Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 765/88
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Abfallbeseitigungsgebühren, die der Beklagte vom Kläger für 1986 erhoben hat. Im einzelnen geht es um folgenden Sachverhalt:
3Der ... Kreis betreibt aufgrund Satzung vom 22. Dezember 1982, hier einschlägig nach der Änderung durch die am 1. Januar 1986 in Kraft getretene 3. Änderungssatzung vom 29. Oktober 1985, (AS) die Abfallbeseitigung im Gebiet der Städte ..., den Gemeinden ... und ... als öffentliche Einrichtung. Dabei bedient er sich gemäß §1 Abs. 2 AS der Abfallbeseitigungsgesellschaft (neuerdings umbenannt in ... Abfallwirtschaftsgesellschaft) mit beschränkter Haftung ( ...), deren alleiniger Gesellschafter er ist. Die vom Kreis wahrgenommene Abfallbeseitigung umfaßt satzungsgemäß (§2 Abs. 1) das Einsammeln, die Bereitstellung von Sammelbehältern für die Getrenntsammlung und das Befördern von Abfällen mit Ausnahme der fortgeworfenen und verbotswidrig abgelagerten Abfälle, sowie das Behandeln, Lagern, Ablagern und Verwerten von Abfällen. Grundlage der dargestellten Tätigkeit des Kreises und Beauftragung der ... mit der Durchführung seiner Aufgaben sind neben den ihn nach dem Landesabfallgesetz NW vom 18. Dezember 1973, GV NW S. 562, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 1984, GV NW S. 679, (LAbfG) treffenden Verpflichtungen der Abfallbeseitigung die zwischen ihm und den genannten Städten und Gemeinden 1982 und 1983 geschlossenen Vereinbarungen, nach denen die Städte und Gemeinden dem Kreis die ihnen ihrerseits nach dem LAbfG obliegenden Aufgaben des Einsammelns und Beförderns von Abfällen sowie ihre Kompetenz zur Regelung der Abfallbeseitigung und Erhebung von Gebühren durch Satzung übertragen haben. Die RSAG ist mit Genehmigung des Regierungspräsidenten Köln aus dem vormaligen Müllbeseitigungszweckverband ...- Kreis hervorgegangen und erhält gemäß §3 des zwischen ihr und dem ...-Kreis geschlossenen Vertrages vom 28. Februar 1983 den ihr bei der Durchführung der Abfallbeseitigung für den Kreis entstehenden Aufwand erstattet.
4Gemäß §6 AS sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, ihr Grundstück an die Abfallbeseitigung des Kreises anzuschließen und ausreichendes Behältervolumen für die auf dem Grundstück tatsächlich anfallenden Abfälle bereitzustellen; zugelassen sind unter anderem 50-, 120- und 240-Liter-Abfallbehälter. Jeder Grundstückseigentümer hat Anspruch auf leihweise zur Verfügung gestellte Behälter bis zu einem Gesamtbehältervolumen, welches sich nach der ermittelten durchschnittlichen Abfallmenge je Haushaltsgröße errechnet (Regelausstattung). Für die Regelausstattung wurde entsprechend nach den Satzungsunterlagen und der Handhabung bei der Ausgabe von Müllgefäßen 1986 und 1987 von einem Müllvolumen von 50 l für eine Person, 80 l für zwei Personen, 105 l für drei Personen, 120 l für vier Personen und von jeweils 10 l für jede weitere Person ausgegangen. Die Verpflichtung, anfallenden Abfall der Abfallbeseitigung des Kreises zu überlassen, hat jeder, dem ein Recht zum Anschluß an diese Einrichtung zusteht, und jeder Abfallbesitzer.
5Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der Abfallbeseitigung erhebt der ...-Kreis nach Maßgabe seiner Gebührensatzung (GS) und dem zugehörigen Gebührentarif (GT) Benutzungsgebühren. Für 1986 war insoweit die Gebührensatzung vom 29. Oktober 1985 einschlägig, nach deren Vorschriften die Gebühren für an die Abfallbeseitigung angeschlossene Wohngrundstücke nach der Zahl der auf dem Grundstück geführten Haushaltungen und der Zahl der in einem Haushalt wohnenden Personen bemessen werden; bei Gewerbegrundstücken wird die Gebühr nach den (tatsächlich) aufgestellten und entleerten Abfallbehältern, mindestens aber nach der entsprechend der Abfallbeseitigungssatzung vorzuhaltenden Behältergrundausstattung berechnet. Gebührenpflichtig ist - neben anderen Gebührenpflichtigen - der Grundstückseigentümer bzw. bei Eigentumswohnungen der Wohnungseigentümer, nicht aber der Wohnungsmieter; letzterer wird nur insoweit herangezogen, als er nachrangig für "seinen Anteil an den verlangten Abfallbeseitigungsgebühren" haftet.
6Zur Bereitstellung des Abfalls auf den Wohngrundstücken in dem Gebiet, in dem der Kreis im dargestellten Umfang die Abfallbeseitigung wahrnimmt, wurden im Jahr 1986 vielfach privat angeschaffte Abfallbehälter mit einem Volumen von 50 l genutzt; bis zum Inkrafttreten des Satzungsrechts vom 29. Oktober 1985 am 1. Januar 1986 wurden solche Behälter im Rahmen der stattfindenden Abfallbeseitigung geleert, wenn sie mit einer beim Kreis zu beziehenden Müllmarke versehen waren.
7Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes ... in dem er mit seiner Familie wohnt. Nach seinen Angaben wurde auf dem Grundstück im Jahr 1986 ein 50-Liter-Abfallbehälter für die Abfallbeseitigung durch den ...-Kreis vorgehalten.
8Mit Bescheid vom 25. August 1986 zog der Beklagte den Kläger für das genannte Grundstück zu Abfallbeseitigungsgebühren von 105,- DM für 1986 heran. Dabei ging er davon aus, daß im Haus des Klägers ein Vier-Personen-Haushalt, für den entsprechend der Satzung eine Gebühr von 105,- DM anzusetzen war, unterhalten werde.
9Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sich gegen die Erhebung von Abfallbeseitigungsgebühren nach der Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen gewandt hat. Dieser Gebührenmaßstab führe dazu, daß er Gebühren für die Benutzung eines 120-Liter-Abfallbehälters zahlen müsse, obwohl er tatsächlich nur einen 50 l fassenden Behälter nutze. Das verstoße gegen die Grundsätze einer leistungsgerechten Gebührenerhebung.
10Der Kläger hat beantragt,
11den Abgabenbescheid 1986 des Beklagten vom 25. August 1986 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 1986 aufzuheben.
12Der Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er hat den Standpunkt vertreten, die Gebührenerhebung sei dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig; sie beruhe auf gültigem Satzungsrecht und fehlerfreien Feststellungen der für die Gebührenerhebung maßgeblichen Bemessungsgrundlagen. Der nach der Gebührensatzung anzuwendende Personenmaßstab sei ein zulässiger Maßstab zur Erhebung von Abfallbeseitigungsgebühren.
15Mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage mit der Begründung stattgegeben, daß die der Gebührenerhebung zugrunde liegenden Satzungsvorschriften rechtswidrig und nichtig seien.
16Hiergegen richtet sich die vorliegende Berufung des Beklagten, mit der er sich auf die Gültigkeit der Abfallbeseitigungssatzung und der dazu ergangenen Gebührensatzung beruft. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die Grundlagen der Gebührenkalkulation dem Kreistag mit hinreichender Genauigkeit vor dem Beschluß der Gebührensatzung erläutert worden. Zudem gehe das Verwaltungsgericht fehlerhaft davon aus, daß durch die Gebühren auch Kosten umgelegt würden, die der Abfallbeseitigung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht zuzurechnen seien. Die Aufstellung von Sammelbehältern für Papier und Glas und der Abtransport dieser Stoffe zum Zwecke ihrer Wiederverwertung seien Teil der Abfallbeseitigung, da es sich bei diesen Stoffen um Abfall auch im Sinne von §1 Abs. 1 des bis zum 31. Oktober 1986 gültigen Abfallbeseitigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar 1977, BGBl. I S. 41, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1986, BGBl. I S. 265, (AbfG) handele; dementsprechend könnten auch die für die Behälteraufstellung und den Abtransport der Stoffe entstehenden Kosten als Kosten der Abfallbeseitigung durch Gebühren umgelegt werden. Entsprechendes gelte für die Kosten der Haussammlung von Papier und Pappe, die Kosten für die Aufstellung von sogenannten Altstofftonnen zur Sammlung von Papier, Pappe und Altmetallen und für die Kosten der sogenannten Bioabfuhr. Das Einsammeln und Befördern von Abfall zum Zwecke der Wiederverwertung entspreche den schon mit dem Abfallgesetz von 1977 verfolgten Zielen.
17Der Beklagte beantragt,
18das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
19Der Kläger beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Er stützt sich auf das angefochtene Urteil und ist der Auffassung, daß die Gebührensatzung ungültig sei, weil der Kreistag nicht hinreichend genau über die Gebührenkalkulation informiert worden sei, und die Kosten für die das Einsammeln und Befördern von Stoffen, die dem Kreis von den Haushaltungen zur Wiederverwertung zur Verfügung gestellt würden, nicht als Kosten der Abfallbeseitigung umgelegt werden könnten.
22Der Senat hat den Beklagten in verschiedenen Schreiben in diesem und in Verfahren, deren Akten beigezogen sind, gebeten, zu bestimmten Fragen der Organisation der Abfallbeseitigung im ... Kreis, der Durchführung der Abfallbeseitigung durch die ..., des insoweit anfallenden Kostenaufwandes sowie der Kalkulation der Abfallbeseitigungsgebühren Stellung zu nehmen. Insoweit wird auf die Antragen des Senats und die dazu abgegebenen, dem Kläger zur Kenntnis gegebenen Stellungnahmen des Beklagten und von diesem eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
23Wegen des Sachverhalts im übrigen und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der dazu eingereichten Verwaltungsvorgänge sowie auf die Gerichtsakte und Satzungsunterlagen des Verfahrens 9 A 765/88, ferner auf die Gerichtsakte eines beim Senat anhängig gewesenen Parallel- Berufungsverfahrens - 9 A 764/88 - und die zu jenem Verfahren vom Beklagten eingereichten Unterlagen über den Zusammenschluß des ...-Kreises mit den kreisangehörigen Gemeinden, die Gründung der ... und den Beschluß der einschlägigen Abfallbeseitigungs- und Gebührensatzung, insbesondere die Gebührenkalkulation Bezug genommen.
24Ferner wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte des Berufungsverfahrens 9 A 380/89, in dem es um Abfallbeseitigungsgebühren im ...-Kreis für 1987 geht, sowie die zu jener Akte eingereichten Satzungsunterlagen des Beklagten zu der für 1987 maßgeblichen, mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1987 beschlossenen, Gebührensatzung vom 24. Juni 1988, die sich mit den Vorschriften der Gebührensatzung vom 29. Oktober 1985 deckt; die Satzung vom 24. Juni 1988 hat der Kreis ohne Abweichungen zur Satzung vom 29. Oktober 1985, indessen nach ergänzenden Erläuterungen der Satzungsvorlage erlassen, nachdem das Verwaltungsgericht in verschiedenen Urteilen - wie auch im vorliegenden Fall - den Standpunkt eingenommen hatte, dem Kreistag seien die Grundlagen der Gebührenkalkulation in der Vorlage zur Satzung vom 29. Oktober 1985 nicht hinreichend erläutert worden.
25Schließlich sind die Satzungsunterlagen zu der ab 1. Januar 1988 geltenden Fassung der Abfallbeseitigungssatzung des Kreises und der zugehörigen Gebührensatzung aus dem Verfahren 9 A 2487/89, in dem es um Abfallbeseitigungsgebühren für 1988 geht, beigezogen worden.
26Hiernach liegen dem Senat insbesondere folgende Unterlagen vor:
271. Unterlagen über die Gründung des Müllbeseitigungszweckverbandes im ...- Kreis sowie dessen Satzung (Anlage 3 in BA V zu 9 A 764/88)
282. Unterlagen über die "Umwandlung" des Müllbeseitigungszweckverbandes in die ... und die damit verbundene Auflösung des Verbandes (Anlage 4 in BA V zu 9 A 764/88)
293. Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen Kreis und kreisangehörigen Gemeinden und Städten von 1982 und 1983 über die Übertragung von Aufgaben der Abfallbeseitigung auf den Kreis (Anlage 2 in BA V zu 9 A 764/88)
304. Gesellschaftsvertrag der ... und deren Vertrag mit dem Kreis über die Durchführung der Aufgaben der Abfallbeseitigung (BA III zu 9 A 764/88)
315. Satzungsakte der Abfallbeseitigungssatzung i.d.F. der 3. Änderungssatzung vom 29. Oktober 1985 und der Abfallbeseitigungsgebührensatzung vom selben Tage (Anlage 1 in BA V zu 9 A 764/88)
326. Beschluß- und Kalkulationsunterlagen (Gebührenbedarfsberechnung) zu den Satzungen vom 29. Oktober 1985 (BA III und IV zu 9 A 764/88)
337. Satzungstext und Beschluß- sowie Kalkulationsunterlagen (Gebührenbedarfsberechnung) zu der mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1987 beschlossenen Gebührensatzung vom 24. Juni 1988 (BA I zu 9 A 380/89)
348. Satzungstexte und Satzungsunterlagen zu der Abfallbeseitigungssatzung i.d.F. der 4. Änderungssatzung vom 18. Dezember 1987 und der Gebührensatzung i.d.F. der 2. Änderungssatzung vom selben Tage (BA IV zu 9 A 2487/89)
359. Wirtschaftspläne der ... für ...
361986 (Anlage 5 in BA V zu 9 A 764/88)
371987 (BA III zu 9 A 380/89)
381988 (BA IV zu 9 A 2487/89, BA V zu 9 A 965/88)
3910. Geschäftsbericht der ... für
401986 (Anlage 8 in BA V zu 9 A 764/88)
41Entscheidungsgründe:
42Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der in der Fassung des Widerspruchsbescheides angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
43A.
44Die Gebührenerhebung beruht auf gültigen Satzungsrecht. Einschlägig ist hier die Gebührensatzung vom 29. Oktober 1985 in Verbindung mit der Abfallbeseitungssatzung des ...-Kreises vom 22. Dezember 1982 in der nach Erlaß der 3. Änderungssatzung vom 29. Oktober 1985 ab 1. Januar 1986 gültigen Fassung. Die Inhalte und Vorschriften der genannten Gebührensatzung verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.
45I.
46Rechtmäßig ist zunächst die Vorschrift des §1 GS, wonach für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der Abfallbeseitigung des ...-Kreises Benutzungsgebühren erhoben werden. Die Gebührenerhebung ist nach §4 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz NW (KAG) zulässig, wenn es sich um eine Einrichtung des Kreises handelt, die er im Rahmen der ihm nach den abfallrechtlichen Bestimmungen obliegenden Aufgaben zulässigerweise unterhält und betreibt. Das ist der Fall.
47Die nach §1 Abs. 1 GS abzurechnenden Leistungen sind diejenigen, die der Kreis nach Maßgabe der eingangs genannten Abfallbeseitigungssatzung erbringt. Dabei handelt es sich nach den §§1 und 2 AS - mit den Einschränkungen nach §§3 und 4 AS - um das Einsammeln von Abfall, die Bereitstellung von Sammelbehältern für die Getrenntsammlung, das Befördern mit Ausnahme der fortgeworfenen und verbotswidrig abgelagerten Abfälle sowie das Behandeln, Lagern, Ablagern und Verwerten von Abfällen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Das sind bis zum 31. Oktober 1986 auf Bundesebene die Vorschriften des Gesetzes über die Beseitigung von Abfällen (Abfallbeseitigungsgesetz - AbfG 1977) - i.d.F. vom 5. Januar 1977, BGBl. I S. 41, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1986, BGBl. I S. 265, und seit dem 1. November 1986 die des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz 1986 - AbfG 1986 -) vom 27. August 1986 BGBl. I S. 1410; ferner sind einschlägig die Vorschriften des das AbfG 1977/1986 ergänzenden Landesabfallgesetzes NW (LAbfG 1973) vom 18. Dezember 1973, GV NW S. 562, das zuletzt durch Gesetz vom 6. November 1984, GV NW S. 679 geändert worden ist und bis zur Verkündung des Landesabfallgesetzes vom 21. Juni 1988, GV NW S. 250, gegolten hat. Mit den Vorschriften dieser Gesetze steht die Erbringung der gebührenpflichtigen Entsorgungsleistungen, soweit sie hier interessieren, in Einklang.
48Das gilt auch insoweit, als der Kreis nicht nur die ihm nach §3 Abs. 2 Satz 1 AbfG 1977/1986 in Verbindung mit §1 Abs. 1 LAbfG 1973 obliegenden Verpflichtungen der Abfallbeseitigung bzw. Abfallentsorgung, sondern auch die nach §3 Abs. 2 Satz 1 AbfG 1977/1986 i.V.m. §1 Abs. 2 LAbfG 1973 den kreisangehörigen Gemeinden obliegende Aufgabe, die in ihrem Gebiet angefallenen Abfälle einzusammeln und zu den Abfallbeseitigungsanlagen oder zu den Müllumschlagstationen, soweit sie von den Kreisen oder in deren Auftrag betrieben werden, zu befördern, wahrnimmt. Diese Aufgaben sind dem Kreis durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen im Sinne von §23 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979, GV NW S. 621, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984, GV NW S. 362, (GkG) von den einzelnen kreisangehörigen Gemeinden in der Weise übertragen worden, daß der Kreis diese Aufgaben in seine Zuständigkeit übernommen hat (§23 Abs. 2 Satz 1 GkG). Solche Vereinbarungen sind nach §2 Abs. 1 LAbfG 1973, der die Vorschriften des GkG für anwendbar erklärt, zulässig. Der bis 1982 tätige Müllbeseitigungszweckverband in ...-Kreis, der bis dahin die dem Kreis und den mit ihm im Verband zusammengeschlossenen Gemeinden obliegenden öffentlichen Aufgaben der Abfallbeseitigung wahrnahm, ist durch Beschluß der Verbandsversammlung vom 18. November 1982 über die Umwandlung dieses Verbandes in die ... mit der dafür nach §20 Abs. 2 GkG erforderlichen Zustimmung des Regierungspräsidenten ... vom 30. Dezember 1982 aufgelöst worden und nimmt seitdem keine Aufgaben der Abfallbeseitigung mehr wahr.
49Unbedenklich ist ferner, daß sich der ...-Kreis gemäß §1 Abs. 2 AS zur Durchführung der Abfallentsorgung im Kreisgebiet, wie sie satzungsmäßig erfolgt, in vollem Umfang der RSAG bedient. Die ... ist bei der Aufgabenwahrnehmung nicht mit öffentlichen Befugnissen betraut, sondern wird nur als privates Unternehmen im Auftrage des Kreises bei der Erfüllung seiner Aufgaben tätig. Das ist nach §3 Abs. 2 Satz 2 AbfG 1977/1986 zulässig, wonach sich die nach dem Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Erfüllung ihrer Pflichten bei der Entsorgung der in ihrem Gebiet angefallenen Abfälle Dritter bedienen dürfen.
50II.
51Die Gebührensatzung enthält auch insoweit eine gültige Regelung, als nach §2 Abs. 1 GS für die Abfallentsorgung der Grundstücke der Grundstückseigentümer und die Entsorgung von Eigentumswohnungen der Wohnungseigentümer gebührenpflichtig ist, ungeachtet der Frage, ob der betreffende Eigentümer die auf dem Grundstück befindlichen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten vermietet oder verpachtet hat. Die fehlende Einschränkung, die auf den Regelungen des §6 Abs. 1 und 5 AS beruht, wonach jeder Grundstückseigentümer im Geltungsbereich der Satzung verpflichtet ist, sein Grundstück oder seine Wohnung an die Abfallbeseitigung anzuschließen (Anschlußzwang) und die bei ihm anfallenden Abfälle der Abfallbeseitigung zu überlassen (Benutzungszwang), verstößt nicht gegen das AbfG 1977/1986 und LAbfG 1973 und auch nicht gegen den Grundsatz, daß die Gebühr gemäß §4 Abs. 2, §6 KAG nur von dem beansprucht werden darf, der die gebührenpflichtige Leistung in Anspruch nimmt.
52Nach ständiger Rechtsprechung des bisher für das Abfallbeseitigungsgebührenrecht zuständigen 2. Senats des erkennenden Gerichts besteht die bei der Abfallentsorgung von Grundstücken erbrachte Leistung grundsätzlich nicht schon im Vorhalten von Abfallbehältern und dem periodischen Anfahren der Grundstücke durch Müllfahrzeuge zum Zwecke der Leerung der aufgestellten Abfallbehälter, es muß hinzukommen, daß die aufgestellten Gefäße auch durch Einfüllen von Abfall genutzt worden sind.
53Vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1989 - 2 A 399/87 -; a.A. Hessischer VGH, Urteil vom 20. Juni 1990 - Hessische Städte- und Gemeindezeitung 1990 S. 444, der für die Leistungserbringung das Zuteilen von Abfallbehältern und Anfahren des Grundstückes durch Müllfahrzeuge ausreichen läßt.
54Das bedeutet, daß der Grundstückseigentümer bei der Verpachtung des Grundstückes bzw. der Vermietung von auf dem Grundstück befindlichen Wohnungen nicht schon deshalb zu Gebühren herangezogen werden kann, weil das Grundstück zur Leerung aufgestellter Abfallgefäße durch Müllfahrzeuge angefahren wird, d.h. weil das Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen ist, und er dadurch einen Entsorgungsvorteil hat, den er seinem Pächter bzw. Mieter vermittelt. Erforderlich ist zusätzlich, daß dem Eigentümer auch das Einfüllen des Abfalls durch den Pächter oder Mieter in den Abfallbehälter und das Bereitstellen des Behälters zur Leerung sowie die Leerung selbst zugerechnet werden kann. Ob diesem Leistungsverständnis der Inanspruchnahme der Abfallentsorgung zu folgen ist, läßt der Senat offen. Für die im vorliegenden Fall nur interessierende Gebührenerhebung für Wohngrundstücke sind nämlich nach der satzungsmäßig definierten Leistung, für die die Gebühr erhoben wird, sowohl das Bereitstellen des Abfallbehälters als auch seine Leerung Voraussetzung. Das ergibt sich aus Nr. 1.1 des Gebührentarifs, wonach die Gebühren für die "Entleerung" der auf dem Grundstück befindlichen Regelbehälterausstattung anfallen. Der hiernach für die Gebührenpflicht maßgeblichen Leistung entspricht indessen die vom Grundstückseigentümer in Anspruch genommene Abfallentsorgungsleistung des Kreises auch dann, wenn der Grundstückseigentümer das Grundstück verpachtet bzw. die darauf befindlichen Wohnungen vermietet hat.
55Durch das Bereitstellen von Abfallbehältern für seine Mieter bzw. den Grundstückspächter nimmt der Eigentümer zunächst die Vorhalteleistungen des Kreises zur Abfallentsorgung des Grundstückes in Anspruch. Letzteres gilt auch dann, wenn der Pächter und Mieter selbst auf dem Grundstück private oder leihweise vom Kreis bzw. der ... überlassene Behälter für anfallende Abfälle bereitstellt. Auch dann nimmt der Grundstückseigentümer die Vorhalteleistungen des Kreises in Anspruch, weil ihm das beschriebene Handeln des Mieters oder Pächters zuzurechnen ist. Diese erfüllen mit dem Aufstellen von Abfallbehältern auf dem Grundstück nämlich zugleich die dem Eigentümer nach §6 Abs. 1 AS obliegende Verpflichtung, sein Grundstück an die Abfallentsorgung des Kreises anzuschließen sowie die damit nach §8 Abs. 2 AS verbundene weitere Pflicht, entsprechend dem tatsächlich anfallenden Abfall ausreichendes Abfallbehältervolumen auf dem Grundstück bereitzustellen. Das Aufstellen privater oder vom Kreis bzw. der ... zur Verfügung gestellter Gefäße ist, sofern die Gefäße den Anforderungen des §8 Abs. 1 a AS genügen, wahlweise zulässig, weil nach §8 Abs. 2 und 3 AS für den Eigentümer kein Zwang zur leihweisen Inanspruchnahme der Hausmüllgefäße des Kreises bzw. der ..., sondern nur ein entsprechender Anspruch besteht.
56Die Annahme, daß Mieter und Pächter mit der Aufstellung von Abfallbehältern die sich aus dem Anschlußzwang für den Eigentümer ergebenden Verpflichtungen erfüllen, scheidet nicht deshalb aus, weil ein Anschlußzwang hinsichtlich der öffentlichen Abfallentsorgung für den Grundstückseigentümer ungeachtet seiner Eigenschaft als Abfallbesitzer unzulässig wäre. In §5 Abs. 1 Satz 3 LAbfG 1973 ist ausdrücklich bestimmt, daß für die Anordung des Anschluß- und Benutzungszwangs bei der Abfallbeseitigung §19 Abs. 1 der Gemeindeordnung NW (GO), der sich auf einen solchen Zwang für Grundstücke bezieht, entsprechend gilt. Die Vorschrift des §5 Abs. 1 Satz 3 LAbfG 1973 steht mit Bundesrecht in Einklang, weil durch §3 Abs. 1 AbfG 1977 ebenso wie durch §3 Abs. 1 AbfG 1986, wonach der Besitzer Abfälle dem Beseitigungspflichtigen bzw. Entsorgungspflichtigen zu überlassen hat, ergänzende landesrechtliche Vorschriften über einen Anschluß- und Benutzungszwang für den Grundstückseigentümer nicht ausgeschlossen werden.
57Vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 7. März 1990, Hessische Städte- und Gemeindezeitung 1990 S. 441.
58Der Grundstückseigentümer nimmt die Leistungen der öffentlichen Abfallentsorgung aber auch insoweit in Anspruch, als der Inhalt der Abfallbehälter auf dem Grundstück zur Entsorgung bereitgestellt und abgeholt wird. Der Eigentümer ist nämlich - abgesehen von denkbaren atypischen Einzelfällen, die zulässigerweise durch einen Gebührenerlaß aus Gründen einer sachlichen, vom Satzungsgeber nicht beabsichtigten Unbilligkeit berücksichtigt werden können - auch Besitzer des in den Behältern befindlichen Abfalls und damit auch verpflichtet, diesen Abfall dem Entsorgungsträger zu überlassen. Dementsprechend nimmt er auch die durch die Abfuhr des Abfalls erbrachte Leistung in Anspruch. Das gilt auch dann, wenn die Abfallbehälter vom Mieter oder Pächter beschafft und auf dem Grundstück aufgestellt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist der Besitzbegriff des §3 Abs. 1 AbfG 1977/1986 öffentlich- rechtlicher Art und nach dem mit diesem Begriff verfolgten Zweck auszulegen, die Verantwortlichkeit für entstandenen Abfall zu bestimmen.
59Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1983, BVerwGE 67 S. 8, und 19. Januar 1989, NJW 1989 S. 1295; BGH, Urteil vom 14. März 1985, NVwZ 1985 S. 447.
60Danach genügt für den Besitz des auf einem Grundstück befindlichen Abfalls ein "Mindestmaß" an Sachherrschaft des Eigentümers über das Grundstück, ohne daß hinsichtlich der beseitigungspflichtigen Stoffe ein spezieller Besitzbegründungswille erforderlich wäre.
61Vgl. die zitierten Urteile des BVerwG und BGH.
62Diese Voraussetzungen sind beim Eigentümer von Wohngrundstücken, der Räume vermietet bzw. das Grundstück verpachtet hat, erfüllt, wenn der Mieter oder Pächter mit seinem Einverständnis - von dem wegen des bestehenden Anschlußzwanges auszugehen ist - besondere Behälter auf dem Grundstück aufstellt, in denen Abfälle zur Abholung durch den Entsorgungsträger gesammelt werden.
63Vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1985 a.a.O.
64Die dargestellten Überlegungen gelten entsprechend, wenn der Mieter einer Eigentumswohnung mit Einverständnis des vermietenden Wohnungseigentümers seinen Abfall in auf dem Grundstück aufgestellten Abfallbehältern zur Entsorgung zur Verfügung stellt. Dann tritt die Wohnungseigentümergemeinschaft und damit jeder einzelne Wohnungseigentümer als Abfallbesitzer an die Stelle des Grundstückseigentümers.
65Hiernach steht einer Gebührenpflicht des Eigentümers, der Wohnraum vermietet oder verpachtet hat, auch nicht entgegen, daß ihm das Risiko auferlegt wird, die Abfallbeseitigungsgebühren auf seinen Mieter oder Pächter abwälzen zu können. Im Rahmen der bestehenden Vertragsfreiheit kann er mit seinem Mieter oder Pächter Vereinbarungen treffen, daß letzterer die für das Grundstück bzw. die Wohnung anfallenden Grundbesitzabgaben zu tragen habe. Soweit er langfristige Verträge geschlossen hat, die so etwas nicht vorsehen, weil im ...-Kreis bis Anfang 1986 die Kosten für die Entsorgung der Wohngrundstücke durch Ausgabe von Müllmarken umgelegt wurden und diese Marken nach Vertragsschluß vom Mieter zu erwerben waren, fällt ein solcher Vertragsschluß in den Risikobereich des Grundstückseigentümers. Der Satzungsgeber braucht solche Umstände bei Gebühren der vorliegenden Höhe nicht zu berücksichtigen, zumal die Leistung, für die Gebühren erhoben werden, in vollem Umfang jedenfalls auch dem Grundstückseigentümer erbracht werden.
66Vgl. zur Frage, inwieweit dem Vermieter eine (nachträgliche) Erhebung von Benutzungsgebühren zugemutet werden kann, die er wegen Ablaufs der Frist nach §4 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe nicht mehr auf den Mieter umlegen kann, Urteil des Senats vom 27. Juli 1990 - 9 A 2384/88 -.
67Inwieweit auch der Mieter bzw. Pächter die (volle) gebührenpflichtige Leistung in Anspruch nimmt, bedarf keiner Klärung. Selbst wenn letzteres der Fall wäre, bestünde keine Verpflichtung des Satzungsgebers, vorrangig vor dem Grundstückseigentümer den Mieter oder Pächter als Gebührenpflichtige zu bestimmen. Das gilt aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität schon deshalb, weil das Eigentum an Grundstücken weniger häufig wechselt als der Mieter einer Wohnung oder Pächter eines Wohngrundstückes und weil sich bei Wohngrundstücken mit mehreren Mietwohnungen die Gebührenerhebung durch Heranziehung des Grundstückseigentümers vereinfacht.
68Ob und inwieweit die nach §11 AS dem Grundstückseigentümer obliegenden Meldepflichten sich auch auf Mitteilung zur Änderung der Mietverhältnisse und der Größe der Haushalte seiner Mieter beziehen und insoweit gültiges Recht sind, hat für die Rechtmäßigkeit der Gebührenpflicht des Eigentümers keine Bedeutung, da die im vorliegenden Fall nur interessierende Gebührenpflicht von der Gültigkeit der Vorschriften über bestimmte Meldepflichten des Grundstückseigentümers unabhängig sind.
69III.
70Die Satzung verfügt - soweit das hier von Bedeutung ist - in §4 GS i.V.m. den ergänzenden Vorschriften des Gebührentarifs über eine gültige Maßstabsregelung, insbesondere einen gültigen Gebührenmaßstab für Wohngrundstücke.
711.
72Einschlägig ist insoweit zunächst §4 Abs. 1 GS i.V.m. Nr. 1 GT. Nach §4 Abs. 1 Satz 1 GS ist Bemessungsgrundlage der Gebühren für das Einsammeln und Beseitigen für Hausmüll einschließlich Sperrmüll der Haushalt und die Zahl der in einem Haushalt wohnenden Personen. Mit der Bemessung nach der Zahl der in einem Haushalt wohnenden Personen ist unter Berücksichtigung der Staffelung der Gebührentarife in Nr. 1.1 GT nach Ein-, Zwei-, Drei- und Vier-Personen-Haushalten sowie Haushalten mit fünf und mehr Personen gemeint, daß auf eine nach der jeweiligen Haushaltsgröße durchschnittlich anfallende Abfallmenge abgestellt werden soll bzw. auf ein bestimmtes Verhältnis, in dem die durchschnittlichen Abfallmengen der Haushaltungen verschiedener Größe zueinander stehen. Dabei wird ausweislich der Unterlagen zur Satzung vom 29. Oktober 1985 (BA III zu 9 A 764/88 S. 23 ff) und der Erläuterung der Gebührenkalkulation zur Satzung vom 24. Juni 1988, die der Sache nach auch für die Gebührensatzung vom 29. Oktober 1985 gilt und die Erläuterungen zur jener Satzung ergänzt, von einer Degression der je nach Haushaltsgröße anfallenden Abfallmenge/Haushalt ausgegangen; das Abfallaufkommen pro Woche wurde entsprechend bestimmten Erfahrungen beim Abfallanfall und einer darauf aufbauenden Prognose zur Bewertung des Maßes der Inanspruchnahme für einen Ein-Personen-Haushalt mit 35 l, einen Zwei-Personen- Haushalt mit 60 l, einen Drei-Personen-Haushalt mit 90, einen Vier-Personen-Haushalt mit 115 l und für einen Fünf- und Mehr-Personen-Haushalt mit 140 l angesetzt (BA I zu 9 A 380/89 Bl. 13). Neben den dargestellten Bemessungskriterien wird gemäß Nr. 1 GT zusätzlich auf die Zahl der wöchentlichen Leerungen der Abfallbehälter abgestellt.
73Die hiernach vorliegende Maßstabsregelung steht mit höherrangigem Recht in Einklang.
74Nach §6 Abs. 3 KAG ist die Benutzungsgebühr nach der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung (Abfallbeseitigung) zu bemessen (Satz 1). Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf (Satz 2). Da es besonders schwierig ist, die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallbeseitigung genau (nach Menge, Beschaffenheit, Gewicht usw.) zu bestimmen, dürfen Gebühren für die Inanspruchnahme der Abfallbeseitigung nach einhelliger Auffassung nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden.
75Vgl. OVG NW, Urteile vom 5. Juli 1982, Gemht 1983 S. 214 = StGR 1983 S. 182, und vom 22. Februar 1990 - 2 A 2305/87 -; Bayrischer VGH, Urteil vom 6. Juni 1984, BayVBl 1985 S. 17; OVG Lüneburg, Urteil vom 4. Oktober 1984, NVwZ 1985 S. 441; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 1986, VBlBW 1987 S. 146.
76Zudem wären die Feststellungen, die bei einer wirklichkeitsgerechten Gebührenbemessung nach den genannten Faktoren erforderlich sind, mit einem unverhältnismäßig hohem und wirtschaftlich nicht mehr vertretbarem Aufwand durch Messungen des Abfallvolumens, durch Wiegen des Abfalls und Ermittlungen seiner Zusammensetzung verbunden.
77Ist somit die Wahl eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes für Abfallbeseitigungsgebühren zulässig, ist der Satzungsgeber bei der Auswahl der in Betracht kommenden Maßstäbe mit der Einschränkung frei, daß der Maßstab nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zur Inanspruchnahme stehen darf. In dieser Hinsicht hat der Ortsgesetzgeber lediglich zu prüfen, ob der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist.
78Vgl. die zitierten Urteile des OVG NW vom 5. Juli 1982 und 22. Februar 1990.
79Dementsprechend kommt es nicht darauf an, daß der Satzungsgeber den im einzelnen zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab gefunden hat, sondern findet die ihm eingeräumte (weite) Gestaltungsfreiheit unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG und verfassungskonformer Auslegung von §6 Abs. 3 KAG erst dort ihre Grenze, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der von ihm geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise zu vereinbaren ist, weil ein einleuchtender, sachlich vertretbarer Grund für Gleich- oder Ungleichbehandlung fehlt.
80Vgl. zu diesen Freiheiten und Grenzen des Satzungsgebers z.B. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 8. November 1968, BVerwGE 31 S. 33 (34) und vom 23. Mai 1973, BVerwGE 42 S. 210 (216), und Beschluß vom 19. März 1981, KStZ 1981 S. 110.
81Hiernach ist die Gebührenbemessung nach der Zahl wöchentlicher Leerungen, aber auch im übrigen rechtmäßig. Der einzelne Haushalt ist eine typische wirtschaftliche Einheit, die häuslichen Abfall erzeugt und danach einen geeigneten Ansatz für die Gebührenbemessung bietet.
82Vgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 4. Oktober 1984, a.a.O.
83Durch die Berücksichtigung der Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen und der je nach Haushaltsgröße durchschnittlich (relativ) anfallenden Abfallmenge wird in zulässiger Weise der Wahrscheinlichkeit Rechnung getragen, daß mit zunehmender Zahl der zu einem Haushalt gehörenden Personen auch die Abfallmenge steigt, die Steigerung indessen nicht notwendig gleichmäßig linear nach einer feststehenden Abfallmenge pro Person verlaufen muß. Zwar gibt es Untersuchungen, nach denen die Abfallmenge bis zu mehreren (z.B. 5) Personen im Durchschnitt in etwa gleich bleibt und erst bei einer größeren Zahl von Personen (z.B. 6-30) (linear) zunimmt.
84Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. März 1979, KStZ 1979 S. 155; OVG NW, zitierte Urteile vom 5. Juli 1982 und 22. Februar 1990.
85Andererseits kommt diesen Untersuchungen entsprechend den Bedingungen bei den durchgeführten Erhebungen keine Allgemeinverbindlichkeit zu und ist es deshalb unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten auch zulässig, von einer pro Person/Grundstück gleichmäßigen Zunahme der Abfallmenge,
86vgl. auch hierzu die zitierten Urteile OVG NW vom 5. Juli 1982 und 22. Februar 1990, ferner Bayrische VGH, Urteil vom 6. Juni 1984, a.a.O., und Peine, Die Finanzierung der Entsorgung häuslicher Abfälle (in: das Neue Abfallwirtschaftsrecht - Umweltrechtstage 1989 - S. 75, 90 ff),
87oder - wie hier - entsprechend anderen Prognosewerten bei Haushalten mit ein bis fünf Personen von einer geringfügig degressiven Steigerung der Abfallmenge pro Person/Haushalt auszugehen. Die vorliegenden Mengenansätze und die Degression, wonach für die erste Person ein Abfallvolumen von 35 l, die zweite und dritte Person jeweils ein solches von 30 l und die vierte und fünfte Person jeweils ein Abfallvolumen von 25 l zugrundegelegt wird, halten sich als Werte zur Erfassung des wahrscheinlichen Maßes der je nach Haushaltsgröße unterschiedlichen Inanspruchnahme im Rahmen der dem Satzungsgeber zustehenden Beurteilungs- und Prognosespielräume. Die Ansätze bedürfen nicht etwa einer Rechtfertigung durch wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse, da es bei der Anwendung von Wahrscheinlichkeitsmaßstäben gerade nicht um eine wirklichkeitsgerechte Bemessung, sondern eben nur um einen Maßstab geht, der nicht in einem "offensichtlichen" Mißverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Dementsprechend gehen auch Einwände fehl, der Satzungsgeber sei für 1988 oder spätere Zeiträume von anderen Ansätzen beim durchschnittlichen Abfallanfall ausgegangen. Im übrigen findet die dem Maß der Inanspruchnahme der Abfallentsorgung zugrundegelegte Degression dem Ansatz nach eine Bestätigung durch eine von der ... im September 1987 in ... beispielhaft durchgeführte Untersuchung, deren graphisch dargestelltes Ergebnis sich bei den Unterlagen der für 1988 maßgeblichen Gebührensatzung befindet (Beiakte IV zu 9 A 2487/89, Anlage 3 S. 3 und 13). Danach betrug die durchschnittliche wöchentliche Abfallmenge bei Haushalten mit einer Person 41,2 l, Haushalten mit 2 Personen 78 l, Haushalten mit 3 Personen 103,8 l, Haushalten mit 4 Personen 115,1 l, Haushalten mit 5 Personen 120,1 l und Haushalten mit 6 Personen 137,9 1. Daß sich diese Untersuchung hinsichtlich der Höhe der Abfallmenge nicht mit den Ansätzen für die Gebührenbemessung der Jahre 1986 und 1987 deckt, ist im Hinblick auf die dargelegten Wahrscheinlichkeitsgrundsätze, des §6 Abs. 3 Satz 2 KAG, wonach es maßgeblich nicht auf die Mengenwerte als solche, sondern das Verhältnis der Inanspruchnahme der Abfallentsorgung durch Haushalte unterschiedlicher Größe ankommt, und zusätzlich deshalb unbeachtlich, weil sich die nach §8 Abs. 3 AS für Haushalte zur Verfügung zu stellende Regelausstattung mit Abfallbehältern - auf die noch einzugehen ist - dem Volumen nach im wesentlichen mit den im Versuch festgestellten Abfallmengen deckt.
88Rechtmäßig ist ferner, einen einheitlichen Gebührentarif für Haushalte mit fünf und mehr Personen zu bilden und damit bei der Gebührenbemessung Abfallsteigerungen für die sechste zum Haushalt gehörende Person und weitere Personen zu vernachlässigen. Gegen diese Maßstabsvereinfachung bestehen keine Bedenken, weil nach den vom Satzungsgeber in Bezug genommenen Erfahrungswerten die Abfallmenge bei Großhaushaltungen mit mehr als fünf Personen nur noch verhältnismäßig geringfügig ansteigt. Ungeachtet dessen bedurfte es einer weiteren Differenzierung der Gebührenbemessung nach der Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen auch deshalb nicht, weil die Zahl der Haushaltungen mit mehr als fünf Personen im Verhältnis zur Gesamtzahl der gebührenpflichtigen Haushalte nach den Feststellungen des Kreises in den Erläuterungen zur Gebührenkalkulation bzw. der ...- Vorlage zur Neuordnung des Gebührenwesens vom 16. Oktober 1985 (Beiakte Heft III zu 9 A 764/88 S. 26) unter 10 v.H. liegt. Nach dem Grundsatz der sogenannten Typengerechtigkeit dürfen bei der Gebührenbemessung vom geregelten Fall abweichende Fälle vernachlässigt werden, sofern deren Zahl den genannten Vomhundertsatz nicht übersteigt.
89Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. September 1981 KStZ 1982 S. 69; ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. März 1986, VBlBW 1987 S. 146, wonach entsprechend den für jenen Fall maßgeblichen Verhältnissen ein einheitlicher Gebührensatz schon für Haushalte mit vier oder mehr Personen gerechtfertigt war.
90Der Rechtmäßigkeit der nach §4 Abs. 1 Satz 1 GS für Wohngrundstücke geltenden Maßstabsregelung steht nicht entgegen, daß ein sogenannter Gefäßmaßstab, d.h. eine Gebührenbemessung nach der Zahl und dem Fassungsvermögen der geleerten Abfallbehältnisse, möglicherweise besser geeignet sein könnte, das Maß der Inanspruchnahme der Abfallbeseitigung zu erfassen. Ein solcher Maßstab ist zulässig,
91vgl. das zitierte Urteil des OVG NW vom 22. Februar 1990;
92aus den schon dargelegten Gründen ist der Satzungsgeber indessen nicht verpflichtet, eher einen solchen als den hier für Wohngrundstücke maßgeblichen kombinierten Haushalts- und Personenmaßstab zu wählen. Zudem hat der Gefäßmaßstab seinerseits Schwächen, da die Bemessung der Gebühren nach aufgestellten Abfallgefäßen bestimmter Größe zu Ungerechtigkeiten führen kann, wenn im Sinne einer rationellen und damit kostengünstigen Abfallbeseitigung eine möglichst weitgehende Vereinheitlichung der den Haushaltungen bzw. Grundstücken zur Verfügung stehenden Abfallbehälter erfolgt und es dann nicht möglich ist, Veränderungen der Abfallmenge bei sich ändernder Zahl der auf einem Grundstück oder in einem Haushalt lebenden Personen genauer zu berücksichtigen.
93Vgl. dazu das vorzitierte Urteil des OVG NW vom 22. Februar 1990, das einen Fall betraf, in dem 120 l-Abfallgefäße als kleinste Gefäße zur Verfügung gestellt und Gebühren nach dem Gefäßmaßstab erhoben wurden.
94Dieser Schwäche des Gefäßmaßstabes wird unter Berücksichtigung des Volumens der von der ... auszugebenden kleinsten Abfallbehälter gerade auch hier begegnet. Zwar werden im Kreisgebiet für das Einsammeln und Befördern von Abfällen nach §8 Abs. 1 a der Abfallbeseitigungssatzung auch 50-Liter-Abfallbehälter zugelassen, weil solche Abfallgefäße bis zur Neuordnung des Abfallbeseitigungsrechts mit dem 1. Januar 1986 verwandt wurden. Soweit indessen die Grundstückseigentümer von dem nach §8 Abs. 3 AS bestehenden Anspruch einer leihweisen Überlassung von Abfallbehältern für Hausmüll Gebrauch machen, werden nach Darstellung des Beklagten von der ... als kleinste Gefäße nur 120-Liter- Abfallbehälter ausgegeben. Gegen eine solche Handhabung ist im Rahmen des Organisationsermessens des Kreises bei der Gestaltung der Abfallbeseitigung nichts einzuwenden, zumal bei der Ausgabe verhältnismäßig kleiner Abfallbehälter die Gefahr besteht, daß der Inhalt von den Benutzern aus falscher Sparsamkeit zu hoch verdichtet wird oder der Betreffende sich seines Abfalls auf nicht erwünschte Weise entledigt.
95Hiernach ist auch nicht zu beanstanden, daß Haushaltungen, deren Mitglieder durch besonders umweltbewußtes Verhalten Abfall vermeiden und deshalb die vom Kreis bei der Kalkulation zugrundegelegte durchschnittliche Abfallmenge nicht erreichen, keine Gebührenabschläge wegen Unterschreitens der durchschnittlichen Abfallmenge eingeräumt werden. Der diesbezügliche Einwand, es werde weniger Abfall zur Entsorgung gegeben als in dem vom Satzungsgeber angenommenen Durchschnittsfall, zielt seinem Gehalt nach darauf, es müsse berücksichtigt werden, daß im konkreten Fall weniger Kosten für die Abfallbeseitigung verursacht würden als vom Satzungsgeber kalkuliert. Eine solche Betrachtung ist indessen schon vom Ansatz her verfehlt, weil es für die Maßstabsgerechtigkeit nicht auf das Maß der Kostenverursachung, sondern das Maß der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Einrichtung ankommt. Danach ist es grundsätzlich unerheblich, welche Abfallbeseitigungskosten der einzelne Haushalt tatsächlich verursacht, nachdem der Satzungsgeber entsprechend den Grundsätzen des §6 Abs. 3 Satz 2 KAG zulässigerweise davon ausgehen durfte, daß die Inanspruchnahme der Abfallbeseitigung durch Haushaltungen verschiedener Größe entsprechend den von ihm angenommenen Bemessungsgrößen wahrscheinlich ist.
96Vgl. OVG NW, Urteil vom 29. Januar 1979 - II A 371/77, Gemhlt. 1979 S. 1986.
97Auch der weitere Einwand, es gebe im Kreisgebiet mehr als 10 v.H. an Haushaltungen, die die der Maßstabsregelung zugrundeliegenden durchschnittlichen Abfallmengen unterschritten, das müsse nach Grundsätzen der Typengerechtigkeit berücksichtigt werden, verkennt, daß es nach den geltenden Bemessungsgrundsätzen nicht auf konkret anfallende Abfallmengen, sondern auf die Wahrscheinlichkeit ankommt, daß mit zunehmender Personenzahl der Anfall von Abfall im Haushalt in einem bestimmten Verhältnis ansteigt. Diese Betrachtung geht vom Durchschnittsfall aus, an dem sich der Satzungsgeber bzw. hier die ... auch bei der Organisation der Abfallbeseitigung orientieren muß, wenn die erforderlichen personellen und sächlichen Kapazitäten zur Bewältigung der Abfallbeseitigung festgelegt werden. Dabei muß notwendigerweise in Kauf genommen werden, daß auch mehr als 10 v.H. der Fälle nach unten oder oben abweichen könnten. Inwieweit sich der einzelne Haushalt einer bestimmten Personenzahl umweltbewußt verhält oder nicht und viel oder wenig Abfall zur Entsorgung stellt, liegt nämlich weitgehend außerhalb der Einflußmöglichkeit des Entsorgungsträgers; er muß sich am Durchschnittswert orientieren, der definitionsgemäß einen Mittelwert darstellt. Diese Betrachtung darf auch für die Maßstabsbildung übernommen werden, solange - wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen - der Mittelwert nicht durch Einbeziehung von Extremwerten über die Grenze der Unverhältnismäßigkeit hinaus verfälscht wird. Die Berücksichtigung des unterschiedlichen Abfallanfalls innerhalb der Gruppe der Haushaltungen einer bestimmten Personenzahl liefe auf eine weitere Verfeinerung des Personenmaßstabes hinaus, die aus Gründen der Maßstabsgerechtigkeit nicht geboten ist.
98Ungeachtet dieser Überlegungen ist im übrigen weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich, daß in einer der nach dem Gebührentarif zu unterscheidenden Haushaltsgruppen bei mehr als 10 v.H. der Haushaltungen der Abfallanfall in rechtlich erheblicher Weise unterhalb des vom Satzungsgeber angenommenen (Verhältnis- )Wertes liegen könnte. Das gilt zumal deshalb, weil es nicht nur auf eine Ermittlung der Abfallmenge ankommt, die über die auf den Grundstücken aufgestellten Abfallgefäße entsorgt wird, sondern auch auf die Abfallmenge, die an die anderen Entsorgungseinrichtungen des Kreises, die in Nr. 1.4 GI aufgezählt sind, abgegeben werden.
99Die Grundsätze der Gebührenbemessung nach dem Maß der Inanspruchnahme der Abfallentsorgungseinrichtung des Kreises sind ferner nicht deshalb verletzt, weil die der Gebührenbemessung zugrundegelegten durchschnittlichen Abfallmengen der Haushaltungen verschiedener Größe sich nicht genau mit dem Abfallbehältervolumen decken können, das auf Wohngrundstücken als Regelausstattung nach §8 Abs. 3 AS zur Verfügung gestellt wird. Durch das der Regelausstattung zugrundegelegte Abfallvolumen (für eine Person 50 l, zwei Personen 80 l, drei Personen 105 l, vier Personen 120 l und jeweils 10 l für jede weitere Person) wird entsprechend den Ansätzen für die durchschnittliche Abfallmenge bei der Gebührenbemessung eine degressive Staffelung des bereitgestellten Abfallvolumens vorgenommen, wobei allerdings auf ein nach Personenzahl berechnetes Gesamtbehältervolumen sowie bestimmte Zuschläge beim vorzuhaltenden Gefäßvolumen gemacht worden sind, um gewissen Schwankungen bei der wöchentlich tatsächlich anfallenden Abfallmenge zu berücksichtigen. Diese Handhabung ist sachgerecht und deckt sich im Sinne der Leistungsproportionalität im wesentlichen mit dem nach der Satzung geltenden Maßstabssystem; sie ist deshalb unbedenklich. Gewisse Ungenauigkeiten, die sich dadurch ergeben, daß nach §8 Abs. 1 a AS nur Abfallbehälter bestimmter Volumia zugelassen, die zugelassenen Größen indessen nicht auf alle denkbaren Fälle des nach der Regelausstattung durchschnittlichen Abfallvolumens auf einem Grundstück zugeschnitten sind, sind im Rahmen der dem Satzungsgeber zustehenden Bemessungsspielräume hinzunehmen, da die Beschränkung der zur Entsorgung zugelassenen Abfallbehälter auf bestimmte Abfallvolumina im Interesse einer möglichst rationellen und kostengünstigen Abfallentsorgung sachlich gerechtfertigt ist; entsprechendes gilt für die Regelung des §8 Abs. 3 AS, wonach nicht für jeden Haushalt jeweils ein gesonderter Abfallbehälter entsprechend dem durchschnittlichen Haushaltsabfall bereitgestellt wird, sondern die Regelausstattung bezogen auf ein Gesamtbehältervolumen für das Grundstück berechnet wird und sich - entsprechend §8 Abs. 4 AS - danach die Ausstattung mit Abfallbehältern richtet.
100Hiernach scheidet eine dem Maß der Inanspruchnahme der Abfallentsorgung des Kreises entsprechende Gebührenstaffelung insbesondere nicht deshalb aus, weil von der ... als kleinste Abfallgefäße nur 120-Literbehälter ausgegeben werden und danach in Fällen, in denen sich auf einem Grundstück nur jeweils ein Haushalt befindet, für Haushalte mit weniger als vier Personen ohne Gebührenaufschlag größeres Abfallbehältervolumen pro Person zur Verfügung gestellt wird als für Vier-Personen- Haushalte bzw. bei Haushalten mit weniger als vier Personen jeweils für eine geringere Gebühr gleiches Abfallbehältervolumen wie für Vier-Personen-Haushalte bereitsteht. Solchen "Ungerechtigkeiten" könnte letztlich nur durch einen Gefäßmaßstab oder eine Verfeinerung des vorliegenden Maßstabes durch weitere Bemessungskriterien, die sich am Gefäßmaßstab orientieren, begegnet werden. Auch das ist indessen nicht geboten. Der Satzungsgeber hat sich aus sachlichen Gründen für einen mengenbezogenen Haushalts- und Personentarif als geeigneten Wahrscheinlichkeitsmaßstab entschieden und durfte damit auch die mit einem solchen Maßstab für eine möglichst gerechte Gebührenbemessung verbundenen Nachteile in Kauf nehmen. Diese Nachteile sind im Sinne der schon zitierten höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung nicht so gewichtig, daß sie nicht aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität der Gebührenerhebung vernachlässigt werden könnten. Zwar ist nicht auszuschließen, daß ein Haushalt, dem ein größeres Abfallgefäß zur Verfügung gestellt wird, als er nach der prognostizierten durchschnittliche Abfallmenge benötigt, das zur Verfügung gestellte Behältervolumen auch ausnutzt und damit die Abfallbeseitigung im größeren Umfang in Anspruch nimmt, als ein Haushalt, dessen Behältervolumen der für ihn einschlägigen Durchschnittsmenge entspricht. Andererseits wird die zur Entsorgung anfallende Abfallmenge eines Haushaltes nicht ausschließlich durch das zur Verfügung gestellte Abfallbehältervolumen bestimmt, sondern ist sie mit mindest gleichgroßer Wahrscheinlichkeit von anderen Faktoren, insbesondere den Lebensgewohnheiten der zum Haushalt gehörenden Personen abhängig. Diese Faktoren werden aber besser durch eine vom Behältervolumen unabhängige Prognose der durchschnittlich anfallenden (relativen) Abfallmenge erfaßt, wonach der Satzungsgeber zur Rechtfertigung einer vereinfachenden Bemessungsregelung hier davon ausgegehen durfte, daß die Inanspruchnahme der Abfallbeseitigung sich trotz Bereitstellung eines Abfallgefäßes mit größerem Volumen als nach der durchschnittlichen Abfallmenge erforderlich im Regelfall im durchschnittlichen Rahmen halten würde.
101Entsprechende Überlegungen gelten, soweit es nach der Änderung der Organisation der Abfallbeseitigung im Gebiet des ...-Kreises und der Abschaffung von auf den Abfallbehältern anzubringenden Müllmarken möglich ist, unkontrolliert ohne besondere Berechnung mehr Abfallgefäße zur Leerung aufzustellen, als einem Haushalt nach §8 Abs. 3 AS als Regelausstattung zustehen. Der Satzungsgeber konnte bei der Gebührenbemessung von einem den Bestimmungen des Benutzungs- und Gebührenrechts entsprechenden rechtmäßigen Verhalten der Benutzer der Abfallbeseitigung des Kreises ausgehen und somit auch davon, daß bei Bedarf einer Ausstattung mit Abfallbehältern, der über die Regelaussattung hinausging, gemäß §8 Abs. 3 Satz 3 AS zusätzliche Behälter gegen Zusatzgebühren nach §4 Abs. 1 Satz 7 GS i.V.m. 1.2 des GT beantragt wurden.
102Der nach §4 Abs. 1 Satz 1 GS für Wohngrundstücke geltende Maßstab verstößt schließlich nicht deshalb gegen §6 Abs. 3 Satz 2 KAG und Art. 3 Abs. 1 GG, weil gemäß §4 Abs. 2 GS die Abfallbeseitigungsgebühren für gewerbliche und diesen nach der Satzung gleichgestellten Grundstücke grundsätzlich nach dem tatsächlich aufgestellten und geleerten Abfallbehältern, d.h. einem Gefäßmaßstab, bemessen werden. Die Anwendung unterschiedlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe für verschiedene Fallgruppen ist zulässig, wenn der vorgesehene Maßstab für eine der Fallgruppen ungeeignet ist. Letzteres trifft hinsichtlich der Anwendung des vorliegenden Haushalts- und Personentarifs auf gewerblich genutzte Grundstücke zu, weil für den Abfallanfall bei Gewerbegrundstücken nicht die für Wohnhaushalte bei der Abfallerzeugung typischen Wahrscheinlichkeitszusammenhänge gelten.
103OVG Rheinland Pfalz, Urteil vom 14. Juni 1983, NVwZ 1985 S. 440; Bayrischer VGH, Urteil vom 6. Juni 1984, a.a.O.
104Danach ist es zulässig, für die Gewerbegrundstücke im Kreisgebiet einen anderen Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzuwenden als den nach §4 Abs. 1 GS. Das gilt auch dann, wenn eine entsprechende Anwendung eines Haushalts- und Personentarifs auf Gewerbebetriebe in der Weise möglich wäre, daß durch sogenannte Einwohner- bzw. Haushaltsgleichwerte Maßeinheiten geschaffen würden, die der Personen- bzw. Haushaltseinheit vergleichbar wären. Der Einwohnergleichwert gibt das wahrscheinliche Verhältnis wieder, das in der Regel zwischen dem häuslichen Abfall je Person und gewerblichen Abfall bestimmter Art besteht; eine entsprechende Beziehung könnte zwischen dem häuslichen Abfall je Haushalt und dem gewerblichen Abfall bestimmter Art hergestellt werden. Einer solchen Abstimmung des für Wohngrundstücke und für gewerblich genutzte Grundstücke jeweils anzuwendenden Maßstabes bedarf es aber nicht. Die Festlegung von Einwohner- bzw. Haushaltsgleichwerten stößt auf erhebliche Schwierigkeiten, weil der Abfall eines Gewerbebetriebes - anders als der eines Haushaltes - nicht nur von der Größe, sondern ganz wesentlich auch von der Art des Gewerbebetriebes bestimmt wird. Die danach mit der Festlegung von solchen Gleichwerten verbundenen Schwierigkeiten geben einen sachlichen Grund ab, von einer solchen Bemessungsregelung abzusehen.
105Vgl. das zitierte Urteil des OVG Rheinland Pfalz vom 14. Juni 1983 a.a.O.
106Die für Wohngrundstücke geltende Maßstabsregelung ist endlich nicht deshalb (partiell) zu beanstanden, weil der Maßstab ungeeignet wäre, die Inanspruchnahme der Abfallbeseitigungs- bzw. Abfallentsorgungseinrichtung des Kreises insoweit sachgerecht nach §6 Abs. 3 Satz 2 KAG zu erfassen, als es um die Sperrmüllabfuhr, die Papierabfuhr und getrennte Annahme von Problemabfällen (Sondermüll) aus Haushaltungen sowie die Annahme, Abfuhr und Behandlung von Altstoffen, welche einer Wiederverwertung zugeführt werden sollten, geht. Diese Leistungen sind entsprechend Nr. 1.4 GT in den nach §4 Abs. 1 Satz 1 GS abzurechnenden Gebühren enthalten.
107Gemäß §1 Abs. 2, §3 Abs. 2 AbfG 1977/1986 und §5 Abs. 1 LAbfG 1973 ist die den Gemeinden und Kreisen übertragene Abfallbeseitigung bzw. Abfallentsorgung als einheitlicher Aufgabenbereich konzipiert. Danach dürfen die Gemeinden und Kreise die Abfallbeseitigung bzw. Abfallentsorgung als einheitliche Einrichtung im Sinne von §18 Gemeindeordnung (GO) und §4 Abs. 2, §6 KAG betreiben, und zwar auch insoweit, als die Abfallbeseitigung bzw. Abfallentsorgung gleichermaßen das Einsammeln, Befördern, Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen (§1 Abs. 2 AbfG 1977) wie auch das (getrennte) Einsammeln, Befördern und Sortieren von Abfällen zum Zwecke einer Wiederverwertung verwertbarer Stoffe umfaßt. Die letztgenannte Entsorgungsform (soweit sie hier von Interesse ist) gehörte - wie noch im Rahmen der Überprüfung der Kostenpositionen der Gebührenkalkulation darzulegen ist - schon zur Abfallbeseitigung im Sinne von §1 Abs. 2 AbfG 1977 und wird nach §1 Abs. 2 AbfG 1986, wonach die Abfallentsorgung das Ablagern wie auch die Verwertung von Abfall, einschließlich des Gewinnens wiederverwertbarer Stoffe, umfaßt, ausdrücklich in die einheitliche Entsorgungsaufgabe der zuständigen Körperschaften einbezogen. Dementsprechend bedarf es hinsichtlich der Teileinrichtugen für die Entsorgung von Problemabfällen, Sperrmüll und wiederverwertbaren Stoffen keines speziellen, von der Maßstabsregelung für die Abfallentsorgung im übrigen abweichenden Maßstabes, soweit jene Maßstabsregelung auch geeignet ist, die Inanspruchnahme der Abfallentsorgung im Sinne der Nr. 1.4 GT sachgerecht nach §6 Abs. 3 Satz 2 KAG zu erfassen. Letzteres trifft für den Gebührenmaßstab nach §4 Abs. 1 Satz 1 GS zu, da nach Wahrscheinlichkeitsgrundsätzen die Annahme zulässig ist, daß der jeweiligen durchschnittlichen Abfallmenge pro Haushalt ein im Verhältnis zu dieser Menge gleichbleibender Anteil an anfallendem Sperrmüll, zu beseitigendem Sondermüll und zu entsorgenden Altstoffen entspricht. Demgegenüber ist für die Maßstabsgestaltung unbeachtlich, in welchem Verhältnis der Kostenaufwand für die in Nr. 1.4 GT beschriebene Entsorgung zum Aufwand für die Abfallbeseitigung im übrigen steht, da es für den Gebührenmaßstab, wie dargelegt, auf das Maß der Kostenverursachung nicht ankommt.
108Vgl. hierzu im einzelnen das schon zitierte Urteil des OVG NW vom 29. Januar 1979, a.a.O.
109Ebensowenig ist für die Gebührenbemessung von Bedeutung, daß es im Rahmen der Abfallentsorgung zum Zweck der Abfallverwertung, insbesondere der Sammlung und Verwertung von Altstoffen, 1986 und 1987 im Kreisgebiet keine nach Art und Umfang der Entsorgung einheitliche Handhabung gegeben hat. Nach den vorliegenden Unterlagen (vgl. die Karte Bl. 1 in BA II zu 9 A 765/88) führte der Kreis, bzw. für ihn die ..., einen Großversuch zur getrennten Erfassung und Verwertung von Altstoffen in der Weise durch, daß das Kreisgebiet in vier Versuchsgebiete aufgeteilt wurde. Im Versuchsgebiet I wurde eine Altstofftonne für Papier, Pappe, Glas, Altmetalle aufgestellt, die 14-tägig geleert wurde, und fand alle 2 Monate eine sogenannte Bioabfuhr statt; im Versuchsgebiet II wurde die im Gebiet I maßgebliche Entsorgung in der Weise modifiziert, daß die Altstofftonne nur für Papier und Pappe aufgestellt wurde und getrennt davon zentral sogenannte Alt glasiglus aufgestellt wurden. Im Versuchsgebiet III wurden keine Altstofftonnen auf den Grundstücken, sondern nur zentral in den Abfuhrgebieten Altstoffcontainer für Papier, Pappe, Glas und Altmetalle aufgestellt und neben der Bioabfuhr alle 2 Monate eine Haussammlung von Altpapier durchgeführt. Im Versuchsgebiet IV fand monatlich eine Haussammlung für Papier und Pappe, alle 2 Monate Bioabfuhr statt und wurden in den Abfuhrgebieten Altglasiglus aufgestellt. Die in den vier Versuchsgebieten jeweils erfolgende Entsorgung der Grundstücke von verwertbaren Altstoffen weist hiernach zwar deutliche Unterschiede auf, führt indessen im Ergebnis zur selben gebührenpflichtigen Leistung. Denn unabhängig davon, ob und in welcher Weise den Grundstücken in den Versuchsgebieten jeweils Möglichkeiten zur getrennten Erfassung und Entsorgung von verwertbaren Altstoffen geboten wurden, stand ihnen ergänzend das nach der Durchschnittsabfallmenge einschließlich verwertbarer Altstoffe berechnete Regelabfallbehältervolumen sowie die Sperrmüllabfuhr zur Verfügung. Dadurch war sichergestellt, daß der insgesamt auf den Grundstücken anfallende Abfall auch dann gegen Gebühren gleicher Höhe abgenommen wurde, wenn die verwertbaren Altstoffe im einzelnen Versuchsgebiet nicht umfassend getrennt erfaßt und gesammelt wurden. Gewisse Ungerechtigkeiten, die sich dadurch ergaben, daß nach dem Aufstellen von Altstofftonnen in den Versuchsgebieten I und II neben der Regelbehälterausstattung in diesen Gebieten bei gleich hohen Gebühren im Ergebnis mehr Behältervolumen zur Verfügung stand als in den anderen beiden Gebieten, waren schon im Interesse der Erkenntnisse, die über verschiedene Methoden der Erfassung und Verwertung von Altstoffen und die dabei entstehenden Kosten durch den Großversuch gewonnen werden sollten, als sachgerecht hinzunehmen.
1102.
111Die Maßstabsregelung des §4 Abs. 1 Satz 1 GS wird durch die Vorschriften des §4 Abs. 1 Sätze 2-6 GS, in denen der Haushaltsbegriff definiert wird und geregelt ist, nach welchen Grundsätzen die Zahl und Größe der Haushalte bestimmt wird, die für die Gebührenbemessung von Bedeutung sind, ergänzt sowie durch die Bestimmungen des §3 GS, wonach bestimmte Veränderungen der für die Gebührenbemessung maßgeblichen Umstände im Verlauf des Kalenderjahres, das entsprechend der Erhebung der Gebühr als Jahresgebühr (vgl. §6 Abs. 1 GS) der Leistungszeitraum ist, für den die Gebühr erhoben wird, berücksichtigt werden. Auch diese Vorschriften stehen, soweit sie für den vorliegenden Fall von Bedeutung sind, mit den Grundsätzen einer nach Wahrscheinlichkeitsmaßstäben leistungsgerechten Gebührenbemessung in Einklang, bedürfen vor allem auch keiner weitergehenden Differenzierung.
112Das gilt insbesondere für die Ermittlung der Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen nach dem Stand des Melderegisters am 1. Januar des beginnenden Gebührenjahres (§4 Abs. 1 Sätze 3 und 5, §3 Abs. 2 Satz 1 GS) sowie die Vorschrift des §3 Abs. 2 Satz 4 GS, wonach Änderungen der Personenzahl eines Haushaltes im laufenden Kalenderjahr bei der Gebührenberechnung nicht berücksichtigt werden. Das Melderegister ist aufgrund der bestehenden gesetzlichen Meldepflichten eine geeignete Quelle zur zutreffenden Ermittlung der Zahl der auf einem Grundstück wohnenden und zu einem Haushalt gehörden Personen und erspart besondere und kostenaufwendige Ermittlungen der gebührenerhebenden Behörde zur Personenzahl; letzteres rechtfertigt es, verbleibende Unsicherheiten bei der Feststellung der maßgeblichen Personenzahl nach dem Melderegister in Kauf zu nehmen. Bei Jahresbeginn etwa bestehende Fehler des Registers, die zu überhöhten Gebührenbeträgen führen, können durch Gebührenermäßigungen aus Gründen sachlicher Unbilligkeit ausgeglichen werden. Die Festschreibung der Haushaltsgröße auf den Personenbestand bei Jahresbeginn knüpft in Vereinfachung der Feststellungen zur maßgeblichen Haushaltsgröße an die Erfahrungstatsache an, daß bestehende Haushalte hinsichtlich der Zahl ihrer Mitglieder in der Regel keiner ständigen und kurzfristigen Fluktuation unterliegen und ist im Hinblick darauf aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zulässig. Die nach dieser Regelung verbleibenden Belastungen des Gebührenschuldners, insbesondere des für seine Mieter gebührenpflichtigen Grundstückseigentümers, werden in hinreichendem Maße durch die übrigen Satzungsvorschriften gemildert. Einerseits bezieht sich die Stichtagsregelung nur auf identische Haushalte und werden damit Haushaltsauflösungen ebenso wie Veränderungen der übrigen für die Gebührenbemessung maßgeblichen Umstände gemäß §3 Abs. 2 Satz 2 GS ab dem ersten Tage des auf die Veränderung folgenden Kalerdervierteljahres berücksichtigt. Dadurch werden in Sonderheit unzumutbare Härten für Vermieter vermieden, die im Verlauf eines Kalenderjahres durch länger andauernde Leerstände von Wohnungen entstehen könnten. Außerdem besteht zwischen den Gebührensätzen für eine bestimmte Haushaltsgröße und der nächstkleineren Haushaltsgröße nach Nr. 1.1 GT jeweils nur eine Differenz von 15,- DM/Jahr und hält sich auch deshalb die durch Schwankungen der Personenzahl eines Haushalts im Verhältnis zu anderen Gebührenschuldnern für den betroffenen Schuldner entstehende Mehrbelastung in vertretbaren Rahmen.
113Daß der Satzungsgeber Veränderungen der Zahl der Haushaltungen, der Nutzungsart des Grundstückes sowie der Behälterausstattung nach §3 Abs. 2 Satz 2 GS erst zum Beginn des auf die Veränderung folgenden Vierteljahres berücksichtigt und Wohnungsleerstände von unter 3 Monaten gemäß §3 Abs. 2 Satz 3 GS bei der Gebührenpflicht vernachlässigt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar gilt für Abfallbeseitigungsgebühren wie für alle Benutzungsgebühren, worauf schon eingegangen worden ist, daß der zu zahlenden Gebühr die abgerechnete Leistung als erbracht gegenübersteht. Selbst auf der Grundlage des dargelegten Leistungsverständnisses nach der bisherigen Rechtsprechung, wonach die Inanspruchnahme der Leistung des Entsorgungsträgers nicht nur die Bereitstellung eines Abfallbehälters durch den zuständigen Entsorgungsträger bzw. das Angebot der periodischen Leerung bereitgestellter Abfallbehälter im Leistungszeitraum, sondern auch die tatsächliche Nutzung des Behälters durch den Gebührenpflichtigen voraussetzten, ist es indessen nicht erforderlich, die Leistungszeiträume bzw. die für Veränderungen maßgeblichen Teilabschnitte des Leistungszeitraumes so kurz zu bemessen, daß jeglicher nur kurzfriste Leistungsausfall berücksichtigt wird. Leistungsstörungen sind im Rahmen der Gebührenbemessung nur zu berücksichtigen, wenn sie wesentlich sind.
114Vgl. z.B. Urteil des Senats vom 2. März 1990 - 9 A 299/88 -.
115Danach ist es jedenfalls bei Abfallbeseitigungsgebühren der nach Nr. 1 GT maßgeblichen Höhe gerechtfertigt, nur vierteljährlich Veränderungen der für die Inanspruchnahme der Abfallentsorgung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen. Das gilt nicht zuletzt auch deswegen, weil allein die Vorhalteleistungen der Abfallentsorgung ohne Nutzung der zur Verfügung stehenden Abfallbehälter durch den Gebührenpflichtigen erhebliche Kosten verursachen,
116vgl. dazu das schon zitierte Urteil des erkennenden Gerichts vom 22. Februar 1990 -,
117und dies auch - worauf noch einzugehen ist - bei der Kalkulation der Gebührensätze nach Nr. 1.1 GT berücksichtigt ist.
118IV.
119Die anzuwendende Gebührensatzung enthält in Nr. 1.1 GT, was hier nur von Interesse ist, einen gültigen Gebührentarif für Wohngrundstücke, der den nach §2 Abs. 1 KAG zu stellenden Anforderungen einer satzungsmäßigen Regelung des Gebührensatzes (1) sowie den Voraussetzungen einer kostengerechten Kalkulation des Gebührensatzes nach §6 KAG (2) genügt.
1201.
121Der Tarif nach Nr. 1 GT ist, wie im Rahmen der Maßstabserörterung schon dargestellt worden ist, nach den Haushaltsgrößen gestaffelt. Dabei ist ausweislich der Unterlagen zu den Satzungen vom 29. Oktober 1985 und 24. Juni 1988 für jeden Haushalt unabhängig von seiner Größe ein Sockelbetrag von 40,- DM angesetzt und diesem Betrag je nach Haushaltsgröße ein Mehrbetrag zugeschlagen worden, der vom durchschnittlichen Abfallanfall der jeweiligen Haushaltsgröße abhängig ist (vgl. BA I zu 9 A 380/89 S. 12-14). Der Sockelbetrag von 40,- DM ist nach den Erläuterungen zur Satzung vom 24. Juni 1988 und dem ergänzenden Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 31. Oktober 1990 in der vorliegenden Sache als Ansatz für sogenannte mengenunabhängige Kosten der Abfallentsorgung gerechtfertigt und - was an anderer Stelle noch auszuführen ist - insoweit als auch als fixer Grundbetrag für Vorhalteleistungen anzuerkennen, die jedem der gebührenpflichtigen Haushalte unabhängig von seiner Größe erbracht werden.
122Auf die dargestellte Rechtfertigung des Sockelbetrages ist abzustellen, obwohl dem Beschluß der Satzung vom ... 29. Oktober 1985, wie der Beklagte im genannten Schriftsatz vom 31. Oktober 1990 ausgeführt hat, vermutlich andere und wohl auch angreifbare Überlegungen über die Kalkulation des Grundbetrages zugrunde gelegen haben. Nach der Rechtsprechung des Senats im Straßenreinigungsrecht sowie zur Kalkulation von Verwaltungsgebühren nach §5 KAG kommt es bei der richterlichen Kontrolle des Gebührensatzes ausschließlich darauf an, daß der Gebührensatz im Ergebnis mit den Bemessungsregelungen des einschlägigen Gesetzes, solange und soweit das Gesetz keine Verfahrensbestimmungen für die Festlegung der Gebührensätze enthält, in Einklang steht. Dementsprechend sind, wenn Verfahrensvorschriften fehlen, Fehler in der zugrundeliegenden Bedarfsberechnung bzw. Gebührenkalkulation, auch wenn sie sich rechnerisch auf die Höhe des Gebührensatzes auswirken, unbeachtlich, wenn die materiellen Grenzen der Bemessung nicht überschritten werden und die Festlegung des Gebührensatzes von der Willensbildung des Ortsgesetzgebers als gedeckt angesehen werden kann.
123Vgl. dazu im einzelnen OVG NW, Urteile vom 12. April 1989 - 9 A 254/87 - und vom 30. November 1989 - 9 A 2108/87 -; vgl. allgemein auch Herdegen, Gestaltungsspielräume bei administrativer Normgebung, AöR 1989 S. 607, 636 ff.
124Hiernach kommt es auch für die Benutzungsgebühren nach §6 KAG ausschließlich auf die Kontrolle an, ob das vom Satzungsgeber (veranschlagte) angesetzte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten im Ergebnis (im Sinne des Sollens) nicht überschreitet. Denn mit dem Begriff des "Veranschlagens" in §6 Abs. 1 Satz 3 KAG wird nicht ein bestimmter einzuhaltender Verfahrensvorgang umschrieben, sondern nur - im Sinne einer materiellen Bemessungsregelung - zum Ausdruck gebracht, daß der Satzungsgeber das zu erwartende Gebührenaufkommen entsprechend den beim Satzungserlaß bekannten Umständen der Höhe nach (gewissenhaft) prognostizieren soll, daß die Prognose des Gebührenaufkommens indessen im Ergebnis nicht genau sein muß, sondern dem Satzungsgeber insoweit (materiell) gewisse Schätzungs- und Beurteilungsspielräume eingeräumt sind.
125Die gegen die zitierte Rechtsprechung des Senats vorgetragenen Bedenken,
126Vgl. Hinsen, Probleme der Kalkulation kommunaler Benutzungsgebühren in der Rechtsprechung des OVG NW, KStZ 1990 S. 1 ff, ferner Driehaus/Dahmen, KAG (Stand: Sept. 1990) §6 RN 64 ff, vgl. andererseits Driehaus/Wiethe-Körperich, KAG (Stand: Sept. 1990) §6 RN 639,
127zwingen nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Soweit dem Satzungsgeber im Rahmen des ihm nach §6 KAG zustehenden Normgestaltungsermessens bestimmte Schätzungs- und Beurteilungsspielräume eingeräumt sind, ist vom Gericht nur zu prüfen, ob er die objektiv einzuhaltenden Grenzen dieser Spielräume, die nach den Vorschrifen des §6 KAG zu ermitteln sind, beachtet hat. Das gilt grundsätzlich auch insoweit, als der Satzungsgeber zwischen unterschiedlichen Bewertungsmethoden wählen kann und die Gebührenkalkulation jedenfalls nach einer dieser Methoden gerechtfertigt ist. Danach ist die Frage, ob die Gebührenkalkulation aus anderen Gründen als den vom Satzungsgeber angestellten Überlegungen gerechtfertigt sein kann, in erster Linie eine Frage der Sachaufklärung, wobei das Gericht nicht notwendig von sich aus andere Überlegungen anzustellen hat, sondern es der beklagten Behörde im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht zukommt, die in der Sphäre der Gemeinde bzw. des Kreises liegenden kalkulationserheblichen Umstände darzustellen. Ob hiernach bei einer anderen Rechtfertigung der Gebührenkalkulation, als sie den Satzungsunterlagen zu entnehmen ist, der Gebührensatz nach fehlerhaften Kalkulationsüberlegungen des Satzungsgebers gleichwohl wegen eines sonst unzulässigen Eingriffs in das Normsetzungs- und Normgestaltungsermessens des Ortsgesetzgebers und einer sonst in Betracht kommenden Verletzung des Demokratiegebotes als ungültig anzusehen ist, ist eine Frage der Umstände des Einzel-(Ausnahme-)Falls, insbesondere der Prüfung, inwieweit das Satzungsrecht, ungeachtet der für den Beschluß der Satzung maßgeblichen Erwägungen, jedenfalls im Ergebnis vom mutmaßlichen Willen des Satzungsgebers gedeckt ist. Für einen solchen mutmaßlichen Willen besteht, worauf der Senat im zitierten Urteil vom 12. April 1989 - 9 A 254/87 - hingewiesen hat, regelmäßig eine Vermutung. Umstände, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von dieser Vermutung gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Dementsprechend können auch die sich aus den Unterlagen zur Satzung vom ... 24. Juni 1988 ergebenden Überlegungen, die sich auf die schon für den Erlaß der Satzung vom 29. Oktober 1985 (objektiv) maßgeblichen Umstände und Sachverhalte beziehen, zur Rechtfertigung der Gebührensätze der letztgenannten Satzung herangezogen werden. Entsprechendes gilt für Umstände, die erst im Gerichtsverfahren geltend gemacht, indessen objektiv geeignet sind, die Gebührensätze zu rechtfertigen.
128Die Bildung von einheitlichen Gebührensätzen für die Abfallentsorgung auf der Grundlage einer mengenunabhängigen Kostenpauschale für sogenannte Vorhalteleistungen mit Zuschlägen für Kosten, die von der Menge des zu entsorgenden Abfalls abhängig sind, ist nach §2 Abs. 1 Satz 2 KAG, wonach die Satzung (u.a.) den Satz der Abgabe, zusätzlich aber auch einen davon zu trennenden Gebührenmaßstab enthalten muß, zulässig. Entsprechendes gilt für die Bildung degressiver Gebührensätze, die - wie hier die Tarifbildung entsprechend der nach der Haushaltsgröße jeweils anfallenden durchschnittlichen Abfallmenge - leistungsbezogene Kriterien berücksichtigt. Durch §2 Abs. 1 Satz 2 KAG wird nur bestimmt, daß die Satzung den Maßstab und den Satz der Abgabe enthalten muß, er regelt aber nicht im einzelnen, in welcher Beziehung die Maßstabsregelung zur Regelung des Gebührensatzes stehen muß. Danach hat der Satzungsgeber bei der Ausgestaltung der Gebührenbemessungsvorschriften einen bestimmten Ermessensspielraum und sind auch Gebührensätze zulässig, die gleichermaßen auf kostenproportionalen (hier: mengenunabhängige Kosten und Kosten je Liter Abfallmenge) wie leistungsbezogenen Kostengrößen (hier: Kosten nach der durchschnittlichen Abfallmenge von Haushalten unterschiedlicher Größe) aufbauen, solange die Satzung - wie hier - auch eine gesonderte Maßstabsregelung enthält, der die wesentlichen Ansätze (hier Gebührenbemessung nach der Zahl und Größe der Haushalte) für die leistungsbezogenen Kostengrößen zu entnehmen sind.
129Vgl. zu vergleichbaren Überlegungen zum Gebührensatz VGH Baden- Württemberg, NK Beschluß vom 1. Juli 1987, VBl BW 1988 S. 142 zum Baden- Württembergischen Landesrecht.
130Etwas anderes folgt, soweit es um die Kombination einer mengenunabhängigen Kostenpauschale mit Kosten, die von der Menge des zu entsorgenden Abfalls abhängig sind, geht, nicht aus §6 Abs. 3 Satz 3 KAG. Nach dieser Bestimmung kann neben einer Gebühr, die nach der Inanspruchnahme der Einrichtung nach §6 Abs. 3 Sätz 1 und 2 zu bemessen ist, eine Grundgebühr erhoben werden. Die Grundgebühr fällt für die Inanspruchnahme aller oder eines Teils der Vorhalteleistungen, d.h. der Aufrechterhaltung der Betriebs- und Leistungsbereitschaft der Einrichtung an und dient ausschließlich dem Zweck der Deckung der insoweit aufzuwendenden (invariablen = verbrauchsunabhängigen) Kosten. Die verbrauchsabhängigen Kosten sowie etwa verbleibende Vorhaltekosten werden ausschließlich durch die neben der Grundgebühr zu erhebende Zusatzgebühr abgedeckt.
131Vgl. OVG NW, Urteil vom 6. Dezember 1989 - 2 A 399/87 -, und BVerwG, Urteil vom 1. August 1986, KStZ 1987 S. 11.
132Die Vorschrift des §6 Abs. 3 Satz 3 KAG über die Zulässigkeit der Erhebung von Grundgebühren bedeutet nicht, daß die Grundsätze einer Gebührenerhebung nach verbrauchsunabhängigen und verbrauchsabhängigen Kosten nicht auch bei der Bildung einheitlicher Gebührensätze miteinander verbunden werden könnten. Die gesetzliche Regelung schließt eine solche Handhabung nicht aus. Dementsprechend kann die Höhe des Gebührensatzes auch bei der Abfallentsorgung gerade damit gerechtfertigt werden, daß der Gebührenschuldner zwar nur in geringem Maße Leistungen der Abfallentsorgung in Anspruch nimmt, die mit verbrauchsabhängigen Kosten verbunden sind, daß ihm aber in erheblichem Umfang von der Abfallmenge unabhängige Vorhalteleistungen durch die Bereitstellung von Abfallbehältern und die in zeitlichen Abständen erfolgende Kontrolle, ob Abfall angefallen ist, erbracht werden.
133Vgl. OVG NW, Urteil vom 22. Februar 1990 - 2 A 2305/87 -; vgl. ferner zur Zulässigkeit der Einstellung eines von der Menge des anfallenden Abfalls unabhängigen Grundbetrages in den Gebührensatz den zitierten NK - Beschluß des VGH Baden-Württemberg vom 1. Juli 1987, a.a.O.
134Danach ist die Bildung eines Sockelbetrages hinsichtlich aller mengenunabhängigen (verbrauchsabhängigen) Kosten der Abfallentsorgung pro Haushalt zulässig, wobei Voraussetzung ist, daß die Vorhalteleistungen, auf die sich der Sockelbetrag bezieht, in etwa für alle Haushaltungen gleich ist.
135Vgl. zu letzterem in bezug auf Grundgebühren BVerwG, Urteil vom 1. August 1986, a.a.O.
136Zulässig ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts aber Köln (Urteil vom 30. Oktober 1987 - 14 K 2845/88) auch, nur einen Teil der Vorhaltekosten durch einen pro Haushalt gleichhohen Sockelbetrag umzulegen und die restlichen Vorhaltekosten zusammen mit den verbrauchsabhängigen Kosten der Abfallentsorgung leistungsproportional zu staffeln. Insoweit gilt nichts anderes als bei einer Kombination von Grundgebühren und Zusatzgebühren.
1372.
138Hiernach begegnen auch die Gebührenbedarfsberechnung zum Haushaltsgebührentarif nach Nr. 1.1 GT der Satzung vom 29. Oktober 1985 und die danach im einzelnen festgesetzten Gebührensätze keinen Bedenken. Sie stehen mit §6 Abs. 1 Satz 3 KAG in Einklang, wonach das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht übersteigen soll; ein möglicherweise vorliegender Ansatz von Kosten, die nicht durch Gebühren umgelegt werden durften, betrifft nur geringfügige Kostenanteile und kann deshalb im Rahmen des beim Kostenüberschreitungsverbot nach §6 Abs. 1 Satz 3 KAG bestehenden Spielraumes vernachlässigt werden.
139a)
140Ansatzfähige Kosten im Sinne von §6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähige Kosten. Dazu gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals, soweit die Verzinsung nicht aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachtes Eigenkapital betrifft. Dieser Kostenabgrenzung hat der Satzungsgeber durch die Übernahme der von der ... für 1986 aufgestellten Bedarfsberechnung (BA 3 zu 9 A 764/88 Bl. 21, 22) Rechnung getragen. Dabei kann offenbleiben, ob der Satzungsgeber bei der Gebührenkalkulation hinsichtlich der Kostenansätze der im einzelnen nicht an die Grundsätze des §6 Abs. 2 KAG gebunden war, weil die ... im Verhältnis zum Kreis Dritter im Sinne von §6 Abs. 2 Satz 2 KAG ist, dessen (Fremd-)Leistungen der Abfallentsorgung der Kreis in Anspruch nimmt und dem er das vertragsgemäß vereinbarte Entgelt zu zahlen hat; dieses besteht nach dem zwischen dem Kreis und dem ... geschlossenen Vertrag vom 28. Februar 1983 (BA III zu 9 A 764/88 Bl. 55) in der Erstattung des der ... durch die für den Kreis erfolgende Abfallentsorgung entstehenden Aufwandes. Die Aufwandsansätze der ... könnten nur entsprechend den bei Entgelten für Fremdleistungen geltenden großzügigen Bemessungsgrundsätzen, die ihre Grenze im wesentlichen erst am Äquivalenzprinzip finden,
141Vgl. Urteil des Senats vom 30. November 1989 - 9 A 2108/87 -,
142zu prüfen und zu übernehmen sein; unter Berücksichtigung der Höhe der Gebühren und der dafür erbrachten Entsorgungsleistungen ist eine Verletzung des Prinzips nämlich nicht erkennbar. Die vorliegende Fragestellung bedarf keiner Klärung, weil die Gebührenbedarfsrechnung auch dann rechtmäßig ist, wenn die Leistungen der ... nicht als Fremdleistungen, sondern als eigene Leistungen des Kreises gewertet werden.
143Nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähige Kosten sind nur solche, die auch betriebsbedingt sind, d.h. hier durch Erfüllung der nach den gesetzlichen Vorschriften zur Abfallentsorgung gehörenden Aufgaben des Kreises entstanden sind.
144Hiernach bestehen an den Kostenansätzen keine Bedenken, soweit es nach §1 Abs. 2 LAbfG 1973 um eine Aufteilung der Abfallentsorgungsaufgaben zwischen Kreis und kreisangehörigen Gemeinden geht, da dem ... Kreis nach den zwischen ihm und den kreisangehörigen Gemeinden geschlossenen Verträgen auch deren nach §1 Abs. 2 LAbfG 1973 bestehende Aufgaben übertragen worden sind.
145Auch die Kosten, die bei der Kalkulation der Gebühren für 1986 in Ansehung des in diesem Jahr im Kreisgebiet durchgeführten Großversuchs zur getrennten Erfassung und Verwertung von Altstoffen berücksichtigt worden sind (nach dem Wirtschaftsplan der ... 1986 = BA V zu 9 A 764/88 Bl. 78 und den sich darauf beziehenden Erläuterungen des Beklagten im Schriftsatz vom 31. Oktober 1990 zur vorliegenden Sache insgesamt 2,58 Millionen DM), sind zumindest ganz überwiegend umlegbare Kosten der Abfallbeseitigungseinrichtung bzw. Abfallentsorgungseinrichtung des Kreises. Durch §1 Abs. 1 Satz 2 AbfG 1986 ist klargestellt, daß auch bewegliche Sachen, die der Besitzer der entsorgungspflichtigen Körperschaft oder dem von dieser beauftragten Dritten überläßt, auch im Falle ihrer Verwertung Abfälle sind, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe oder erzeugte Energie dem Wirtschaftskreislauf zugeführt werden. Diese Vorschrift galt zwar noch nicht bei Erlaß der hier umstrittenen Gebührensatzung vom 29. Oktober 1985 und auch nicht bei Beginn des Gebührenjahres 1986. Der Sache nach sind indessen die Kosten, die für die Aufstellung der sogenannten grünen Tonnen (als Mono- oder als Mehrstofftonnen) auf den Grundstücken sowie die Leerung der Tonnen und die Beförderung und Sortierung der in diesen Tonnen befindlichen Stoffe entstanden sind, auch nach dem bis zum 31. Oktober 1986 geltenden Abfallgesetz 1977 Kosten der Abfallbeseitigung; entsprechendes gilt auch für die sogenannten Bioabfuhr und die monatlichen Haussammlungen von Papier und Pappe. Bei den genannten Stoffen handelt es sich nämlich um auf den Grundstücken angefallenen und zur Abfallbeseitigung durch den Kreis bereitgestellten Abfall im Sinne von §1 Abs. 1 AbfG 1977; deren Transport ist auch dann, wenn eine Sortierung der Stoffe vor Weitergabe an die Verwertungsunternehmen nicht mehr durchzuführen war, der Beförderung von Abfällen zuzurechnen. Im einzelnen gilt hierzu folgendes:
146Abfälle sind nach §1 Abs. 1 AbfG 1977 bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will (subjektiver Abfallbegriff), oder deren geordnete Beseitigung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit geboten ist (objektiver Abfallbegriff); die Abfallbeseitigung als solche umfaßt nach §1 Abs. 2 AbfG 1977 - wie schon dargelegt - das Einsammeln, Befördern, Behandeln, Lagern und Ablagern der Abfälle. Wiederverwertbare Stoffe, die als Abfall anfallen, unterfallen dem subjektiven Abfallbegriff. Dementsprechend stellt sich zunächst die Frage, ob sie im Rahmen der öffentlichen Abfallentsorgung überhaupt als Abfall anfallen, wenn der Entsorgungsträger durch Aufstellen grüner Tonnen oder Anberaumung spezieller Abfuhrtermine zur Sammlung von Papier, Pappe und für Bioabfall bestimmte Vorsorge trifft, daß der Besitzer der betreffenden Stoffe auf dem Grundstück eine Vorsortierung nach wiederverwertbaren Stoffen und Stoffen, die für eine Wiederverwertung nicht geeignet sind, trifft. Diese Frage ist jedenfalls unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles zu bejahen.
147Die öffentliche Abfallentsorgung der Grundstücke im ...-Kreis, wie sie bis Oktober 1986 nach dem Abfallgesetz 1977, dem Landesabfallgesetz 1973 und dem vorliegenden Satzungsrecht erfolgte, war insgesamt dadurch geprägt, daß sie sich auf Stoffe bezog, deren sich der Besitzer als für seine Bedürfnisse nicht mehr brauchbar entledigen wollte. Diese Zielrichtigung ist dominierend, weil sich die Abfallbeseitigungseinrichtung des Kreises nach §2 der Abfallbeseitigungssatzung insgesamt nur auf die Beseitigung von Abfällen bezieht und danach auch bei Benutzung der Teileinrichtungen des Kreises, die sich auf das Sammeln und Befördern von wiederverwertbaren Abfällen beziehen, die Vermutung für sich hat, daß der Besitzer der betreffenden Stoffe diese als Abfall - wenn auch wiederverwertbaren Abfall - ansieht. Danach ist prinzipiell alles, was der Grundstückseigentümer bzw. sonstige Besitzer der wiederverwertbaren Stoffe für die Abfuhr durch den Träger der Abfallbeseitigung auf dem Grundstück bereitstellt, Abfall im Sinne des AbfG 1977, ohne daß es auf die Frage späterer Verwertung der bereitgestellten Stoffe und darauf ankommt, daß die Möglichkeit einer Wiederverwertung durch eine Vorsortierung der Stoffe auf dem Grundstück im vorstehend dargestellten Sinne erleichtert wird. Der eventuell zusätzlich bestehende Wille des Abfallbesitzers, durch seine Vorsortierung auf dem Grundstück eine Wiederverwertung der Stoffe zu ermöglichen, tritt gegenüber dem typischerweise zumindest auch vorhandenen Entledigungswillen zurück. Insoweit liegt der Fall anders als in den vom 20. Senat des erkennenden Gerichts durch Urteil vom 8. Dezember 1982 - 20 A 570/82 - entschiedenen Fall, in dem es nicht um eine Abfallentsorgung der Grundstücke, sondern darum ging, daß der Besitzer der Stoffe gewisse Mühen auf sich nahm, um Glas zu außerhalb des Grundstückes aufgestellten Behältern zu bringen und damit die Wiederverwertung der Stoffe (außerhalb der Benutzung öffentlicher Abfallbeseitigungseinrichtungen) sicherzustellen. Eine entsprechende Lösung aus der öffentlichen Beseitigung von auf den Grundstücken anfallenden Abfällen liegt noch nicht vor, wenn der Besitzer die Stoffe, deren er sich entledigen will, nach Verwertbarkeit und Unverwertbarkeit vorsortiert, sie indessen zur Abfuhr durch den Träger der öffentlichen Abfallbeseitigung auf dem Grundstück bereitstellt. Dementsprechend ist auch nach der bisherigen Rechtsprechung im Abfallbeseitigungsgebührenrecht nach dem AbfG 1977 das Aufstellen und Leeren "grüner" Abfallbehälter und der Abtransport und des Sortieren des Inhalts jener Behälter (jedenfalls wenn es sich um Mehrstoffbehälter handelte) als Teil der Abfallbeseitigung im Sinne des AbfG 1977 angesehen worden.
148Vgl. OVG NW, Urteil vom 21. Februar 1990 - 2 A 2519/86 -.
149Da somit die Bereitstellung der wiederverwertbaren Stoffe auf den Grundstücken zur "Abfallbeseitigung" durch den Kreis die Bereitstellung von Abfall im Sinne des AbfG 1977 ist, stellt sich die weitere Frage, von welchen Zeitpunkt an, die betreffenden Stoffe ihre Abfalleigenschaft wieder verloren hatten. Insoweit kommt es nach dem Bundesverwaltungsgericht auf den Zeitpunkt einer (neuen) Besitzbegründung mit der Absicht an, die betreffenden Stoffe wieder dem Wirtschaftskreislauf zuzuführen.
150Vgl. BVerwG, Beschluß vom 8. Dezember 1982, DÖV 1983 S. 600.
151Die Kosten, die sich auf eine bestimmte Behandlung oder Verwendung der Stoffe nach dem Wegfall ihrer Abfalleigenschaft beziehen, sind im Rahmen der Kalkulation von Abfallbeseitigungsgebühren nicht ansetzbar. Danach ist bei den in den "Mehrstofftonnen" bereitgestellten Abfällen auf den Zeitpunkt nach der Sortierung dieser Stoffe abzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist nämlich typischerweise eine Verwertbarkeit der miteinander vermengten einzelnen Stoffe noch nicht gegeben.
152Vgl. das zitierte Urteil des erkennenden Gerichts vom 21. Februar 1990.
153Bei den Stoffen, bei denen eine Sortierung vor Weitergabe an die Verwertungsunternehmen nicht mehr erforderlich war und die dementsprechend nach Darstellung des Beklagten im Schriftsatz vom 31. Juli 1990 von den Abfuhrunternehmern auch unmittelbar zu diesen Firmen transportiert wurden, entfiel die Abfalleigenschaft mit der Anlieferung der Stoffe bei den Verwertungsunternehmen. Erst mit der Anlieferung der Stoffe wurde die Absicht, sie dem Wirtschaftskreislauf wieder zuzuführen, hinreichend konkretisiert. Der Besitz der Stoffe durch den Träger der Abfallbeseitigung bzw. den von ihm beauftragten Abfuhrunternehmer selbst beseitigt noch nicht die Abfalleigenschaft; zudem ist der Abtransport von Abfällen, die wiederverwertbare Stoffe darstellen, vom Grundstück, auf dem sie zur Entsorgung bereitgestellt werden, wegen seiner engen Verbindung mit der öffentlichen Aufgabe, die Entsorgung der Grundstücke von Abfällen sicher zu stellen, die ohne den Abtransport nicht erfüllt werden könnte, der Abfallbeseitigung auch dann noch zuzurechnen, wenn der Transport unmittelbar zum Verwertungsunternehmen durchgeführt wird.
154Hiernach könnte ausschließlich zweifelhaft sein, ob die Kosten, die bei der Gebührenkalkulation für die Beseitigung von Altstoffen durch Aufstellen von Sammelcontainern außerhalb der Grundstücke angesetzt worden sind, (entsprechend der Versuchsanordnung Altglasiglus bzw. Altstoffcontainer für Papier, Pappe, Glas und. Altmetalle) als umlegbare Kosten ausscheiden müßten, weil die Benutzung dieser Behälter nicht nur den gebührenpflichtigen Grundstückseigentümern als Abfallbesitzern zur Verfügung standen, sondern auch Abfallbesitzern, die nicht zu Gebühren herangezogen werden. Unter Berücksichtigung der vom Beklagten im vorgenannten Schriftsatz vom 31. Oktober 1990 (S. 3) aufgemachten Spezifizierung der Kosten der Altstoffentsorgung ensprechend den Ansätzen in den Wirtschaftsplänen für die Jahre 1987/88, die im Rahmen der bestehenden Beurteilungsspielräume bei den Kostenprognosen für 1986 als repräsentativ auch für 1987 übernommen werden kann, sind die Kosten für die Aufstellung und Leerung der Einstoffsammelcontainer sowie anteilige Sortierkosten mit nicht mehr als 200.000,- DM zu veranschlagen. Für die Aufstellung der Container ergibt sich nur ein Ansatz von 15.700,- DM (2.580.000 DM./. 2,564.300 DM); durch Erhöhung dieses Betrages auf die genannte Gesamtsumme wird im Rahmen zulässiger Schätzung den auf die Containerleerung und das Sortieren der in ihnen gesammelten Stoffe entfallenden Teilkosten an den insgesamt angefallenen Unternehmerleistungen von 1.116.900,- DM und insgesamt angefallenen Sortierkosten von 625.500,- DM angemessen Rechnung getragen. Bezogen auf die insgesamt für die Abfallentsorgung im Haushaltsbereich angesetzten Kosten von 17.232.621,- DM (vgl. die Erläuterung der Gebührenbedarfsberechnung) würde sich bei der Unzulässigkeit des Ansatzes der 200.000,- DM aber nur eine Kostenüberschreitung von 1,16 v.H. ergeben, die im Rahmen des nach §6 Abs. 1 Satz 3 KAG hinnehmbar ist. Letzteres würde sogar auch dann noch gelten, wenn der Betrag von 200.000,- DM ausschließlich auf diejenigen Kosten bezogen würde, die nach Abzug der Kosten die durch den Sockelbetrag von 40,- DM umgelegt wurden, als leistungsabhängige Kosten verblieben. Die Kostenüberschreitung würde bei Zugrundelegen des dann maßgeblichen Betrages von 8.791.181,- DM 2,28 v.H. betragen. Hiernach bedarf es im vorliegenden Fall auch keiner Erwägungen dazu, ob die dargestellte Kostenüberschreitung nicht auch deshalb unbeachtlich ist, weil bei der Gebührenkalkulation, wie der Beklagte im Schriftsatz vom 31. Juli 1990 (Bl. 7, 8) im einzelnen dargelegt hat, bei der Ermittlung des Kostensatzes pro Liter Abfall ein erheblich zu hoher Ansatz der Gesamtzahl von Haushaltungen (204.536 anstatt etwa 180.000) vorgenommen und danach der für die Gebührenkalkulation maßgebliche Kostensatz pro Liter Abfall zu niedrig kalkuliert worden ist.
155Die im übrigen in die Bedarfsberechnung eingestellten Kostenpositionen geben ebenfalls keinen Anlaß zur Beanstandung. Sie sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig. Das gilt in Sonderheit auch für den Ansatz von Rückstellungen für unvorhergesehene Haftpflichtrisiken aus dem Betrieb der Deponie ... ferner für die sogenannten Folgekosten dieser Deponie für Rekultivierung, Sickerwasserbeseitung, Deponiegasableitung sowie Grundwasseruntersuchungen. Der Beklagte hat die Rückstellungen für Haftpflichtrisiken, die nach einem bestimmten Kostenbetrag je zur Deponie angelieferter Gewichtstonne Abfall berechnet und anteilig einerseits auf die Hausmüllbeseitung und Beseitigung hausmüllähnlicher Abfälle und andererseits die übrigen von sogenannten Fremdanlieferern deponierten Abfälle umgelegt worden sind, sowie den Ansatz der in der Gebührenbedarfsberechnung 1986 sogenannten "Anteiligen Deponiekosten ..." in den Schriftsätzen vom 31. Oktober und 13. Dezember 1990 auf Anfrage des Senats hinreichend erläutert. Danach sind in der letztgenannten Position die laufenden Betriebskosten der Deponie und die Rückstellungen für Folgekosten zusammengefaßt und nur insoweit angesetzt worden, als sie auf die öffentliche Abfallentsorgung der Grundstücke durch den Kreis entfallen. Die im Verhältnis zu den sogenannten Fremdanlieferern der öffentlichen Abfallentsorgung der Grundstücke zuzuordnenden Kostenanteile sind auf der Grundlage eines Kostensatzes pro Gewichtstonne nach dem prognostizierten Abfallanfall der öffentlichen Abfallentsorgung pro Jahr von 150.000 Tonnen ermittelt worden. Diese Handhabung ist sachgerecht. Die Rückstellungen für die Folgekosten sind (laut Schriftsatz vom 13. Dezember 1990) nach einem jährlichen Anteil an den geschätzten Gesamtfolgekosten von rund 15 Mill. DM bezogen auf einen Bewirtschaftungszeitraum für die Deponie von 15 Jahren berechnet worden. Nach der Aufstellung der verschiedenen Deponiekosten im Schriftsatz vom 30. Oktober 1990 sind danach für 1986 jeweils etwa eine Mill. DM für Folgekosten der Deponie ... angesetzt worden. Auch das entspricht betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und ferner dem Prinzip einer leistungsgerechten Zuordnung der Folgekosten von Abfalldeponien.
156Die Deponiefolgekosten sind im Sinne des betriebswirtschaftlichen Kostenbegriffs des §6 KAG Kosten für den durch die Abfallentsorgung im Leistungszeitraum stattfindenden Wertverzehr der für die Abfallentsorgung eingesetzten Mittel. Auch wenn die Folgekosten nicht sofort im jeweiligen Leistungszeitraum anfallen, stellen sie einen ihm zuzuordnenden Wertverzehr dar, weil das Deponiegrundstück mit fortlaufender Nutzung zur Abfallablagerung gleichsam auch fortlaufend wachsend mit Verpflichtungen zur Rekultivierung, zur Beseitigung der negativen Folgen, die mit dem Deponiebetrieb verbunden sind, sowie der Vornahme den zur Vermeidung negativer Auswirkungen erforderlichen vorbeugenden Maßnahmen belastet wird. Soweit die Folgekosten nach einem geeigneten Verteilungsschlüssel - wie hier für 1986 - auf die Leistungsperioden, die der Gebührenerhebung zugrunde gelegt werden, verteilt werden, entspricht das dem Grundsatz der Gebührenerhebung für die im betreffenden Leistungszeitraum erfolgende Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung.
157Vgl. auch Peine, a.a.O. S. 87, 88.
158Ob bei der Kalkulation der Abfallbeseitigungsgebühren auch (Folge-)Kosten für früher genutzte, inzwischen stillgelegte Deponien angesetzt werden könnten,
159so VG Hamburg Urteil vom 17. August 1987, Mitt.NW StB vom 20. Juli 1988, ebenso Peine a.a.O.,
160erscheint nicht zweifelsfrei, bedarf hier aber keiner Klärung, da die Deponie ... im hier maßgeblichen Leistungszeitraum noch in Betrieb war und die schon in diesem Zeitraum anfallenden Folgekosten für stillgelegte Teile dieser Deponie entsprechend den Erläuterungen des Beklagten und vorgelegten Wirtschaftsplänen der ... aus den in den Vorjahren angesammelten Rücklagen beglichen wurden.
161Die hiernach der Gebührenbedarfsberechnung insgesamt zugrunde liegenden Kostenpositionen sind nicht deshalb zu beanstanden, weil die von der ... bei der Abfallentsorgung an dritte Unternehmer vergebenen Aufträge gar nicht oder jedenfalls nicht nach haushaltsrechtlichen Anforderungen ausgeschrieben worden wären. Der Beklagte hat einerseits in einem Parallelverfahren 9 A 768/88 glaubhaft erläutert, daß nach Bildung der ... auch für den Leistungszeitraum 1986 teilweise Ausschreibungen nicht möglich gewesen seien, weil noch bindende Verträge mit bestimmten Abfallbeseitigungsunternehmen aus den Vorjahren vor Bildung der ... bestanden hätten, daß im übrigen aber auch Ausschreibungen durchgeführt worden seien, soweit das sachgerecht gewesen sei. Ob und inwieweit Ausschreibungen der Unternehmerleistungen im Einklang mit §31 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) hätten durchgeführt werden müssen und durchgeführt worden sind, bedarf andererseits keiner genaueren Klärung. Fehlende Ausschreibungen machen die mit den Unternehmern abgeschlossenen Verträge nicht nichtig.
162Vgl. OVG NW, Beschluß vom 19. Januar 1990 - 2 A 2171/87 -.
163Danach ist auch bei Verletzung haushaltsrechtlicher Grundsätze ein Kostenansatz nur dann nicht zu rechtfertigen, wenn er zu den vom betreffenden Unternehmen erbrachten Leistungen in jeder Hinsicht außer Verhältnis steht, dementsprechend mit Grundsätzen des Äquivalenzprinzips unvereinbar ist oder wenn sich die Auftragsvergabe als rein willkürliche, ausschließlich die Gesamtkosten erhöhende Maßnahme darstellt, die der Sache nach nicht mehr mit dem weiten Organisationsermessen des Entsorgungsträgers, seine Aufgabe entsprechend seinen Zweckmäßigkeitsvorstellungen durchzuführen, in Einklang bringen läßt.
164Vgl. das schon zitierte Urteil des Senats vom 30. November 1989 - 9 A 2108/87 -.
165Die insgesamt für die öffentliche Abfallentsorgung der Grundstücke angesetzten Kosten sind auch im Sinne einer leistungs- und kostengerechten Trennung des Aufwandes für die Entsorgung der Wohngrundstücke bzw. des Haushaltsbereichs vom Aufwand für die Entsorgung der gewerblich genutzten Grundstücke bzw. des Gewerbebereichs zulässigerweise auf diese Bereiche verteilt worden. Die Erläuterungen der Gebührenkalkulation für das Jahr 1986, wie sie in den Unterlagen zur Satzung vom 24. Juni 1988 enthalten sind, weisen aus, daß der Satzungsgeber das gesamte geschätzte Abfallvolumen von 150.000 t/Jahr nach Erfahrungen der Vorjahre und sachgerechten Bewertungskriterien zu einem Anteil von 36.000 t dem Gewerbebereich und zu 114.000 t dem Haushaltsbereich zugeordnet hat. Entsprechend diesem Abfallaufkommen im Haushaltsbereich und im Gewerbebereich sind die Gesamtkosten der öffentlichen Abfallentsorgung der Grundstücke aufgeteilt worden. Diese Methode zur Trennung der auf den Haushaltsbereich einerseits und dem Gewerbebereich andererseits entfallenden Kosten ist zulässig und vermeidet, daß durch die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung der Haushalte die Abfallentsorgung gewerblich genutzter Grundstücke mitfinanziert wird.
166Die Kalkulation der Gebührensätze des Haushaltstarifs nach Nr. 1.1 GT begegnet auch insoweit keinen Bedenken, als die Kostenmasse auf die gebührenpflichtigen Haushalte verteilt worden ist. Das gilt zunächst hinsichtlich der Bemessung des für jeden Haushalt angesetzten Sockelbetrages von 40,- DM.
167Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 31. Oktober 1990, was nach den dargelegten Grundsätzen richterlicher Kontrolle der Gebührensätze zu berücksichtigen ist, im einzelnen erläutert, daß sich bei der Haushaltsentsorgung erfahrungsgemäß der Aufwand für die Abfuhr zu etwa 50 v.H. aus Kosten für den Entleerungs- und Kippaufwand und zu den restlichen 50 v.H. aus Transportkosten zusammensetze; letztere ließen sich zu etwa 1/2 auf Transportwege innerhalb des Abfuhrbezirks und 1/2 auf den Transport des Abfalls vom Abfuhrbezirk zur Deponie bzw. Umladestation verteilen. Danach sei es gerechtfertigt, 3/4 der von den Deponiekosten zu trennenden Abfuhrkosten als für den Haushaltsbereich mengenunabhängige Kosten anzusetzen. Die Abfuhrkosten im genannten Sinne sind in der Gebührenbedarfsberechnung unter der Konto Nr. 6000, Unterposition: Unternehmerleistungen für die Haus- und Sperrmüllabfuhr (Einsammeln und Befördern) mit insgesamt 11.000.000,- DM erfaßt, in denen nach Darstellung des Beklagten auch die Abfuhrkosten für die Altstoffentsorgung enthalten sind. Danach ergibt sich ein mengenunabhängiger Gesamtbetrag für die Haushaltsabfuhr von 8.250.000,- DM, der sogar höher ist als die in der Gebührenkalkulation angesetzte Gesamtsumme von 8.181.440,- DM für die als Umlage von mengenunabhängigen Kosten zu vereinnahmenden Sockelbeträge. Der Senat hat keine Veranlassung, die Erfahrungsansätze des Beklagten in Frage zu stellen und dementsprechend auch keine Bedenken, der dargestellten Rechtfertigung des Ansatzes der mengenunabhängigen Gesamtkosten der Abfallentsorgung der Haushalte, die als fixe Kosten für Vorhalteleistungen ansatzfähig sind, zu folgen.
168Daß durch die Vorhalteleistungen bei der Abfallabfuhr (Bereitstellung von Abfallbehältern, Anfahren der Grundstücke, Leeren der Behälter und später der Müllfahrzeuge) jeweils unabhängig von der Abfallmenge im Behälter bzw. im Müllfahrzeug die Hauptkosten der Abfuhr entstehen, bedarf keiner weiteren Darlegung. Dabei darf der Begriff der Mengenunabhängigkeit nicht fehlerhaft so verstanden werden, daß er vom Umfang der angebotenen Abfallentsorgung vollständig unabhängig sein würde. Die Abfallentsorgung ist im weiterem Sinne insoweit insgesamt von der Menge des zu beseitigenden Abfalls abhängig, als sich die für sie vorgehaltenen Gesamtkapazitäten nach der geschätzten Gesamtmenge des zu beseitigenden Abfalls richten. Mengenunabhängige d.h. invarable (fixe) Kosten, die als Grundgebühren bzw. Sockelgrundbetrag einer Gebühr erhoben werden dürfen, sind im schon dargestellten Sinne all jene Kosten, die bezogen auf den betreffenden Leistungszeitraum allein zur Aufrechterhaltung der Abfallentsorgung aufgewandt werden müssen, ohne daß es darauf ankäme, ob und inwieweit im Einzelfall in den bereitstehenden Abfallbehältern Abfall enthalten ist. Danach ist es zulässig, wenn der Satzungsgeber die mengenunabhängigen Kosten nach pauschalen Erfahrungswerten auf 3/4 der sogenannten Abfuhrkosten schätzt. Das gilt nach der vorliegenden Kostensituation insbesondere auch deshalb, weil die Gebührenbedarfsberechnung, worauf das Verwaltungsgericht in einem die Gebühren des Jahres 1987 betreffenden Urteil vom 30. Oktober 1987 - 14 K 3167/88 - insoweit zu Recht hingewiesen hat, neben den genannten "Unternehmerkosten" weitere Kostenpositionen beinhaltet, die als Vorhaltekosten der Abfallabfuhr mengenunabhängig sind. Dabei handelt es sich um die unter der Kontonummer 6002 und 6014 erfaßten Miet- und Servicekosten für Miete, Aufstellung und Wartung der 120/140 - Liter - Leihgefäße für Wohngrundstücke von 1.820.000,- DM, die Kosten für die Abschreibung und kalkulierte Zinsen auf eigene Leihgefäße von 50.000,- DM (Kontonummer 6500) und die Kosten für die Miete von auf Mehrfamilienwohngrundstücken aufgestellten Containern, die an Abfuhrunternehmer gezahlt wird, in Höhe von 125.000,- DM.
169Bei der Ermittlung des Sockelbetrages für den einzelnen Haushalt durfte der Satzungsgeber ohne Rechtsfehler von einem gleichbleibenden Anteil von 40,- DM je Haushalt durch Teilung des Gesamtbetrages der mengenunabhängigen Kosten durch die Gesamtzahl der an die Abfallentsorgung angeschlossenen Haushalte (204.536), die vom Satzungsgeber in zulässiger Weise nach den Ergebnissen des Mikrozensus zur Ermittlung der Haushaltsstruktur im Bundesgebiet am 1. Januar 1982 und den statistisch festgestellten Einwohnerzahlen im Kreisgebiet geschätzt worden sind (vgl. Vorlage der ... zur Neuordnung des Gebührensatzes vom 16. Oktober 1985, BA 3 zu 9 A 764/88 Bl. 26), ausgehen. Zwar wäre theoretisch denkbar, auch bei den Vorhaltekosten eine Kostenstaffelung nach der Haushaltsgröße durchzuführen, indem Überlegungen angestellt werden, ob und inwieweit die Vorhaltekosten nach der Haushaltsgröße unterschiedlich sind. Nach den im Rahmen des §6 Abs. 1 bis 3 KAG bestehenden Bewertungsspielräumen und sonstigen Grundsätzen der Bemessung von Grundgebühren bedarf es einer solchen Betrachtung aber aus Gründen der Praktikablität nicht. Die Ermittlungen für eine solche Staffelung der Vorhaltekosten wären nämlich wegen der vom Zufall abhängigen Streuung der Haushalte verschiedener Größe, der je nach der Zahl der Haushalte und Regelausstattung unterschiedlichen Zahl der Abfallbehälter auf einem Grundstück sowie der unterschiedlichen Anfahr- bzw. Transportwege der Abfallfahrzeuge zu bzw. von den einzelnen Grundstücken mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden.
170Die Verteilung der nach dem Ansatz des Sockelbetrages verbleibenden Restkosten pro Haushalt bestimmter Größe ist nach der Gebührenkalkulation ebenfalls bedenkenfrei und orientiert sich an den durch den Maßstab vorgegebenen Maßeinheiten. Entsprechend der Erläuterung der Kalkulation, wie sie aus den Satzungsunterlagen ersichtlich ist, ist die Zahl der Haushalte verschiedener Größe unter Ansatz der jeweiligen durchschnittlichen Abfallmenge des Haushalts jeweils auf ein Litervolumen umgerechnet und ist danach zunächst der Anteil am Abfallaufkommen pro Woche je Haushaltsgröße in Vom-Hundert-Sätzen berechnet worden. Entsprechend diesen Anteilen sind die leistungsbezogenen zu verteilenden Kosten auf die einzelnen Haushaltsgruppen verteilt worden und sind diese Kosten entsprechend der Zahl der zu jeder Gruppe gehörenden Haushaltungen anteilig dem Sockelbetrag von 40,- DM zugeschlagen worden. Die sich ergebenden Beträge sind zugunsten der Gebührenschuldner auf volle 5,- DM Beträge abgerundet worden.
171B.
172Auf der Grundlage der Gebührensatzung des Kreises ist der Kläger für 1986 zu Recht zu Abfallgebühren in Höhe von 225,- DM herangezogen worden. Er hat die Abfallentsorgung in diesem Jahr unstreitig in Anspruch genommen und war deshalb nach Nr. 1.1 GT zu Gebühren in der berechneten Höhe heranzuziehen. Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte die Zahl und Größe der vorhandenen Haushalte fehlerhaft erfaßt hätte, gibt es nicht; die Anfrage des Senats, die in erster Instanz vorgebrachte Rüge eines fehlerhaften Ansatzes der Haushaltsgröße zu spezifizieren, ist von der Klägerseite nicht beantwortet worden. Daß der Kläger nicht die ihm nach §8 Abs. 3 AS zustehende Regelausstattung ausgenutzt, sondern nur ein Abfallgefäß von 50 Litern zur Leerung aufgestellt hat, ist aus den bei der Überprüfung des Gebührenmaßstabes erläuterten Gründen unbeachtlich, da der Kläger die Regelausstattung als vorgehaltene Ausstattung hätte beanspruchen können und es für die Gebührenbemessung nicht auf die Zahl und Größe der aufgestellten Abfallbehälter, sondern auf eine Inanspruchnahme der Abfallentsorgung des Kreises nach der Größe des Haushaltes ankommt. Dem Kläger ist auch keine Gebührenermäßigung zu gewähren, weil er für die Abfallentsorgung seine private Abfalltonne nutzt. Ihm steht auch insoweit frei, von dem Angebot Gebrauch zu machen, die von der ... zur Verfügung gestellten Behälter in Anspruch zu nehmen. Die Vorhaltung von Abfallgefäßen zur Erfüllung des nach der Satzung bestehenden Angebots gehört zum Umfang der mit der Gebühr abzugeltenden Leistung unabhängig davon, ob der einzelne das Angebot wahrnimmt. Dementsprechend können auch die Kosten für die Abfallbehälter auf alle Gebührenpflichtigen, d.h. auch die, die ihre private Tonne nutzen, umgelegt werden. Eines besonderen Angebotes der Regelausstattung durch den Kreis bzw. die ... an den Kläger bedürfte es wegen der Publizitätswirkung der AS in Gestalt der 3. ÄS vom 29. Oktober 1985 nicht. Die 3. ÄS ist im November 1985 in den Publikationsorganen des Kreises bekannt gemacht worden. Danach bestand für den Kläger ausreichend Zeit, sich vor Beginn der Leistungsperiode 1986 hinsichtlich der ihm zustehenden Regelausstattung zu unterrichten und eine entsprechende Behälterausstattung anzufordern.
173Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs. 1 VwGO; die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach §132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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