Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 3560/91
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig. vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Bei der Kreistagswahl des Kreises am 1. Oktober 1989 erzielte die Partei der 16.105 von 317.328 gültigen Stimmen (ca. 5,1 v.H.). Ihr wurden auf dieser Grundlage im Rahmen der Listenwahl 4 Sitze zugeteilt, die von den Klägern zu 2. und 3. sowie zwei weiteren Kandidaten aus der Reserveliste der Republikaner in Anspruch genommen werden.
3Gegen die Gültigkeit der Wahl erhoben die Beigeladenen am 31. Oktober 1989 Einspruch mit der Begründung, es bestehe nach den bei der. Gemeinderatswahl in einer kreisangehörigen Stadt gewonnenen Erkenntnissen der Verdacht, daß auch bei der Kreistagswahl Wahlvorschläge der mit gefälschten Unterstützungsunterschriften eingereicht und deshalb zu Unrecht zugelassen worden seien. Nach entsprechenden Ermittlungen des Kreiswahlleiters und aufgrund einer Beschlußempfehlung des Wahlprüfungsausschusses erklärte der Beklagte durch Beschluß vom 24. Januar 1990 die Wahl in den Kreiswahlbezirken 29, 40 und 49 für ungültig. Zugleich ordnete er eine Wiederholungswahl an mit der Maßgabe, daß die ihre zu Unrecht zugelassenen Wahlvorschläge nicht durch neue ersetzen dürften (Ziffer 1 des Beschlusses). Diesen mit der Anordnung des Sofortvollzugs (Ziffer 2) versehenen Beschluß gab der Oberkreisdirektor im Amtsblatt des Kreises vom 25. Januar 1990 öffentlich. bekannt. Mit Schreiben vom selben Tag unterrichtete er u.a. die Kläger zu 2. und 3. über den Beschluß. Zu dessen Begründung verwies er auf 21 von den eingereichte Unterstützungsunterschriften, die gefälscht seien. In den Wahlbezirken 29, 40 und 49 sei deswegen die erforderliche Zahl von 20 Unterstützungsunterschriften Unterschritten mit der Folge, daß dort die Wahlvorschläge der zu Unrecht zugelassen worden seien.
4Die Kläger haben am 23. Februar 1990 Klage erhoben.
5Ihren gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (VG Gelsenkirchen 15 L 205/90) hat der Senat auf die Beschwerde des Beklagten durch Beschluß vom 3. Mai 1990 - 15 B 1165/90 - in vollem Umfang abgelehnt. Die Wiederholungswahl in den streitigen Wahlbezirken ist darauf - wie von der Aufsichtsbehörde festgelegt - am 13. Mai. 1990 durchgeführt worden. Für die die an der Wiederholungswahl mit eigenen Vorschlägen nicht beteiligt waren, hat sie nach der Feststellung des Wahlausschusses unter Einschluß der nach der Hauptwahl für die anderen Wahlbezirke erzielten Stimmergebnisse zu 15.317 von 318.548 gültigen Stimmen (ca. 4,8 v.H.) geführt.
6Zur Begründung der Klage haben die Kläger geltend gemacht: Der vom Beklagten erhobene Fälschungsvorwurf sei unzutreffend; sämtliche Unterstützungsunterschriften in den Wahlbezirken 29, 40 und 49 seien ordnungsgemäß zustande gekommen. Im übrigen seien die Wahlvorschläge der in Kenntnis der angeblichen Verdachtsmomente zugelassen worden. Etwaige Mängel der Wahlvorschläge seien bereits dadurch ausgeräumt, jedenfalls aber mit der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl geheilt worden. Der Beschluß über die Ungültigerklärung der Wahl sei gefaßt worden, bevor die Kreistagsmitglieder der sich in angemessener Weise zum Vorwurf der Wahlfälschung hätten äußern können. Schließlich sei zu beanstanden, daß der Einspruch der Beigeladenen, der zu dem Beschluß geführt habe, nicht hinreichend substantiiert gewesen sei.
7Die Kläger haben beantragt,
8Ziffer 1 des Beschlusses des Beklagten vom 24. Januar 1990, bekanntgegeben im Amtsblatt des Kreises vom 25. Januar 1990, aufzuheben.
9Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
10Er ist dem Vorbringen der Kläger entgegengetreten.
11Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung einer Reihe von Zeugen, deren Unterstützungserklärungen der Beklagte als ungültig behandelt hat, sowie zweier weiterer Zeugen, die für die als Unterschriftenwerber aufgetreten sind. Im Anschluß daran hat es durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.
12Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger.
13Sie vertiefen ihren erstinstanzlich dargelegten Rechtsstandpunkt und greifen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an, die sie für unzutreffend halten.
14Die Kläger beantragen,
15das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
16Der Beklagte beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Er verteidigt das angefochtene Urteil und verweist auf die von der Staatsanwaltschaft mittlerweile gegen den Kläger zu 2. und andere erhobenen Anklage wegen des Verdachts der Wahlfälschung und der Wählertäuschung.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte VG Gelsenkirchen 15 L 205/90 (Beiakte 5), der Akten des Beklagten (Beiakten 1 - 3 sowie 5 a und 5 b), der Akten des Polizeipräsidenten (Beiakte 4) und der Strafakten des Landgerichts (Beiakten 6-22).
20Entscheidungsgründe:
21Die Berufung ist erfolglos.
221. Das Verwaltungsgericht hat im einzelnen dargelegt, daß der Antrag der Klägerin zu 1. mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) unzulässig ist. Dem ist beizupflichten: Der Klägerin zu 1. können in ihrer Eigenschaft als Ratsfraktion zwar im kommunalen Organisationsrecht angesiedelte und im verwaltungsgerichtlichen Organstreit zu verfolgende Innenrechtspositionen zustehen; darum geht es in dem vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht. Der Beschluß des Beklagten vom 24. Januar 1990 greift in Außenrechtspositionen ein, welche die betroffenen Wahlbewerber in der teilweise für ungültig erklärten Wahl erlangt haben. Für die innerorganisatorische Rechtsstellung der Klägerin zu 1. hat er hingegen nur mittelbare Folgen, die keine, Regelungswirkung besitzen und deshalb nicht Grundlage einer Anfechtungsklage sein können.
23Zuzustimmen ist dem Verwaltungsgericht auch darin, daß die Kläger zu 2. und 3. demgegenüber zur Erhebung der Anfechtungsklage befugt sind. Zwar wird regelmäßig die Rechtsstellung des erfolgreichen Listenbewerbers erst durch die Neufeststellung des Wahlergebnisses nach Durchführung der Wiederholungswahl berührt. Die dem vorausgehende Ungültigerklärung der Wahl und die Anordnung der Wiederholungswahl (§ 40 Abs. 1 b) KWahlG) können aber auch dem Listenbewerber ausnahmsweise einen unmittelbaren Rechtsnachteil auferlegen.
24Vgl. zum ganzen Urteil des Senats vom 30. April 1991 15 A 2036/90 -, NWVB1. 1991, 262.
25Das gilt insbesondere dann, wenn gleichzeitig die Bedingungen, unter denen die Wiederholungswahl stattfinden soll, in der Weise geregelt werden, daß dem Listenbewerber überhaupt keine oder nur eine eingeschränkte Chance verbleibt, sich das erzielte Mandat bei der Wiederholungswahl zu erhalten. So verhält es sich hier: Die Anordnung des Beklagten, daß die beanstandeten Wahlvorschläge nicht durch neue Wahlvorschläge der ersetzt werden durften, führte zu deren Ausschluß von der Wiederholungswahl. Nach den im angefochtenen Urteil näher dargelegten Stimmenverhältnissen war es deswegen praktisch auszuschließen, daß die nach der Wiederholungswahl weiterhin über den für die Teilnahme am Verhältnisausgleich benötigten Anteil an der Gesamtstimmenzahl von 5 v.H. (§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 KWah1G) verfügen würden. Für die Kläger zu 2. und 3. gab, es damit keine realistische Möglichkeit mehr, das im Rahmen des Verhältnisausgleiches erreichte Mandat in der Wiederholungswahl zu verteidigen.
262. In der Sache kann das Begehren der Kläger zu 2. und 3. nicht zum Erfolg führen.
27Rechtsgrundlage des angegriffenen Beschlusses ist § 40 Abs. 1 b) i.V.m. § 42 Abs. 1 und Abs. 2 KWah1G sowie § 61 .Abs. 4 Satz 1 KWahlG. Nach diesen Vorschriften ist, wenn bei der Vorbereitung der Wahl Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluß gewesen sein können, die Wahl für ungültig zu erklären und eine Wiederholungswahl anzuordnen. Diese ist grundsätzlich nach denselben Wahlvorschlägen durchzuführen wie die für ungültig erklärte Wahl; sind "die Unregelmäßigkeiten bei der Zulassung der Wahlvorschläge aufgetreten, so können dementsprechend zu Unrecht zugelassene Wahlvorschläge grundsätzlich nicht durch neue ersetzt werden.
28Der Beschluß des Beklagten vom 24. Januar 1990 entspricht mit den unter Ziffer 1 getroffenen Regelungen diesen Rechtsfolgen. Auch deren tatbestandliche Voraussetzungen sind erfüllt:
29a) Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl im Sinne des § 40 Abs. 1 b) KWahlG sind auch Rechtsverstöße, die sich bei der Zulassung der Wahlvorschläge ereignet haben. Zu den in diesem Zusammenhang einzuhaltenden Vorschriften gehört u.a. § 15 Abs. 2 Satz 3 KWahlG, wonach eine im Kreistag, im Landtag und im Bundestag nicht vertretene Partei eine von der Einwohnerzahl abhängige Anzahl von Unterstützungsunterschriften der im jeweiligen Wahlbezirk wohnhaften Wahlberechtigten für ihre Wahlvorschläge einreichen muß. Ein Wahlvorschlag, der diesem Erfordernis bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nicht genügt, ist gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 KWahlG ungültig und nach § 18 Abs. 3. Satz 2. KWahlG vom Wahlausschuß zurückzuweisen. Die Ungültigkeit des Wahlvorschlags wird weder ausgeräumt dadurch, daß Wahlleiter und Wahlausschuß ihn nicht beanstanden, noch geheilt durch die tatsächliche Durchführung der Wahl und das für den Wahlvorschlag erzielte Stimmergebnis. Seine dennoch erfolgte Zulassung stellt mithin entgegen dem Berufungsvorbringen eine Unregelmäßigkeit dar, die unter der Voraussetzung der Mandatserheblichkeit die Ungültigkeit der Wahl nach sich zieht.
30Vgl. den im zugehörigen Eilverfahren ergangenen Beschluß des Senats vom 3. Mai 1990‑ 15 B 1165/90 -, NWVB1. 1990, 340; vgl. auch Urteil des Senats vom 19. Februar 1982 ‑ 15 A 898/81 ‑, OVGE 36, 87.
31Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht in der Zulassung der von den für die Wahlbezirke 29, 40 und 49 eingereichten Wahlvorschläge mangels einer ausreichenden Zahl ordnungsgemäßer Unterstützungsunterschriften mit Recht Unregelmäßigkeiten bei der Wahlvorbereitung gesehen:
32Angesichts von mehr als 10.000 Einwohnern in jedem dieser Wahlbezirke - bei 622.777 Einwohnern, im Kreis waren nach § 3 Abs. 2 b) KWAhlG 49 Wahlbezirke mit im Durchschnitt (§ 87 Satz 2 KWahl0) 12.709 Einwohnern zu bilden - benötigten die gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 KWahlG jeweils 20 Unterstützungserklärungen. Von den für den Wahlbezirk 29 insgesamt eingereichten 21 Erklärungen hat das Verwaltungsgericht 3 als ungültig angesehen, weil die angeblich von dem Zeugen stammende Erklärung tatsächlich dessen Ehefrau unterzeichnet habe, während deren eigene Erklärung durch Täuschung herbeigeführt worden sei, und weil der Zeuge in Wahrheit gar nicht unterschrieben habe. Für den Wahlbezirk 40 hat es angenommen, daß die der Zeugin zugeschriebene Unterschrift nicht von dieser geleistet worden und deswegen von 20 eingereichten Erklärungen eine ungültig sei. Auch im Wahlbezirk 49 hat das Verwaltungsgericht eine von ebenfalls 20 Erklärungen als ungültig gewertet, weil die Unterschrift der Zeugin durch Täuschung erlangt worden sei. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts beruhen insbesondere auf der erstinstanzlich durch Vernehmung dieser und anderer Zeugen durchgeführten Beweisaufnahme, deren Ergebnisse in dem angefochtenen Urteil eingehend und in überzeugender Weise gewürdigt sind. Auf diese Ausführungen nimmt der Senat Bezug.
33Dem gegenteiligen Vortrag der Berufung kann nicht gefolgt werden. Die Aussagen der genannten Zeugen vor dem Verwaltungsgericht stimmen nicht nur mit ihren früheren Angaben gegenüber den Bediensteten der Kreisverwaltung, sondern auch mit ihren Aussagen in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft in allen wesentlichen Punkten überein. Das ergibt sich aus den vom Senat beigezogenen Strafakten des Landgerichts, vor dem die Staatsanwaltschaft gegen eine Reihe der von den eingesetzten Unterschriftenwerber Anklage erhoben hat. Durch den weiteren Inhalt dieser.Akten, etwa durch das darin enthaltene Schriftgutachten des Landeskriminalamtes vom 2. Juli 1991, wird die Richtigkeit der Zeugenaussagen erneut bekräftigt. Auch darauf ist bereits das Verwaltungsgericht, dem die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft auszugsweise vorgelegen haben, im Rahmen seiner Beweiswürdigung näher eingegangen. Hiernach gibt es keine ernstlichen Zweifel daran, daß die erwähnten Unterstützungserklärungen auf strafbare Handlungen in Gestalt von Urkunden und Wahlfälschungen nach § 267, § 107 a, § 108 d StGB (in den Fällen) oder von Wählertäuschungen nach § 108 a, § 108 d StGB (in den Fällen zurückzuführen sind.
34Im übrigen bleibt zu dem Berufungsvorbringen lediglich zu bemerken:
35Soweit die Kläger im Blick auf den: Wahlbezirk 29 die Aussage der Zeugin in Zweifel ziehen, daß sie von den Unterschriftenwerbern über den Inhalt ihrer Erklärung getäuscht worden sei, ist der Berufungsvortrag, abgesehen davon, daß ihm in der Sache nicht zu folgen ist, aus Rechtsgründen unerheblich. Wäre die Unterstützungserklärung dieser Zeugin gültig, wäre die erforderliche Anzahl an ordnungsgemäßen Erklärungen für den Wahlbezirk 20 dennoch nicht erreicht. Von den vorgelegten 21 Erklärungen sind jedenfalls diejenigen als ungültig zu bewerten, denn weder der eine, noch der andere Zeuge hat den Wahlvorschlag tatsächlich unterschrieben.
36Daß die Zeugin nach ihrer Aussage irgendeine Unterschrift zugunsten der geleistet hat, ist ebenfalls ohne Belang. Entscheidend kommt es allein darauf an, daß sie den eingereichten Wahlvorschlag für den Wahlbezirk 40 nicht unterschrieben hat. Der Einwand der Kläger, eine von der Zeugin für einen anderen Wahlbezirk geleistete Unterschrift hätte dem Kreiswahlleiter auffallen müssen, läßt die Möglichkeiten außer Betracht, daß diese Unterschrift sich nicht auf die Kreistagswahl, sondern auf die gleichzeitig durchgeführte Gemeinderatswahl bezog oder daß sie als von vornherein ungültige Erklärung dem Wahlleiter schon nicht vorgelegt wurde. Wenn die von der Zeugin anderweitig geleistete Unterschrift sich nicht bei den Unterlagen des Wahlamtes befindet, wie die Kläger behaupten, so läßt sich daraus folglich nichts für die Echtheit der ihr zugeschriebenen Unterstützungserklärung für den Wahlbezirk 40 herleiten. Für die Erhebung des in diesem Zusammenhang angebotenen Beweises ist darum kein Raum.
37Soweit mit der Berufung im Blick auf den Wahlbezirk 49 schließlich die Aussage der Zeugin unter Hinweis auf deren angeblich widersprüchliche Zeitangaben in Frage gestellt wird, führt auch dies nicht zum Erfolg. Mit dem Verwaltungsgericht ist insoweit erneut darauf hinzuweisen, daß die Aussage der Zeugin zu dem wesentlichen Kern des Geschehens widerspruchsfrei war und ihren früheren Aussagen entsprach. Letzteres gilt übrigens auch für die in der Tat unzutreffenden Zeitangaben, die von der Zeugin in gleicher Weise ("Wahl am nächsten Sonntag") schon im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gemacht worden sind und die deswegen auf eine Erinnerungslücke hindeuten mögen, für eine Unrichtigkeit der Kernaussage aber nichts hergeben.
38Die gegenteiligen Angaben des Klägers. zu 2., der sich in der Berufungsverhandlung erstmals dazu bekannt hat, die Unterschrift der Zeugin selbst geworben zu haben, erschüttern deren Aussage nicht. Offenbar unrichtig ist schon seine Behauptung, auf diesen Umstand erst wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 4. Oktober 1991 aufmerksam geworden zu sein und sich dazu nur auf Anraten seines Bevollmächtigten nicht schon vor dem Verwaltungsgericht geäußert zu haben. Aus den beigezogenen Strafakten ergibt sich, daß dieser Sachverhalt dem Kläger zu 2. bereits bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 6. Februar 1990 durch die Beamten des Polizeipräsidenten vorgehalten und von ihm nicht in Abrede gestellt worden ist. Unzutreffend sind, auch seine Hinweise auf sonstige Ungereimtheiten in der Aussage der Zeugin. So hat diese Zeugin entgegen den Angaben des Klägers zu 2. nicht erklärt, ihr Geburtsdatum sei in dem Unterstützungsformular bereits eingetragen gewesen, sondern hat vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich und wiederholt bekundet, nach ihrem Geburtsdatum von den Werbern vor der Eintragung ihrer Personalien gefragt worden zu sein. Eine Parteivernehmung des Klägers zu 2. kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht, weil der Sachverhalt bereits durch die Vernehmung der Zeugin geklärt ist (§ 98 VwGO i.V.m. § 450 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1962
40VI C41.60 -, DÖV 1963, 517; OVG NW,Beschluß vom 22. Januar 1981 - 18 A 10023/80 ‑, OVGE 36, 28.
41b) Die danach bei der Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahlbezirke 29, 40 und 49 aufgetretenen Unregelmäßigkeiten waren auch mandatserheblich. Denn sie können im Sinne von § 40 Abs. 1 b) KWahlG auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluß gewesen sein. Das hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des Senats
42- vgl. insbesondere Urteile vom 22. Februar 1991
43- 15 A 1518/90 -, DÖV 1991, 802, und vom 30. April 1991 - 15 A 2036/90 -, a.a.O.-
44anhand des Anteils der an der Gesamtstimmenzahl.(16.105 von 317.328.= ca. 5.1 v.H.) und des nach Abzug der in den streitigen Wahlbezirken erreichten Stimmen (295 + 221 + 272 = 788) hypothetisch verbleibenden Anteils (15.317 von.317.328 = ca. 4,8 v.H.) zutreffend dargestellt.
45c) Dem sich daraus als zwingende Rechtsfolge ergebenden Beschluß vom 24. Januar 1990
46- zum Ausschluß ungültiger Wahlvorschläge auch von der Wiederholungswahl vgl. Urteil des Senats vom 19. Februar 1982 - 15 A 898/81 -, a.a.O.
47hält die Berufung ohne Erfolg eine unzureichende Substantiierung des von den Beigeladenen eingelegten Einspruches und angebliche Verstöße gegen die Geschäftsordnung bei der Beschlußfassung des Beklagten entgegen:
48Nach § 40 Abs. 1 Halbsatz 1 KWahlG findet die Wahlprüfung nicht allein auf einen Einspruch hin statt. Vielmehr hat die Vertretungskörperschaft von Amts wegen über die Gültigkeit der Wahl zu beschließen und dabei auch solche Wahlmängel zu berücksichtigen, die ihr ohne Zutun eines Einspruchsführers bekannt geworden sind.
49Vgl. z.B. Rietdorf, Kommunalwahlgesetz, 1956,
5037 Anm. 4; Urteil des Senats vom 30. April 1991 - 15 A 2036/90 -, a.a.O.
51Eine Geschäftsordnungswidrigkeit bei der Beschlußfassung hat der Kläger zu 2. nach der Sitzungsniederschrift vom 24. Januar 1990 zunächst in einer unzureichenden Unterrichtung des Kreistages gesehen; nach der Klage- und der Berufungsschrift soll sie demgegenüber in einer unzulänglichen Anhörung der Fraktionsmitglieder der bestanden haben. Abgesehen davon, daß weder die eine noch die andere Behauptung eine Grundlage hat, werden damit Innenrechtsverstöße geltend gemacht, die die Kläger zu 2. und 3. jedenfalls in dem hier vorliegenden Außenrechtsstreit nicht verfolgen können. Es tritt hinzu, daß eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses auf mögliche Verfahrensfehler der gerügten Art nicht gestützt werden dürfte, weil keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (§ 46 VwVfG).
52Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen erklärt der Senat für nicht erstattungsfähig, weil diese Mangels Antragstellung selbst kein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
53Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 132. Abs. 2, § 137 Abs. 1 VwGO).
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