Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 21 A 1532/90
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens ein-schließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Kläger je zur Hälfte.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläu-fig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Kläger wenden sich gegen Geräuschimmissionen, die von ei‑ner von der Beklagten betriebenen und insbesondere vomBeigeladenen für den Eishockeysport genutzten Eissporthalle ausgehen.
3Der Kläger zu 1) ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in (Gemarkung Flur Flurstück ). Der Kläger zu 2) ist seit dem 1. Oktober 1983 Mieter der Erdgeschoßwohnung in diesem Haus. Nordwestlich des Wohnhauses der Kläger liegt auf dem ca. 8,5 ha umfassenden Gelände einer ehemaligen Ziegelei, umgeben von öffentlichen Grünflächen, das von der Beklagten betriebene Sportzentrum "Im K zu dem neben einem Freibad und einem Kinderspielplatz die umstrittene Kunsteisbahn gehört. Diese umfaßt eine Fläche von 30 m x 60 m und ist als offene Halle konzipiert, deren Dach von einer an einer Stahlträgerkonstruktion hängenden zeltähnlichen Membran aus PVC-beschichtetem Polyestergewebe gebildet wird. Die westliche Schmalseite dieser Halle ist fast vollständig durch eine Wand aus Plexiglas verschlossen, die nördliche Längsseite wird etwa zur Hälfte durch bauliche Anlagen begrenzt, in denen u.a. die Regiekanzel, Sanitär-, Umkleide- und sonstige Funktionsräume untergebracht sind; im übrigen ist die Halle nach den Seiten offen. Auf der Nordseite der Kunsteisbahn schließen sich nach Westen hin bauliche Anlagen an, in denen u.a. eine Cafeteria mit Terrasse, eine unterirdische Schießsportanlage sowie dem angrenzenden Freibad zugeordnete Räumlichkeiten (Umkleidekabinen u.ä.) untergebracht sind. Das Haus liegt etwa 60 m von der Südostecke der Eissporthalle entfernt; das Gelände fällt von der Eisbahn in Gestalt einer dicht bewachsenen Böschung zum Haus hin ab. Nordöstlich des Hauses sind an der Straße ' _/, Parkplätze für die Besucher der Sportanlage gelegen. Das gesamte Areal des Sportzentrums ist allseits von Wohnbebauung umgeben.
4Das Gelände des Sportzentrums und das Haus liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7.50, der am 14. Dezember 1979 vom Rat der Beklagten als Satzung beschlossen, unter dem 27. Mai 1980 vom Regierungspräsidenten rungspräsidenten genehmigt und am 11. Juli 1980 bekanntgemacht worden ist. Er weist für das Haus der Kläger allgemeines Wohngebiet und für den Bereich des Sportzentrums "Grünfläche, hier: Parkanlage, Badeplatz, Sportplatz und Spielplatz" aus, ohne die letztgenannte Festsetzung räumlich oder inhaltlich näher zu konkretisieren.
5Der Errichtung und dem Betrieb der Kunsteisbahn liegen mehrere vom Stadtdirektor der Beklagten erteilte Baugenehmigungen zugrunde: Unter dem 27. Juni 1980 wurde die BaugenehMigung zur Errichtung der zunächst nicht überdachten Kunsteisbahn mit einer Stehtraverse für 300 Personen erteilt. Mit Bauschein vom 14. April 1982 sowie Nachtragsgenehmigung vom 14. Juni 1982 und Bauordnungsverfügung vom 8. Juli 1982 wurde die Überdachung der Anlage mit der Zeltkonstruktion genehmigt. Unter dem 10. August 1988 wurde die Errichtung von Zuschauertribünen mit insgesamt 1029 Plätzen genehmigt. Den Baugenehmigungen waren 'jeweils Nebenbestimmungen betreffend die beim Betrieb der Kunsteisbahn höchstzulässigen GeräuschimMissionen beigefügt. Nach den Nebenbestimmungen A 1 und' 2 der zuletzt erteilten Baugenehmigung vom 10, August 1988 ist bei Eishockey-Ligaspielen an max. 5 % der Tage oder Nächte eines Jahres am Haus der Kläger - 0,5'm vor geöffnetem, vom Lärm am stärksten betroffe-' nen Fenster eines zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes, gemessen und bewertet nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) - ein maximaler Beurteilungspegel von 70 dB (A) tagsüber (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) und 55 dB (A) ,nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) einzuhalten. Maximalpegel sollen die vorgenannten Werte um 'nicht mehr 20 dB (A) tagsüber/10 dB (A) nachts überschreiten. Während der Freizeitbeschäftigung Einzelner sowie Trainings-, Jugend-, Pokal- und sonstiger Spiele dürfen 55 dB (A) tagsüber/40 dB (A) nachts. nicht überschritten werden.
6Die Erteilung der letztgenannten' Baugenehmigung ist den Klägern im Rahmen des vorliegenden Verfahrens durch Schriftsatz der Beklagten vom 31. August 1988 mitgeteilt Worden. Unter dem 28. Dezember 1989 haben sie gegen diese Baugenehmigung Widerspruch eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt 'hierüber ist. noch nicht entschieden.
7Belegung durch den Spiel- und Trainingsbetrieb des Beigeladenen - täglich von 9.00 Uhr bis 21.30 Uhr für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet. Die Inanspruchnahme der Eissporthalle durch den Beigeladenen gestaltet sich wie folgt: Von den Heimspielen der 1. Mannschaft, die zur Zeit in der Eishockey-Oberliga spielt, finden 18 Spiele bei einer Zuschauerzahl von max. 1029 Personen statt; weitere Heimspiele, deren Anzahl vom Spielmodus und dem Erreichen von Qualifikationsplätzen abhängt, werden bei einer Zuschauerzahl von max. 300 Personen ausgetragen. Die Spiele finden - derzeit - grundsätzlich freitags von 19.00 Uhr bis ca. 21.15 Uhr oder sonntags von 18.30 Uhr bis ca. 21.00 Uhr statt. Darüber hinaus steht die Eissporthalle dem Beigeladenen wöchentlich für fünfeinhalb Stunden zu folgenden Zeiten für den Trainingsbetrieb zur Verfügung:
8- dienstags, 17.00 Uhr bis 18.00 Uhr: Junioren und Kinder 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr: 1. Mannschaft
9- donnerstags, 17.30 Uhr bis 19.00 Uhr: 1. Mannschaft
10- samstags, 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr: Junioren und Kinder.
11Während des zuletzt genannten Zeitraums finden gegebenenfalls die Heimspiele der Junioren-Mannschaft (10 Spiele pro Saison) statt; in diesein Fall entfällt das Training.
12Nachdem der Kläger zu 2) erstmals im Jahr 1983 von der Beklagten Maßnahmen zur Minderung der vom Betrieb der Eissporthalle ausgehenden Geräuschimmissionen gefordert hatte, haben die Kläger am 31. Dezember 1984 zunächst vor dem Landgericht. Klage erhoben. Dieses hat nach Durchführung eines Ortstermins und Einholung eines Sachverständigengutachtens über die während eines Eishockeyspiels auf das Haus einwirkenden Geräuschimmissionen (Gutachten vom 12. Juni 1986) die Beklagte mit Urteil vom 7. November 1986 (6 0 611/84) verurteilt, bei der Durchführung von Eishockey‑Spielen keine Geräusche zu verbreiten und verbreiten zu lassen, die auf das Haus - so einwirken, daß sie tagsüber (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) mit ihren Spitzenwerten 55 dB (A) und nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) 45 dB (A) über‑schritten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Hamm nach Durchführung eines Ortstermins (20. November 1987), bei dem der Sachverständige erneut Schallpegelmessungen vorgenommen hat, mit Urteil vom 18. Janilar 1988 (5 U 25/87) das Urteil des Landgerichts : und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben, den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Minden verwiesen.
13Vor diesem haben die Kläger unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Zivilprozeß im wesentlichen vorgetragen: Der Betrieb der Eissporthalle führe zu unzumutbaren Geräuschimmissionen. Dies gelte in erster Linie für die Eishockey-Spiele der 1. Mannschaft des Beigeladenen. Beim Spiel selbst, trete ein besonders lästiges, schußartiges Geräusch auf, wenn die Spielscheibe (der Puck) gegen die Holzbande geschlagen werde. Hinzu kämen unerträgliche Lärmpegel durch die sog.. Sozialgeräusche, der Zuschauer der Eishockeyspiele durch Beifallskundgebungen, Torschreie, Rufe und Pfiffe, teilweise unter Einsatz von Schallerzeugungsgeräten. Auch beim Trainingsbetrieb der diversen Mannschaften des Beigeladenen komme es zu unerträglichen Lärmbelästigungen, z.B. bei dem in schneller Folge durchgeführten "maschinengewehrartigen" Torschußtraining. Beim normalen Eislaufbetrieb des Publikums herrsche in der Eissporthalle vor allem infolge der ständigen Berieselung mit Unterhaltungsmusik eine "Rummelplatzatmosphäre"; die häufigen Lautsprecherdurchsagen 'seien Wort -für Wort vernehmbar. Sehr lästig sei schließlich das' durchdringende, niederfrequehte Geräusch der Eismaschine beim regelmäßig im zweistündlichen Abstand durchgeführten Abschleifen und Aufbereiten des Eises.
14Die Kläger haben beantragt,
15die Beklagte zu verurteilen, es beim Betrieb der Kunsteisbahn'auf dem Grundstück in ' zu verhindern, daß die davon ausgehenden Lärmwerte im Hause . in einen Beurteilungspegel von 55 dB (A) am Tage und 45 dB (A) in der Nacht sowie Spitzenpegel von 75 dB (A) bzw. 55 dB (A) überschreiten.
16Die Beklagte hat beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie hat zur Begründung im wesentlichen vorgetragen: Die Kläger müßten die bei dem Betrieb der Eissporthalle in ihrer jetzigen Form auftretenden Geräuschimmissionen hinnehmen, weil sie ihnen bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zumutbar seien. Als Betreiberin der Anlage habe sie durch verschiedene technische und organisatorische Maßnahmen ihre Möglichkeiten zur Reduzierung der Lärmimmissionen ausgeschöpft. Hierzu zählten etwa die bereits erwähnte Zuschauerbegrenzung, das durch den Einsatz von Ordnungskräften durchgesetzte Verbot von Schallerzeugungsgeräten wie Sirenen, Hupen o.ä., eine schallmindernde Anordnung der Lautsprecher sowie der Einbau von Pegelbegrenzern in denselben. Eine weitergehende, grundlegende Änderung der Immissionssituation sei nur durch bauliche Änderungen möglich, die das gesamte Konzept der Anlage, insbesondere den Energieverbund mit dem angrenzenden Freibad, in Frage stellten und nicht finanzierbare Kosten in Millionenhöhe verursachen würden.
19Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
20Das Verwaltungsgericht hat am 15. Dezember 1989, während eines Eishockey-Spiels, einen Erörterungstermin durchgeführt und mit Urteil vom 22. Mai 1990, auf dessen Begründung Bezug genommen wird und das den Klägern am 29. Juni 1990 zugestellt worden ist, die Klage abgewiesen.
21Die Kläger haben am 27. Juli 1990 Berufung eingelegt. Sie wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen und führen ergänzend aus: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts werde den Besonderheiten ihres Falles nicht gerecht; die von ihm herangezogenen Regelwerke seien nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht aussagekräftig oder jedenfalls nicht zutreffend angewandt worden. Auch bei Zugrundelegung der inzwischen in Kraft getretenen Sportanlagenlärmschutzverordnung führe der Betrieb der Eissporthalle zu einer Überschreitung der danach zulässigen Immissionsrichtwerte.
22Die, Kläger beantragen,
23das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen zu verhindern, daß beim Betrieb der Kunsteisbahn auf dem Grundstück ; in am Hause " 1 Lärmwerte erreicht werden, die die Beurteilungs pegel von 55 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeiten, 50 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten bzw. 40 dB(A) nachts überschreiten.
24Die Beklagte beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
27Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
28die Berufung zurückzuweisen.
29Er stellt im einzelnen die Nutzung der Eissporthalle durch seine Mannschaften und Sportabteilungen dar. Die dabei auftretenden Geräuschimmissionen seien den Klägern zumutbar. Angesichts der Tatsache, daß die als besonders lärmintensiv empfundenen Eishockey-Spiele ausschließlich im Winterhalbjahr und zudem während der frühen Abendstunden ausgetragen würden, in denen eine Nutzung von- Garten- oder sonstigen Außenflächen regelmäßig nicht stattfinde, könne den Klägern angesonnen werden, die schallschutzverglasten Fenster ihrer Wohnungen während dieser Zeiten geschlossen zu halten; der Innenpegel liege deutlich unterhalb aller Grenz- oder Richtwerte.
30Während des Berufungsverfahrens ist in der Eissporthalle einebauliche Änderung vorgenommen worden; das bisher zum Schutzder Zuschauer aufgehängte Puckfangnetz ist durch einePlexiverglasung ersetzt worden. Deswegen sowie im Hinblick aufdas zwischenzeitliche Inkrafttreten der Sportanlagenlärm‑schutzverordnung hat die Beklagte den Sachverständigenmit einer erneuten Begutachtung der vom Betrieb der Eissporthalle ausgehenden Geräuschimmissionen beauftragt; auf dessen Gutachten vom 25. Mai 1993 wird Bezug genommen.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, des verbundenen Verfahrens 21 A 1534/90, des zivilgerichtlichen Verfahrens Landgericht Bielefeld 6 0 611/84, (Oberlandesgericht Hamm 5 U 25/87) sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Akten betreffend die Aufstellung des Bebauungsplans 7.50, die Baugenehmigungsakten und mehrere die Anlage betreffende Lärmgutachten (Beiakten 4 bis 16) Bezug genommen.
32Entscheidungsgründe:
33Die Berufung hat keinen Erfolg.
34Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellte, gegenüber dem .erstinstanzlichen Begehren modifizierte Antrag stellt eine zulässige Klageänderung dar, weil die übrigen Beteiligten durch rügelose Einlassung in sie eingewilligt haben (§ 91 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
35Die danach begehrte generelle Verurteilung der Beklagten zu verhindern, daß beim Betrieb der Eissporthalle im Sportzentrum IF '" Lärmwerte erreicht werden, die das im Beru‑fungsantrag näher umschriebene Maß an Geräuschimmissionen überschreiten, kommt nicht in Betracht.
36Anspruchsgrundlage für das Begehren der Kläger ist der ungeachtet seiner Herleitung hinsichtlich seiner Voraussetzungen und Rechtsfolgen in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche (Folgen-)Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch wegen - ein noch zu bestimmendes Maß überschreitender - hoheitlich verursachter Geräuschimmissionen. '
37vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197 = NJW 1989, 1291 und vom 29. April 1988 - 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254 = NJW 1988, 2396; Laubinger VerwArch 1989 (Bd. 80), S. 361 ff, jeweils m.w.N.
38Was die Kläger danach an Geräuschimmissionen infolge des Betriebs der Eissportanlage hinzunehmen haben, beurteilt 'sich nach den Maßstäben des § 22 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Bei der umstrittenen Sportstätte handelt es sich um eine ortsfeste, nicht genehmigungsbedürftige Anlage iSv §•3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG. Die nähere Bestimmung der sich aus § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 iVm § 3 Abs. 1 BImSchG ergebenden Verpflichtung, diese so zu errichten und zu betreiben, daß schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar-sind, verhindert und nicht vermeidbare auf ein Mindestmaß beschränkt werden, ist gemäß §.23 Abs. 1 BImSchG durch die 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV) vom -18. Juli 1991 (BGBl. I S. 880) erfolgt. Diese gilt nach ihrem Regelungsgehalt unmittelbar nur für die Beurteilung der von Sportanlagen ausgehenden Geräusche im Rahmen behördlicher Verfahren; jedoch ist ihr auch der Maßstab für die Zumutbarkeit von Sportlärm. im direkten Nachbarschaftsverhältnis zwischen öffentlichem Betreiber der Anlage und gestörtem Nachbarn zu entnehmen.
39So Gaentzsch, Sport im Bauplanungs- und Immissionsschutzrecht, Festschrift für Gelzer zum 75. Geburtstag, S. 29 ff (41).
40Denn die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV und ihre sonstigen Vorgaben dienen nach dem Willen des Verordnungsgebers generell der normativen Festlegung der Zumutbarkeitsgrenze im Konflikt zwischen emittierender Sportnutzung und inmissionsempfindlicher sonstiger Nutzung mit der Folge, daß die Befugnisse und Beschränkungen des einen (Anlagenbetreibers, auch eines Hoheitsträgers) zwangsläufig den Umfang der Abwehrrechte des anderen (Nachbarn) begrenzen.
41A.A. OLG Koblenz, Urteil vom 24. April 1992 - 10 U 1591/87 - NVwZ 1993, 301 (302).
42Die Festlegungen der 18. BImSchV sind, soweit sie hier zu betrachten sind, durch die Verordnungsermächtigung gedeckt. Soweit im Schrifttum diesbezüglich Zweifel geäußert werden,' weil § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG zur Festlegung von Grenzwerten für Emissionen ermächtige, während die Verordnung ein Immissionskonzept verfolge und lediglich Richtwerte normiere,
43so Berkemann, NVwZ 1992, 817 (826),
44teilt der Senat diese Bedenken nicht, da in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BImSchG der Regelungsinhalt möglicher Verordnungen nur beispielhaft ("insbesondere") aufgezählt ist. Daß der Verordnungsgeber bei Konkretisierung der Maßstäbe für die Erheblichkeit von Lärmbelästigungen und bei der Bestimmung des dabei anzuwendenden Verfahrens die Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht hinreichend beachtet hat, ist nicht festzustellen. Ob eine Lärmentwicklung, die - wie hier -jedenfalls unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefährdung und der schweren und unerträglichen Beeinträchtigung des Eigentums 'bleibt, eine schädliche Umwelteinwirkung iSv § 22 Abs. 1 BImSchG, also einen erheblichen Nachteil oder eine erhebliche Belästigung darstellt (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und damit einem Nachbarn nicht mehr zumutbar ist, hängt ab von wertenden Elementen wie solchen der Herkömmlichkeit, der sozialen Adaequanz und der allgemeinen Akzeptanz. Die Beurteilung der Erheblichkeit erfordert eine Güter- und Interessenabwägung, die die konkreten Gegebenheiten der emittierenden Nutzung und die der immissionsbetroffenen Nutzung in Betracht zieht.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1988, aaO.
46Mit den Regelungen der 18. BImSchV hat der Verordnungsgeber den dargestellten Interessenkonflikt zwischen Sport- und sonstiger (insbesondere Wohn-)Nutzung aufgegriffen und die immissionsschutzrechtliche Erheblichkeitsschwelle in der für eine
47Rechtsverordnung als abstrakt-generelle Kodifikation möglichen Regelungsdichte konkretisiert. Insoweit bestehen keine Bedenken, da die 18. BImSchV - nunmehr mit normativem Charakter - an den gegenwärtigen Stand der bislang in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und in technischen Regelwerken hierzu entwickelten und anerkannten Grundsätze anschließt.
48Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 19. Januar 1989, aaO, und vom 24.. April 1991 - 7 C 12.90 - BVerwGE 88, 143 = NVwZ 1991, 884; Strauch, Sportanlagengeräusche, Aus der Tätigkeit, der LIS 1991, Essen 1992, S. 101 ff.'; Spindler/Spindler, NVwZ 1993, S. 225 ff., jeweils m.w.N.
49Der 18. BImSchV liegt insgesamt ein differenziertes Regelungssystem zugrunder das eine interessengerechte Bewertung der belästigenden Wirkung von Sportgeräuschen auf der Grundlage-eines tauglichen, den Besonderheiten des Sportlärms, insbesondere dem Informationsgehalt typischer Einzelgeräusche Rechnung tragenden Meß- und Beurteilungsverfahrens, ermöglicht. Die Staffelung der grundsätzlich einzuhaltenden Immissionsrichtwerte nach dem jeweiligen Gebietscharakter (§ 2 Abs-. 2 der 18. BimSchV) trägt der unterschiedlichen Schutzwürdigkeit der Baugebiete und der Ortsüblichkeit bestimmter lärmintensiver Nutzungen je nach Qualität des Baugebiets Rechnung. Die Differenzierung nach Tages—, Ruhe- und Nachzeiten (§' 2 Abs. 2 und 5 der 18. BImSchV) orientiert sich an dem unterschiedlich zu bewertenden Ruhebedürfnis der Bevölkerung. Die ermessenssteuernden Regelungen über von der zuständigen Behörde zu treffende Maßnahmen, Nebenbestimmungen und Anordnungen im Einzelfall (§§ 3 und 5 der 18. BimSchV) erlauben ein differenziertes Eingehen auf die Besonderheiten der jeweiligen Sportanlage: Dies gilt namentlich für den "Bonus" für (ganz oder teilweise) dem Schulsport dienende Anlagen (§ 5 Abs.,3 der 18. BImSchV), die Regelung für Altanlagen (§ 5 Abs. 4 und 7 der 18. BimSchV) sowie die auf einzelne Großveranstaltungen zugeschnittenen höheren Werte und Spitzenpegel bei seltenen Ereignissen iSv Nr. 1.5 des Anhangs (§ 5;Abs. 5 der 18. BImSchV). Auch das im Anhang zur 18. BImSchV geregelte Ermittlungs- und Beurteilungsverfahren, namentlich das Abstellen auf einen gemittelten
50Beurteilungspegel mit diversen Zu- und Abschlägen, kombiniert mit der Betrachtung einzelner kurzzeitiger Geräuschspitzen (§ 2 Abs. 4, § 5 Abs. 5 der 18. BimSchV), trägt den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Erfassung und Bewertung der typischen Erscheinungsformen von Sportlärm Rechnung.
51' Gemessen an diesen normativen Vorgaben zur Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze können die Kläger nicht beanspruchen, daß die Beklagte betriebs- oder anlagenbezogene Vorkehrungen zur Einhaltung der im in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Klageantrag bezeichneten Geräuschpegel trifft.
52Da das im Eigentum des Klägers zu 1) stehende, vom Kläger, zu 2) bewohnte Haus - sowohl nach den Festsetzungen des Bebauungsplans als auch nach der tatsächlichen Bebauung in einem allgemeinen Wohngebiet liegt, so daß es auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht ankommt, können die Kläger grundsätzlich beanspruchen, daß durch den Betrieb der Eissporthalle ein Immissionsrichtwert von 55 dB(A) tagsüber außerhalb der Ruhezeiten, 50 dB(A) tagsüber innerhalb der Ruhezeiten und 40 dB(A) nachts nicht überschritten wird, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV. Auf das nach § 2 Abs. 4 der 18. BImSchV zulässige Maß kurzfristiger Geräuschspitzen ist nicht weiter einzugehen, da dies nicht mehr eigenständiger Gegenstand des Klagebegehrens ist. Damit ist aber vorliegend der immissionsschutzrechtliche Schutzanspruch der Kläger nicht abschließend umschrieben, weil die 18. BImSchV Ausnahmen von der Einhaltung dieser Immissionsrichtwerte vorsieht, die hier in zweifacher Hinsicht von Bedeutung sind: Zum einen kommt dem Betrieb der umstrittenen Eissporthalle, da sie vor Inkrafttreten der 18. BImSchV baurechtlich genehmigt worden ist, ein "Altanlagen-Bonus" gemäß § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV zugute, wonach ein Überschreit4n der genannten Richtwerte um bis zu 5 dB(A) der Nachbarschaft dann grundsätzlich zuzumuten ist, wenn Abhilfe nur durch eine einschränkende Regelung der Betriebszeiten möglich wäre. Zum anderen kann die Beklagte für die Durchführung von Eishockeyspielen des Beigeladenen die Regelung über die sog. "seltenen Ereignisse" iSv § 5 Abs. 5 iVm Nr. 1.5 des Anhangs der 18. BImSchV in Anspruch nehmen mit der Folge, daß den Klägern grundsätzlich, wenn die genannten Immissionsriehnwerte wiederum nur durch einen Eingriff in die Betriebszeiten eingehalten werden könnten, an max. 18 Kalendertagen des Jahres sogar - Beurteilungspegel von 65 dB(A) tagsüber außerhalb der Ruhezeiten, 60 dB(A) tagsüber innerhalb der Ruhezeiten und 50 dB(A) nachts zuzumuten sind.
53Hiervon ausgehend müssendie Kläger die beim Betrieb der Eissporthalle auftretenden Geräuschimmissionen hinnehmen, weil diese die vorstehend umschriebene zumutbarkeitsschwelle nicht überschreiten.
54Bei dieser Einschätzung stützt sich der Senat auf das von' der Beklagten vorgelegte Gutachten des Sachverständigen
55vom 25. Mai 1993. Gegen die Verwertung dieser Untersuchung im Hinblick auf ihren Charakter als Parteigutachten bestehen angesichts der fachtechnisch'fundierten, plausiblen und insgesamt überzeugenden schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine Bedenken, zumal auch von Klägerseite Einwände nicht erhoben worden sind.
56Vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 13. März 1992 - 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268.
57Daß. die bei zwei Eiehockeyspielen am 7. und 14. März 1993 ermittelten Beurteilungspegel deutlich die.bei früheren eigenen Begutachtungen des Sachverständigen bzw..solchen des im zivilgerichtlichen Verfahren beauftragten. Sachüerständigen
58gewonnenen Ergebnisse unterschreiten, stellt den Aussagewert der Begütächtung nicht in Frage. Der Sachverständige hat diese Abweichungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit überzeugenden Gründen erklärt, und.zwar zum einen mit zusätzlichen; von den bei den von ihm früher begutachteten Eishokkeyspielen noch zugelassenen Sirenen und Signalhörnern hervorgerufenen . Schallereignissen, vor allem aber mit den Unterschieden zwischen den früher herangezogenen' technischen Regelwerken und dem heute im Anhang der 18. BlmSchV normativ geregelten Meß- und Beurteilungsverfahren. In diesem Zusammenhang hat er u.a. auf die frühere "künstliche" Erhöhung der Mittelungspegel um 6 dB(A) für die Zeit zwischen 19.00 und 22.00 Uhr nach der VDI-Richtlinie 2058 B1. 1 und dem nach Nr. 1.6 des Anhangs der 18. BImSchV vorgeschriebenen und bei der neuerlichen Bewertung berücksichtigten Abschlag von 3 dB(A) für Meßunsicherheit verwiesen. Der Senat sieht auch insoweit keinen Anlaß, die Darlegungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen; die früher erstellten Gutachten zu den beim Betrieb der Eissporthalle auftretenden Geräuschimmissionen sind daher vor dem Hintergrund der Ausführungen des Sachverständigen nur noch von eingeschränktem Aussagewert.
59Nach den danach zugrundezulegenden gutachterlichen Feststellungen und Abschätzungen steht zur Überzeugung des Senats fest, daß an den Tagen der Eishockeyspiele der 1. Mannschaft, des Beigeladenen die nach dem Vorstehenden von den Klägern hinzunehmenden Werte nicht überschritten werden. Die bei Zu-schauerzahlen von 600 (7. März 1993) bzw. 500 Personen (14. März 1993) vom Sachverständigen ermittelten Beurteilungspegel sind gemäß der von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Bezugnahme auf eine Studie des Bundesumweltamtes erläuterten Abschätzung im Hinblick auf die maximal zulässige Zuschauerzahl von 1029 Personen um einen Annäherungswert von ca. 1,5 dB(A) zu erhöhen. Die sich danach für tagsüber au-ßerhalb der Ruhezeiten ergebenden Beurteilungspegel von 53,6 dB(A) bzw. 54,9 dB(A) halten den Immissionsrichtwert von 55 dB(A) knapp ein, bei Anwendung des vom Sachverständigen nicht berücksichtigten Abschlags von 3 dB(A) für Impulshaltigkeit bei Altanlagen gemäß Nr. 1.3.3 des Anhangs der 18. BImSchV liegt sogar eine deutliche Unterschreitung vor. Dies gilt erst recht für den höheren Wert von 60 dB(A) für Altanlagen bzw. von 65 dB(A) für die 18 seltenen Ereignisse iSv § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV. Für die Ruhezeit (20.00 bis 22.00 Uhr) ergeben sich bei derselben, auf die maximale Zuschauerzahl bezogenen Abschätzung. - Erhöhung der Werte des Gutachtens um 1,5 dB(A) - zwar Beurteilungspegel von 56,0 dB(A) bzw. 59,1 dB(A), die sich jedoch um den Abschlag von 3
60dB(A) gemäß Nr. 1.3.3 des. Anhangs der 18. BImSchV auf 53,0 dB(A) bzw. 56,1 dB(A) -reduzieren und damit den Wert von 60 dB(A) für die '18 seltenen Ereignisse iSv § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV sicher einhalten. Eine Überschreitung der von den Klägern hinzunehmenden Werte ist auch dann nicht zu besorgen, wenn - was geboten ist - zusätzlich zu dem vom Gutachter für die Eishockeyspiele ermittelten Beurteilungspegel der vor dem Spiel stattfindende allgemeine Eislaufbetrieb einbezogen wird. Der Sachverständige hat eine Erhöhung der vorstehend wiedergegebenen Beurteilungspegel durch die Hinzunahme des allgemeinen Eislaufbetriebs bei Einhaltung der auf früheren gutachterlichen Empfehlungen beruhenden Vorgaben für den Betrieb der Eis-. sporthalle "mit Sicherheit" verneint. Daß diese Vorgaben' tatsächlich umgesetzt und darüberhinaus weitergehende organisatorische Maßnahmen mit dem Ziel der. Geräuschreduzierung ergriffen worden sind, hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erneut bestätigt und ist auch vom Prozeßbevollmächtigten der Kläger nicht in ‚Zweifel gezogen worden. Dies sind u.a. die schallmindernde Anordnung der Lautsprecher, der Einbau von Pegelbegrenzern, das Ausblenden der Musik bei' Lautsprecherdurchsagen, das Verbot von Schallerzeugungsgeräten, ein Pausenblock von 12.00 bis 14.00 Uhr zum Schutz, der Mittagsruhe sowie - mit Blick auf den Einsatz der Eismaschine - die Festsetzung des Betriebsendes auf 21.30 .Uhr. Eine merkliche Erhöhung des Pegels - um 3 dB(A) - wäre nach den Erläuterungen des Sachverständigen.in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im übrigen nur dann anzunehmen, wenn während des allgemeinen Eislaufbetriebs derselbe Pegel wie während eines Eishockeyspiels erreicht würde. Letzteres kann indessen ausgeschlossen werden. Insoweit ist ergänzend, auf das ' Gutachten des Sachverständigen
61vom 1. Mai 1985 zu verweisen, der seinerzeit - bei Anwendung der VDI-Richtlinie 2058 Bi. r- für den normalen Eislaufbetrieb einen Beurteilungspegel für den gesamten Tag (6.00 bis 22.00 Uhr) von 51,1 dB(A) ermittelte, wobei im Hinblick auf die oben erwähnte eingeschränkte Vergleichbarkeit früherer Gutachten zu bedenken ist, daß die in der 18. BImSchV vorgesehenen Abschläge von 3 dB(A) für Meßunsicherheit (Nr. 1.6 des Anhangs) sowie weiterer 3 dB(A) für Impulshaltigkeit bei Altanlagen (Nr. 1.3.3 des Anhangs) nicht berücksichtigt sind.
62Zur Abschätzung der Immissionssituation bei den weiteren Heimspielen des Beigeladenen mit der auf max. 300 Personen beschränkten Zuschauerzahl sind nach den Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die in seinem Gutachten genannten Beurteilungspegel um 1,5 dB(A) zu reduzieren. Dies führt - wiederum unter Berücksichtigung des Abschlags von 3 dB(A) gemäß Nr. 1.3.3 des Anhangs der. 18. BImSchV - zu Beurteilungspegeln von 47,6 dB(A) bzw. 48,9 dB(A) für den Tag außerhalb der Ruhezeiten sowie 50,0 dB(A) bzw. 53,1 dB(A) für den Tag innerhalb der Ruhezeiten, so daß auch bei dieser Nutzung die maßgeblichen Werte - jedenfalls unter Berücksichtigung des Altanlagen-Bonus gemäß § 5 Abs, 4 der 18. BImSchV - nicht überschritten werden. Wegen der zusätzlichen Einbeziehung der vom' allgemeinen Eislaufbetrieb tagsüber verursachten Geräuschimmissionen kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden.
63Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, daß an den Tagen, an denen lediglich normaler Eislaufbetrieb (ohne abendliches Eishockeyspiel) stattfindet, eine Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte nicht zu besorgen ist. Zwar liegen bezüglich dieser Nutzung der Eissporthalle keine neuen Meßergebnisse vor; doch erlauben die vorstehenden Ausführungen zu dem Lärm des allgemeinen Eislaufbetriebs an Tagen mit Eishockeyspielen die hinreichend sichere Abschätzung, daß die maßgeblichen Werte eingehalten werden, zumal die den Beurteilungspegel bei Eishockeyspielen prägenden besonders lärmintensiven Schallereignisse durch das Verhalten der Zuschauer (Torschrei, Anfeuerungsrufe, "Schlachtgesänge" u.ä.) bei normalen Betrieb der Eissporthalle entfallen. Ergänzend ist auf die von der Beklagten ergriffenen organisatorischen und schalltechnischen Maßnahmen, insbesondere zur Begrenzung des Schallpegels bei der Musikwiedergabe und bei Lautsprecherdurchsagen zu verweisen, die nach den bereits zitierten Aussagen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine Überschreitung der maßgeblichen Werte sicher ausschließen.
64Nichts anderes gilt bei Einbeziehung des nach dem derzeitigen Belegungsplan dienstags, donnerstags und samstags während eines Zeitblocks von max. zwei Stunden stattfindenden Trainingsbetriebs des Beigeladenen bzw. der Heimspiele seiner Junioren-Mannschaft. Insoweit ist nach den erläuternden Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat insbesondere zu berüCksichtigen, daß dabei auftretende kurzzeitige Geräuschspitzen, die nicht mehr eigenständiger Gegenstand des Klagebegehrens sind, wie das von den Klägern hervorgehobene "maschinengewehrartigeu TorSchußtraining, Stockschläge und das Aufprallen des Pucks gegen die Bande,Haufgrund des Meß-. und Beurteilungsverfahrens der 18. BImSchV trotz entsprechender Zuschläge für auffällige Pegeländerungen, Impuls-, Ton- oder Informationshaltigkeit (vgl. Nrn. 1.3.3 und 1,3.4 des Anhangs der 18. BIMSchV) wegen der Kürze dieser Teilzeit in dem auf die gesamte Tageszeit bezogenen Beurteilüngspegel kein nennenswertes Gewicht erlangen. Für eine deutliche Unterschreitung der bei den Eishockeyspielen ermittelten Beurteilungspegel spricht im übrigen, daß bei den Trainingseinheiten das besonders lärmintensive Zuschauerverhalten ebenso entfällt -wie die ständige Musikbeschallung und die Lautsprecherdurchsagen.
65Soweit sich im Rahmen der vorstehenden Betrachtung der Nutzungen der Eissporthalle die Zumutbarkeit bestimmter Geräuschpegel, soweit es nämlich um die Eishockeyspiele der 1. Mannschaft des Beigeladenen innerhalb der Ruhezeiten (20.00 bis 22.00 Uhr) geht, nur unter Zubilligung der höheren Werte für Altanlagen bzw. für die sog. 18 seltenen Ereignisse ergibt, begegnet dies keinen Bedenken. Nach dem oben (S. 13/14) dargestellten Wertungssystem der 18. BImSchV sind solche höheren Geräuschpegel in der Nachbarschaft einer Sportanlage hinzunehmen, wenn eine Reduzierung der Geräuschimmissionen auf die Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV, da (weitere) lärmreduzierende Maßnahmen iSv § 3 der 18. BImSchV nicht (mehr) in Betracht kommen, nur durch eine einschränkende Regelung der Betriebszeiten möglich wäre, letzteres aber bei Würdigung der gegenläufigen Interessen dem Betreiber der Sportanlage wiederum nicht zumutbar ist, wobei die "Soll"-Vorgabe in § 5 Abs. 4 und 5 der 18. BImSchV zu beachten ist. Dies ist vorliegend der Fall. Eine Verpflichtung der Beklagten zu lärmreduzierenden Maßnahmen unterhalb der Ebene von Betriebszeitenbeschränkungen kommt nicht in Betracht, weil nicht ersichtlich ist, daß über die von ihr bereits ergriffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen hinaus (s.o.) noch weitere, mit zumutbarem Aufwand zu verwirklichende Maßnahmen möglich sind, die zu einer deutlichen Verringerung der Beurteilungspegel mit der Folge einer effektiven, d.h. hörbaren Reduzierung des Lamissionsgeschehens führen würden. Von den im Katalog des § 3 der 18. BImSchV beispielhaft aufgeführten Maßnahmen ist die schalltechnische Begrenzung der Lautsprecheranlage (Nr. 1) bereits verwirklicht, das Verbot lärmerzeugender Instrumente (Nr. 3) wird durchgesetzt, ein besonderes Störpotential des Zu- und Abfahrtsverkehrs (Nr. 4) wird im Klägervortrag nicht deutlich. Bauliche Maßnahmen (Nr. 2) wie die Errichtung von Schallschutzwänden oder -wällen kommen nicht in Betracht, weil sie, wie in dem Gutachten des Sachverständigen von 1. Dezember 1986 im einzelnen dargelegt wird, von solchen Ausmaßen sein müßten, daß sie städtebaulich nicht zu vertreten sind. Eine schließlich zu erwägende völlige Einhausung der Eissporthalle würde nicht nur zu Kosten in Millionenhöhe führen, sondern zugleich das energiewirtschaftliche Konzept der Eissporthalle (Verbundbetrieb mit dem benachbarten Schwimmbad) in Frage stellen. Danach erscheinen die der Beklagten mit zumutbarem finanziellen Aufwand möglichen Maßnahmen zur Reduzierung der Geräuschimmissionen ausgereizt. Eine Verurteilung der Beklagten zu einerBetriebszeitenbeschränkung wegen der hier allein zu betrachtenden/ die höheren Werte nach § 5 Abs. 4 und 5 der 18. BImSchV ausschöpfenden Geräuschpegel an Eishockeyspieltagen in der Ruhezeit (20.00 bis 22.00 Uhr) ist schon deshalb nicht angezeigt, weil es für die Kläger keine unzumutbare Einschränkung ihrer Wohnverhältnisse bedeutet, wenn sie sich vor diesen, von ihnen in den Mittelpunkt des Rechtsstreits gestellten Geräuschimmissionen bei der begrenzten Anzahl von Eishockeyspielen der 1. Mannschaft des Beigeladenen, die zudem zu Zeiten stattfinden, in denen eine Nutzung der Garten und Außenflächen regelmäßig nicht stattfindet (Winterhalbjahr, frühe Abendstunden), dadurch schützen, daß sie während dieser Spiele die schallschutzverglasten, nach Angaben des Sachverständigen beim Ortstermin des Oberlandesgerichts Hamm vom 20: November 1987 den Innenpegel, um mindestens 35 dB(A). reduzierenden Fenster ihrer Wohnungen gesdhlossen halten.
66Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwG(); es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, dessen Eishockeyspiele im Mittelpunkt des Rechtsstreits standen und der sich durch die Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), für erstattungsfähig zu erklären. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 7-11 ZPO.
67Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
68Ferner ergeht - ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter -gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 1 Satz 3 GKG folgender Beschluss:
69Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1991, S. 1156 ff.) für die erstinstanzlichen Verfahren und die Berufungsverfahren bis zur Verbindung der Verfahren 21 A 1532/90 und 21 A 1534/90 auf jeweils 20.000,--. DM und für die Zeit nach der Verbindung auf 40.000,-- DM festgesetzt.
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