Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 739/90
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin hat laut Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 18. April 1986 Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Höhe von 27.900,-- DM zurückzuzahlen. Gemäß Bescheid vom 3. Februar 1987 hat sie dies in vierteljährlichen Raten von 360,-- DM zu tun, beginnend ab 30. April 1988. Mit Bescheid vom 10. März 1988 wurde sie für den Zeitraum Februar 1988 bis Januar 1989 und in der Folgezeit bis
3Januar 1991 von ihrer Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 18 a BAföG freigestellt. Bereits mit Schreiben vom 12. November 1986 hatte sie unter Hinweis auf eine lebensgefährliche Erkrankung um völlige Befreiung von der Rückzahlungsverpflichtung gebeten. Dies lehnte das Bundesverwaltungsamt durch Bescheid vom 10. Februar 1988 ab. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 10. März 1988 zurückgewiesen.
4Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht: Inzwischen sei festgestellt worden, daß sie außer ihrer lebensbedrohlichen Erkrankung noch einen Gehirninfarkt erlitten habe. Sie sei zu 70 v. H. schwerbehindert, und ihre gesundheitliche Situation werde sich sicherlich nicht bessern. Es sei daher nicht nur in höchstem Maße unwahrscheinlich, sondern auch mit Sicherheit auszuschließen, daß sie jemals das Darlehen auch nur teilweise zurückzahlen könne.
5Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
6den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 10. Februar 1988 und dessen Widerspruchsbescheid vom 10. März 1988 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr das gewährte Darlehen in Höhe von 27.900,-- DM zu erlassen.
7Die Beklagte hat beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin Berufung eingelegt und vorgetragen: Sie lebe von Sozialhilfe, und es bestehe krankheits- und behinderungsbedingt keine Aussicht auf eine Änderung ihrer wirtschaftlichen Situation. Der Erlaß sei daher "als das letzte Mittel" gerechtfertigt, und bei einer sozialen und humanen Gesetzesauslegung sei in ihrem Falle eine besondere Härte zu bejahen.
10Die Klägerin beantragt sinngemäß,
11den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und entsprechend ihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Berufung zurückzuweisen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Bundesverwaltungsamtes Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Berufung der Klägerin, über die der Senat gemäß SS 101 Abs. 2, 125 Abs. 2 VwG() mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg. Der Senat verweist zunächst auf die zutreffenden Gründe des Verwaltungs‑
17gerichts in dem angefochtenen Gerichtsbescheid (Art. 2 § 6 Ent1G).
18Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine für sie günstigere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Selbst wenn man davon ausgeht, einem BAföG-Darlehensnehmer könne ein Anspruch auf Erlaß der Darlehensforderung nach § 7 DarlehensV iVm § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO grundsätzlich zustehen, ist im vorliegenden Falle der Erlaß nicht "das letzte Mittel", das Anwendung finden muß. Ein Erlaß nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO soll nur möglich sein, wenn eine Stundung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO nicht in Betracht kommt (vgl. Nr. 3.2 Vorl. VV-BHO zu § 59). Die Freistellung nach § 18 a BAföG ist der Sache nach eine Stundung, die sich von dieser dadurch unterscheidet, daß keine Stundungszinsen anfallen. Da und solange eine Freistellung nach § 18 a BAföG für die Klägerin ausgesprochen und möglich ist, besteht für den Erlaß der Forderung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO kein Anlaß. Zwar spricht wegen der Behinderung und Erkrankung der Klägerin leider vieles dafür, daß ihre Aussichten sehr gering sein mögen, in eine wirtschaftliche Situation zu gelangen, die ihr die Rückzahlung des Darlehens ermöglicht. Dem Menschen ist es aber nicht gegeben, in die Zukunft zu schauen, und so läßt sich keineswegs ausschließen, daß die wirtschaftliche Situation der Klägerin sich vielleicht aus irgendeinem jetzt noch nicht erkennbaren Grund dennoch einmal erheblich verbessert.
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