Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 B 1551/92
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird geändert.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.000,-- DM festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Der Antrag,
4"im Wege einer einstweiligen Anordnung" ... festzustellen, "daß der Antragstellerin bis zum Abschluß eines Klageverfahrens die Rechte einer sachkundigen Bürgerin des Jugendhilfeausschusses der Stadt zustehen",
5ist abzulehnen. Nach den für die Beurteilung des Rechtsschutzbegehrens einschlägigen Vorschriften in § 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO bedarf es der Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruches als auch eines Anordnungsgrundes.
6Ob ein Anordnungsanspruch gegeben ist, erscheint bereits zweifelhaft: Wird trotz der insoweit bestehenden Bedenken mit dem Verwaltungsgericht zugunsten der Antragstellerin davon ausgegangen, daß ihre Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuß vor dem regulären Ablauf ihrer Wahlzeit gegen ihren Willen auch durch einstimmige Entscheidung des Rates nicht beendet werden durfte,
7vgl. in diesem Zusammenhang (zur vorzeitigen Auflösung eines Jugendhilfeausschusses) Rehn/Cronauge, GO, 10. Aufl., § 35 Anm. IV 5; von Loebell/Kirchhof, GO, 4. Aufl., § 35 Anm. 18; Rauball/Pappermann/Roters, GO, 3. Aufl., § 35 Rdnr. 26,
8so liegt in dem Abberufungsbeschluß vom 14. November 1991 ein rechtswidriger Eingriff in ihren organisationsrechtlichen Status. Den darauf gestützten Störungsbeseitigungsanspruch
9vgl. im einzelnen Beschluß des Senats vom 12. Februar 1990 - 15 B 35/90 -, DVB1. 1990, 834 -
10könnte die Antragstellerin indes mit Erfolg nur gegen das innerorganisatorische Pflichtsubjekt richten, dem die Verletzung ihrer Rechtsstellung anzulasten ist. Im vorliegenden Fall wäre dies allein der Rat. Der stattdessen in Anspruch genommenen Gemeinde selbst fehlt es bereits an der passiven Prozeßführungsbefugnis, jedenfalls aber an der Passivlegitimation.
11Vgl. im einzelnen Urteil des Senats vom 18. August 1989 - 15 A 2422/86 -, NVwZ-RR 1990, 101; ferner Urteil vom 27. Juli 1990 - 15 A 709/88 -, NVwZ-RR 1991, 260.
12In seiner jetzigen Form könnte dem Rechtsschutzbegehren schon deswegen nicht entsprochen werden.
13Ob diesen Bedenken mit einer Antragsänderung begegnet werden könnte, kann auf sich beruhen. Von einer dahingehenden Anregung hat der Senat dementsprechend Abstand genommen. Denn unabhängig von diesen Erwägungen kann der Antrag jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist:
14Mit dem von der Antragstellerin beantragten oder dem vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Inhalt nähme die einstweilige Anordnung eine positive Entscheidung im Hauptsacheverfahren - wenngleich zeitlich begrenzt - tatsächlich und rechtlich vorweg. Solche den Rahmen einer vorläufigen Regelung überschreitende Anordnungen sind allein dann zulässig, wenn eine Versagung vorläufigen Rechtsschutzes den Antragsteller schwer und unzumutbar belasten würde.
15Vgl. z.B. BVerfG, Beschluß vom 19. Oktober 1977 - 2 BvR 42/76 -, BVerfGE 46, 166 (179); Beschluß des Senats vom 30. Juni 1987 ‑ 15 B 1396/87 -, bestätigt durch BVerfG, Beschluß vom 19. Oktober 1987 - 2 BvR 947/87 -.
16In einem Organstreit, wie er hier vorliegt, kann bei diesem Ausgangspunkt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in seltenen Ausnahmefällen gerechtfertigt werden; denn dort ist im Gegensatz zum Außenrechtsstreit
17‑ vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, DVB1. 1989, 36 -
18nicht über Individualrechte, sondern über innerorganisatorische Kompetenzen zu entscheiden. Diese sind dem Antragsteller nicht um seiner selbst willen, sondern im Interesse der Gemeinde zugewiesen und daher weder aus den Grundrechten herzuleiten noch im Schutzbereich der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) angesiedelt.
19Zur fehlenden Grundrechtsfähigkeit des Innenrechtsträgers vgl. Urteile des Senats vom 10. September 1982 - 15 A 1223/80 -, NJW 1983, 53 (54), und vom 9. Dezember 1988 - 15 A 271/86 -, WissR 1990, 89; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Mai 1987 - 7 A 90/86 -, DÖV 1988, 40 (41); zur Rechtsweggarantie: BVerwG, Urteil vom 11. Juli 1985 - 7 C 59.84 -, Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 215.
20Gemessen daran kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats
21- vgl. Beschlüsse vom 29. November 1988 ‑ 15 B 3259/88 -, vom 27. April 1989 ‑ 15 B 1412/89 -, vom 14.Juni 1989 - 15 B 1248/89 -, vom 27. September 1989 ‑ 15 B 2944/89 - und vom 12. Februar 1990 - 15 B 35/90 -, a.a.O.; zusammenfassend: Fehrmann, NWVB1. 1989, 303 (308 f.) -
22für den Anordnungsgrund in einem Organstreit nicht auf die subjektive Betroffenheit des jeweiligen Antragstellers, sondern darauf an, ob die einstweilige Anordnung im Interesse der Körperschaft objektiv notwendig bzw. - bei einer Vorwegnahme der Hauptsache - unabweisbar erscheint.
23Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. In dem angefochtenen Beschluß hat das Verwaltungsgericht allein auf die mutmaßliche Dauer eines Hauptsacheverfahrens abgestellt und die Vorwegnahme der Hauptsache mit der Überlegung gerechtfertigt, daß der Antragstellerin anderenfalls eine weitgehende tatsächliche Vereitelung ihrer Mitwirkungsbefugnisse im Jugendhilfeausschuß drohe. Auch der Vortrag der Antragstellerin selbst geht - abgesehen von ihrem Hinweis auf eine angebliche Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts, das als Außenrechtsposition im Organstreit außer Betracht bleiben muß - über die Erwägungen des. Verwaltungsgerichts nicht hinaus. Dem vorstehend dargelegten Maßstab für die Vorwegnahme der Hauptsache wird dies nicht gerecht.
24Nicht ersichtlich ist insbesondere, aus welchen Gründen es im Funktionsinteresse. der Gemeinde geboten sein könnte, durch eine einstweilige Anordnung die weitere Mitwirkung der Antragstellerin im Jugendhilfeausschuß zu gewährleisten. Nachdem sich die Beigeladene zu 1. als bisherige Vertreterin der Antragstellerin und nunmehr an deren Stelle getretenes. Ausschußmitglied in ihren Aufgabenkreis eingearbeitet hat, kann etwa auf einen besonderen, für die Gemeinde unverzichtbaren Erfahrungsschatz der Antragstellerin in Fragen der Jugendhilfe in diesem Zusammenhang nicht ernstlich abgestellt werden. Ebensowenig kann dem möglicherweise verletzten Rechtssatz eine allgemeine Bedeutung beigemessen werden, die unabhängig von dem konkreten Einzelfäll im Interesse der Gemeinde eine einstweilige Anordnung erfordern würde. Die Abberufung von Ausschußmitgliedern entspricht, jedenfalls wenn sie wie hier einstimmig erfolgt, einer im allgemeinen nicht in Frage zu stellenden Befugnis des Rates. Sie ist um so mehr zu rechtfertigen, als der Rat - sieht man von den hier nicht interessierenden Bezirksvertretungen ab - als einziges kommunales Vertretungsorgan über eine unmittelbare demokratische Legitimation verfügt und deshalb die Entscheidungsbefugnis über die personelle Zusammensetzung seiner Untergliederungen im Grundsatz ungeschmälert muß ausüben können. Einer möglichen Sonderregelung für den Jugendhilfeausschuß käme von daher nur der Rang einer Ausnahmebestimmung zu. Eine essentielle Bedeutung, die eine in jeder Hinsicht und .damit auch zeitlich uneingeschränkte Befolgung verlangen Würde könnte einer derartigen Vorschrift nicht beigemessen werden.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, daß die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, weil sie mangels einer Antragstellung kein eigenes Kostenrisiko eingegangen sind (§ 154 Abs. 3 VwGO).
26Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG.
27Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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