Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 1176/90
Tenor
Das angefochtene Urteil wird teilweise, geändert.
Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 9. Dezember 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 17. April 1989 und des weiteren Bescheides vom 28. April 1989 wird aufgehoben, soweit dort ein höherer Betrag als 1.758,22 DM verlangt wird. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu neun Zehntel, der Beklagte zu einem Zehntel.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung , Flur 27, Flurstück 129. Das
3Grundstück grenzt an die in gelegene, etwa 80 m lange Straße "P ". An dieser Straße liegen fünf etwagleichgroße Wohngrundstücke. Außerdem vermittelt die Straße Zugang zu einem im Eigentum der Stadt stehenden, 2.780 qmgroßen Grundstück mit der Flurstücks-Nr. 131, auf dem die Stadt eine unterirdische Abwassersammel- und Pumpstation betreibt. Dieses Grundstück ist als Weideland verpachtet.
4Den Anschluß an das allgemeine Verkehrsnetz erhält die Straße "A „ über die Straße "I R“ , die von ihrer Einmündung in die erstgenannte Straße in einem Bogen über eine Entfernung von etwa 350 m ihrerseits in die W Straße einmündet. Die Straße "I R“ vermittelt auch den Zugang zu der - von ihr als Stichstraße abzweigenden - Straße "A B „.
5Die Straße "I „ wurde mit Fahrbahn und Gehwegen in der Zeit zwischen 1961 und 1963 von privater Hand hergestellt. Etwa im Jahre 1970 veranlaßte die Rechtsvorgängerin der Stadt , die Gemeinde welche die Straße zwischenzeitlichals öffentliche Straße übernommen hatte, eine Instandsetzung der Gehwege. Hierbei wurden die bereits zuvor mit einer dünnen Deckschicht überzogenen Gehwege auf Teilstrecken zusätzlich mit einer ca. 2,5 cm starken Asphaltschicht versehen. Im Jahre 1984 beschloß der Beklagte, die schadhaft gewordenen Gehwege auszubauen. Das Bauprogramm sah ursprünglich vor, die vorhandenen Deckschichten - die kurz vor Baubeginn im Rahmen der Verlegung von Versorgungsleitungen teilweise bereits aufgenommen und abgefahren worden waren - zu entfernen und auf einem auf Frostschutzkies aufgebrachten Betonunterbau von 10 cm Betonplatten zu verlegen. Wegen des sandigen wasserabführenden Bodens verzichtete der Beklagte jedoch auf den zusätzlichen Einbau einer Frostschutzschicht. Im Bereich der Grundstücksüberfahrten wurden die Gehwege mit einem Betonverbundstein gepflastert. Die technische Abnahme der Gewerke erfolgte am 25. April 1985.
6Der Beklagte ermittelte Kosten für den Gesamtausbau in Höhe von 108.263,17 DM einschließlich eines Kapitalkostenanteils von 2.393,38 DM. Ausgehend von einer erschlossenen Grundstücksfläche von 45.268 qm sowie einem Anliegeranteil von 60 % an dem beitragsfähigen Aufwand setzte der Beklagte den Beitragssatz auf 1,43 DM/qm fest. In die Abrechnungsfläche bezog der Beklagte - mit Ausnahme des Flurstücks 131 - die Grundstücke an den - selbst nicht mit Gehwegen versehenen - Straßen "A B " und "A K“ mit ein.
7Nachdem der Rat der Stadt am 25. November 1987 beschlossen hatte, für die durchgeführte Ausbaumaßnahme Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz - KAG - zu erheben, zog der Beklagte die Kläger durch Bescheid vom 9. Dezember 1987 zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 2.183, 61 DM heran. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 17. April 1989, zugestellt am 21. April. 1989, als unbegründet zurück. Durch einen zusätzlichen Bescheid vom 28. April 1989 ermäßigte der Beklagte den Straßenbaubeitrag auf 1.937,65 DM, indem er bei der Ermittlung der zu berücksichtigenden Grundstücksfläche zugunsten der Kläger eine Tiefenbegrenzung von 50 m zugrundelegte.
8Mit der daraufhin am 19. Mai 1989 erhobenen Klage haben die Kläger geltend gemacht, die der Beitragsheranziehung zugrunde-liegenden Bauarbeiten hätten lediglich einer Wiederinstandsetzung der Gehwege an der Straße "I R“ gedient. EineVerbesserung sei hierdurch nicht herbeigeführt worden. Bei der Ermittlung des Aufwandes habe der Beklagte im übrigen nicht berücksichtigt, daß durch die Verbindung mehrerer Bauarbeiten Ersparnisse eingetreten seien, die er sich anrechnen lassen müsse. Zu Unrecht habe er Mehrkosten für die kostenaufwendige Pflasterung der Grundstückseinfahrten auf alle Anlieger umgelegt. Schließlich sei fehlerhaft, daß der Beklagte in die Abrechnungsfläche das im Eigentum der Stadt stehende Grundstück Flurstück 131 nicht mit einbezogen habe.
9Die Kläger haben beantragt,
10den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 9. Dezember, 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 17. April
111989 und des weiteren Bescheides vom 28. April 1989 aufzuheben.
12Der Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er hat geltend gemacht, die mit dem angefochtenen Beitragsbe-- scheid abgerechneten Bauarbeiten hätten zu einer Verbesserung der Gehwege in der Straße "I R " geführt. Abgesehen davon, daß zuvor weder eine Tragschicht noch ein Unterbau vorhanden gewesen seien, habe sich die Deckschicht aus Asphalt in einem schlechten Zustand befunden und sei rissig, uneben und ausbröckelnd gewesen. Der nunmehr verlegte Plattenbelag zeichne sich durch längere Haltbarkeit, stärkere Belastbarkeit, und wirtschaftlichere Unterhaltung aus. Eine Kostenersparnis wegen der vorausgegangenen.Bauarbeiten sei nicht zu berücksichtigen gewesen, weil der kostenmindernde Betrag so geringfügig sei, daß er sich auf den Beitragssatz nicht ausgewirkt habe. Die Kosten für die Gehwegüberfahrten seien zu Recht in voller Höhe in den beitragsfähigen Aufwand miteinbezogen worden; diese Einfahrten seien Bestandteil des Gehwegs. Das städtische Grundstück an der Straße "A K " sei bei der Ermittlung der Abrechnungsfläche zutreffend außer Ansatz geblieben. Im Hinblick darauf, daß sich auf dem Grundstück eine Abwasserpumpstation befinde, diene es selbst der Erschließung.
15Das Verwaltungsgericht hat den Heranziehungsbescheid des Beklagten durch das angefochtene Urteil in Höhe von 40,65 DM aufgehoben und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung der teilweisen Aufhebung des Bescheides hat das Gericht ausgeführt, daß der Beklagte zu Unrecht die Kapitalkosten in den beitragsfähigen Aufwand miteinbezogen habe.
16Hinsichtlich der weiteren Begründung der angefochtenen Entscheidung wird auf deren Entscheidungsgründe Bezug genommen.
17Mit der am 1. Juni 1990 bei Gericht eingegangenen Berufung wenden sich die Kläger gegen dieses Urteil. Sie tragen unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und in Ergänzung dazu vor: Die Gehwege an der Straße "I R " seien ent‑gegen der Annahme des Beklagten nicht verbessert worden. Der Einbau von Betonplatten stelle sich gegenüber der zuvor vorhanden gewesenen Asphaltdeckschicht nicht als Vorteil, sondern als Nachteil dar, weil Betonplatten im Gegensatz zu Asphaltbelägen Fugen aufwiesen und deshalb nicht wasserdicht seien. Deshalb sei eine Frostschutzschicht erforderlich, auf die der Beklagte jedoch verzichtet habe. Tatsächlich habe der Beklagte - wie sich nach Beendigung der Baumaßnahme ergeben habe - nicht einmal den in Rechnung gestellten Betonunterbau eingebaut, sondern die Platten lediglich auf einer Sandschicht verlegt. Der Ausbau mit Betonplatten weise eine Vielzahl von Nachteilen auf. Betonplatten seien nicht so haltbar und pflegeleicht wie Asphalt. Sie könnten verkanten und vereisten auch schneller als Asphalt, wodurch Fußgänger verstärkt gefährdet würden. Schließlich sei die Herstellung eines Gehwegs mit Betonplatten erheblich kostenaufwendiger als die eines asphaltierten Weges. Der Beklagte könne die im Jahre 1985 durchgeführte Baumaßnahme auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Erneuerung abrechnen, weil der Gehweg zu jenem Zeitpunkt normalerweise noch nicht das Ende seiner Nutzungsdauer erreicht hätte. Wenn er tatsächlich vorzeitig verschlissen gewesen sei, so sei dies ausschließlich darauf zurückzuführen, daß der Gehweg in der Vergangenheit mehrfach geöffnet worden sei, um Versorgungsleitungen zu verlegen. Die dabei vorgenommenen Aufbrüche und Aufgrabungen seien
18anschließend nicht mehr ordnungsgemäß verfüllt worden, was zu den vom Beklagten festgestellten Rißbildungen geführt habe. Es sei nicht einzusehen, daß die Anlieger für die Beseitigung dieser, von ihnen nicht zu vertretenden Schäden Beiträge leisten sollten. Abgesehen davon sei der Bescheid vom 9. Dezember 1987 beziehungsweise 28. April 1989 auch hinsichtlich der Höhe des geforderten Beitrags fehlerhaft. So sei der ermittelte Aufwand schon im Hinblick darauf überhöht, daß der Beklagte die Kosten für die Verlegung der Rinnen und Bordsteine miteinbezogen habe, obwohl es sich dabei nicht um Bestandteile der Gehwege, sondern gesondert abzurechnende Einrichtungen handle. Im übrigen sei der errechnete Aufwand generell überhöht und halte einer Nachrechnung nicht stand. Angesichts des Umstandes, daß sich an der Straße "A K " überhaupt kein Gehweg befinde, seischließlich nicht nachvollziehbar, warum die Anwohner dieser Straße im gleichen Umfang zur Beitragsleistung herangezogen worden seien wie die eigentlich begünstigten Anwohner der Straße "I R“.
19Die Kläger beantragen,
20das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und in vollem Umfang nach dem Klageantrag zu erkennen.
21Der Beklagte beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Er trägt vor: Er gehe nach wie vor davon aus, daß die Ausbaumaßnahme im Jahre 1985 eine Verbesserung der Gehwege in der Straße "I R „ bewirkt habe, weil in diesem Zusammenhang erstmals ein ausreichender Unterbau eingebracht worden sei. Dabei treffe die Behauptung der Kläger, die Betonplatten im Gehwegbereich seien tatsächlich lediglich auf einer Sandschicht verlegt worden, nicht zu. Jedenfalls aber sei die Anlage abgenutzt und erneuerungsbedürftig gewesen, so daß eine Heranziehung der Anlieger unter dem Gesichtspunkt der Erneuerung gerechtfertigt sei.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
25Entscheidungsgründe:
26Die zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist teilweise begründet. Der Heranziehungsbescheid des Beklagten
27vom 9. Dezember 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 1989 und des weiteren Bescheides vom 28. April 1989 ist in Höhe eines weiteren Betrages von 138,78 DM aufzuheben. Im übrigen ist die Berufung zurückzuweisen. Denn der angefochtene Bescheid ist lediglich rechtswidrig soweit er den Betrag von 1758,22 DM übersteigt; im übrigen ist er rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
28Rechtsgrundlage für den angefochtenen Heranziehungsbescheid ist § 8 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG - iVm der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt vom 1. Oktober 1971 in der Fassungdes 3. Nachtrages vom 25. Mai 1981 - KAG-Satzung. Die Satzung ist, soweit der vorliegende Rechtsstreit ihre Überprüfung gebietet, gültiges Ortsrecht.
29Der maßgebliche Beitragstatbestand ergibt sich aus § 1 der KAGSatzung: Hiernach erhebt die Stadt Beiträge zum Ersatzdes Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile.
30Die dem angefochtenen Heranziehungsbescheid zugrundeliegende Maßnahme - der Ausbau der Gehwege im Bereich der Straße "I R „ stellt sich als die Verbesserung einer Teilanlage dar. Diese besteht zwar nicht darin, daß die bisherige Asphaltdecke durch einen Belag aus Betonplatten ersetzt worden ist. Denn unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten sind beide Arten des Ausbaus als gleichwertig anzusehen, weil sie ein in etwa gleich gutes Begehen der Gehwegfläche erlauben. Insoweit ist - entgegen der Auffassung der Kläger - durch die Verlegung der Betonplatten allerdings auch keine Verschlechterung eingetreten.
31Die Verbesserung besteht indessen darin, daß der Beklagte die Gehwege erstmals mit einer kunstmäßigen und frostsicheren Tragschicht versehen hat. Insoweit steht zunächst zur Überzeugung des Senats fest, daß - entgegen den Behauptungen der Kläger - im Rahmen der abgerechneten Baumaßnahme tatsächlich eine entsprechende Tragschicht eingebracht worden ist. Der Beklagte hat dargelegt, daß auf seine Veranlassung im Bereich der Gehwege am 11. November 1991 durchgeführte Bohrungen einen Unterbau aus im Mittel 6,6 cm Estrich auf einer Schicht Unterbeton mit einer - ebenfalls gemittelten - Stärke von 8,8 cm auswiesen. Es besteht keine Veranlassung, die Richtigkeit dieser Angaben des Beklagten in Zweifel zu ziehen. Diese vermögen auch die von den Klägern zum Nachweis ihrer Behauptungen vorgelegten Fotografien nicht zu erschüttern. Aus den Aufnahmen ergibt sich im Gegenteil, daß eine Betontragschicht vorhanden ist. Auf dieser befindet sich - unmittelbar unterhalb der Platten - allerdings eine weitere Schicht, deren Materialbeschaffenheit sich allein auf Grund der Fotos nicht erschließen läßt. Möglicherweise handelt es sich hierbei um das auf den Unterbeton aufgebrachte Estrichbett, möglicherweise auch um eine Lage Ausgleichssand. Letztlich bedarf dies keiner Klärung. Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte die nach dem Bauprogramm vorgesehene Betontragschicht tatsächlich nicht eingebaut hat, ergeben sich jedenfalls auch auf Grund der von den Klägern vorgelegten Lichtbilder nicht.
32Mit diesem Aufbau, der – entgegen der Ansicht der Kläger - im Hinblick auf die Frostsicherheit den nach den einschlägigen technischen Regelwerken zu stellenden Anforderungen entspricht (vgl. Nr. 5.6.1 und Tafel 5 Zeile 4 der "Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen„ Ausgabe 1986/Ergänzte Fassung 1989 - RStO 86 -"), erreichen die Gehwege in der Straße "I R „ eine Ausbauqualität, über die sievorher nicht verfügten. Allerdings ist an Hand der vorliegenden Akten nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wie sich der Aufbau der Gehwegdecke vor dem Ausbau im einzelnen darstellte. Insoweit hat es der Beklagte versäumt, den bestehenden Zustand vor Beginn der Bauarbeiten zu dokumentieren. Die Kläger haben jedoch selbst dargelegt, daß zuvor lediglich eine Asphaltdecke von etwa 2,5 cm Stärke auf einer bereits Anfang der 60er Jahre verlegten Asphalt-Deckschicht vorhanden gewesen sei. Daß jene Deckschicht auf einen frostsicheren Unterbau verlegt gewesen sei, haben auch die Kläger nicht behauptet. Der Umstand, daß der mit den Ausbauarbeiten befaßte Unternehmer dem Beklagten lediglich das Aufbrechen und Abfahren von "Asphaltdeckschichten" in Rechnung gestellt hat - und zwar mit einem Quadratmeter-Preis von 1,- DM -, weist ebenfalls darauf hin, daß der Gehweg vor der Baumaßnahme im Jahre 1985 keinen kunstmäßigen Aufbau auf einer frostsicheren Tragschicht hatte.
33Die Verbesserung erfaßt die gesamte Erschließungsanlage "I R“ zu der auch die Straßen "A B“ und "A K „ gehören. Denn nach der Länge, dem Umfang der Bebauung und ihrer verkehrsmäßigen Einbindung stellen sich diese Straßen nicht als selbständige Erschließungsanlagen dar, sondern lediglich als "Anhängsel" der mit jener Qualität ausgestatteten Straße "I R „ mit der sie eine einheitlicheAnlage bilden.
34Vgl. zu den Kriterien für die Unterscheidung von erschließungsrechtlich selbständigen und unselbständigen Verkehrsanlagen Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. November 1984 - 8 C 77.83 - .
35Diese einheitliche Anlage ist insgesamt verbessert worden, auch wenn die unselbständigen Stichstraßen "A K und "A B " nicht ausgebaut worden sind. Da nur die Straße "I R „ über Gehwege verfügt, die abzweigenden Stichstraßen wegen ihrer geringen Länge und der wenigen erschlossenen Grundstücke aber nicht, ist die gesamte Gehweganlage ausgebaut worden.
36Die mit dem erstmaligen Einbau einer - frostsicheren - Tragschicht bewirkte Verbesserung der Teilanlage Gehwege vermittelt den Anliegern auch wirtschaftliche Vorteile im Sinne des § 1 der KAG-Satzung. Die Belastbarkeit der Gehwege wird erhöht; Schäden, die auf Frosteinwirkung oder sonstige witterungsbedingte Einflüsse zurückgehen, werden vermieden. Hieraus resultiert insgesamt eine Verminderung der Reparaturanfälligkeit, die sich für die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insofern positiv auswirkt, als die Nutzbarkeit der Gehwege erhöht wird.
37Dieser wirtschaftliche Vorteil wirkt auch zu Gunsten der Kläger. Er ist nicht etwa im Hinblick darauf ausgeschlossen, daß vor ihrem Grundstück kein Gehweg verläuft. Denn angesichts der verkehrsmäßigen Einbindung der genannten Straßen sind deren Anlieger - sofern sie ihr Grundstück fußläufig erreichen wollen - in gleicher Weise wie die Anlieger der Straße "I R „ auf die Benutzung der an der letzteren Straße entlang führenden Gehwege angewiesen. Durch die Verbesserung dieser Gehwege können sie ihre Grundstücke sicherer und gefahrloser erreichen, so daß deren Erschließungssituation verbessert wird. Insofern wird allen Grundstückseigentümern im Bereich der hier fraglichen Straßen ein wirtschaftlicher Vorteil geboten, und zwar in annähernd gleichem Umfang.
38Eine. Beitragspflicht der Kläger ist damit dem Grunde nach zu bejahen. Der Beklagte hat den geschuldeten Beitrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Dezember 1987 in der abgeänderten Fassung des Bescheides vom 28. April 1989 indessen - geringfügig - zu hoch angesetzt. Bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes hat er zunächst, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, zu Unrecht Kapitalkosten in Höhe von 2.393,38 DM eingerechnet. Darüber hinaus ist auch der Mehraufwand, der für die Anlegung der Gehwegüberfahrten in Betonverbundpflaster gegenüber den ansonsten verlegten Betonplatten entstanden ist, - ein Betrag von insgesamt 9.390,31 DM (Gesamtfläche der gepflasterten Bereiche nach den Unternehmerrechnungen: 1.145,16 qm; Mehrkosten gegenüber Betonplattenbelag: 8,20 DM/qm) - nicht beitragsfähig. Die aufwendigere Herstellung der Gehwege im Bereich der Überfahrten ist nicht durch
39die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs bedingt; sie hat ihren Grund offensichtlich darin, daß die Gehwege in diesen Bereichen einerseits einer verstärkten Belastung durch überfahrende Kraftfahrzeuge ausgesetzt sind, andererseits eine befriedigende konstruktive Gestaltung der insoweit erforderlichen Gehweg-Absenkungen mit Plattenmaterial nicht möglich ist. Damit aber sind - was die hier fraglichen Mehrkosten betrifft- die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein Westfalen - StrWG - gegeben. Hiernach hat in dem Fall, daß.eine Straße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen aufwendiger hergestellt oder ausgebaut werden muß, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten.. Diese Vorschrift ist lex specialis gegenüber dem allgemeinen Grundsatz in § 8 Abs. 1 und 2 KAG, demzufolge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung etc. von Straßen, Wegen und Plätzen Geldleistungen durch die begünstigten Grundstückseigentümer zu erbringen sind. In den Bereichen, in denen Erschließungsbeitragsrecht keine Anwendung findet (§ 8 Abs. 1 Satz 2 KAG), regelt die letztere Vorschrift die Frage der Finanzierung von Straßenbaumaßnahmen schlechthin, während die Bestimmung in § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG die weitergehende Frage betrifft, welcher Kostenträger für eine bestimmte aufwendigere Ausstattung einer Straße aufzukommen hat. Hierdurch bedingte Mehrkosten sind dementsprechend grundsätzlich nicht nach beitragsrechtlichen Gesichtspunkten, sondern nach Maßgabe der letztgenannten Bestimmung abzurechnen. Das bedeutet, daß der beitragsfähige Aufwand im vorliegenden Fall - neben dem Kapitalkostenansatz - um die Mehrkosten für das Betonverbundpflaster auf 96.479,48 DM zu reduzieren ist.
40Eine weitere Verminderung ergibt sich daraus, daß der Beklagte tatsächlich nicht entstandene Aufwendungen in Rechnung gestellt hat, indem er Kosten für das Aufbrechen und Abfahren von Asphaltdeckschichten in Bereichen ansetzte, in denen der betreffende Belag - im Rahmen der Verlegung von Versorgungsleitungen - zuvor schon entfernt worden war. Der Beklagte hat den insoweit zu Unrecht eingesetzten Betrag mit 354,45 DM ermittelt. Bedenken hiergegen ergeben sich nicht.
41Im übrigen sind Anhaltspunkte dafür, daß dem Beklagten im Zusammenhang mit den angeführten Vorarbeiten Einsparungen möglich waren, nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich nichts dafür, daß der Beklagte für das Verschließen der auf Veranlassung eines Versorgungsunternehmens in den Gehwegen vorgenommenen Aufbrüche einen finanziellen Ausgleich hätte erhalten können. Der dem Versorgungsunternehmen insoweit möglicherweise entstandene Vorteil ist angesichts der Geringfügigkeit der zu verschließenden Fläche hinreichend dadurch ausgeglichen, daß dem Beklagten für diesen Bereich keine Aufbruchkosten entstanden sind.
42Es ist im übrigen nicht zu beanstanden, daß der Beklagte die Aufwendungen für die Bordsteine nicht gesondert abgerechnet hat. Die Bordsteine sind keine selbständige Teilanlage; die für ihre Verlegung entstandenen Kosten können nach gemeindlichem Ermessen dem Gehwegaufwand zugeordnet werden, wenn die Baumaßnahme sich auf diese Teileinrichtung beschränkte. Kosten für Arbeiten an den Rinnen sind entgegen der Behauptung der Kläger nicht entstanden und auch nicht angesetzt worden.
43Der beitragsfähige Aufwand beläuft sich hiernach auf 96.125,03 DM, der umlegungsfähige Aufwand in Höhe von 60 % des beitragsfähigen Aufwandes (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 der KAG-Satzung) auf 57.675,02 DM. Die Summe der Maßstabseinheiten, durch die dieser Betrag zu dividieren ist, beträgt 44.448. Wenn der Beklagte demgegenüber in seinem Bescheid vom 28. April 1989 von 45.268 Flächeneinheiten ausgegangen ist, so beruht dies darauf, daß er in diesem Bescheid die nach § 4 Abs. 8 a der KAG-Satzung zu berücksichtigende 50 m - Tiefenbegrenzung lediglich zugunsten der Kläger bei der Ermittlung der Fläche ihres Grundstücks zugrundegelegt, die Anrechnungsfläche im übrigen jedoch ohne die an sich gebotene Tiefenbegrenzung ermittelt hat.
44Bei der Festsetzung der Anrechnungsfläche hat der Beklagte das Flurstück 131 allerdings zu Recht außer Ansatz gelassen. Dieses Grundstück dient mit Rücksicht auf die darauf betriebene unterirdische Abwassersammel- und Pumpstation selbst der Erschließung (vgl. § 127 Abs. 4 Satz 2 des Baugesetzbuches - BauGB -). Eine Fläche, die eine derartige Erschließungsanlage beherbergt, kann selbst nicht durch eine Erschließungsanlage - etwa in Gestalt einer Straße - erschlossen werden.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1987 - 8 C 85.86 -, KStZ 1988, 51 (53).
46Denn Erschließungsanlagen "geben" Erschließung, sie "nehmen" nicht eine solche; sie ermöglichen die - bauliche, gewerbliche oder sonstige - Nutzung von Grundstücken und vermitteln insofern Erschließungsvorteile, können aber als Mittel der Erschließung grundsätzlich nicht gleichzeitig auch deren Gegenstand sein. Das bedeutet, daß Grundstücke, auf denen ausschließlich Erschließungsanlagen betrieben werden, bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands außer Betracht bleiben.
47Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 3. Auflage 1990, RdNr. 563.
48Allerdings dient das hier fragliche Flurstück 131 nicht lediglich Erschließungszwecken; es wird darüber hinaus als Weideland genutzt. Auf diese Form der Nutzung erstreckt sich indessen der Erschließungsbegriff, an den die KAG-Satzung der Stadt anknüpft, nicht. Dabei ist maßgeblich für den Inhalt des straßenbaubeitragsrechtlichen Erschließungsbegriffs, welche zulässige Nutzung nach der Satzung von der Erschließung durch die Anlage abhängen soll.
49Vgl. Urteil des Senats vom 15. März 1989 - 2 A 962/86 -.
50Welche Nutzungen dies sind, ergibt sich im vorliegenden Fall allerdings nicht ausdrücklich aus einer bestimmten Regelung; es folgt vielmehr aus dem Zusammenhang der Bestimmungen in § 4 der KAG-Satzung. Diese schreiben vor, auf Grund welcher Bemessungsfaktoren der Beitragsmaßstab zu ermitteln ist. Dabei ist - in, wie hier, unbeplanten Gebieten - maßgeblich zunächst das Maß der Bebauung bzw. der Bebaubarkeit (vgl. § 4 Abs. 5). Besteht eine Bebauung oder Bebaubarkeit nicht, so kommt es darauf an,
51ob die Grundstücke gewerblich nutzbar sind oder als Friedhöfe, Schwimmbäder und Sportplätze oder sonstige Anlagen genutzt werden (§ 4 Abs. 3 und 6). Diese Nutzungsarten bzw. Nutzungsmöglichkeiten sind alleiniger Anknüpfungspunkt für die Festsetzung des Beitragsmaßstabes. Das bedeutet umgekehrt, daß andere Nutzungen - jedenfalls in den unbeplanten Gebieten - mangels entsprechender Festsetzungen beitragsrechtlich nicht relevant sind: Die Erschließung im Sinne des § 1 der Beitragssatzung erfaßt diese Nutzungen nicht. Das als Weideland genutzte Grundstück mit der Flurstück-Nr. 131 wäre danach durch die Straße "I R „ nur dann erschlossen, wenn es bebaubar oder gewerblich nutzbar wäre, was schon mit Rücksicht auf die unterirdischen Abwasseranlagen ausgeschlossen erscheint.
52Aus dem umlagefähigen Betrag von 57.675,02 DM und der beitragspflichtigen Fläche von 44.448 Flächeneinheiten ergibt sich ein Beitragssatz von 1,29758 DM und ein für das Grundstück der Kläger zu leistender Beitrag von 1.758122 DM. In Höhe des darüber hinausgehenden Betrages ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten.
53Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 159 VwGO.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.
54Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwG0 nicht gegeben sind.
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