Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 1626/94

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 11623/93 VG Düsseldorf der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Nr.  des Antragsgegners vom 18. Dezember 1992 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung Nr. vom 13. Mai 1994 und den Befreiungsbescheid des Antragsgegners Nr. vom 18. Dezember 1992 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge, für den ersten unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, auf 7.500,-- DM festgesetzt.


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