Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 1079/94
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Die Klägerin ist Beamtin des beklagten Landes. Sie unterrichtet als Hauptlehrerin an einer Grundschule in . In dieser Schule brannte es-in der Nacht vom 31. Dezember 19' zum 1. Januar 19 " Die Räume nebst Inventar waren mit Ruß überzogen. Die Klägerin ging am 2. Januar 19 . mit einem-Bediensteten des Schulverwaltungsamts und einem Angestellten. der Brandversicherung die Schulräume zur Feststellung des Schadensumfanges ab. Am darauffolgenden Tage ging sie erneut, diesmal mit der Schulrätin, durch die Schulräume, um zu klären, ob der- Schulbetrieb in dem Gebäude nach den Weihnachtsferien wieder aufgenommen werden könne. Es stellte sich heraus, daß dies nicht möglich war. Der Unterricht wurde in die Räume einer anderen Schule verlegt. Hierfür wurde Mobiliar aus der Schule der Klägerin benötigt. Zur Feststellung, welche Schulmöbel hierfür in Frage kamen, und um Schülerkarteien und Dienststempel abzuholen betrat die Klägerin am 6. Januar 19 . erneut, und zwar zweimal, das Gebäude ihrer Schule.
2Mit Datum vom 9. März 19 meldete die Klägerin dem Regierungspräsidenten einen Dienstunfall. Sie machte geltend: Sie habe sich bei den Aufenthalten in dem Schulgebäude nach dem Brand eine Vergiftung zugezogen, aufgrund deren" sie zur Zeit dienstunfähig sei. Unter dem 23. März 19 reichte sie einen einen ärztlichen Untersuchungsbefund vom 23. Januar/8. März 19 nach.
3Der Regierungspräsident lehnte mit Bescheid vom 10. April 19 die Anerkennung eines Dienstunfalls mit der Begründung ab, nach dem Analyseergebnis des Untersuchungsbefundes liege die festgestellte Belastung mit Schadstoffen insgesamt innerhalb des Normalbereichs.
4Die Klägerin war weiterhin dienstunfähig erkrankt. Das Gesundheitsamt des Kreises führte dies in einer Stellungnahmevom 21. Mai 19 . u.a. auf eine "Dioxinbelastung (laborchemisch nachgewiesen) nach Schulbrand" zurück.
5Die Klägerin erhob Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. April 19 . Sie machte geltend: Sie sei in dem Schulgebäude mit hochgiftigen' Brandrückständen in Berührung gekommen. Dabei habe sie sich vergiftet und somit einen Dienstunfall erlitten. Während des Aufenthalts in dem Schulgebäude am 2. Januar 19 sei ihr schlecht geworden; sie habe zweimal hinausgehen müssen. Nach den insgesamt vier Aufenthalten in dem Schulgebäude habe sie in der Folgezeit Herzschmerzen und Übelkeit verspürt. Sie habe außerdem Magenschmerzen, Angstzustände und Kopfschmerzen gehabt und sich krampfartig übergeben müssen. Dazu sei im Gesicht und am Hals eine eitrige Chlorakne aufgetreten.
6Am 22. Januar 19 sei sie- wegen Verdachts auf Herzinfarkt untersucht worden. Der Arzt habe einen akuten. Vergiftungszustand festgestellt. Langzeitwirkungen der Vergiftung könnten nicht ausgeschlossen werden.
7Der Regierungspräsident wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 19' mit der 'Begründung zurück: Bei einem Dienstunfall müsse es sich u.a. um ein plötzliches Ereignis handeln. Daran fehle es. Die Vergiftungserscheinungen hätten sich erst gezeigt, nachdem die Klägerin sich an verschiedenen aufeinanderfolgenden Tagen in der Schule aufgehalten habe. Die in Betracht kommende schädliche Einwirkung müsse sich innerhalb der zeitlichen Grenzen eines zusammenhängenden Tagesdienstes halten. Die der Klägerin entstandenen Aufwendungen könne sie im Rahmen der beamtenrechtlichen Beihilfe geltend machen.
8Die Klägerin hat Klage erhoben und: ihr Widerspruchsvorbringen vertieft. Zusätzlich hat sie geltend gemacht: Bei den Begehungen des Schulgebäudes sei ihr die mit dem Einatmen der Rauchrückstände und ohne Kontakt mit den rußförmigen Ablagerungen verbundene Gefahr nicht bewußt gewesen. Nach den Aufenthalten in dem Schulgebäude habe sich ihr Gesundheitszustand schlagartig verschlechtert. Ein Unfall im Sinne eines plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignisses liege vor. Sie könne sich die Vergiftung nur in dem Schulgebäude zugezogen haben, und es lasse sich genau rekonstruieren, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten sie das Schulgebäude betreten habe. Bereits während der ca. zweistündigen Begehung am 2. Januar 19' sei eine akute Vergiftungssituation eingetreten, da sie die Begehung wegen Übelkeit zweimal habe unterbrechen müssen. Damit habe sie den Dienstunfall schon an diesem Tage erlitten. Daran ändere nichts, daß sie in den nachfolgenden Tagen nochmals intensiv mit den Giftstoffen in Kontakt gekommen sei. Das führe allenfalls zu der Annahme mehrerer Dienstunfälle. Des weiteren könne das Merkmal der "Plötzlichkeit" nicht zwingend auf einen Tagesdienst begrenzt werden. Es diene der Abgrenzung des Dienstunfalls von einer die Gesundheit zermürbenden Dauersituation. Von letzterem könne hier nicht gesprochen werden. Außerdem sei der Zeitraum vom 2. bis 6. Januar 19 kurz und überschaubar genug, um von einem plötzlichen Ereignis zu sprechen.
9Die Klägerin hat beantragt,
10den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidenten ,
11vom 10. April 19. und des Widerspruchsbescheides vom 23. August 19 zu verpflichten, die von ihr zwischen dem 2. und dem 6. Januar 19 erlittenen Dioxinvergiftungen als Dienstunfall anzuerkennen.
12Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil dieKlage mit der Begründung abgewiesen: Die Übelkeit am 2. Januar 19 beinhalte keinen Dienstunfall, weil sie nichtauf einer Vergiftung zu beruhen brauche. Die anläßlich der Begehungen insgesamt aufgetretene Belastung mit Dioxinen sei keift Dienstunfall, weil sie nicht innerhalb eines zusammenhängenden Tagesdienstes eingetreten sei. Eine plötzliche Einwirkung - im Gegensatz zu länger andauernden gesundheitsschädlichen Einwirkungen, die als allgemeine Dienstbeschädigung in Betracht kämen - liege nicht vor.
15Mit ihrer Berufung bezieht sich die Klägerin auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend macht sie geltend: Bei der Abgrenzung, ob es sich um einen Dienstunfall oder eine länger dauernde gesundheitliche Einwirkung handele, sei vorliegend nicht von dem Regelfall auszugehen, daß sich die Einwirkung innerhalb der zeitlichen Grenzen eines zusammenhängenden Tagesdienstes halten müsse. Denn sie habe bei ihren Aufenthalten in dem Schulgebäude nicht ihren normalen Dienst verrichtet. Innerhalb eines normalen Achtstundentages hätten die Begehungen ebenfalls erledigt werden können. Dann wäre die Einwirkung innerhalb eines zusammenhängenden Tagesdienstes erfolgt. Insoweit dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen, daß sie sich insgesamt viermal = jeweils für zwei Stunden - an insgesamt drei Tagen in dem Gebäude aufgehalten habe. Die Kausalität zwischen ihren Erkrankungen und der im Schulgebäude erfolgten Dioxinvergiftung sei nachgewiesen. Insbesondere könne, da sie die erste Begehung wegen Übelkeit habe unterbrechen müssen, nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß sie nicht bereits bei ihrem ersten Aufenthalt in dem Gebäude 'die auf eine Dio-xinvergiftung hinweisenden Werte erreicht habe. Das müsse nach der einschlägigen Adäguanztheorie und unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn als Kausaltätsnachweis ausreichen. Der Dienstherr habe ihr zugemutet, sich in eine krank machende Umgebung zu begeben, und absolut gesicherte Erkenntnisse über Dioxine lägen noch nicht vor. Die Symptome bei Dioxinvergiftungen verstärkten sich erst, im Laufe der Zeit. Wegen der hohen Wahrscheinlichkeit von Spätfolgen -habe sie ein dringendes Interesse daran, daß die Dioxinvergiftung, die. sie an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen jeweils erneut erlitten habe, als Dienstunfall anerkannt werde. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts müsse Sie folgern, daß sie die dienstlichen Anweisungen zu den Begehungen des Schulgebäudes besser ignoriert und ein Betreten der Räume kategorisch abgelehnt hätte.
16Die Klägerin beantragt,
17das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem im ersten Rechtszug gestellten Klageantrag zu erkennen.
18Der Beklagte beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Er bezieht sich auf den Inhalt seiner Verwaltungsvorgänge und auf die Begründung des angefochtenen Urteils. Ergänzend führt, er aus: Entscheidend sei nicht der von der Klägerin angeführte hypothetische Geschehensablauf innerhalb eines normalen Tagesdienstes, sondern der tatsächliche Ablauf der Ereignisse. Erst aus der bei vier Begehungen an drei Tagen aufgenommenen Giftmenge habe sich eine Belastung ergeben. Daß bereits die erste Begehung ausgereicht habe, um die später festgestellten, auf eine Dioxinvergiftung hinweisenden Werte zu erreichen, sei nicht nachgewiesen und könne auch nicht mehr ermittelt werden.
21Die Übelkeit der Klägerin am 2. Januar 19 müsse nicht notwendig auf einer bereits an diesem Tage erfolgten Vergiftung beruhen.
22Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
24Entscheidungsgründe:
25Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet der Senat gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung.
26Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Regierungspräsident (jetzt: Bezirksregierung) hat den mit Datum vom 9. März 19 gestellten Antrag der Klägerin auf Anerkennung eines Dienstunfalls rechtsfehlerfrei abgelehnt.
27Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
28Es fehlt bereits an dem Nachweis eines Körperschadens durchdie Dioxinbelastung der Klägerin. Wie sich aus dem ärztlichen Untersuchungsbefund vom 23. Januar/8. März 19 ergibt, lag die Summe' der TCDD-Äquivalente "innerhalb des Normalbereiches", wenn auch bereits in der Nähe der oberen Grenze.° Damit können die von der Klägerin nach den Begehungen des Schulgebäudes verspürten Herz-, Kopf- und Magenschmerzen, die Übelkeit und die Angstzustände auch auf andere Umstände, etwa auf eine Aufregung über den Schulbrand oder auf eine Sorge über eine Vergiftung, nachdem ihr bei der ersten Begehung übel geworden war, zurückzuführen sein. Eine. Chlorakne ist zwar nach dem erwähnten ärztlichen Untersuchungsbefund symptomatisch für eine Vergiftung. Jedoch steht insoweit eine Verursachung durch die Dioxinbelastung ebenfalls nicht mit Sicherheit fest, da letztere noch im Normalbereich lag und, wie in dem ärztlichen Untersuchungsbefund des weiteren ausgeführt wird, mit "den "gemessenen Konzentrationen gesundheitliche Störungen, speziell ausgelöst durch die untersuchte Stoffgruppe ... weniger wahrscheinlich" 'sind. Daß gesundheitliche. Störungen andererseits "nicht völlig ausgeschlossen" werden können, weshalb in dem ärztlichen Untersuchungsbefund empfohlen wird, daß "weitere Kontakte mit diesen und wirkungsähnlichen Verbindungen ... vermieden werden" sollten, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Das gilt auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin hervorgehobenen Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
29Allerdings ist auf dem Gebiet des beamtenrechtlichen Dienstun- fallrechts als Ursache im Rechtssinne nur diejenige Bedingung im erkenntnistheoretischen (logischen) Sinne anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Haben. in einem Schadensfalle mehrere Bedingungen in annähernd gleichem Maße auf den Erfolg hingewirkt, so ist jede von ihnen (Mit-)Ursache im Rechtssinne. Hat dagegen einer der als Bedingungen in Betracht gezogenen Umstände bei natürlicher Betrachtungsweise in überragender Weise zum Erfolg beigetragen, so ist er als alleinige Ursache im Rechtssinne zu bewerten mit der Folge, daß alle übrigen Bedingungen im erkenntnistheoretischen (logischen) Sinne als Ursachen im Rechtssinne ausscheiden.
30Vgl. Oberverwaltungsgericht für-das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. November 1985 - 6 A 2639/83 -, Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C II 3.1 Nr. 13 m.w.N.
31Diese Grundsätze besagen jedoch, anders als die Klägerin meint, im vorliegenden Zusammenhang nichts Maßgebliches zu ihren Gunsten. Es geht hier nicht um die Frage, welche von mehreren Bedingungen als Ursache eines Körperschadens anzusehen ist. Vielmehr scheitert der Erfolg der Klage nach den obigen Ausführungen schon daran, daß ein Körperschaden aufgrund der allein in Betracht kommenden Ursache (des Betretens des Schulgebäudes nach dem Brand durch die Klägerin) nicht nachgewiesen ist.
32Des weiteren stimmt der Senat mit dem Verwaltungsgericht darin überein, daß die Belastung der Klägerin mit dioxinhaltigen Stoffen, die nach ihren vier Aufenthalten in dem Gebäude ihrer Schule in der Zeit vom 2. bis 6. Januar 19., festgestellt wurde, nicht auf ein plötzliches Ereignis zurückzuführen ist.
33"Plötzlich" beinhaltet, daß der schädigende Vorgang unvermittelt eingetreten und auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum beschränkt sein muß. Er darf nicht auf einem längere Zeit einwirkenden Geschehen beruhen.
34Vgl. Schütz, a.a.O., loseblattkommentar, BeamtVG § 31 Rdnr. 20.
35Durch die Bindung an ein konkret - örtlich und zeitlich - bestimmbares, plötzliches äußeres Ereignis wollte der Gesetzgeber eine Abgrenzung zu länger dauernden gesundheitlichen Einwirkungen vornehmen, denen ein Beamter bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes ausgesetzt sein kann und die als Dienstbeschädigung im weiteren Sinne nicht die Gewährung von Unfallfürsorge nach sich ziehen.
36Vgl. Schütz, a.a.O., BeamtVG § 31 Rdnr. 1.
37Nach diesen Maßgaben fehlt es im vorliegenden Zusammenhang an einem plötzlichen Eintritt eines schädigenden Ereignisses. Die Einwirkung dioxinhaltiger Stoffe auf die Klägerin bei ihren Begehungen des Schulgebäudes nach dem Brand geschah an drei Tagen am 2. und 3. Januar 19 sowie bei zwei weiteren Bege‑hungen am 6. Januar 19..; jeder einzelne Aufenthalt der Klägerin in dem Gebäude dauerte nach ihren Angaben (rund) zwei Stunden. Die Einwirkung erstreckte sich somit, wenn auch mit. Unterbrechungen, über insgesamt fünf Tage. Damit kann von einem plötzlichen Ereignis nicht mehr gesprochen werden. Daß ein Unfall sich über fünf Tage hinzieht, ist schon vom Sinngehalt dieses Begriffs nicht mehr gedeckt. Es handelt- sich dann nichtmehr um einen Unfall, sondern um ein längere Zeit wirkendes Geschehen. Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr entscheidend darauf, an, daß die in Betracht kommende Einwirkung sich im Bereich der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge innerhalb der zeitlichen Grenzen eines zusammenhängenden Tagesdienstes halten muß,
38vgl. Schütz, a.a.O., BeamtVG § 31 Rdnr. 20,
39und daß diese Grenze hier bei weitem überschritten ist.
40Das Argument der Klägerin, es dürfe ihr nicht, zum Nachteil gereichen, daß ihre Aufenthalte in dem Schulgebäude nicht während ihres normalen Dienstes innerhalb eines Tages, sondern (in den Weihnachtsferien über mehrere-Tage verteilt stattfanden, führt in diesem Zusammenhang nicht zu einem ihr günstigeren Ergebnis. Die Begehungen mögen zwar- rein nach ihrer zeitlichen Dauer - auch innerhalb eines normalen Arbeitstages zu bewältigen gewesen sein. Ob es sich um einen (Dienst-)Unfall handelt, richtet sich jedoch nicht nach derartigen Überlegungen. Maßgebend ist, wie sich der Lebensvorgang tatsächlich abgespielt hat. Hierauf weist der Beklagte zutreffend hin. Eine Schädigung, die auf einem längere Zeit wirkenden Geschehen beruht, mag in zahlreichen Fällen vom 'Ergebnis her in gleicher Weise durch. eine unvermittelte oder auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum beschränkte Einwirkung möglich sein. Das rechtfertigt jedoch nicht, aus diesem Grunde von einem Unfall auszugehen. Die beamtenrechtliche Unfallfürsorge ist - von Sonderfällen abgesehen - auf Dienstunfälle beschränkt. In Fällen, in denen wie hier schon begrifflich kein Unfall zugrunde lag, greift sie demgemäß grundsätzlich nicht ein.
41Des weiteren liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß die bei der Klägerin festgestellte Dioxinbelastung bereits bei ihrem ersten Aufenthalt in dem Schulgebäude am 2. Januar 19 also bereits etwa nach einem Viertel der Zeit, in der sie sich insgesamt nach dem Brand dort aufhielt, eintrat. Der Umstand, daß ihr während dieser ersten zwei Stunden in dem Gebäude übel wurde und sie die Begehung deshalb zweimal unterbrechen mußte, ändert daran nichts. Dies, lag möglicherweise unabhängig, von der Dioxinbelastung an der schlechten Luft in dem Gebäude (einen Tag nach dem Brand) und läßt Rückschlüsse darauf, daß die später festgestellte Dioxinmenge bereits an diesem Tage aufgenommen wurde, nicht zu. Das gilt um so mehr, als die Übelkeit sich offenbar wieder legte, die Klägerin die Begehung fortsetzte und ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen ist, daß sich die Übelkeit bei den folgenden drei Aufenthalten in dem Gebäude wiederholte. Daß die Klägerin die Dioxinmenge schon bei dem ersten Rundgang durch das Gebäude aufnahm, wird auch durch die in dem Akten enthaltenen ärztlichen Stellungnahmen - den Untersuchungsbefund vom 23. Januar/8. März 19 und das amtsärztliche Untersuchungsergebnis vom 21. Mai 19 ‑ nicht gestützt. Die Stellungnahmen befassen sich mit dieser Frage nicht. Dieser Punkt läßt sich auch, worauf der Beklagte zutreffend hinweist und was die Klägerin offenbar ebenso sieht, nachträglich nicht mehr klären. Allerdings ist der Klägerin darin zuzustimmen, daß nicht.mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß die bei ihr festgestellte Dioxinbelastung bereits bei dem ersten Aufenthalt in dem Schulgebäude erreicht wurde. Das reicht jedoch in diesen Zusammenhang nicht aus. Der Nachweis obliegt insoweit dem Beamten, der Unfallfürsorge von dem Dienstherrn verlangt. Hierauf hat schon das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen; darauf wird Bezug genommen.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung.
43Die Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO noch die des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür gegeben sind.
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