalnetzes übernommen worden ist, angeschlossen. Die auf Veranlassung des Senats durchgeführte Überprüfung dieses Schachts durch den Beklagten hat ergeben, daß auch von diesem Schacht keine abwassertechnische Verbindung zum xxxgraben außer über den in der xxxStraße zum xxxgraben führenden Kanal besteht. Die in den Kanalnetzplänen der Stadt von 1968 und 1977 eingezeichnete Rohrleitung von Schacht xxx über das vormalige Zechengelände zum xxxgraben ist entweder nicht entsprechend den Planungen, wie sie - nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen - 1955 seitens der Zeche xxx zur Entwässerung der Häuser xxxStraße xxx bestanden haben, angelegt worden oder es ist eine vormals zum xxxgraben über das Zechengelände verlaufende Verbindung - sei es durch einen offenen Graben, sei es durch eine Rohrleitung - im Zuge der Anlegung des Straßenkanals in den Jahren 1963/64 bzw. in der Folgezeit jedenfalls schon vor Februar 1980 durch Abmauerung beseitigt worden. Aufgrund des Vermerks des Beklagten in der Akte "Entwässerung der xxxHäuser" vom 28. Februar 1980 und der Lagepläne zur Darstellung des Ergebnisses der Ortsbesichtigung vom 5. Februar 1980 steht zur Überzeugung des Senats fest, daß schon zur Zeit dieser Ortsbesichtigung im Schacht kein Rohrabzweig in östlicher Richtung zum xxxgraben mehr vorhanden war. Es gibt keine Veranlassung, die Richtigkeit des Lageplanes vom 11. Februar 1980 über die am 5. Februar 1980 vorgefundenen Verhältnisse zu bezweifeln, insbesondere keine Anhaltspunkte, daß sich die Entwässerungsverhältnisse bei Schacht xxx - soweit sie hier interessieren - zwischen 1980 und 1990 verändert haben.
39Ob nach der vorliegenden Sachlage eine unmittelbare oder mittelbare Abwasserableitung vom Grundstück des Klägers in die städtische Kanalisation vorliegt, ist nicht völlig eindeutig, bedarf indessen keiner abschließenden Klärung, weil jedenfalls eine mittelbare Einleitung von Schmutz- und Regenwasser in die städtische Kanalisation vorliegt und - wie dargelegt - auch eine solche gebührenpflichtig ist. Unstreitig ist der sogenannte xxxKanal auf Straßengelände verlegt, das (inzwischen) im Eigentum der Stadt steht, wobei sich aus den Akten und dem Vortrag des Klägers ergibt, daß die Flächen, in denen der Kanal liegt, zunächst im Eigentum des Unternehmers xxx gestanden haben und erst nach Anlage des Sammelkanals von der Stadt erworben worden sind. Danach könnte die Stadt mit dem Erwerb des Straßenlandes von dem Unternehmer xxx auch Eigentümerin der in der Straße u.a. vor dem Grundstück des Klägers verlaufenden Sammelleitung geworden sein, es sei denn, die Leitung wäre bei Eigentumserwerb nicht wesentlicher Bestandteil der für die Erweiterung der Straße veräußerten Grundstücke gewesen (vgl. §§ 94, 95 BGB) und wäre auch nicht als Zubehör der Grundstücke (vgl. § 97 BGB) auf die Stadt übertragen worden.
40Vgl. zur Problematik der Eigentumsverhältnisse betreffend Versorgungsleitungen und Kanalleitungen: BGH, Urteile vom 11. Juli 1962, BGHZ 37 S. 353 ff, und vom 20. September 1968 - V ZR 55/66 -, NJW 1968 S. 2331 f.
41Andererseits hat die Stadt ausweislich der Akten verschiedentlich zum Ausdruck gebracht, die Unterhaltung und den Betrieb der von dem Unternehmer xxx angelegten Kanalleitungen nicht übernehmen zu wollen, und hat im Hinblick auf eine bestehende private Entwässerung der Häuser an der xxxStraße (im hier interessierenden Bereich) in den xxxgraben früher Gebührenfreiheit gewährt. Das spricht ungeachtet der Frage, wer Eigentümer dieser Kanalleitungen ist, jedenfalls gegen eine Einbeziehung der Kanäle in die städtische Kanalisation. Wäre hiernach der xxxkanal, der das Abwasser vom Grundstück des Klägers zum Schacht xxx ableitet, nicht Teil der städtischen Kanalisation, läge jedenfalls bei Schacht xxx eine Einleitung des Abwassers in die städtische Kanalisation als mittelbare Einleitung vor.
42Dieser Feststellung steht nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht entgegen, daß der städtische Kanal in der xxxStraße von Schacht xxx bis zur Stadtgrenze bzw. zum xxxgraben auf xxx Gebiet keine technische Verbindung zu sonstigen Kanalleitungen auf xxx Gebiet, in Sonderheit keine Verbindung zu einer Kläranlage auf Stadtgebiet hat. Für die gebührenpflichtige Inanspruchnahme städtischer Kanalisation kommt es auf solche Umstände nicht an. Jeder - jedenfalls nicht nur unwesentliche - Teil der städtischen Kanalisationsanlagen, über die Abwasser abgeleitet wird, ist rechtlich gleichwertiger Teil des städtischen Entwässerungssystems, durch dessen Nutzung eine gebührenrechtlich relevante Leistung vermittelt wird.
43Vgl. OVG NW, Urteile vom 6. Juli 1987 - 2 A 2082/84 -, Gemht 1988 S. 182, und vom 15. Februar 1989 - 2 A 2452/85 -.
44Die dem Gebührenpflichtigen gegenüber erbrachte Leistung besteht in der Übernahme des Abwassers in eine städtische Kanalleitung, nach der das Abwasser bis zu einem Punkt abgeleitet wird, der von dem Grundstück so weit entfernt ist, daß für seine Bewohner keine Geruchsbelästigungen und gesundheitlichen Gefahren durch das Abwasser entstehen können; im Falle einer mittelbaren Ableitung besteht die Leistung darin, daß solche Gefahren und eine Störung der Anleitung bis zur öffentlichen Kanalisation durch Rückstau von Abwässern vermieden werden. Teil der gebührenpflichtigen Leistung ist außerdem, daß die Gemeinde mit der Übernahme des Abwassers in die öffentliche Kanalisation die weitere Verantwortung für die Beseitigung des Abwassers übernimmt und der Grundstückseigentümer von dieser Stelle an für das eingeleitete Abwasser grundsätzlich nicht mehr verantwortlich ist.
45Hiernach läge eine gebührenpflichtige Einleitung selbst dann noch vor, wenn der von Schacht xxx zum xxxgraben führende Kanal in der xxxStraße ausschließlich bis zur Stadtgrenze (ausweislich der vorliegenden Karten mit einer Länge von etwa 160 m) Teil der städtischen Kanalisation wäre und letzteres nicht auch auf den auf xxx Stadtgebiet bis zum xxxgraben verlaufenden Straßenkanal und den xxxgraben selber zuträfe. Allein durch die Übernahme des Abwassers in den auf Stadtgebiet befindlichen Teil des vom Schacht xxx zum xxxgraben führenden Kanals wird dem Kläger die gebührenpflichtige Leistung im vorbeschriebenen Sinne erbracht. Im Hinblick auf die damit von der Stadt xxx übernommene Verantwortung für die weitere Beseitigung des Abwassers kommt es auch nicht weiter darauf an, ob und inwieweit sie im Einvernehmen mit der Stadt xxx und in Übereinstimmung mit wasserrechtlichen Vorschriften den xxxgraben für die Abwassereinleitung nutzt.
46Vgl. auch hierzu OVG NW, Urteile vom 6. Juli 1987 - 2 A 2082/84 - und vom 15. Februar 1989 - 2 A 2452/85 -.
47Die Verwirklichung des Gebührentatbestandes steht nicht deshalb in Frage, weil der Kläger die von seinem Haus ablaufenden Abwässer im fraglichen Zeitraum nicht willentlich der städtischen Kanalisation bei Schacht xxx zugeleitet und damit möglicherweise nicht im Sinne des Satzungsrechts in die Entwässerungsanlage der Stadt eingeleitet hätte. Zwar dürfte die Erhebung von Entwässerungsgebühren grundsätzlich eine willentliche Annahme der technischen Leistung des Entwässerungssystems der Gemeinde durch den Grundstückseigentümer voraussetzen. Den diesbezüglichen Anforderungen wird die Abwassereinleitung durch den Kläger indessen gerecht. Ihm ist nach seinem eigenen Vortrag durch die Erhebung von Entwässerungsgebühren mit Bescheid vom 19. Juli 1978 für die Zeit von 1973-1978 bekannt geworden, daß die Stadt von einer Ableitung des Abwassers von seinem Grundstück in die städtische Kanalisation in der xxxStraße ausging. Ferner war er ausweislich der vom Beklagten eingereichten Akte "Entwässerung der xxxHäuser, xxxStraße" (Beiakte Heft 7) im Jahre 1980 an Verhandlungen mit der Stadt über die Gebührenpflichtigkeit, in denen erläutert und erörtert wurde, daß die Grundstücke xxx, xxxStraße mittelbar bei Schacht xxx in die städtische Kanalisation entwässerten (vgl. den Vermerk in Beiakte Heft 7 Bl. 85 ff, in dem die Teilnehmer und der Inhalt von Besprechungen am 31. Januar/5. Februar 1980 festgehalten sind) und der Ortsbesichtigung vom 5. Februar 1980 beteiligt. Spätestens seit dieser Zeit war der Kläger über den maßgeblichen Sachverhalt des Ablaufs seines Abwassers in die städtische Kanalisation so weitgehend informiert, daß ihm die weitere Ableitung des Abwassers von seinem Grundstück in den xxxkanal als willentliche (mittelbare) Einleitung in die städtische Kanalisation zuzurechnen ist. Hierfür kommt es nicht entscheidend darauf an, ob er in den Jahren 1983-1985 bis zu der durch das Verwaltungsgericht durchgeführten Ortsbesichtigung vom 14. März 1985 sicher davon ausging, daß eine Verbindung des xxxkanals zur städtischen Kanalisation bestand. Für eine willentliche Inanspruchnahme der städtischen Kanalisation im Sinne des Entwässerungsgebührenrechts war ausreichend, daß er nach den gesamten Umständen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einer Verbindung des xxxKanals bei Schacht xxx mit der städtischen Kanalisation bei Schacht xxx rechnen mußte und in Ansehung dieser Umstände nach wie vor sein Abwasser in den xxxkanal einleitete.
48Gegenüber der danach gegebenen willentlichen Inanspruchnahme der städtischen Entwässerungsanlage kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei ohne Kenntnis, Willen und Zutun an diese Anlage angeschlossen worden. Für die Verwirklichung des Gebührentatbestandes durch Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser in die städtische Kanalisation und die daran geknüpfte Entstehung der Gebührenpflicht kommt es grundsätzlich nicht darauf an, wie es zum Anschluß des Grundstückes an die städtische Kanalisation gekommen ist, sondern darauf, daß der betreffende Grundstückseigentümer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im dargestellten Sinne mit dem Anschluß seines Grundstückes an die städtische Kanalisation rechnen mußte und in Ansehung des möglicherweise bestehenden Anschlusses sein Abwasser so vom Grundstück ableitet, daß eine Beanspruchung dieses Anschlusses nicht ausgeschlossen wird.
49Ob dieser Grundsatz im Falle einer rechtswidrigen technischen Verbindung einer privaten Entwässerungsleitung mit der öffentlichen Kanalisation für eine gewisse Zeit zwischen Kenntnis des Grundstückseigentümers von den Umständen, die für einen solchen Anschluß sprechen und einer Wiederherstellung der privaten Entwässerung in zumutbarer Zeit einer Ausnahme erfahren und ob letzteres unter dem Gesichtspunkt eines treuwidrigen Verhaltens der Gemeinde auch dann geltend könnte, wenn offenkundig und eindeutig ist, daß die Gemeinde selbst durch grob unrechtmäßige Eingriffe in das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an privaten Entwässerungsleitungen den Anschluß hergestellt hätte, bedarf hier keiner Klärung. Ausnahmefälle dieser Art liegen hier nämlich nicht vor. Weder die Rechtsnachfolger des Bauunternehmers xxx, noch der Kläger selbst haben seit Kenntnisnahme von der Möglichkeit einer Verbindung des xxxkanals mit dem städtischen Kanal ab Schacht xxx etwas unternommen, die Verbindung zwischen den privaten Entwässerungsleitungen und der städtischen Kanalisation zu unterbrechen und die Verbindungen der Privatleitungen über das vormalige Zechengelände zum xxxgraben wieder instandsetzen zu lassen. Ein treuwidriges Verhalten der Stadt im dargestellten Sinne scheidet schon deshalb aus, weil nach Lage der Dinge völlig unklar, und, wenn überhaupt, jedenfalls ohne weiteres nicht mehr zu klären ist, wann, wie und durch wen es zu der Verbindung des xxxkanals mit der städtischen Kanalisation gekommen ist, insbesondere ob dies auf Veranlassung der xxx Bergbau 1963/64 oder jedenfalls mit Billigung der Eigentümerin des vormaligen Zechengeländes, über das das Abwasser aus dem xxxKanal zum xxxgraben abgeleitet wurde, geschehen ist und ob möglicherweise unrechtmäßige Eingriffe der Stadt in Rechte an den privaten Entwässerungsleitungen nicht schon verjährt sind. Letztlich weist der vom Kläger selbst vorgelegte Entwässerungsplan der Zeche xxx für die Häuser xxxStraße xxx vom 5. August 1955 aus, daß schon damals eine Kanalisationsverbindung zwischen den heutigen Schächten xxx und xxx geplant war und die Kanalsohle bei Schacht xxx tiefer liegen sollte als bei Schacht xxx. Danach könnte eine Verantwortlichkeit der Stadt für eine Verbindung mit Gefälle von Schacht xxx zu xxx schon nach den tatsächlichen Umständen vor dem Bau des Kanals durch die xxx Bergbau 1963/64 und der Übernahme dieses Kanals durch die Stadt ausscheiden Über die dargestellten Ausnahmefälle hinaus käme unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Falles eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß es für die Verwirklichung des Gebührentatbestandes nicht darauf ankommt, wie der Anschluß an die Kanalisation zustandegekommen ist, von vornherein nicht in Betracht. Das gilt auch unter der Berücksichtigung der nicht auszuschließenden, andererseits aber auch nicht offenkundigen Möglichkeit, daß es ohne Zustimmung der Berechtigten an den von dem Bauunternehmer xxx angelegten privaten Kanälen zu einem objektiv unrechtmäßigen Anschluß dieser Kanäle an die städtische Kanalisation durch die Stadt gekommen sein könnte. Angesichts einer solchen Möglichkeit entfällt nicht die Gebührenpflicht, sondern ist den Berechtigten zuzumuten, ihre Rechtspositionen auf Wiederherstellung der privaten Entwässerungsanlage gegenüber der Stadt und Geltendmachung von Schadenersatz zu verfolgen. Insoweit gilt der Rechtsgedanke, wie er in vergleichbarer Weise in § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit a Kommunalabgabengesetz NW (KAG) in Verbindung mit § 226 Abs. 3 AO hinsichtlich der Aufrechnung mit bestrittenen Forderungen gegenüber Gebührenansprüchen zum Ausdruck kommt.
50Ungeachtet der dargestellten Gründe würde die sich aus der Verwirklichung des Gebührentatbestandes ergebende Gebührenpflicht des Klägers durch einen möglicherweise unrechtmäßigen Anschluß des xxxkanals an die städtische Kanalisation auch deshalb nicht berührt, weil es keine verläßlichen Anhaltspunkte dafür gibt, daß durch einen solchen Anschluß gerade in Rechte des Klägers bzw. auf ihn übergegangene Rechte der Voreigentümer seines Grundstückes eingegriffen worden ist. Nach dem vom Kläger vorgelegten Kaufvertrag, den seine Mutter mit den Voreigentümern xxx abgeschlossen hat, ist der Mutter des Klägers ein "Recht (der Verkäufer) am xxxkanal zur Entwässerung des Hauses" übertragen worden. Welchen genauen Inhalt dieses Recht hatte, ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht bekannt und nicht mehr zu klären; insbesondere ist nicht erkennbar, daß seiner Mutter dingliche Rechtspositionen am xxxkanal hätten übertragen sein können. Sie hat ferner keine dingliche Sicherung bestehender Leitungen durch Kanalleitungsrechte an den Grundstücken, über die der xxxkanal verlegt ist, und dem vormaligen Zechengelände, über das das Abwasser zum xxxgraben abgeleitet wurde, erhalten, die sie ihrerseits auf den Kläger hätte übertragen können. Danach ist davon auszugehen, daß dem Kläger nach einer Veränderung der Ableitung der in den xxxkanal eingeleiteten Abwässer von vornherein allenfalls Rechte gegen die Rechtsnachfolger des Unternehmers xxx auf Wiederherstellung der Entwässerung, wie sie vertraglich mit dem Unternehmer xxx bzw. mit seinen Rechtsnachfolgern beim Verkauf der Grundstücke an der xxxStraße zugesagt worden sein könnten, zustehen könnten, nicht aber Rechtsansprüche gegen die Stadt xxx.
51Der Kläger kann sich gegenüber seiner Gebührenpflicht schließlich nicht auf eine etwaige Zusage der Stadt xxx im Jahre 1940 berufen, nach der Entwässerungsgebühren nicht mehr erhoben werden sollten, solange der damals vorhandene Zustand der Entwässerung der Grundstücke bestehe bzw. der von dem Unternehmer xxx angelegte Kanal nicht von der Stadt übernommen werde. Eine Zusage dieses Inhalts, hätte ungeachtet der Frage der Zulässigkeit und Wirksamkeit eines Gebührenverzichts nach der 1983 und danach vorliegenden Sachlage schon deshalb keine Verbindlichkeit mehr, weil sich die Entwässerungssituation der an den xxxkanal angeschlossenen Häuser seit 1940 entscheidend verändert hat. Die nach der Verlegung des Entwässerungskanals in der xxxStraße bis zum xxxgraben und der Übernahme dieses Kanals durch die Stadt und durch den Anschluß des xxxkanals an diesen Kanal entstandene Entwässerungssituation ist mit derjenigen im Jahre 1940, in dem die Abwässer aus dem xxxkanal ausschließlich über eine auf den vormaligen Zechengelände befindliche Verbindung zum xxxgraben abgeleitet wurden, nicht vergleichbar.
523. Die hiernach dem Kläger für die Jahre 1983-1985 dem Grunde nach zu Recht berechneten Entwässerungsgebühren begegnen auch der Höhe nach keinen Bedenken. Anhaltspunkte dafür, daß sie nach der Maßstabsregelung, den danach maßgeblichen Bemessungsfaktoren und Gebührensätzen fehlerhaft berechnet worden sein könnten, bestehen nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die nach dem Satzungsrecht zu berechnenden Gebühren auch nicht zu mindern. Die Tatsache, daß das auf dem Grundstück anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser über eine Sammelgrube in den xxxKanal eingeleitet wird und sich dadurch Dickstoffe in der Sammelgrube absetzen, die in bestimmten Abständen abgefahren werden müssen, rechtfertigt keine Gebührenminderung. Es steht dem Kläger frei, diese Sammelgrube zu beseitigen und das Abwasser ohne vorherige Ausfällung der Dickstoffe in die Kanalisation einzuleiten. Auch nach Ausfällung der Dickstoffe bleiben die vom Kläger abgeleiteten Abwässer Schmutz- und Niederschlagswasser im Sinne der Satzung, da die Vorbehandlung des abgeleiteten Wasser nicht den Anforderungen entspricht, die an die Reinigung von Abwasser zu stellen sind.
53Vgl. zur Frage der Veränderung der Schmutzwasserqualität durch eine Vorklärung auf dem Hausgrundstück das schon zitierte Urteil des erkennenden Gerichts vom 6. Juli 1987.
54Im übrigen ist dem Kläger vorzuhalten, daß er die Sammelgrube nicht etwa auf Veranlassung des Beklagten, sondern sogar gegen dessen - inzwischen aufgehobene - Ordnungsverfügung, die Grube zu beseitigen, beibehalten hat und dies - wie sich aus der Hausakte ergibt - im eigenen Interesse deshalb tut, weil ohne die vorherige Ausfällung der Dickstoffe aus dem Abwasser die Gefahr besteht, daß die Hausanschlußleitungen bzw. der xxxkanal durch das abgeleitete Abwasser verstopft werden.
55Eine Gebührenminderung im Hinblick auf die Kosten, die dem Bauunternehmer xxx durch die Anlage des xxxkanals entstanden sind, kann der Kläger schon deshalb nicht verlangen, weil nicht davon ausgegangen werden kann, daß diesbezügliche Aufwendungen bestimmter Höhe auf ihn bzw. die Voreigentümer des Grundstückes abgewälzt worden sind. Daß und gegebenenfalls inwieweit durch den Kaufpreis, den seine Mutter für das Grundstück xxxStraße xxx gezahlt hat, mittelbar Kosten für die Anlage des Teils des xxxKanals, der vor dem Grundstück des Klägers verlegt ist, abgegolten worden sind, läßt sich nämlich nicht feststellen. Im übrigen bestünde im Hinblick auf das Alter des xxxkanals, der im Bereich des Grundstücks des Klägers spätestens in den Jahren zwischen 1910 und 1920 angelegt worden ist, in den Jahren 1983 bis 1985 auch keine Veranlassung mehr, in Ansehung ersparter Aufwendungen der Stadt für eine städtische Kanalisationsanlage eine Gebührenminderung vorzusehen.
56Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
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