Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 2251/93

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 10. Januar 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 1992 wird auch hinsichtlich der Entwässerungsgebühren aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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