Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2523/88
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Der am ... geborene Kläger trat im Herbst 1949 in die Ordensgemeinschaft der Salesianer Don Boscos ein. Nach Abschluß seines Theologiestudiums wurde er im Jahre 1957 zum Priester geweiht. Er war zunächst vier Jahre lang Kaplan in einer Pfarrgemeinde und anschließend sieben Jahre Verbandskaplan der Deutschen Jugendkraft (DJK). Ende 1968 schied er aus der genannten Ordensgemeinschaft aus.
2Aufgrund des Arbeitsvertrages vom 21. April 1969 wurde er ab dem genannten Tag ein Jahr lang in die Aufgaben des höheren Dienstes der Bundesanstalt für Arbeit eingewiesen und im Anschluß hieran aufgrund des Arbeitsvertrages vom 31. März 1970 als Angestellter auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt. Nachdem der Bundespersonalausschuß am 13. Februar 1974 seine Befähigung für den höheren Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit festgestellt hatte, wurde er am 26. März 1974 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Verwaltungsrat ernannt. Am 15. Mai 1975 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Seine Beförderung zum Verwaltungsoberrat erfolgte im September 1977.
3Durch Bescheid vom 30. Dezember 1976 setzte das Landesarbeitsamt Rheinland- Pfalz-Saarland die ruhegehaltfähige Vordienstzeit des Klägers fest, ohne seine Tätigkeit als katholischer Geistlicher vom 1. August 1957 bis zum 1. November 1968 zu berücksichtigen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg. Durch Urteil vom 10. April 1979 - 3 K 573/77 - verpflichtete das VG Saarlouis die Beklagte u.a., den Zeitraum vom 1. August 1957 bis zum 1. November 1968, während dessen der Kläger als katholischer Geistlicher tätig gewesen war, als berücksichtigungs fähig anzuerkennen. Die hiergegen von der Beklagten eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.
4Durch Bescheid des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1981 lehnte die Beklagte es erneut ab, die vor der Einstellung des Klägers liegende Vordienstzeit bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft vom 1. August 1957 bis zum 1. November 1968 als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des §11 Abs. 1 Nr. 1 b BeamtVG zu berücksichtigen, da die Tätigkeit in keinem inneren Zusammenhang mit den dem Kläger übertragenen Aufgaben stehe. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Landesarbeitsamt Nordrhein-Westfalen durch Widerspruchsbescheid vom 14. September 1982 als unbegründet zurück. Das VG Köln hob durch Urteil vom 25. August 1983 - 15 K 3297/82 - die genannten Bescheide auf und verpflichtete die Beklagte, den Antrag des Klägers vom 17. Mai 1981 auf Neufestsetzung seiner ruhgehaltfähigen Dienstzeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus: Die Berücksichtigungsfähigkeit der Vordienstzeit des Klägers bei der Ordensgemeinschaft der Salesianer Don Boscos sei bereits rechtskräftig zu Gunsten des Klägers festgestellt worden. Mit dem Fehlen der Berücksichtigungsfähigkeit der fraglichen Vordienstzeit hätte die Beklagte ihre ablehnende Entscheidung daher nicht begründen dürfen, sondern nur eine Ermessensentscheidung treffen können. Dieses ihr nach §11 Abs. 1 Nr. 1 b BeamtVG i.V.m. Ziff. 11.1.5 VwVBeamtVG zustehende Ermessen habe die Beklagte bisher nicht betätigt. Die gegen dieses Urteil von der Beklagten eingelegte Berufung wies der erkennende Senat durch Beschluß vom 31. Januar 1986 - 1 A 3273/83 - zurück.
5Durch Bescheid des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 1986 lehnte die Beklagte erneut eine Berücksichtigung der Vordienstzeit des Klägers als katholischer Geistlicher mit folgender Begründung ab: Nach ständiger Entscheidungspraxis würden Vordienstzeiten nur dann als ruhegehaltfähig berücksichtigt, wenn dies zur Beseitigung oder Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig sei. Eine derartige Härte könne in einer unzumutbaren Versorgungslücke bei Eintritt des Versorgungsfalles liegen. Dies treffe im vorliegenden Falle jedoch nicht zu, weil der Kläger für die Zeit seiner Tätigkeit als katholischer Geistlicher gemäß §9 AVG in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sei. Auf diese Nachversicherung bestehe ein Rechtsanspruch, der vorrangig geltend zu machen sei. Bei Eintritt des Versorgungsfalles und des Rentenversicherungsfalles sei es dem Kläger daher zuzumuten, eine etwa bestehende Lücke in der beamtenrechtlichen Versorgung durch Wahrung seiner Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung selbst zu füllen. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und wies auf folgendes hin: Durch Bescheid vom 26. November 1986 habe die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die von seinem früheren Dienstherrn für ihn beantragte Nachversicherung abgelehnt, da gemäß §9 Abs. 5 AVG in der bis zum 31. Dezember 1972 geltenden Fassung eine Nachversicherung nur durchgeführt werden könne, wenn sie von dem ausscheidenden Mitglied oder der Gemeinschaft innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden beantragt worden sei. Diese Frist sei jedoch nicht eingehalten worden. Durch Bescheid des Landesarbeitsamtes Nordrhein- Westfalen vom 4. Mai 1987 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus: Unabhängig von der Überlegung, daß der Beamte im Rahmen der Ermessensausübung gemäß §11 BeamtVG auf die Geltendmachung des Anspruchs gemäß §9 AVG verwiesen werden könne, stelle sich der Sachverhalt auch dann nicht anders dar, wenn dieser Anspruch aus von dem Beamten zu vertretenden Gründen nicht mehr realisiert werden könne. Vielmehr komme es in diesem Zusammenhang lediglich darauf an, daß der Anspruch bestehe bzw. bestanden habe. Die Frage, ob der Anspruch letztlich durchgesetzt werden könne, könne hierauf keinen Einfluß haben. Die entstandene Versorgungslücke sei im vorliegenden Fall vom Kläger selbst zu vertreten. Nach seinem Ausscheiden aus der Ordensgemeinschaft der Salesianer Don Boscos habe er nichts unternommen, um die Zeit seiner Tätigkeit als katholischer Geistlicher bei einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung abzusichern. Es würde dem Charakter des §11 BeamtVG widersprechen, diese Kann-Vorschrift auch auf Zeiten anzuwenden, für die die Altersversorgung von dem Beamten versäumt worden sei, obwohl die Versorgung durch eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung hätte erfolgen können und müssen. Anderenfalls ginge das Versäumnis der Ausschlußfrist durch den Beamten zu Lasten des Dienstherrn. Eine unzumutbare Versorgungslücke, die zur Annahme einer unbilligen Härte führe und somit zu einer Anrechnung der in Rede stehenden Vordienstzeit gemäß §11 Abs. 1 Nr. 1 b BeamtVG berechtige, liege daher nicht vor.
6Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage mit dem Antrag,
7die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Präsidenten des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 1987 zu verpflichten, über die Anerkennung der Zeit vom 1. August 1957 bis zum 11. (richtig: 1.) November 1968 als ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß §11 Abs. 1 Nr. 1. Buchst. b Beamtenversorgungsgesetz erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden,
8mit im wesentlichen folgender Begründung stattgegeben: Da rechtskräftig festgestellt worden sei, daß die kirchlichen Vordienstzeiten des Klägers anerkennungsfähig seien, habe die Beklagte lediglich noch eine Ermessensentscheidung in Bezug darauf zu treffen, ob sie die Vordienstzeit tatsächlich auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit anrechnen wolle oder nicht. Die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung halte einer gerichtliche Überprüfung nicht stand, da die Beklagte die besonderen Umstände des vorliegenden Falles nicht richtig bzw. nicht vollständig berücksichtigt habe. Es sei allerdings nicht zu beanstanden, daß die Beklagte das ihr zustehende Ermessen dahingehend gebunden habe, daß sie eine Anrechnung nur dann vornehme, wenn diese zur Beseitigung einer unbilligen Härte unbedingt notwendig sei und bei der Überprüfung eines Härtefalles zunächst davon ausgehe, daß eine Versorgungslücke bestehen müsse. Für die Zeit vom 1. August 1957 bis zum 1. November 1968 liege bei dem Kläger eine echte Versorgungslücke vor. Zwar sei der Kläger gemäß §9 Abs. 5 AVG in der bis zum 31. Dezember 1972 geltenden Fassung nach seinem Ausscheiden aus seiner Ordensgemeinschaft nachzuversichern gewesen, so daß grundsätzlich ein Versorgungsanspruch für die Zeit vom 1. August 1957 bis zum 1. November 1968 bestanden habe. Die Ausschlußfrist für die Nachversicherung habe der Kläger jedoch versäumt. Die Argumentation der Beklagten, im Hinblick auf den ursprünglich bestehenden Nachversicherungsanspruch sei der Kläger so zu behandeln, als ob keine Versorgungslücke bestehe, gehe daher von einem falschen Sachverhalt aus. Die Frage nach einem Verschulden des Beamten könne allenfalls bei der Prüfung, ob ein Härtefall vorliege, Bedeutung gewinnen. Insoweit müsse jedoch berücksichtigt werden, daß der Gesetzgeber durch das Rentenreformgesetz 1973 die Ausschlußfrist des §9 Abs. 5 AVG in der bis zum 31. Dezember 1972 geltenden Fassung für die Mitglieder geistlicher und ähnlicher Gemeinschaften außer Kraft gesetzt und damit möglicherweise den organisatorischen Besonderheiten der genannten Gemeinschaften im Hinblick auf die sehr kurz bemessene Jahresfrist Rechnung getragen habe. Daß die Beklagte dies berücksichtigt habe, sei nicht ersichtlich. Die Ermessensentscheidung lasse auch ein Eingehen auf den Umstand vermissen, ob die Beklagte nicht möglicherweise bei der Einstellung des Klägers auf die Besonderheiten einer Versorgung beim Ausscheiden aus einer Ordensgemeinschaft hätte aufmerksam machen müssen, zumal dies gemäß dem Runderlaß des Präsidenten der Beklagten vom 1. Oktober 1971 nach der Berufung in das Beamtenverhältnis bei der Entscheidung über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit vorgesehen sei. Schließlich sei auch abzuwägen, in welchem Verhältnis die tatsächlich bestehende Versorgungslücke im Verhältnis zu der erreichbaren beamtenrechtlichen Versorgung stehe. Im Falle des Klägers mache die vorhandene Versorgungslücke etwa ein Drittel seiner Berufstätigkeit aus. Daß die Beklagte dies berücksichtigt habe, sei ebenfalls nicht ersichtlich. Da es dem Gericht verwehrt sei, die der Beklagten obliegende Ermessensentscheidung durch eine eigene zu ersetzen, hätten die angefochtenen Bescheide aufgehoben werden müssen. Bei der erneuten Entscheidung über die Berücksichtigung der ruhgehaltfähigen Dienstzeit vom 1. August 1957 bis zum 1. November 1968 habe die Beklagte die aufgezeigten Gesichtspunkte in ihre erneute Entscheidung mit einzubeziehen.
9Gegen dieses ihr am 6. Oktober 1988 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26. Oktober 1988 Berufung eingelegt und zur Begründung im wesentlichen vorgetragen: Die von ihr getroffene Ermessensentscheidung sei rechtmäßig. Eine andere Ermessensentscheidung könne auch unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gesichtspunkte nicht ergehen. Sie sei davon ausgegangen, daß eine Versorgungslücke tatsächlich bestehe. Es sei jedoch nicht Zweck des Beamtenversorgungsrechts, rentenmindernde oder -ausschließende Sachverhalte zu beseitigen, die sich aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung ergäben, hier aus der Versäumung der Ausschlußfrist für die Nachversicherung. Wenn der Kläger in einem privat-rechtlichen Arbeitsverhältnis verblieben wäre, hätte er die Versorgungslücke auch hinnehmen müssen. Daß dem Kläger die Ausschlußfrist nicht bekannt gewesen und diese später aufgehoben worden sei, spiele keine Rolle. Die Beklagte habe bei der Einstellung des Klägers als Angestellter im Jahre 1969 nicht auf die rentenrechtliche Behandlung seiner Vordienstzeit einzugehen und auf die Ausschlußfrist hinzuweisen brauchen. Diese Frage habe sich frühestens bei seiner übernähme ins Beamtenverhältnis gestellt.
10Zu diesem Zeitpunkt sei die Ausschlußfrist jedoch längst verstrichen gewesen. Insbesondere habe zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers als Angestellter ihr Runderlaß vom 1. Oktober 1971 noch keine Rolle gespielt, da er sich lediglich auf die sog. Vorabentscheidung im Sinne des §49 Abs. 2 BeamtVG beziehe. Der Kläger verkenne im übrigen Inhalt und Umfang der Aufklärungs- und Beratungspflicht eines Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses. Die Beratungspflicht erstrecke sich lediglich auf die Belehrung des Arbeitnehmers über die bestehenden tarifvertraglichen Zusatzversorgungsmöglichkeiten. Für die Beratung und Auskunftserteilung in Fragen des Versicherungs- und Leistungsrechts der gesetzlichen Rentenversicherung seien ausschließlich die Versicherungsämter und Rentenversicherungsanstalten zuständig. Das Verwaltungsgericht habe auch die Auswirkungen, die sich aus der Nichtberücksichtigung der fraglichen Vordienstzeit ergäben, überschätzt. Der Kläger werde nach dem gegenwärtigen Stand ein Ruhegehalt von 66 v.H. erhalten. Eine derartige Minderung sei nicht als unzumutbar anzusehen. Dabei sei noch nicht einmal berücksichtigt, daß der Unterschied zum Höchstruhegehalt teilweise durch den Rentenanspruch des Klägers aus seiner Zeit als Angestellter bei der Beklagten ausgeglichen werde.
11Die Beklagte beantragt,
12das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
13Der Kläger beantragt,
14die Berufung zurückzuweisen.
15Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen vor: Er habe das Unterbleiben seiner Nachversicherung für die Zeit seiner Tätigkeit als katholischer Geistlicher nicht zu vertreten, da ihm die Möglichkeit einer Nachversicherung erstmals durch den angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 1986 bekannt geworden sei. Die Beklagte hätte ihn jedoch, wie sich insbesondere aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 1988 - 3 AZR 252/87 - ergebe, über die für ihn günstigste Altersversicherung informieren müssen. Die Versorgungslücke, die sich für ihn auftue, könne nicht nur prozentual gesehen werden. Die Rentenansprüche aus seiner Angestelltentätigkeit bei der Beklagten dürften nur sehr gering sein und würden möglicherweise zum Zeitpunkt des Versorgungsfalles noch gekürzt.
16Die Parteien haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verfahrensakten, die Akten 3 K 573/77 VG Saarlouis und 15 K 3297/82 VG Köln sowie die beigezogenen Personalakten des Klägers Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung (§§125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
20Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist der Bescheid des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des genannten Landesarbeitsamtes vom 4. Mai 1987 rechtmäßig.
21Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist §11 Abs. 1 Nr. 1 b BeamtVG. Danach kann die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Art. 140 des Grundgesetzes) tätig gewesen ist, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom 31. Januar 1986 - 1 A 3273/83 - ausgeführt hat, ist durch das Urteil des OVG Saarlouis vom 31. Oktober 1979 - III R 53/79 - rechtskräftig festgestellt worden, daß die streitbefangene Vordienstzeit des Klägers vom 1. August 1957 bis zum 1. November 1968 im Sinne des §11 Abs. 1 Nr. 1 b BeamtVG grundsätzlich anerkennungsfähig ist. Die Beklagte hatte daher lediglich noch eine Ermessensentscheidung in bezug darauf zu treffen, ob sie die Vordienstzeit tatsächlich auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit anrechnen will oder nicht.
22Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat das Gericht gemäß §114 VwGO lediglich zu prüfen, ob die Ablehnung des Verwaltungsaktes - nur diese Alternative kommt hier in Betracht - rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dabei ist Klagegegenstand der Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat.
23Vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl., §79 RdNr. 8.
24Soweit eine Verwaltungsbehörde wie hier eine Ermessensentscheidung getroffen hat, ist danach die gemäß §39 Abs. 1 VwVfG erforderliche Begründung der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend.
25Vgl. Kopp, VwGO, 8. Aufl., §113 RdNr. 28.
26Mit der in §11 BeamtVG eröffneten Anrechnungsmöglichkeit verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte.
27Vgl. zu §116 BBG a.F.: BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1982 - 2 C 18.81 - ZBR 1983, 62.
28Eine Nichtanrechnung einer unter §11 BeamtVG fallenden Vordienstzeit wird bei Berücksichtigung der weitgezogenen Ermessensgrenzen von jeder Erwägung getragen, die im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck dieser Vorschrift sachgerecht erscheint. Denn im Rahmen der Ermessensentscheidung geht es nicht um die Vermeidung einer Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln, sondern allein um eine annähernde Gleichstellung in der Versorgung mit derjenigen eines "Nur-Beamten". Mit Rücksicht auf diesen Ausgleichszweck hält sich die Behörde auch dann innerhalb des gesetzlich eingeräumten weiten Ermessensrahmens, wenn sie an sich unter §11 BeamtVG fallende Vordienstzeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt, weil sie in die Berechnung einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung eingegangen und damit unter dem Blickpunkt der Gesamtaltersversorgung des Versorgungsempfängers schon einmal mit versorgungserhöhender Wirkung berücksichtigt sind, und zwar auch ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall durch eine doppelte Anrechnung dieser Zeit die Gesamtversorgung aus Rente und Ruhegehalt, diejenige aus dem (fiktiven) Ruhegehalt als "Nur-Beamter" übersteigen würde oder nicht.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1982 - 2 C 18.81 -, a.a.O., S. 64.
30Nach diesen Grundsätzen bestehen zwar gegen den ursprünglichen Bescheid des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 1986 Bedenken, da die genannte Verwaltungsbehörde in diesem Bescheid von dem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, daß sich der Kläger gemäß §9 AVG für die Zeit seiner Tätigkeit als katholischer Geistlicher vom 1. August 1957 bis zum 1. November 1968 nachversichern lassen könne. In dem - wie ausgeführt - allein entscheidenden Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 1987 ist das Landesarbeitsamt Nordrhein- Westfalen jedoch zutreffend davon ausgegangen, daß der an sich bestehende Nachversicherungsanspruch des Klägers gemäß §9 Abs. 5 AVG in der bis zum 31. Dezember 1972 geltenden Fassung wegen Fristversäumung erloschen ist. Wenn die Beklagte gleichwohl die streitbefangene Vordienstzeit nicht berücksichtigt hat, hat sie sich in dem ihr gesetzlich eingeräumten Ermessensrahmen gehalten. Nach den dargelegten Grundsätzen unterliegt es keinem Zweifel, daß gegen die Nichtberücksichtigung der streitbefangenen Vordienstzeit keine Bedenken bestünden, wenn der Kläger von seiner Ordensgemeinschaft nachversichert worden wäre und er einen entsprechenden Rentenanspruch hätte. Die Nichtberücksichtigung der Vordienstzeit ist aber auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Zeit der Tätigkeit des Klägers als katholischer Geistlicher nicht mehr nachversichert werden kann und er daher keine entsprechende Rentenanwartschaft hat. Entscheidend ist, worauf letztlich auch die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid abgestellt hat, daß der Kläger den Verlust seines Rentenanspruchs selbst zu vertreten hat. Die Nichtberücksichtigung der Vordienstzeit trotz bestehender Versorgungslücke stellt für den Kläger ohne Zweifel eine Härte dar. Es handelt sich jedoch, da der Kläger die Versorgungslücke selbst zu vertreten hat, nicht um eine unbillige Härte. Soweit die Beklagte unter diesen Umständen eine Berücksichtigung der streitbefangenen Vordienstzeit abgelehnt hat, hält sie sich noch in dem ihr eingeräumten weiten Ermessensrahmen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob - was angesichts des außergewöhnlichen Sachverhalts kaum anzunehmen ist - bereits eine auch diesen Fall erfassende Ermessenspraxis bestanden hat. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, daß gemäß §9 Abs. 5 AVG i.d.F. des Angestelltenversicherungs- Neuregelungsgesetz vom 23. Februar 1957, BGBl. I S. 88, (AnVNG), falls u.a. Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft aus ihrer Gemeinschaft ausschieden, sie für die Zeit, in der sie aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderer gemeinnütziger Tätigkeit beschäftigt waren, aber der Versicherungspflicht nicht unterlagen oder nach §8 Abs. 3 AVG befreit waren, (nur) nachzuversichern waren, wenn dies von dem ausscheidenden Mitglied oder der Gemeinschaft innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden beantragt wurde. Dies ist, wie die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dem Kläger in ihrem Bescheid vom 26. November 1986 bestätigt hat, nicht geschehen. §9 Abs. 5 AVG a.F. ist erst durch Art. 1 §2 Nr. 3, Art. 6 §8 Abs. 1 des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972, BGBl. I S. 1965, (RRG) mit Wirkung vom 1. Januar 1973 dahin geändert worden, daß die Mitglieder geistlicher Genossenschaften bei ihrem Ausscheiden, ohne daß es eines Antrages bedarf oder eine Ausschlußfrist besteht, nachzuversichern sind. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers im November 1968 galt noch die alte, damals bereits über zehn Jahre alte Regelung. Danach war es, falls er sich nicht auf die Antragstellung seitens seiner Ordensgemeinschaft verlassen wollte, in erster Linie Sache des Klägers, sich um seine Nachversicherung zu bemühen. Daß §9 Abs. 5 AVG a.F. später geändert worden ist, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein die Rechtslage zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus seiner Ordensgemeinschaft im Jahre 1968. Der Arbeitgeber ist zwar verpflichtet, den Arbeitnehmer u.a. über die Voraussetzungen einer betrieblichen Altersversorgung zu unterrichten.
31Vgl. Söllner in Münchener Kommentar zum BGB, §611 RdNr. 390.
32Hierauf bezieht sich auch allein das vom Kläger erwähnte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 1988 - 3 AZR 252/87 - (AP Nr. 22 zu BetrAVG §1 Zusatzversorgungskassen). über Rentenansprüche zu informieren, ist dagegen gemäß §13 SGB I insbesondere Sache der Rentenversicherungsträger, im Falle des Klägers insbesondere der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Der Runderlaß der Beklagten vom 1. Oktober 1971 ist entgegen der Ansicht des Klägers im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung, da er sich - ganz abgesehen davon, daß er zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers im Jahre 1969 noch gar nicht existierte - lediglich auf die Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis bezieht. Aber selbst wenn die Beklagte bei der Einstellung des Klägers als Angestellter ihre Unterrichtungspflicht verletzt hätte, würde dies allenfalls zu einem arbeitsvertraglichen Schadensersatzanspruch führen, wobei ein Mitverschulden des Klägers mitzuberücksichtigen wäre. Ein derartiger arbeitsvertraglicher Schadensersatzanspruch kann jedoch nicht dazu führen, daß aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften Vordienstzeiten zu berücksichtigen sind.
33Schließlich ist es auch ohne Bedeutung, wie hoch das Ruhegehalt des Klägers ohne Berücksichtigung der fraglichen Vordienstzeit und wie groß damit die entstehende Versorgungslücke sein wird. Ein Dienstherr ist im Rahmen der Ermessensausübung nicht gehalten, eine Vordienstzeit zu berücksichtigen, wenn anderenfalls das Ruhegehalt unter einem bestimmten Vomhundertsatz bliebe, zumal das voraussichtliche Ruhegehalt des Klägers, wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat, auch nicht so niedrig ist, daß eine Berücksichtigung der streitbefangenen Vordienstzeit zwingend geboten wäre. Wenn die Voraussetzungen, unter denen gemäß §11 Abs. 1 BeamtVG eine Berücksichtigung von Vordienstzeiten in Betracht kommt, nicht erfüllt sind, z.B. wenn der Kläger vor seiner Einstellung bei der Beklagten Unternehmer gewesen wäre, müßte sich der Kläger auch mit dem Vomhundersatz seines Ruhegehalts, das er jetzt zu erwarten hat, zufrieden geben. Die Beklagte hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, daß eine Berücksichtigung der Vordienstzeit des Klägers als katholischer Geistlicher wegen Versäumung der Antragsfrist auch dann nicht in Betracht käme, wenn der Kläger Angestellter geblieben und nicht in das Beamtenverhältnis übernommen worden wäre.
34Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §167 Abs. 1 VwGO, §§708 Nr. 10, 711 ZPO.
35Für eine Zulassung der Revision fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen.
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