Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 23 A 3493/94
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Der Kläger, der die dem Senat vorliegenden Schreiben an Behörden und Schriftsätze an Gerichte unter der Adresse "W Straße 22, - " verfaßt hat, wendet sich gegen die Umbenennung und die Umnummerierung des Grundstücks mit der bisherigen Straßenbezeichnung 0. in die neue Straßenbezeichnung A.
3Dieses Grundstück (Gemarkung Flur 2 Flurstücke 332/104 und 1287) liegt in und steht im Eigentum der der Mutter des Klägers.
4Nachdem südöstlich dieses Grundstücks ein Neubaugebiet erschlossen worden war, beschloß der beklagte Rat der Gemeinde am 10. Februar 1993, der Straße U. die Bezeichnung A zu geben. Am 28. April 1993 beschloß der Gemeinderat ferner, den Teil der Stichstraße von der Landesstraße (L bis zum Bachlauf der; wieder in die Straße 0 zurückzubenennen.
5Mit Schreiben vom 17. Februar 1993 teilte der Vertreter des Beklagten unter anderem dem Kläger mit, daß der Gemeinderat beschlossen habe, einen Teilbereich der Straße 0 in die Straßenbezeichnung A - umzubenennen und bescheinigte, daß "Ihr Wohnhaus die postalische Bezeichnung A. erhält".
6Mit Schreiben vom 31. März 1993 wandte sich der Kläger an die Gemeinde und bat unter anderem um die Mitteilung, "ob es gegen Ihre demokratische Aktion Straßenumbenennung ein Rechtsmittel gibt; die Sache erscheint hier als eine - für Sie typische - Nacht- und Nebelaktion abgelaufen zu sein. In diesem Sinne soll auch damit RECHTSMITTEL erhoben werden".
7Der Vertreter des Beklagten teilte dem Kläger daraufhin unter dem 19. April 1993 mit, daß er das vorerwähnte Schreiben als Widerspruch gegen die Straßenumbenennung deute. Der Widerspruch sei auch das an sich statthafte Rechtsmittel, da es sich bei der Umbenennung einer Straße um einen Verwaltungsakt handele, es fehle jedoch an der erforderlichen Widerspruchsbefugnis.
8Es werde angefragt, ob der Widerspruch aufrechterhalten werde. In diesem Fall werde um Mitteilung gebeten, ob der Kläger den Widerspruch im eignen Namen oder im Namen seiner Mutter eingelegt habe.
9Hierauf erwiderte der Kläger mit Schreiben vom 27. April 1993 unter anderem, "daß wir nunmehr in einigen Jahren schon die vierte oder fünfte Adressenänderung von Ihnen 'verordnet' bekommen".
10Es stehe fest, "daß mit Ihrer neuen 'Namensschöpfung' A. nur einem neuen Verwirrspiel der Boden bereitet wird, denn es gibt daneben noch die Adresse A.
11Die Verwaltungstätigkeit der Beklagten verstoße gegen das Willkürverbot, denn es fehle ihr jede planerische Voraussetzung.
12Auch die letzten Willküraktionen würden sie ("wir") noch beseitigen.
13Am 28. Oktober 1993 hat der Kläger zur Niederschrift der Urkundbeamtin der Geschäftsstelle bei der Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts Köln zu Protokoll erklärt: "Hiermit erhebe ich Klage" wegen "Untätigkeit" und die Anträge gestellt:
14"1. den Beklagten zu verpflichten, über den Widerspruch des Klägers vom 31.03.93 bzw. 27.04.93 zu entscheiden.
152. dem, Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen."
16In einem am gleichen Tag per Telefax beim Verwaltungsgericht eingegangenen, unter dem Briefkopf des Klägers verfaßten, von diesem nicht unterzeichneten Schriftsatz wurde im Betreff die Bezeichnung "heutige Untätigkeitsklage" verwendet und auch im Text der Begriff "Untätigkeitsklage" verwandt.
17Mit gerichtlicher Verfügung vom 8. Februar 1994, dem Kläger zugestellt am 23. Februar 1994, wurde dieser darauf hingewiesen, daß die Klage bislang nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO entspreche, und gemäß § 82 Abs. 2 VwGO aufgefordert, binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen mitzuteilen, wer Kläger sein solle (er oder seine Mutter) und welches Klagebegehren verfolgt werde.
18Mit Schriftsatz vom 17. März 1994 teilte der Kläger dem Verwaltungsgericht unter -anderem folgendes mit: "Sie haben nur über eine Klage zu entscheiden, daß eine weitere Faulenzerorganisation uns einen nachprüfbaren Bescheid erteilt".
19Mit Gerichtsbescheid vom 8. Juni 1994, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen.
20Gegen den ihm am 8. Juli 1994 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 19. Juli 1994 zur Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Berufung eingelegt mit dem Antrag: "Den gestellten Anträgen wird stattgegeben".
21Zur Begründung hat er zu Protokoll erklärt: "Eine ausführliche Begründung ist entbehrlich, weil die vorsätzlichen Verletzungen des geltenden Rechts augenscheinlich sind (Amtsermittlungspflicht, rechtliches Gehör Spekulationen, Streitwertfestsetzung - Willkürverbot)".
22Mit Schriftsatz vom 19. August 1994 gab der Kläger ferner an, daß "wir die Adressenänderung (die x-te in wenigen Jahren !A!) nicht anerkennen", ferner erklärte er mit Schriftsatz vom 11. Oktober 1994: "Selbstverständlich reicht es aus, daß ich selbst als Kläger auftrete, denn auch ich muß mir als Mieter nicht jede Willküraktion eines unfähigen Gemeindehandlangers gefallen lassen. Hinzu kommt, daß im Zeitalter der historischen Stunden, hier bereits offensichtlich wieder eine Rückgängigmachung dieser Adressenaktion erfolgt ist".
23Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
24den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und den Beschluß des Rates der Gemeinde vom 10. Februar 1993 zur Umbenennung der Straße 0 in A aufzuheben.
25Der Gemeindedirektor der Gemeinde hat sich im Berufungsverfahren schriftsätzlich nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf die Blattsammlung in dem Verfahren 22 A 752/94.
27Entscheidungsgründe
28Der Senat konnte ungeachtet des Ausbleibens der Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden sind, insbesondere der Kläger aufgrund der rechtzeitigen Ablehnung seines Antrages auf Terminsverlegung Gelegenheit hatte, sich auf eine mündliche Verhandlung in seiner Abwesenheit einzurichten.
29Der Senat hat ferner das Rubrum von Amts wegen umgestellt.
30Richtiger Klagegegner ist nämlich der Rat der Gemeinde und nicht deren Gemeindedirektor. Der Beschluß einer Straßenumbenennung ist ein gemäß § 42 Abs. 1 VwGO anfechtbarer Verwaltungsakt in der Form einer adressatenlosen, sachbezogenen Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 zweite Alternative VwVfG NW.
31Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 31. August 1979 - XV A 368/79 -, n. v., S. 2 des amtlichen Entscheidungsabdrucks, und vom 15. Januar 1987 - 15 A 536/84 -, NJW 1987, 2695 m. w.
32Erlassen wurde diese Allgemeinverfügung vom Gemeinderat, der mithin Klagegegner der Anfechtungsklage ist. Die Rubrumsberichtigung ist im Berufungsverfahren auch unbeschadet des Umstandes möglich, daß in der ersten Instanz noch der Gemeindedirektor als Beklagter angesehen wurde. Ein Austausch von Beteiligten mit der Folge einer subjektiven Klageänderung liegt nicht vor. Es macht materiell keinen Unterschied, ob der Rat der Gemeinde vertreten durch den Gemeindedirektor, oder letzterer selbst Klagegegner ist auch werden durch die, jetzige Rubrumsberichtigung keine Verteidigungsmöglichkeiten eines Beteiligten verkürzt, da die gleichen Einwände vorgebracht werden konnten.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1964 - VIII C 39.64 -, BVerwGE 20, 21 (22); Kopp, VwGO, Kommentar, 10. Auflage (1994), § 78 Rdnr. 5.
34Die Berufung des Klägers bleibt indes ohne Erfolg.
35Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen. Der Senat hat zwar Bedenken, ob - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - die Unzulässigkeit der Klage bereits daraus folgt, daß die Klage nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt. Denn der Kläger
36hat ausdrücklich zur Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle erklärt: "Hiermit erhebe ich Klage", auch konnte bei sachgerechter Auslegung des Schriftsatzes vom 28. Oktober 1993 diesem der Wille des Klägers entnommen werden, selbst als Kläger aufzutreten. In Anwendung der §§ 86, 88 Abs.1 VwGO läßt sich aus dem gesamten Vorbringen des Klägers ebenfalls das Begehren ermitteln, daß er sich ungeachtet des zu Protokoll gegebenen Antrages in der Sache gegen die Straßenumbenennung und die damit zusammenhängende Hausnummernneuvergabe wehrt, und nicht in erster Linie eine Verpflichtung zur Bescheidung des von ihm eingelegten Widerspruchs begehrt, was ihm im übrigen aufgrund der Regelung des § 75 VwGO verwehrt ist.
37Vgl. zum Streitstand Kopp, a.a.O., § 75 Rdnr. la.
38Im Ergebnis können die vorstehenden Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts jedoch auf sich beruhen, weil die Klage bereits aus anderen Gründen unzulässig ist.
39Es spricht bereits vieles für die Annahme, daß der Kläger für verwaltungsgerichtliche Verfahren gegen den Rat der Gemeinde, ebenso wie bei Verwaltungstreitverfahren gegen deren Gemeindedirektor, partiell prozeßunfähig im Sinne der §§ 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 104 Nr. 2 BGB ist. Dies hat der 22. Senat des erkennenden Gerichts in seinem den Beteiligten bekannten und wohl auch im vorliegenden Verfahren gemäß § 121 Nr. 1 VwGO beachtlichen Urteil vom 16. Dezember 1994 - 22 A 752/94 - eingehend dargelegt. Gründe, welche diese Beurteilung in Frage stellen könnten, sind nicht ersichtlich, vielmehr wird die Einschätzung der partiellen Prozeßunfähigkeit des Klägers in Verfahren der genannten Art durch Art und Inhalt der auch im vorliegenden Rechtsstreit zu den Akten gelangten Schriftsätze des Klägers bestätigt.
40Unbeschadet dessen ist die Klage gegen den Beschluß des Beklagten, die Straße G in A. umzubenennen, jedenfalls deshalb unzulässig, weil dem Kläger für die Anfechtung dieses Verwaltungsakts die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis fehlt. Er kann nicht geltend machen, durch die angegriffene Straßenumbenennung nebst Hausnummernneuvergabe in eigenen Grundrechten oder einfach-gesetzlichen Normen verletzt zu sein.
41Es kann offenbleiben, ob die Änderung der Zuordnung des Grundstücks zu einer Straße und der Hausnummer die grundgesetzliche Gewährleistung des Eigentums berührt.
42Verneinend: BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1966 -IV B 243.65 -, Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 73.
43Denn der Kläger ist weder Eigentümer des unter anderem betroffenen Grundstücks A. (früher: 0 ) noch steht ihm ein eigentumsähnliches dingliches Recht an dem Grundstück zu. Die Straßen(um)benennung, die in Nordrhein-Westfalen im Ermessen der Gemeinden aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechts steht und auch ordnungsrechtliche Funktionen hat
44- vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 31. August 1979 - XV A 368/79 -, S: 3 des amtlichen Entscheidungsabdrucks, und vom 15. Januar 1987 - 15 A 563/84 -I a. a. O., 2.696 .m. w. N.-,
45betrifft den Namen der Straße und nicht die Anlieger, d. h. die Eigentümer angrenzender Grundstücke.
46Eine Straßen(um)benennung ist erst recht nicht an die Anwohner gerichtet, d. h. an einem an die Straße grenzenden Grundstück nur obligatorisch berechtigte Mieter oder Pächter bzw. sich aufgrund verwandtschaftlicher Beziehungen oder aus sonstigen Gründen dort aufhaltende Personen. Bloßen Anwohnern stehen keine eigenständigen grundstücksbezogenen Rechtspositionen - auch nicht nach nordrhein-westfälichem Landesrecht - zu.
47So ausdrücklich zum Berliner Landesrecht: OVG Berlin, Beschluß vom 1. Februar 1994 - 1 S 118/93 LKV 1994, 298.
48Sonstige Grundrechte des Klägers können bei der hier gegebenen Sachlage ebenfalls nicht tangiert sein. Eine mögliche Wohnanschrift ist nicht Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
49Vgl. OVG -NW, Beschluß vom 15. Januar 1987 - 15 A 563/84, a. a. O., 2696;
50siehe zur Änderung der postalischen Zustellanschrift eines Ortsteils: BVerwG, Beschluß vom 21. Juli 1983 - 7 B 99.83 NVwZ 1984, 36.
51Der Kläger kann auch nicht geltend machen, seine allgemeine, durch Art. 2 Abs. l GG gewährleistete Handlungsfreiheit werde durch die angegriffene Straßenumbenennung tangiert. Zwar ergeben sich hieraus unter Umständen die Pflichten, Ausweispapiere durch die zuständigen Behörden ändern zu lassen und die neue Anschrift sonstigen Behörden mitzuteilen, auch mag im Einzelfall die Notwendigkeit bestehen, Briefbögen bzw. Visitenkarten neu drucken zu lassen.
52Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 13. November 1978 -I S 1558/78 -, DVBl. 1979 S. 527 (528), und vom 12. Mai 1980 - I 3964/78 -, NJW 1981, 1749 (1750).
53Etwaige Handlungs- und Mitteilungspflichten oder sonstige Obliegenheiten knüpfen jedoch lediglich an die Tatsache einer geänderten Anschrift an, ohne daß es auf den Grund der Änderung und deren Rechtmäßigkeit ankäme. Der Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Freiheitssphäre besteht daher allein in der Auferlegung der betreffenden Pflichten selbst. Dagegen kommt den Umständen, die diese Pflichten aktualisieren, unter dem Gesichtspunkt des Art. 2 Abs. 1 GG kein eigener Eingriffswert zu.
54Vgl. OVG NW, Beschluß vom 15. Januar 1987 - 15 A 563/84 -, a. a. O.
55Die wirtschaftlichen Folgen einer Straßen(um)benennung für den Anwohner begründen ebenfalls keine rechtliche Betroffenheit, insbesondere nicht unter dem Blickwinkel etwaig entzogener Rechtspositionen.
56Vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. Februar 1966 -IV B 243.65 -, a. a. O.
57Die Frage ob sich der nicht durch Art. 14 GG geschützte Anwohner
58unter Berufung auf Art. 2 Abs. 1 GG wegen einer behaupteten Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die Wahl eines anstößigen Straßennamens wehren kann
59- vgl. hierzu den vorzitierten Beschluss des erkennenden Gerichts und Brugger, Öffentliches Recht: Die anstößige Straßenumbenennung, JuS 1990, 666 ff.-
60bedarf vorliegend keiner Entscheidung da ein solcher Sachverhalt hier evident nicht gegeben ist.
61Das vorstehend Dargelegte gilt sinngemäß auch für die infolge der Straßenumbenennung erfolgte Hausnummernneuvergabe. Die Pflicht eine neue Hausnummer anzubringen, trifft nur den Grundstückseigentümer (vgl. § 126 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
62Die Kostenentscheidung.folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
63Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. ,V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
64Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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