Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 3172/95
Tenor
Der Beschluß wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 6. Juli 1993 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigungen vom 6. Dezember 1994 und 25. April 1995 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 DM festgesetzt
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G r ü n d e:
2Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Unrecht abgelehnt. Die Wiederherstellung der aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 14. Juni 1995 entfallenen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller ist geboten, da das Interesse der Antragsteller, einstweilen zu verhindern, daß von der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung mit den Nachtragsbaugenehmigungen Gebrauch gemacht wird, das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung - auch wenn die derzeitige Witterungslage einen Außenbetrieb faktisch nicht zuläßt - überwiegt.
3Nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung sprechen gewichtige Gründe dafür, daß die Nutzung der rückwärtigen Fläche des Grundstücks B. Straße 37 in P. -S. als Biergarten zu Lasten der Antragsteller gegen Nachbarschutz vermittelnde Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt.
4Es bestehen schon erhebliche Bedenken, ob das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 47 hinsichtlich der Art der Nutzung entspricht und insofern planungsrechtlich zulässig ist. Verstößt es hiergegen, verletzt es zugleich nachbarschützende Vorschriften, denn die Festsetzungen von Baugebieten durch Bebauungspläne haben grundsätzlich nachbarschützende Wirkung,
5vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110.
6Sowohl das Grundstück der Antragsteller als auch das Grundstück B. Straße 37 liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 47 S. , der für die streitigen Grundstücke allgemeines Wohngebiet festsetzt. In allgemeinen Wohngebieten sind zwar gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Versorgung des Gebietes dienende Schank- und Speisewirtschaften zulässig. Es spricht vieles dafür, daß jedenfalls der Biergarten die einschränkende Voraussetzung nicht erfüllt. Der Anforderung des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO wird genügt, wenn der betreffende gastronomischen Betrieb dem maßgeblichen Gebiet funktional zuzuordnen ist. Diese Zuordnung ist anhand der objektiven Gegebenheiten und Betriebsmerkmale - Standort, Größe, Raumaufteilung, Ausstattung und betriebliche Konzeption - zu bestimmen. Die Größe des Biergartens allein mag noch nicht das im allgemeinen Wohngebiet zulässige Maß überschreiten. Jedoch bestehen Bedenken, ob die Konzeption des Biergartens den Anforderungen des § 4 Abs. 2. Nr. 2 BauNVO noch gerecht wird. Nicht ausreichend ist insofern, wenn die vorwiegend von Gebietsfremden besuchte Gaststätte in geringem Umfang auch von Bewohnern des Gebietes aufgesucht wird,
7vgl. OVG NW, Urteil vom 1. August 1972 -VII A 805/70 -, BRS 25 Nr. 6.
8Nach den für den Erhalt des Biergartens im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingereichten Unterschriftenlisten spricht viel für eine über die Versorgung des Gebietes hinausgehende Bedeutung des Biergartens. Mit der Unterschriftenaktion wurde geltend gemacht, daß viele Spaziergänger und Radfahrer über die Schließung enttäuscht wären und dem Wirt hierdurch erheblich Umsatzeinbußen entstünden. Der Besuch eines Biergartens durch den vorgenannten Personenkreis spricht gegen ein dienen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO, denn mit Spaziergängern und Radfahrern werden regelmäßig nicht Bewohner der näheren Umgebung gemeint sein, sondern Ausflügler, die die ländlich gelegene Ortschaft S. in der Freizeit aufsuchen. Diese Einschätzung wird auch dadurch untermauert, daß die Unterzeichner der Erklärung zum überwiegenden Teil nicht Bewohner der Ortschaft S. waren, sondern aus anderen zur Stadt P. gehörenden Ortschaften sowie Städten aus der näheren Umgebung stammten.
9Doch selbst wenn es sich bei dem Biergarten noch um eine Schank- und Speisewirtschaft im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO handeln sollte, wäre die Baugenehmigung zu Lasten der Antragsteller rechtswidrig, denn das Vorhaben verstieße insoweit wegen der Außennutzung gegen das in § 15 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Sie enthält nur untaugliche Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz, denn diese sind nicht geeignet den nachbarlichen Interessen gerecht zu werden.
10Das Gebot der Rücksichtnahme soll die bei der Verwirklichung von Bauvorhaben aufeinanderstoßenden Interessen angemessen ausgleichen; ob eine Baugenehmigung das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, hängt wesentlich von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden; umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, um so weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles kommt es demnach wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird
11vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 (126).
12Schutzwürdige Interessen der Antragsteller bestehen darin, nicht durch Reden, Rufen, mehr oder minder lautes oder schrilles Lachen o.ä. anläßlich des Biergartenbetriebes in der Wohnruhe, insbesondere in den Abendstunden und an Wochenenden, gestört zu werden. Diesem Interesse trägt die Baugenehmigung nicht ausreichend Rechnung.
13Zwar enthalten nicht nur die ursprüngliche Baugenehmigung, sondern auch die Nachtragsgenehmigungen durch Bezugnahme, die Auflage, den Biergarten schalltechnisch so zu betreiben, daß der Luftschall den max. zulässigen Immissionsrichtwert von tagsüber 55 dB(A) und nachts von 40 dB(A) gemessen 0,5 m vor dem geöffneten, am stärksten betroffenen Fenster der umliegenden Wohnhäuser - gemessen nach der TA-Lärm - nicht überschreitet.
14Die Auflage führt nicht dazu, daß schon deshalb von dem täglich bis 22.00 Uhr im Freien zulässigen Betrieb keine unzumutbaren Beeinträchtigungen ausgehen können. Die Belastbarkeit von Menschen mit Lärm hängt von einem Bündel von Faktoren ab, die vielfach nur unvollkommen in einem einheitlichen Meßwert aggregierend erfaßt werden können. Die Regelwerke sind ein Mittel, quantitative Grenzen für Lärm festzulegen, jedoch untauglich, qualitative Grenzen für Lärm festzulegen. Lästige und wegen ihrer Qualität unzumutbare Komponenten des Lärms können in der Regel nicht durch Lärmvorgaben, sondern nur durch konkrete Nutzungsregeln verhindert werden. Zudem ist der Mittlungspegel bei nicht gewerblichen Geräuschen - wie hier - die sich nicht konstant über den für die Mittlung maßgeblichen Zeitraum wiederholen, für deren Lästigkeit nur eingeschränkt aussagekräftig,
15vgl. Urteil des Senates vom 9. Juli 1992 -7 A 158/91-, BRS 54 Nr. 190 und Beschluß des Senates vom 16. November 1995 -7 B 2482/95-.
16Vorliegend werden die in die Beurteilung einzustellenden Geräusche vornehmlich durch menschliches Verhalten verursacht, das von den Beigeladenen bzw. den jeweiligen Pächtern - anders als bei gewerblichem Lärm im herkömmlichen Sinne - nicht gesteuert werden kann, wenn auch mannigfaltige Hinweistafeln aufgestellt werden mögen. Ob die Geräusche laut, leise, schrill oder dumpf sind, hängt vom Naturell des einzelnen Biergartenbesuchers ab und läßt sich damit weder steuern noch hochrechnen. Die Betriebszeit soll nach dem Bauantrag von 10.00 bis 22.00 Uhr geben, der Mittlungspegel wird aber über eine Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr ermittelt, es fallen also Zeiten, in denen kein oder nur geringer Betrieb ist mit in die Mittlung, was dazu führt, daß in den Abendstunden, wenn im Rahmen der allgemeinen Wohnnutzung ein besonderes Ruhebedürfnis besteht, noch ein über dem Mittlungspegel liegender Lärm möglich ist, ohne das der Mittelwert überschritten würde. Dies wird den nachbarlichen Interessen nicht gerecht. Hierbei ist auch ohne Bedeutung, daß einzelne Geräusche möglicherweise den zulässigen Spitzenpegel nicht überschreiten werden.
17Auch die im Rahmen der Nebenbestimmungen geforderte Lärmschutzwand ist nicht geeignet, einen hinreichenden Schutz der Nachbarschaft zu gewährleisten, da sie nach dem Konzept allein der Einhaltung von Lärmrichtwerten dienen sollte. Deren Einhaltung nach dem zuvor ausgeführten aber gerade nicht ausreichend ist.
18Die Unzumutbarkeit der genehmigten Nutzung beruht darauf, daß mit einer Nutzung des Biergartens hauptsächlich in den späten Nachmittagsstunden und den Abendstunden sowie an Samstagen und Sonntagen ganztägig zu rechnen ist. Der Betrieb wird also gerade zu Zeiten stattfinden, wenn für die benachbarte, nur ca. 20 m entfernte Wohnnutzung der Antragsteller mit ihrer rückwärtigen zum Biergarten ausgerichteten Ruhezone ein gesteigertes Bedürfnis nach Ruhe besteht. Auch wenn man berücksichtigt, daß die Nutzung witterungsbedingt nicht ganzjährig erfolgen wird, sondern nur an schönen Tagen, ist die Nutzung eines Biergartens - seine allgemeine Zulässigkeit nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO unterstellt- ohne weitere Schallschutzmaßnahmen - höhere Wand oder andere Nutzungszeiten - unzumutbar.
19Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 20 Abs. 2, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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