Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 22 A 4136/93
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von der Beklagten den Ersatz von Aufwendungen, die einer Rechtsvorgängerin, der T. C. , für die zur schadlosen Regenwasserbeseitigung erforderlich gewordene Anlegung von Regenwasserrückhalteeinrichtungen auf den Grundstück I. Straße 122 in T. entstanden sind. Das ca. 12.000 m2 große Hinterliegergrundstück (Gemarkung P. , Flur 61, Flurstück 35) ist in den Jahren 1972 - 1976 von der T. C. auf ca. 7.000 m2 mit Gewerbehallen bebaut und auf einer Fläche von weiteren ca. 3.000 m2 mit Zufahrten und Parkplätzen befestigt worden.
3Die - von der Beklagten unter dem 10. März 1972 antragsgemäß genehmigte - Entwässerung des Grundstücks erfolgte in der Weise, daß die Abwässer in einer bereits seit 1970/71 über das Grundstück verlaufende Abflußleitung (Durchmesser 25 mm) eingeleitet wurden, die zu dem in der I. Straße verlaufenden öffentlichen Straßenkanal (Durchmesser ebenfalls 25 mm) führt. Die Abflußleitung nahm im übrigen die Abwässer eines hinter dem Flurstück 35 an der M. Straße gelegenen Grundstücks auf, das die T. C. bereits 1970/71 auf einer Fläche von ebenfalls rd. 10.000 m2 bebaut bzw. befestigt hatte.
4Nachdem im Dezember 1974 die Rohbauabnahme der Gewerbehalle erfolgt war, beauftragte die Firma T. am 2. September 1975 aus Anlaß eines "Rückstaus" nach einem heftigen Regen, in dessen Verlauf in der Halle Wasser aus den Schachtdeckeln ausgeflossen war, einen Sachverständigen für Straßen- und Kanalbau mit der Überprüfung der Entwässerungssituation auf dem Grundstück. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 16. Oktober 1975 zu folgendem Ergebnis: "Die Ursache dieses Rückstaus ist mit Sicherheit die zu klein dimensionierte Abflußleitung ? 250 mm zwischen dem Kontrollschacht, in dem mehrere Leitungen sich vereinigen, und dem Schacht in der I. Straße. Durch den Neubau der Halle und der damit verbundenen Platzbefestigung hat sich die Einzugsfläche um ca. 10.000 qm vergrößert, so daß eine wesentlich größere Wassermenge als bisher abgeleitet werden muß." Auf ein Schreiben vom 21. Oktober 1975, mit dem die C. der Beklagten das Sachverständigengutachten mit der Bitte um Stellungnahme zur Kostentragung für die anstehenden Maßnahmen zusandte, wies die Stadt unter dem 7. November 1975 eine Einstandspflicht zurück. Das Problem sei auf Schwächen der Grundstücksentwässerungsanlage zurückzuführen und möglicherweise durch Nutzung der Anschlußmöglichkeit an den Kanal in der M. Straße oder jedenfalls durch Schaffung von Regenrückhalteeinrichtungen auf dem Grundstück zu lösen. In der Zeit von Januar 1976 bis Dezember 1977 ergriff die C. Maßnahmen zur Behebung der Entwässerungsprobleme, ab Sommer 1977 ließ sie insbesondere vier Rückhaltebecken und einen Wasserbehälter einbauen. 1978/79 änderte die C. die Grundstücksentwässerungsanlage und schloß einen Teil der zu entwässernden Grundstücksflächen an den Anfang 1978 betriebsfertig hergestellten Straßenkanal in der M. Straße an. Die von ihr 1976/77 aufgewandten Kosten versuchte sie zunächst - erfolglos - mit verschiedenen Abgabenforderungen der Beklagten aufzurechnen, indem sie darauf verwies, daß sie zur Zahlung von Kanalbenutzungsgebühren nicht bereit sei, weil sie mit hohem finanziellen Aufwand die Kanalplanungsfehler der Beklagten habe auffangen müssen. Mit Schreiben vom 9. März 1988 machte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers dem Grunde nach einen Schadenersatzanspruch geltend und führte zur Begründung aus, trotz Rückstauventils auf dem Grundstück sei es aufgrund des jedenfalls nach dem Anschluß weiterer Gewerbegrundstücke zu klein dimensionierten Straßenkanals zu erheblichen Schäden gekommen. Zwecks Abhilfe habe die C. etwa 90.000,- DM aufwenden müssen, die die Beklagte zu ersetzen habe. Die Beklagte stellte in einer Überrechnung des Kanals aufgrund des Starkregens vom 26. September 1976 fest, daß anstelle des vorhandenen Kanalrohres ein Rohr mit einem Durchmesser von 400 mm erforderlich sei, um den Bemessungsregen abzuführen.
5Am 12. November 1990 hat die Rechtsvorgängerin des Klägers Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei zum Kostenersatz verpflichtet, weil sie durch die Genehmigung des Anschlusses weiterer Gewerbeflächen an den schwach dimensionierten Kanal pflichtwidrig seine Überlastung und damit die der C. entstandenen Aufwendungen verursacht habe. Es werde ein Teilbetrag aus den der C. ab 28. Juni 1977 in Rechnung gestellten Beträgen geltend gemacht.
6Der Kläger hat beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an ihn 54.496,77 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1978 zu zahlen.
8Die Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie hat vorgetragen, der Straßenkanal in der I. Straße sei zur Zeit seiner Herstellung 1968 nach den damaligen tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen hinreichend dimensioniert gewesen. Angesichts der geplanten Hallenerrichtung seien allerdings Entwässerungsprobleme erwartet worden, weshalb man im Baugenehmigungsverfahren - wie auch anderen Gewerbebetrieben später - Auflagen hinsichtlich der einzuleitenden Wassermengen gemacht habe.
11Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem dem Kläger am 28. Oktober 1993 zugestellten Urteil vom 22. September 1993 abgewiesen.
12Mit seiner am 25. November 1993 eingelegten Berufung trägt der Kläger vor, Ursache der von der C. ergriffenen Maßnahmen sei nicht lediglich die zu geringe Dimensionierung der Anschlußleitung auf dem eigenen Grundstück, sondern vor allem die zu schwache Dimensionierung des Straßenkanals gewesen. Ein Rückstau hätte sich angesichts der zu geringen Kapazität des Straßenkanals zwingend auch beim Vorhandensein einer größeren Anschlußleitung ereignet.
13Der Kläger beantragt,
14das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
20Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der geltend gemachten Aufwendungen nicht zu.
21Aus einer entsprechenden Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Grundsätze der positiven Forderungsverletzung läßt sich der geltendgemachte Anspruch nicht herleiten, weil es an der dafür erforderlichen Pflichtverletzung der Beklagten fehlt. Zwar ist zwischen der Rechtsvorgängerin des Klägers und der Beklagten mit dem Anschluß des Grundstücks an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage ein vertragsähnliches öffentlich-rechtliches Kanalbenutzungsverhältnis zustandegekommen, auf das die bürgerlich-rechtlichen Vertragshaftungsnormen als Ausdruck allgemein gültiger Rechtsprinzipien anzuwenden sind und das somit Grundlage eines Schadenersatzanspruchs sein kann.
22vgl. hierzu BVerwG, Urt. vom 1. März 1995 - 8 C 36/92 - , NJW 1995, 2303; OVG NW, Urt. vom 24. März 1987 - 22 A 893/95 -, OVGE 39, 93 = NVwZ 1987, 1105 = ZMR 1987, 394 = StTG 1987, 747; BGH, Urteil vom 30. September 1970, - III ZR 87/69 - , BGHZ 54, 299 = NJW 1970, 2208; Urteil vom 13. Oktober 1977, - III ZR 122/75, DVBl. 1978, 108.
23Ein derartiger Schadenersatzanspruch setzt aber eine den Schaden verursachende Verletzung von Pflichten voraus, die der Beklagten aus dem Kanalbenutzungsverhältnis obliegen. Daran fehlt es, denn Ursache der die Aufwendungen auslösenden Maßnahmen war allein die mit einem Durchmesser von 250 mm für die Einleitung des bei Starkregen auf dem Grundstück der C. anfallenden Regenwassers zu geringe Dimensionierung sowohl der privaten Abflußleitung als auch des Straßenkanals selbst. Diese zu geringe Dimensionierung des Straßenkanals war von Anfang an, d. h. bereits im Zeitpunkt des Anschlusses, gegeben. Dies ist angesichts der Folgen des Starkregens (noch vor dem endgültigen Ausbau der Einzelhallen im Herbst 1975) augenfällig, der den Anlaß für die Beauftragung des Sachverständigen am 2. September 1975 gab. Hierdurch werden auch die von der Beklagten vorgelegten Berechnungen bestätigt, wonach mit der (zur relativ ausgedehnten Bebauung des Flurstücks 161 hinzutretenden) großflächigen Bebauung und Versiegelung des Flurstücks 35 die Aufnahmekapazität des Abwasserkanals im Falle starker Regenfälle überschritten war.
24Die Aufwendungen sind dagegen nicht durch eine nachträgliche Veränderung der zur Zeit des Anschlusses gegebenen Aufnahmekapazität zum Nachteil des Anschlußnehmers - etwa durch den Anschluß weiterer großer, die Aufnahmekapazität verzehrender Flächen - ausgelöst worden. Hierzu sind weder Anhaltspunkte vorhanden noch besteht Anlaß zu weiterer Aufklärung des Sachverhalts, nachdem der Kläger den Erklärungen der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zur Entwässerungssituation des zur G. straße hin entwässerten Flurstücks 279 und später angeschlossener Grundstücke nicht und insbesondere nicht mit substantiiertem Vorbringen entgegengetreten ist. Denn nach diesen vom Kläger unbeanstandeten Ausführungen der Beklagtenvertreter kann der etwa zeitgleich mit dem Anschluß des Flurstücks 35 vorgenommene Anschluß des Grundstücks der Fa. H. an den Straßenkanal eines anderen Straßenzuges, nämlich in der G. straße , mit einer etwa 4 Meter tieferen Kanalsohle und einer etwa 3 Meter tieferen Rückstauebene (Straßenoberfläche) keine Ursache für die Entwässerungsprobleme auf dem Grundstück der C. gesetzt haben.
25Der somit für die Aufwendungen der C. ursächliche Anschluß an einen zu schwach dimensionierten Straßenkanal stellt aber keine Verletzung vertraglicher Pflichten der Beklagten dar. Denn das zwischen den Beteiligten zustande gekommene öffentlich-rechtliche Kanalbenutzungsverhältnis war nur auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet, entprechend der Aufnahmefähigkeit des vorhandenen Straßenkanals mit einem Durchmesser von 250 mm Abwasser vom angeschlossenen Grundstück abzuleiten. Grundsätzlich besteht nämlich ein Anspruch auf Teilhabe an einer öffentlichen Einrichtung nur im Rahmen ihrer Kapazität. Begehrt jemand den Anschluß an die Abwasseranlage, so besteht keine Pflicht der Gemeinde, eine wegen der zu erwartenden großen Abwassermenge erforderlich werdende Kapazitätsvergrößerung vorzunehmen. Demgemäß regelt die zur Zeit der Erteilung der mit dem Hallenbau verbundenen Entwässerungsgenehmigung vom 10. März 1972 geltende Satzungsvorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 3 (Begrenzung des Anschlußrechts) der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die Abwasseranlagen - Entwässerungssatzung (EWS) - der Stadt T. vom 22. Dezember 1971, daß die Herstellung neuer oder die Änderung bestehender Abwasseranlagen nicht verlangt werden kann.
26Angesichts dieser Sachlage kann die vom Verwaltungsgericht untersuchte Frage offen bleiben, ob es sich bei den der C. nicht zum Ausgleich eines Schadens, sondern zur Verhinderung künftiger Schäden entstandenen Aufwendungen überhaupt um einen ersatzfähigen Schaden handeln kann.
27Ein Schadenersatzanspruch des Klägers folgt auch nicht aus den Grundsätzen über das Verschulden bei Vertragsschluß (culpa in contrahendo) wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht. Die Beklagte hatte nicht die Verpflichtung, die C. vor der Anschlußnahme darauf hinzuweisen, daß der Abwasserkanal nur 250 mm mißt und damit für die Aufnahme der anfallenden Regenwassermengen nicht hinreichend groß bemessen ist. Eines solchen Hinweises bedurfte es nämlich nicht, weil die C. ihrerseits den Durchmesser des Kanals und die Größe der zu entwässernden Flächen kannte. Dies ergibt sich aus der Dimensionierung der auf dem Grundstück verlaufenden Anschlußleitung mit ebenfalls nur 250 mm und aus dem Inhalt der Baubeschreibung vom 28. September 1971 zur Bauvoranfrage und dem Bauantrag vom selben Tag. Die über ihren Architekten hinsichtlich der an den Straßenkanal zu stellenden Anforderungen sachkundige C. hätte daher in Kenntnis der Größe der zu entwässernden Flächen selbst wissen können und müssen, daß der Straßenkanal zu klein bemessen war.
28Im übrigen fehlte es, wenn man die Verletzung einer Aufklärungspflicht unterstellte, an der Ursächlichkeit eines unterlassenen Hinweises für die von der C. durchgeführten Maßnahmen. Da der Kanal schon bei Anschluß des Grundstücks zu gering dimensioniert war, hätten die das Schadenersatzbegehren auslösenden Vorkehrungen auf dem Grundstück zur ordnungsgemäßen Entwässerung und damit zur Schaffung der Voraussetzungen für die Bebauung des Grundstücks ohnehin schon damals ergriffen werden müssen. Daß wegen der späteren Durchführung dieser Maßnahmen erhöhte Kosten entstanden sind, hat der Kläger nicht behauptet.
29Ein Aufwendungsersatzanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus den im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Vorschriften der §§ 677 ff. BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Hiernach kann dem Bürger unter engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen (§ 683 BGB) für die Wahrnehmung von Aufgaben zustehen, die an sich zum Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung gehören. Wer eine Angelegenheit erledigt, die - wie er weiß - zum Aufgabenbereich einer Behörde gehört, tätigt ein objektiv fremdes Geschäft und handelt als Geschäftsführer ohne Auftrag.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 4 C 5,86 -, NJW 1989, 922 = BVerwGE 80, 170.
31Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil die C. mit der der Beklagten nicht obliegenden Veränderung der Entwässerungsanlage auf dem eigenen Grundstück ein eigenes Geschäft geführt hat.
32Ein Schadenersatzbegehren wegen der allenfalls verbleibenden, mit dem Kanalbenutzungsverhältnis nicht zusammenhängenden Pflichtverletzung, trotz zu schwachen Kanaldurchmessers und damit nicht gesicherter Entwässerung eine Baugenehmigung für die Errichtung der Gewerbehalle erteilt zu haben, wäre im Wege eines im Hinblick auf § 17 Abs. 2 S. 2 GVG hier nicht zu beurteilenden Anspruchs aus Amtspflichtverletzung bei Erteilung der Baugenehmigung zu verfolgen.
33Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.
34Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
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