Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 1176/90

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise, geändert.

Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 9. Dezember 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 17. April 1989 und des weiteren Bescheides vom 28. April 1989 wird aufgehoben, soweit dort ein höherer Betrag als 1.758,22 DM verlangt wird. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu neun Zehntel, der Beklagte zu einem Zehntel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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