Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 22 A 3091/93
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Am M. 20 in X. , Gemarkung E. , Flur 2, Flurstück 1961, das seit 1973 mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück gehörte vor der zum 1. Januar 1975 erfolgten Eingemeindung in die Stadt X. zum Gebiet der früheren Stadt O. . Die vor dem Grundstück verlaufende Straße Am M. wurde Anfang der 60er Jahre als Privatstraße (damals M. straße ) angelegt und später aufgrund eines Erschließungsvertrages aus dem Jahre 1966 zusammen mit dem in ihr verlegten Mischwasserkanal von der Stadt O. übernommen. Bei der Herstellung des Mischwasserkanals wurden auch Grundstücksanschlußleitungen verlegt, von denen allerdings keine zum Grundstück des Klägers führt. Die vom Kläger beim Bau seines Hauses verlegte Hausanschlußleitung führt vielmehr auf das Nachbargrundstück Am M. 22, wo sie nach ca. 2 m zur Straße hin abknickt und dort in eine vorhandene und anderweitig nicht benutzte Grundstücksanschlußleitung mündet.
3In der Zeit von Februar bis Juni 1985 verlegte die Beigeladene im Auftrag der X. Stadtwerke AG in der Straße Am M. eine neue Gasleitung und legte dabei auch den zum Grundstück des Klägers führenden Gasanschluß still. Nach dem Auftreten eines Wasserrückstaus im Keller seines Hauses im Juni 1985 wandte sich der Kläger zunächst an die X. Stadtwerke AG, die den Verdacht eines Zusammenhangs mit den Gasleitungsarbeiten zurückwies. Nachdem der Kläger erfolglos einen Diplom-Ingenieur und ein Kanalreinigungsunternehmen mit der Ursachenermittlung bzw. Beseitigung betraut hatte, bat er am 6. Dezember 1985 die Beklagte um Abhilfe, die zunächst von dem im Keller des Hauses befindlichen Revisionsschacht aus erfolglos einen Hochdrucksaugspüler einsetzte. Die zuständigen Dienststellen versuchten danach durch Suche nach entsprechenden Unterlagen auch der früheren Stadt O. , die zu diesem Zeitpunkt nicht bekannte Lage der Anschlußleitung zu ermitteln. Da dies nicht gelang und auch eine Nachfrage beim früheren Architekten des Klägers ohne Erfolg blieb, wurde der Straßenkanal mit einem Kanalfernsehauge befahren. Hierdurch ließen sich in Höhe des Grundstücks des Klägers zwei Anschlußstellen ermitteln, die sich allerdings nach der vom Oberstadtdirektor der Beklagten veranlaßten Aufgrabung als blinde Anschlußstutzen erwiesen. Aufgrund sodann von der Ehefrau des Klägers vorgelegter Fotos aus der Bauphase des Hauses kam der Verdacht auf, die Anschlußleitung könne über das Nachbargrundstück Nr. 22 verlaufen. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1985 teilte der Oberstadtdirektor dem Kläger und seiner Ehefrau mit, die Beseitigung des Entwässerungsmißstandes am Schmutzwasseranschlußkanal sei veranlaßt worden. Unter anderem heißt es in dem Schreiben weiter: Könne ein Verursacher des Schadens nicht ermittelt oder haftbar gemacht werden, würden die Kosten von der Stadt X. übernommen. Nachdem der bei den Arbeiten tätige Kanalmeister der Beklagten die Suche nach der möglichen Anschlußstelle im öffentlichen Straßenraum aufgegeben und ein Tätigwerden auf dem Grundstück des Klägers abgelehnt hatte, beauftragte der Kläger das Tiefbauunternehmen X. GmbH & Co. KG, auf seinem und dem Nachbargrundstück einen Suchgraben auszuheben. Für diese am 18. und 19. Dezember 1985 durchgeführten Arbeiten sowie für die Verlegung von Rohren stellte das Tiefbauunternehmen dem Kläger unter dem 23. Dezember 1985 einen Betrag von 23.385,68 DM in Rechnung. Der städtische Kanalmeister ließ daraufhin die auf diese Weise bis zur Grenze zwischen dem Nachbargrundstück und der Straße verfolgte, dort zwar unterspülte und abgesackte, aber unbeschädigte Anschlußleitung anschneiden und veranlaßte sodann eine weitere Aufgrabung im Straßenbereich. Dabei stellte sich heraus, daß die Grundstücksanschlußleitung im Bereich des Kreuzungspunktes mit der Gasleitung zerstört war.
4Eine vom Kläger gegen die X. Stadtwerke AG erhobene Schadenersatzklage blieb ohne Erfolg (Urteil des Landgerichts X. vom 24. Oktober 1986 - 2 O 134/86 -). Daraufhin verlangte der Kläger im November 1986 von der Beklagten den Ersatz der ihm durch die Aufgrabungsarbeiten sowie die Einschaltung des Diplom-Ingenieurs und der Kanalreinigungsfirma entstanden Kosten. Nach Zurückweisung des Anspruchs durch die Beklagte hat der Kläger am 17. November 1987 beim Landgericht X. Klage auf Ersatz des ihm durch das Tiefbauunternehmen X. GmbH & Co. KG in Rechnung gestellten Betrages nebst Zinsen erhoben. Das Landgericht hat das Beschreiten des Zivilrechtsweges durch Urteil vom 17. Januar 1989 - 1 0 560/87 - für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht E. verwiesen.
5Zur Begründung seiner danach vor dem Verwaltungsgericht anhängigen Klage hat der Kläger vorgetragen, sein Ersatzanspruch folge aus einer ihm vom Oberstadtdirektor gegebenen Zusage. Aus dessen Schreiben vom 16. Dezember 1985 gehe nämlich eindeutig eine Kostenübernahme für den Fall hervor, daß ein Verursacher des Schadens nicht ermittelt oder haftbar gemacht werden könne. Weiterhin habe Kanalmeister X. ihm, dem Kläger, erklärt, die Lage der Anschlußleitung und die Schadensursache könne nur durch einen Suchgraben auf seinem Grundstück festgestellt werden. Er selbst könne hierzu keinen Auftrag erteilen, weil die Schadensstelle möglicherweise auf dem privaten Grundstück und damit außerhalb des Verantwortungsbereichs der Stadt liege. Im Falle eines Schadens im Straßenbereich werde die Stadt dem Kläger aber die durch die Aufgrabung entstandenen Kosten erstatten. Der Ersatzanspruch sei abgesehen von diesen Zusagen jedenfalls nach den auch im öffentlichen Recht anzuwendenden Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag gegeben. Der Kläger habe nämlich das Geschäft der Beklagten geführt, im öffentlichen Interesse eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung zu ermöglichen. Daß er die Lage der Anschlußleitung nicht gekannt habe, könne ihm nicht angelastet werden.
6Der Kläger hat beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.385,68 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 16. Januar 1987 zu zahlen.
8Die Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie hat vorgetragen, bei dem Schreiben vom 16. Dezember 1985 handele es sich nicht um eine Zusage der Kostenübernahme. Ein entsprechendes Formschreiben werde im Fall der Möglichkeit eines Schadens im Straßenbereich routinemäßig versandt. Das Schreiben fasse lediglich den Inhalt des § 11 der Entwässerungssatzung zusammen. Es enthalte keine Erklärungen zu Kosten der Aufgrabungen auf Privatgrundstücken, sondern verhalte sich nur zu Kosten für Maßnahmen im öffentlichen Straßenraum. Auch der Kanalmeister X. habe keine Kostenübernahme zugesagt, sondern diese vielmehr ausdrücklich abgelehnt. Der Kläger habe auch kein Geschäft der Beklagten geführt. Er habe den Auftrag erteilt, um den Verlauf der Anschlußleitung festzustellen. Dies habe allein in seinem Interesse gelegen, weil er die Anschlußsituation seines Hauses kennen müsse.
11Die Beigeladene hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie weist jeden Zusammenhang zwischen ihren Arbeiten und dem Leitungsschaden zurück.
14Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem dem Kläger am 17. August 1993 zugestellten Urteil vom 16. Juni 1993 abgewiesen.
15Mit seiner am 7. September 1993 eingelegten Berufung trägt der Kläger vor, er sei nach der Entwässerungssatzung lediglich für die Unterhaltung und Instandsetzung der auf seinem Grundstück verlaufenden Leitung verantwortlich. Hierum habe es sich bei der kostenauslösenden Maßnahme nicht gehandelt. Die Aufgrabung habe vielmehr Erkenntnisse über die Schadensursache und damit darüber erbringen sollen, wer letztlich für die anfallenden Kosten einstehen müsse. Da sich eine Zerstörung der öffentlichen Anschlußleitung herausgestellt habe, müsse die Beklagte auch die damit zusammenhängenden Kosten der Suchgrabung tragen.
16Der Kläger beantragt,
17das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Sie trägt vor, das Formschreiben vom 16. Dezember 1985 habe sich ausdrücklich nur auf den öffentlichen Anschlußkanal bezogen. Die angebliche mündliche Kostenübernahmeerklärung des Kanalmeisters X. habe es nicht gegeben. Im übrigen habe dieser hierzu weder die Kompetenz noch einen Anlaß gehabt. Aber selbst wenn man die Existenz einer solchen Äußerung unterstelle, folge hieraus nicht das Vorliegen einer wirksamen Zusage, da es an der erforderlichen Schriftform fehle. Der Kläger habe die entandenen Kosten selbst zu tragen, weil die Ursachen der Sucharbeiten, nämlich die ganz ungewöhnliche Lage der Anschlußleitung und die mangelnde Kenntnis des Klägers hierüber, in seinen Verantwortungsbereich fielen.
21Die Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der beigezogenen Gerichtsakte des Landgerichts X. (2 O 134/86) Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
25Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz des ihm vom Tiefbauunternehmen X. GmbH & Co. KG unter dem 23. Dezember 1985 (Rechnung Nr. 355) in Rechnung gestellten Betrages von 23.385,68 DM nebst Zinsen.
26Eine Zusage auf Übernahme der vom Kläger geltend gemachten Kosten ist nicht ersichtlich. Das Schreiben des Oberstadtdirektors der Beklagten vom 16. Dezember 1985 bezieht sich seinem Inhalt nach nicht auf die Kosten der Leitungs- und Schadenssuche auf dem Grundstück des Klägers. Es hat insgesamt und insbesondere mit seiner auf die Kosten bezogenen Aussage ausschließlich die Schadensbeseitigung an der (im öffentlichen Straßenraum liegenden) Grundstücksanschlußleitung zum Gegenstand. Das Schreiben geht davon aus, daß "offensichtlich" eine Störung im "Anschlußkanal" bzw. "Schmutzwasseranschlußkanal" vorliegt. Dabei handelt es sich nach § 3 Abs 1 S. 1 der zur Auslegung dieser Begriffe heranzuziehenden (damals gemäß §§ 12 Abs. 2 Nr. 1, 30 Abs. 4 Nr. 11 c), 31 des Gesetzes zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes N. /E. /X. vom 10. September 1974, GVBl. S. 890, für die eingegliederten Gemeindeteile seit dem 1. Januar 1975 gültigen) Satzung über die Grundstücksentwässerung in der Stadt X. (Entwässerungssatzung -EWS-) vom 26. Oktober 1970 um den "Kanal von der öffentlichen Kanalisationsanlage bis zur Grundstücksgrenze". Das Schreiben verhält sich somit lediglich zu den Kosten der Instandsetzung dieser Grundstücksanschlußleitung (die die Beklagte auch tatsächlich übernommenen hat). Es besagt nichts über die Kosten von Maßnahmen auf dem Privatgrundstück des Klägers. Eine solche Zusage ergibt sich auch nicht aus der behaupteten Äußerung des Kanalmeisters X. . Ob die Äußerung tatsächlich gefallen ist, die Beklagte werde im Falle eines Schadens an der (öffentlichen) Grundstücksanschlußleitung auch die Kosten der Aufgrabung auf dem Grundstück des Klägers tragen, kann offen bleiben. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, handelte es sich nicht um eine Erklärung, durch die die Beklagte wirksam verpflichtet werden konnte. Der Kanalmeister war nach Rang und Dienststellung zur Abgabe derartiger Verpflichtungserklärungen für die Beklagte erkennbar nicht befugt.
27Der Kläger kann Schadenersatz auch nicht in entsprechender Anwendung der Grundsätze der positiven Forderungsverletzung verlangen, weil ein solcher Anspruch jedenfalls wegen Mitverschuldens des Klägers (§ 254 Abs. 1 BGB)in vollem Umfang entfällt.
28Zwischen dem Kläger und der Beklagten ist mit dem Anschluß an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage ein vertragsähnliches öffentlich-rechtliches Kanalbenutzungsverhältnis zustandegekommen, auf das die bürgerlich-rechtlichen Vertragshaftungsnormen als Ausdruck allgemein gültiger Rechtsprinzipien anzuwenden sind und das somit Grundlage eines Schadenersatzanspruchs sein kann.
29vgl. hierzu BVerwG, Urt. vom 1. März 1995 - 8 C 36/92 - , NJW 1995, 2303; OVG NW, Urt. vom 24. März 1987 - 22 A 893/95 -, OVGE 39, 93 = NVwZ 1987, 1105 = ZMR 1987, 394 = StTG 1987, 747; BGH, Urteil vom 30. September 1970, - III ZR 87/69 -, BGHZ 54, 299 = NJW 1970, 2208; Urteil vom 13. Oktober 1977, - III ZR 122/75, DVBl. 1978, 108,
30Die analoge Anwendung der Grundssätze der positiven Forderungsverletzung (§§ 276, 278, 280, 286 BGB) ist gerechtfertigt, weil die Entwässerungssatzung keine Haftungsregelung darüber trifft, wer bei Eintritt einer Leistungsstörung im Bereich der Anschlußleitung für die dadurch ausgelösten Folgekosten und somit auch für die Kosten der zur Feststellung der Störungsursache erforderlichen Leitungssuche einzustehen hat, sofern die Störung - wie hier - nicht Folge eines mangelhaften Zustandes oder satzungswidriger Benutzung der Anschlußleitung des Anschlußnehmers ist (§ 11 Abs. 5 EWS). Insbesondere läßt sich diese Frage nicht unmittelbar aus § 11 Absätze 2 und 3 EWS beantworten. Diese Vorschrift regelt nur die Abgrenzung der Handlungspflichten zwischen Stadt und Anschlußnehmer zur Herstellung bzw. Erhaltung der Funktionsfähigkeit von Grundstücksanschluß einerseits und Hausanschluß andererseits; Maßnahmen zur Suche einer unbekannten Störungsursache sind davon nicht erfaßt.
31Die Beklagte hat die ihr aus dem Kanalbenutzungsverhältnis obliegenden Pflichten zur Abwasserbeseitigung zwar dadurch verletzt, daß sie das ihr vom Kläger über dessen Hausanschlußleitung zugeleitete Abwasser nicht entsorgt hat. Ursache dieser Leistungsstörung war eine im öffentlichen Straßenraum erfolgte und damit nach § 11 Abs. 2 EWS im Zuständigkeitsbereich der Stadt liegende Beschädigung des Grundstücksanschlusses. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Verhalten der Beklagten als Schlechterfüllung einer Hauptpflicht oder Verletzung einer Nebenpflicht anzusehen ist.
32Die Haftung aus positiver Forderungsverletzung setzt allerdings voraus, daß die Pflichtverletzung schuldhaft erfolgt ist. Da die Schadensursache im Verantwortungsbereich der Beklagten aufgetreten ist, trägt die Beklagte gem. § 282 BGB die Beweislast dafür, daß die Leistungsstörung Folge eines von ihr nicht zu vertretenden Umstandes ist.
33Der Senat kann dahingestellt lassen, ob die Beklagte den ihr obliegenden Entlastungsbeweis erbracht hat. Denn selbst wenn die Beklagte die Schlechterfüllung zu vertreten hätte, wäre der Schadensersatzanspruch des Klägers dadurch ausgeschlossen, daß die Entstehung dieses Schadens, nämlich der Kosten für das Freilegen der Hausanschlußleitung auf ein überwiegendes Mitverschulden des Klägers zurückzuführen ist. Das ergibt sich aus folgendem:
34Die Regelung des § 11 Abs. 2 und 3 EWS enthält eine der tatsächlichen und rechtlichen Zuordnung der jeweiligen Gefahrenkreise entsprechende Zuweisung von Verantwortungsbereichen, die die Pflichtenverteilung des Kanalbenutzungsverhältnisses prägt. Danach obliegen der Stadt sämtliche Handlungspflichten in bezug auf den im öffentlichen Straßenraum liegenden Grundstücksanschluß (sog. Anschlußkanal), während dem Anschlußberechtigten die Handlungspflichten in bezug auf den Hausanschluß (sog. Grundleitung) obliegen. Diese Handlungspflichten umfassen - als selbstverständliche Voraussetzung - die Pflicht zur Kenntnis des Verlaufs der jeweiligen Anschlußleitungen. Fehlt es an der Kenntnis des Leitungsverlaufs und wird dadurch eine Leitungssuche erforderlich, so hat derjenige die dadurch entstehenden Kosten überwiegend verursacht und auch verschuldet, in dessen Verantwortungsbereich nur deshalb gesucht werden mußte, weil er nicht in der Lage war, den Leitungsverlauf zu bestimmen. Danach hat der Anschlußnehmer die Kosten für die Suche der Hausanschlußleitung jedenfalls dann zu tragen, wenn die Stadt zuvor in ihrem Verantwortungsbereich die - wegen beiderseitiger Unkenntnis der Leitungsverläufe erforderlich gewordene - Suche nach der Grundstücksanschlußleitung im öffentlichen Straßenbereich erfolglos abbricht, weil im Bereich der (nach der Entwässerungssatzung dafür allein in Betracht zu ziehenden) Straßenfront des angeschlossenen Grundstücks eine Leitung nicht vorhanden ist. Denn in einer solchen Situation, die dadurch geprägt ist, daß beide Beteiligte jeweils die vollen Kosten der Schadenssuche hätten vermeiden können, wenn sie den in ihrem Verantwortungsbereich fallenden Leitungsverlauf gekannt hätten, entspricht es den in § 254 BGB zum Ausdruck gelangten Gebot der Gerechtigkeit, daß jeder die bei ihm angefallenen Kosten selbst trägt; dies gilt für den Anschlußnehmer jedenfalls dann, wenn die Stadt - ebenfalls auf eigene Kosten - bereits ergebnislos und unter Ausschöpfung der ihr zu Gebote stehenden Möglichkeiten vorgeleistet - hat.
35Ein Aufwendungsersatzanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus den im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Vorschriften der §§ 677 ff. BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Hiernach kann dem Bürger unter engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen (§ 683 BGB) für die Wahrnehmung von Aufgaben zustehen, die an sich zum Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung gehören. Wer eine Angelegenheit erledigt, die - wie er weiß - zum Aufgabenbereich einer Behörde gehört, tätigt ein objektiv fremdes Geschäft und handelt als Geschäftsführer ohne Auftrag.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 4 C 5,86 -, NJW 1989, 922 = BVerwGE 80, 170.
37Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger mit der Auftragserteilung für die Arbeiten auf seinem und seines Nachbarn Grundstück kein Geschäft der Beklagten geführt hat. Die Feststellung der Lage der Hausanschlußleitung war - was aus den obigen Ausführungen zum Schadenersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung folgt - ein eigenes Geschäft des Klägers.
38Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.
39Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
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