Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 1650/91

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 2. März 1989 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten . vom 18. Oktober 1989 verpflichtet, der Klägerin auf ihren am 8. August 1988 beim Beklagten eingegangenen Antrag die Bebauungsgenehmigung für den Umbau und die Nutzungsänderung eines Betriebshallenteils in eine Wohnung auf dem Grundstück Gemarkung Flur   Flurstück  zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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