Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 24 B 2679/92
Tenor
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller und der Beigeladene tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst und die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1
Gründe:
2Die Beschwerde des Antragstellers und des Beigeladenen mit dem sinngemäß gestellten Antrag,
3den angefochtenen Beschluß zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 8. April 1992 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
4ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Vollziehung der angefochtenen Maßnahme auszusetzen.
5Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwG0). Die Verfügung des Antragsgegners vom 8. April 1992 enthält insoweit die Erwägung, die in den Einrichtungen des Antragstellers untergebrachten Mädchen seien durch eine weitere Tätigkeit des Beigeladenen dort latent gefährdet und die Untersagung der Tätigkeit des Beigeladenen dulde aus diesem Grunde keinen Aufschub. Diese Erwägung stellt eine zwar knappe, aber dennoch einzelfallbezogene Begründung dar. Sie läßt erkennen, daß der Antragsgegner sich des Ausnahmecharakters einer Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. bewußt war.
6Der Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet. Das öffentliche Interesse daran, den Beigeladenen mit sofortiger Wirkung vorerst von jeder weiteren Tätigkeit in der Einrichtung des Antragstellers fernzuhalten, überwiegt das private Interesse des Antragstellers und des Beigeladenen daran, von dem Vollzug der angefochtenen Verfügung vorerst verschont zu bleiben.
7Die Verfügung des Antragsgegners vom 8. April 1992 ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr spricht nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senats vieles dafür, daß sich jene Verfügung in dem bereits anhängigen Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird.
8Allerdings kommt § 48 SGB VIII als Ermächtigungsgrundlage für die streitige Maßnahme nicht in Betracht. Zu Recht hat der Antragsgegner bei richtigem Verständnis seiner Verfügung sich auch nicht auf jene Vorschrift gestützt. Sie wird in der angefochtenen Verfügung nur am Rande erwähnt, nämlich nur mit Blick auf ein vorangegangenes Schreiben vom 20. März 1992, an dem der Antragsgegner offenbar nicht weiter festhalten wollte. Auch der Sache nach hat der Beklagte keine Tätigkeitsuntersagung im Verständnis des § 48 SGB VIII erlassen. Nach § 48 SGB VIII kann die zuständige Behörde dem Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung die weitere Beschäftigung des Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die für die Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzen. Die Verfügung des Antragsgegners unternimmt nicht den Versuch, den vom Antragsgegner angenommen Sachverhalt unter jene Tatbestandsmerkmale zu subsumieren. Von der mangelnden Eignung des Beigeladenen für die von ihm ausgeübte Tätigkeit ist nicht die Rede, ebenso wenig davon, daß und ggfls. welche Tatsachen vorliegen, die einen Rückschluß auf die mangelnde Eignung zulassen. Der Antragsgegner hat nach seinem eigenen Eingeständnis derartige Tatsachen bisher nicht feststellen können. Er spricht in seiner Verfügung vom 8. April 1992 nämlich nur von einem Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen und davon, daß dieser Vorwurf noch nicht hat entkräftet werden können. Daß die Berechtigung des erhobenen Vorwurfs erwiesen ist, sagt der Antragsgegner nicht. Er hebt vielmehr hervor, daß die Ermittlungen noch andauern, denn er kündigt in seiner Verfügung an, nach Abschluß seiner Ermittlungen werde er über die Beschäftigungsuntersagung endgültig entscheiden. Gegenstand dieser angekündigten endgültigen Entscheidung mag dann eine Tätigkeitsuntersagung nach § 48 SGB VIII sein. Gegenstand der Verfügung vom 8. April 1992 ist nach deren ausdrücklichen Wortlaut dagegen nur eine Anordnung des Inhalts, daß der Beigeladene zunächst vorläufig (zu ergänzen: bis zum Abschluß der noch andauernden Ermittlungen des Antragsgegners) in den Einrichtungen des Antragstellers nicht beschäftigt werden darf. Daß die Verfügung vom 8. April 1992 nur diesen eingeschränkten Inhalt hat, bestätigt das weitere Vorgehen des Antragsgegners. Er hat in die neu erteilte (ergänzende) Betriebserlaubnis für den Antragsteller vom selben Tag unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Verfügung vom 8. April 1992 die Auflage aufgenommen, bis zur Klärung der gegen den Beigeladenen erhobenen Vorwürfe des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen dürfe dieser im Erziehungsbereich der Einrichtung nicht eingesetzt werden. Der nur knapp gehaltene Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 1992 hat der Ausgangsverfügung keine andere, über ein nur vorläufiges Tätigkeitsverbot hinausgehende Gestalt verliehen (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Mit anderen Worten: Der Antragsgegner hat nach seiner eigenen Einschätzung bisher keine Tatsachen feststellen können, die eine Tätigkeitsuntersagung nach § 48 SGB VIII rechtfertigen. Weil gegen den Beigeladenen ein schwerwiegender Vorwurf erhoben worden ist, der eine Gefährdung der Mädchen in der Einrichtung des Antragstellers durch den Beigeladenen befürchten läßt, hat der Antragsgegner Anlaß gesehen, durch eine vorläufige Maßnahme den Beigeladenen von weiterer Tätigkeit in der Einrichtung des Antragstellers vorerst fern zu halten. Bei einer vergleichbaren staatlichen Einrichtung mit beamteten Kräften wäre eine solche Maßnahme als Verbot der Führung der Dienstgeschäfte oder als vorläufige Dienstenthebung (Suspendierung) ergangen. Derartige vorläufige Maßnahmen können nicht auf § 48 SGB VIII gestützt werden. Diese Vorschrift zielt nach ihren Voraussetzungen (Feststellung der mangelnden Eignung) und ihren Rechtsfolgen auf endgültige Maßnahmen.
9Der Antragsgegner hat denn auch seine Verfügung in ihrem Eingang auf § 45 SGB VIII gestützt. Nach § 45 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII können zur Sicherung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen nachträgliche Auflagen zu. einer Betriebserlaubnis erteilt werden. Gegenstand einer solchen nachträglichen Auflage dürfte auch das vorläufige Verbot sein können, einen Mitarbeiter in der Einrichtung weiter zu beschäftigen, solange Zweifel an der, Eignung dieses Mitarbeiters nicht beseitigt sind, wenn ein solches Verbot zur Sicherung des Wohles der Kinder und der Jugendlichen erforderlich ist.
10Gegen eine Heranziehung von § 45 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII läßt sich nicht einwenden, für Beschäftigungsverbote sei allein und abschließend § 48 SGB VIII thematisch einschlägig und diese Vorschrift lasse nur endgültige, nicht aber vorläufige Beschäftigungsuntersagungen zu. Die Eignung der in der Einrichtung eingesetzten Kräfte spielt in verschiedenem Zusammenhang eine Rolle, nicht nur bei Tätigkeitsuntersagungen nach § 48 SGB VIII. Eine Betriebserlaubnis ist nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII unter anderem dann zu versagen, wenn die Betreuung der Kinder oder der Jugendlichen durch geeignete Kräfte nicht gesichert ist. Bestehen an der Eignung einer vorgesehenen Kraft Zweifel, könnte die zuständige Behörde die Erteilung der erforderlichen Betriebserlaubnis zurückstellen, bis diese Zweifel behoben sind. Sie kann aber auch die Betriebserlaubnis erteilen, verbunden mit der Auflage, daß der Beschäftigte, dessen Eignung in Zweifel steht, nicht tätig werden darf, bevor die Zweifel an seiner Eignung ausgeräumt sind (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Stellt sich später heraus, daß das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet ist, weil ungeeignete Kräfte zum Einsatz kommen, ist die Betriebserlaubnis - unter weiteren Voraussetzungen - zurückzunehmen oder zu widerrufen (§ 45 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII). Treten nachträglich Zweifel an der Eignung eingesetzter Kräfte auf, kann die Behörde die Voraussetzungen der Betriebserlaubnis in ihrem Fortbestehen aber auch sicherstellen, indem sie dem Betreiber dieser Einrichtung zur Auflage macht, den Beschäftigten, an dessen Eignung Zweifel aufgetreten sind, vorerst nicht zu beschäftigen (§ 45 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII).
11Kommt danach § 45 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII als Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung in Betracht, hängt deren Rechtmäßigkeit davon ab, ob eine Auflage in der Form eines vorläufigen Beschäftigungsverbots zur Sicherung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen in der Einrichtung des Antragstellers erforderlich gewesen ist. Dagegen käme es für diese nur vorläufige Maßnahme nicht darauf an, ob Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Beigeladene die für seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt (§ 48 SGB
12Bei der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung spricht viel dafür, daß die angeordnete Auflage mit dem Inhalt eines vorläufigen Beschäftigungsverbots zur Sicherung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen in der Einrichtung des Antragstellers erforderlich war. Das Wohl der Kinder und Jugendlichen in einer Einrichtung erscheint nicht gesichert, sondern gefährdet, wenn in dieser Einrichtung ein Mitarbeiter beschäftigt ist, gegen den ein begründeter Verdacht vorliegt, er habe ihm anvertraute Kinder oder Jugendliche sexuell mißbraucht.
13Ein solcher begründeter Verdacht besteht gegen den Beigeladenen.
14Die heute Jahre alte , die als Pflegekind bei dem Antragsteller untergebracht war, hat gegen den Beigeladenen den Vorwurf erhoben, dieser habe sie seinerzeit - im Alter von 14 bis 16 Jahren - sexuell mißbraucht. Die derzeitige Therapeutin von , Frau W , hat dem Antragsgegner berichtet, habe ihr erzählt, von dem Beigeladenen seinerzeit (etwa 14tägig) massiert worden zu sein, wobei sie sich habe nackt ausziehen müssen; der Beigeladene habe sie mit seinen Händen am ganzen Körper einschließlich Brüste und Vagina intensiv sexuell stimuliert. sei des öfteren morgens aufgewacht und habe festgestellt, daß sie von dem Beigeladenen (oft mit Alkoholfahne) im Genitalbereich stimuliert wurde.
15Diese Angaben hat Frau W. im Beisein von gemacht, die ihre Angaben ausweislich des Aktenvermerks des Antragsgegners vom 6. April 1992 "durch Kopfnicken" bestätigt hat. Später, nämlich mit Schreiben vom 19. Mai 1992 an die Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdeführer, hat bestätigt "ihre Aussage vor dem Landesjugendamt in Gegenwart ihrer Psychotherapeutin W (Anhörung am 03.04.92 bezüglich .des Mißbrauchs) entspreche der Wahrheit". Herr E , der in der Wohngruppe der Familie zeitweise als Vorpraktikant, später als Student der Sozialarbeit tätig war, hat gegenüber dem Antragsgegner angegeben, er habe von den Eheleuten (also dem Beigeladenen und seiner Ehefrau) erfahren, der Beigeladene habe in Absprache mit einem Frauenarzt an "Entkrampfungsübungen an derScheide" vorgenommen. Hierzu befragt, hat der Frauenarzt (Dr. ) gegenüber dem Antragsgegner erklärt, er habe lediglich empfohlen, durch Selbstmanipulation an ihrer Scheide ein Gefühl für ihren Körper und ihre Sexualität zu bekommen. Keinesfalls habe er diesen Rat gegenüber dem Beigeladenen ausgesprochen, damit dieser Frau behilflich sei.
16Der durch diese Aussagen gegebene Verdacht sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlener muß ernst genommen werde.
17Zwar haben einerseits ehemalige Pflegekinder des Antragstellers, Frau P und Herr S , nach ihren Angaben seinerzeit keine Auffälligkeiten, sexuelle Belästigungen oder dergleichen bemerkt, obwohl nach ihren Angaben die "Familie " mit ihren Pflegekindern auf engem Raum gelebt, habe und das Zusammenleben aller sehr familiär gewesen sei. Andererseits haben andere Bewohner der Einrichtung oder Besucher Auffälligkeiten berichtet, die ins Bild passen könnten. So hat die Schwester von M , gegenüber dem Antragsgegner angegeben, sie habe ihre Schwester seinerzeit gelegentlich auch mehrtägig besucht. Dabei habe sie beobachtet, daß der Beigeladene nackt in der Wohnung herumgelaufen sei und Kindern bei Fehlverhalten angedroht habe, daß sie sich auszuziehen und ebenfalls nackt auf dem Tisch zu stehen hätten: Auch der bereits erwähnte Herr E: hat berichtet, der Beigeladene sei nackt in der Wohnung herumgelaufen und habe Gespräche ("Audienz") in der Badewanne liegend geführt. Mehr oder weniger unstreitig scheint ein Vorgang aus dem Jahre 1981 zu sein: Mädchen, die bei Tisch wippten, mußten die Hose herunterziehen.
18Zwar wird weiter einerseits von ehemaligen Mitbewohnern des Heimes übereinstimmend als eine Persönlichkeit geschildert, die zu Übertreibungen und zum Aufbauschen geneigt habe. Auch trifft zu, daߠ selbst wenig Konkretes über den behaupteten sexuellen Mißbrauch gegenüber den Bediensteten des Antragsgegners geschildert hat. Andererseits absolvierte zur zeit ihrer Befragung durch dieBediensteten des Antragsgegners eine Therapie, die ihr helfen sollte, ihre Schwierigkeiten aufzuarbeiten. Ihr psychische Verfassung erschwerte seinerzeit möglicherweise eine konkrete eigene Aussage gegenüber den ihr fremden Bediensteten des Antragsgegners, so daß sie lediglich frühere Angaben gegenüber ihrer Therapeutin durch Kopfnicken bestätigt hat. Soweit, der Senat dies aufgrund der Aktenlage beurteilen kann, vermittelt ferner nicht das Bild von jemandem, der in einer Einrichtung untergebracht oder aus ihr gerade entlassen sich durch aufgebauschte oder falsche Anschuldigungen gegen ihre Erzieher rächen oder interessant machen will. Im Gegenteil hat der Senat nach Aktenlage den Eindruck, als habe über ihre Erlebnisse im Alter von 14 bis 15 Jahren nur wegen ihrer jetzt noch bestehenden Schwierigkeiten mit einer Therapeutin gesprochen; ohne selbst die Möglichkeit ins Auge zu fassen, daß ihre Angaben nach außen dringen und zu einem Verfahren gegen den Antragsteller und den Beigeladenen führen werden. Den unmittelbaren Anstoß hierzu hat nicht gegeben. Sie hat sich sichtlichschwer getan, außerhalb der Therapie mit Blick gerade auf ein Verfahren gegen den Antragsteller oder den Beigeladenen über ihre Erlebnisse zu berichten.
19Schließlich liegen, die behaupteten Vorfälle zwar einerseits etwa zehn Jahre zurück. Weitere derartige Vorfälle sind nicht bekannt geworden, auch nicht, nachdem in der Presse über das Verfahren gegen den Antragsteller berichtet worden ist. Andererseits besagt jedoch auch dies nichts zwingend gegen die Richtigkeit der erhobenen Vorwürfe.
20Nach alledem besteht ein begründeter, d. h. der Aufklärung ,dringend bedürftiger Verdacht, der Beigeladene könne ihm anvertraute Kinder und Jugendliche sexuell mißbraucht haben. Zur Sicherung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen in der Einrichtung des Antragstellers erscheinen bis zur Klärung des Verdachts Maßnahmen erforderlich. Dies dürfte es als gerechtfertigt erscheinen lassen, dem Antragsteller auf der Grundlage des § 45 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII zur Auflage zu machen, den Beigeladenen vorläufig nicht zu beschäftigen.
21Bei summarischer Prüfung kann der Senat auch nicht feststellen, daß die Auflage in der Form eines vorläufigen Beschäftigungsverbots (als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung) inzwischen rechtswidrig geworden ist, weil seit ihrem Erlaß eine geraume Zeit verstrichen ist, ohne daß der Antragsgegner die Ermittlungen abgeschlossen hat und die von ihm in der angefochtenen Verfügung angekündigte abschließende Entscheidung getroffen hat. Die vom Antragsgegner zu Recht noch für erforderlich gehaltenen Ermittlungen gestalten sich naturgemäß schwierig.
22Spricht danach vieles dafür, daß die angefochtene Verfügung rechtmäßig ist, drängt sich als Ergebnis der Abwägung, nach § 80 Abs. 5 VwGO auf, dem öffentlichen. Interesse an einer sofortigen Vollziehung des vorläufigen Beschäftigungsverbots den Vorrang einzuräumen vor dem privaten Interesse des Antragstellers daran, den Beigeladenen vorerst weiter beschäftigen zu dürfen. Sollten die erhobenen klärungswürdigen und klärungsbedürftigen Vorwürfe zutreffen, sind die noch in den Einrichtungen des Antragstellers befindlichen Kinder erheblichen Gefährdungen ausgesetzt. Eine ständige Überwachung der Einrichtungen des Antragstellers durch Bedienstete der Jugendämter ist nicht möglich. Die Öffentlichkeit muß Einrichtungen wie denen des Antragstellers notwendigerweise einen Vertrauensvorschuß einräumen. Das bedeutet aber andererseits, daß Maßnahmen der Aufsicht sofort greifen müssen, wenn dieses Vertrauen nicht mehr uneingeschränkt besteht. Im übrigen liegt es im wohlverstandenen eigenen Interesse des Antragstellers, wenn der Beigeladene sich einer Tätigkeit in seinen Einrichtungen enthält, solange die gegen ihn erhobenen Vorwürfe noch geklärt werden. Nachdem - aus welchen Gründen auch immer - die Vorwürfe gegen den Beigeladenen in der Öffentlichkeit bekanntgeworden sind, dürfte es das Ansehen des Antragstellers nicht stärken, wenn der Beigeladene ungeachtet notwendigen Klärungsbedarfs weiterhin tätig ist, also gleichsam in der Schußlinie bleibt. Ferner erscheint zweifelhaft, ob eine sinnvolle pädagogische Arbeit des Beigeladenen in den Einrichtungen des Antragstellers möglich ist, solange die gegen ihn erhobenen Vorwürfe ungeklärt sind, weil diese Vorwürfe auch den Kindern und Jugendlichen in den Einrichtungen des Antragstellers nicht verborgen geblieben sein dürften. Schließlich hat der Antragsteller nicht konkret dargelegt, daß der Fortbestand der von ihm getragenen Einrichtungen ernstlich gefährdet ist, wenn er den Beigeladenen nicht sofort wei-terbeschäftigen kann.
23Der Senat weist allerdings vorsorglich darauf hin, daß der Antragsgegner gehalten ist, die von ihm selbst für erforderlich erkannten Ermittlungen zügig zum Abschluß zu bringen. Die Interessenabwägung könnte sich verändern, wenn dies unterbleibt (§.80 Abs. 7 VwGO). Der Senat weist ferner darauf hin, daß es sich bei der weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch den Antragsgegner empfehlen dürfte, Zeugen in förmlichen, von ihnen genehmigten Niederschriften zu hören, und nicht etwa ihre Aussagen nur indirekt in - oft Tage später gefertigten - Aktenvermerken wiederzugeben. Auch. wird der Antragsgegner zu entscheiden haben, ob die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben von Frau angebracht erscheint.
24Die Zwangsgeldandrohung beruht auf § 55, § 60, § 63 Verwal-tungsvollstreckungsgesetz NW. Sie läßt durchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen. Auch insoweit müssen die Belange des Antragstellers und des Beigeladenen deshalb hinter dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung zurücktreten.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO.
26Der Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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