Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 3172/95

Tenor

Der Beschluß wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 6. Juli 1993 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigungen vom 6. Dezember 1994 und 25. April 1995 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 DM festgesetzt


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