Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 4925/94
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Gegenstand des Verfahrens ist eine Grabungserlaubnis nach § 13 Denkmalschutzgesetz NW (DSchG) im Zusammenhang mit der Verlegung einer Gasleitung.
3Im Frühjahr 1991 beabsichtigte die Klägerin die aus dem Jahre 1930 stammende Gasfernleitung B. -T. im Bereich der Bundesstraße 55 in K. ca. 200 m bis 400 m westlich der Rurkreuzung zu sanieren. Die Gasfernleitung liegt im Bereich des Bodendenkmals "C. ", das am 14. Juni 1988 in die Denkmalliste der Stadt K. eingetragen worden ist. Da die Verlegung der neuen Leitung nicht innerhalb der alten Trasse möglich war, beantragte die Klägerin unter dem 9. Juli 1991 die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach § 9 DSchG. Unter dem 6. August 1991 erteilte der Stadtdirektor der Stadt K. der Klägerin eine als Teilgenehmigung bezeichnete Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 a DSchG für die Verlegung der Gasfernleitung im Bereich der Bundesstraße B 55 von der Einmündung O. Weg bis zum Ende des Standstreifens in Richtung K. -Innenstadt. Die Teilgenehmigung war mit folgenden Auflagen versehen:
4"1. Soweit archäologische Substanz zutage kommt, ist diese zu sichern und zu erhalten. Die Untere Denkmalbehörde ist sofort zu verständigen.
52. Der Träger der Maßnahme hat als Verursacher die erforderlichen finanziellen, personellen und sächlichen Mittel für die archäologischen Untersuchungen bereitzustellen bzw. die Kosten für diese zu tragen."
6Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 1992 als unbegründet zurück. Die hiergegen unter dem Aktenzeichen 5 K 830/92 beim Verwaltungsgericht Aachen erhobene Klage nahm die Klägerin am 4. August 1992 zurück.
7Bei der Durchführung der Tiefbaumaßnahmen zur Verlegung der Gasfernleitung stieß die Klägerin schon am 6. August 1991 auf Reste einer alten Mauer. Daraufhin stellte der Stadtdirektor der Stadt K. zunächst gestützt auf § 16 DSchG alle Arbeiten ein, die eine Veränderung des bestehenden Zustandes bewirken könnten.
8Am 14. August 1991 fand vor Ort eine Besprechung zwischen der Klägerin und Vertretern des Stadtdirektors der Stadt K. als Unterer Denkmalbehörde, des Beklagten als Oberer Denkmalbehörde und des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege statt. Nach einem hierüber vom Beklagten gefertigten Aktenvermerk sollte die Klägerin Unterlagen für eine Grabungserlaubnis nach § 13 DSchG einreichen. Weiter sollte die Klägerin eine Firma mit der Untersuchung und Dokumentation der aufgefundenen Mauer beauftragen; erst danach sollte die Baustelle wieder zur Verlegung der Gasfernleitung freigegeben werden.
9Unter dem 22. August 1991 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Grabungserlaubnis nach § 13 Denkmalschutzgesetz beim Beklagten, "soweit diese für den Bau der Gasfernleitung erforderlich sei". Die Klägerin wies auf die ihr bereits erteilte Teilgenehmigung des Stadtdirektors der Stadt K. vom 6. August 1991 hin und erklärte, sie sehe sich veranlaßt, die Grabungserlaubnis nur zu beantragen und die geforderten archäologischen Untersuchungen nur durchführen zu lassen, um die dringend erforderliche Baumaßnahme - die Gasfernleitung diene u.a. der Versorgung der Stadt K. - fortführen zu können.
10Auf die Bitte des Beklagten um Stellungnahme befürwortete das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege die Erteilung der Grabungserlaubnis unter den unten genannten streitigen Auflagen und erteilte insoweit sein Einvernehmen, da ihm zur Zeit keine eigenen Kapazitäten für die archäologischen Maßnahmen zur Verfügung stünden. Der Beklagte erteilte der Klägerin unter dem 2. September 1991 die Erlaubnis gemäß § 13 Abs. 2 DSchG, im Bereich der Bundesstraße 55 auf dem Grundstück Gemarkung K. , Flur 7, Flurstück 1002 (von ca. 200 m bis 400 m westlich der Rurkreuzung) nach Bodendenkmälern zu graben mit folgenden Auflagen:
11"1. Die wissenschaftliche Untersuchung, Ausgrabung und Bergung (einschließlich der hierbei erforderlichen Dokumentation) der im Boden verborgenen archäologischen Bodenfunde und -befunde ist im öffentlichen Interesse zu gewährleisten.
122. Der Bauträger hat die Kostentragungspflicht für die notwendigen archäologischen Maßnahmen im vollen Umfange zu übernehmen. D. h., er hat die finanziellen, personellen und sächlichen Mittel für archäologische Maßnahmen im vollen Umfang zu tragen.
133. Für die archäologischen Untersuchungen ist ein Zeitraum von 4 Wochen anzusetzen. Die 4-Wochen-Frist gilt vom Tag der Arbeitsaufnahme an, und zwar konkret unmittelbar nach Abtrag der Deckschicht. Sollte sich während der Arbeiten herausstellen, daß diese Frist nicht einzuhalten ist, ist sie angemessen zu verlängern. Für die anschließende Aufarbeitung ist eine Frist von mindestens 2 Wochen zu kalkulieren.
144. Die Grabung ist von einem Fachwissenschaftler zu leiten. Das Fachteam ist nach Vorgabe des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege wie folge zusammen zu setzen: 1 Archäologe, 1 Grabungstechniker, 4 Grabungsarbeiter, 1 Zeichner.
155. Von der Nachforschung, Grabung und Bergung ist eine Dokumentation anzufertigen; diese hat nach Vorgabe des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege zu erfolgen.
166. Dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege ist die Möglichkeit zu geben, sich regelmäßig durch Ortsbesichtigung Kenntnis vom Fortschritt und vom Stand der Grabung zu verschaffen.
177. Nach Abschluß der Grabung hat eine Aufarbeitung zu erfolgen. Ziel dieser Aufarbeitung ist, die Dokumentation und die Funde in einem archivierungsfähigen bzw. magazinfähigen Zustand zu bringen. Hierzu sind geeignete Räumlichkeiten bereitzustellen.
188. Die Funde sind zu reinigen, zu beschriften, zu registrieren und es ist eine Fundliste zu erstellen. Die Fundliste ist dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege zu übergeben.
199. Geborgene Funde sind sachgemäß zu konservieren und in einem magazinfähigen Zustand in einem öffentlichen, hauptamtlich geführten Museum zu überstellen. Das Museum, welches als geeigneter Aufbewahrungsort vorgesehen ist, hat seinerseits eine Inventarliste zu erstellen, dessen Übergabe an das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege auf einen Zeitpunkt von maximal 6 Monaten nach Abschluß der Grabung festgesetzt wird.
2010. Die Grabungsdokumentation und die Inventarliste sind dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege im Original oder in einem dem Original entsprechenden Kopie zur Verfügung zu stellen."
21Gegen die Grabungserlaubnis samt ihren Auflagen, hilfsweise gegen die Auflagenziffern 2, 3 , 4, 5, 7, 8, 9 und 10 legte die Klägerin am 1. Oktober 1991 Widerspruch ein, den sie im wesentlichen damit begründete, daß die Grabungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 DSchG nicht erforderlich sei, da ihr eine "Teilgenehmigung" nach § 9 DSchG bereits erteilt worden sei. Im übrigen seien die genannten Auflagen alle rechtswidrig, da es an einer Rechtsgrundlage fehle.
22Zuvor am 18. September 1991 hatte der Beklagte die Baustelle nach Abschluß der geforderten Dokumentationsarbeiten vor Ort wieder frei gegeben, so daß die Klägerin kurzfristig die Leitungsarbeiten abschließen konnte.
23Mit Schreiben vom 23. Oktober 1991 übersandte die Klägerin dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege eine Grabungsdokumenation und Inventarliste der durchgeführten bodendenkmalpflegerischen Untersuchungen und bat um Bekanntgabe eines Museums für die Aufnahme der Fundstücke.
24Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme zum Widerspruch der Klägerin beim Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege wies der Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 19. August 1992 als unbegründet zurück. Eine Grabungserlaubnis nach § 13 DSchG sei erforderlich gewesen. Die Auflagen seien nicht zu beanstanden.
25Die Klägerin hat am 5. September 1992 Klage erhoben, mit der sie zunächst die Grabungserlaubnis in der Gestalt des Widerspruchsbescheides angefochten hat. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 1993 hat sie ihre Klage geändert und nunmehr die Feststellung begehrt, daß die Grabungserlaubnis und der zu ihr ergangene Widerspruchsbescheid rechtswidrig gewesen seien.
26Für eine solche Fortsetzungsfeststellungsklage bestehe ein Feststellungsinteresse. Die Grabungserlaubnis habe sich vor Klageerhebung erledigt. Sie habe die Erlaubnis ausgenutzt und damit die Nebenbestimmungen befolgt. Eine Rückgängigmachung der archäologischen Maßnahmen komme nicht mehr in Betracht, so daß von der Grabungserlaubnis vom 2. September 1991 keine Rechtswirkungen mehr ausgingen. Das Feststellungsinteresse sei schon deshalb gegeben, weil der Beklagte ausdrücklich mit seinem Widerspruchsbescheid die Rechtmäßigkeit der Grabungserlaubnis bestätigt habe. Darüber hinaus wolle sie Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend machen. Sie habe für die Grabemaßnahmen insgesamt 130.000,-- DM aufwenden müssen. Schließlich sei auch damit zu rechnen, daß sie weitere Gasfernleitungen in denkmalgeschützten Baubereichen verlegen müsse. Insoweit bestehe auch eine Wiederholungsgefahr.
27Sie habe seinerzeit die Grabungserlaubnis nur beantragt, weil die Vertreter der Denkmalbehörden Druck ausgeübt und die Baustelle still gelegt hätten.
28Die Grabungserlaubnis sei rechtswidrig, da sie zum einen nicht erforderlich gewesen sei und zum anderen die mit ihr verfügten Auflagen jeglicher Rechtsgrundlage entbehrten.
29In der mündlichen Verhandlung vom 30. August 1994 hat der Beklagte die Auflage Nr. 3 zur Grabungserlaubnis aufgehoben und die Worte "und die Inventarliste" in Auflage Nr. 10 gestrichen. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
30Die Klägerin hat beantragt festzustellen,
31daß sie für die Umlegung der Gasfernleitung B. -T. , Kz Nr. 18 im Bereich der B 55 keiner Grabungsgenehmigung nach § 13 Denkmalschutzgesetz NW bedurfte und weiter festzustellen, daß die erteilte Grabungserlaubnis vom 2. September 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. August 1992 hinsichtlich der Auflagen Nr. 2, 4, 5, 7, 8, 9 und 10 rechtswidrig war.
32Der Beklagte hat beantragt,
33die Klage abzuweisen.
34Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 30. August 1994 das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und im übrigen die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, es sei schon fraglich, ob die Klage zulässig sei, jedenfalls sei sie unbegründet, denn eine Rechtswidrigkeit der Auflagen sei nicht festzustellen. Im übrigen habe die Klägerin einer Grabungserlaubnis nach § 13 DSchG bedurft.
35Die Klägerin hat gegen das ihr am 16. September 1994 zugestellte Urteil am 10. Oktober 1994 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, es bestehe ein berechtigtes Feststellungsinteresse, da sie aufgrund der Regelung des § 13 Abs. 3 DSchG weiterhin mit Auflagen rechnen müsse. Im Raum Wesel müsse demnächst eine Gasleitung ebenfalls in einem Bodendenkmal verlegt werden. Im übrigen vertieft sie ihr Vorbringen erster Instanz und macht geltend, der Erteilung einer Grabungserlaubnis habe es im Hinblick auf die schon erteilte Genehmigung nach § 9 DSchG nicht bedurft.
36Die Klägerin beantragt,
37das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem zuletzt gestellten Antrag zu erkennen.
38Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und die Ausführungen im angefochtenen Urteil,
39die Berufung zurückzuweisen.
40Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Stadtdirektors der Stadt K. betreffend die Genehmigung nach § 9 Denkmalschutzgesetz NW und die Gerichtsakte VG Aachen 5 K 830/92 ergänzend Bezug genommen.
41Entscheidungsgründe:
42Die zulässige Berufung ist unbegründet, das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
43Die Klage ist mit beiden Anträgen unzulässig.
44Die mit der Klage begehrte Feststellung, daß die Klägerin für die streitigen Verlegungsarbeiten keiner Grabungserlaubnis bedürfte, ist unzulässig, weil für diese nach § 43 Abs. 1 VwGO zu beurteilende Feststellungsklage die Voraussetzung eines berechtigten Interesses an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nicht gegeben ist.
45Das berechtigte Interesse an der Feststellung, welches rechtlicher, wirtschaftlicher, ideeller oder auch nur rein persönlicher Art sein kann, muß dabei gerade gegenüber dem Beklagten bestehen,
46vgl. Hamburgisches Oberverwaltungs-gericht, Urteil vom 19. Oktober 1951 - Bf I 277/51 -, DÖV 1952, S.155 (156); Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 43 Rdnr. 16 und 23; Redeker/v.Oertzen, VwGO, 11. Aufl., § 43 Rdnr. 20; Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl., § 43 Rdnr. 11.
47Bei - wie hier - der Vergangenheit angehörenden Rechtsverhältnissen ist ein berechtigtes Interesse hinsichtlich der Frage, ob das streitige Rechtsverhältnis bestand oder nicht bestand, zudem grundsätzlich nur anzuerkennen, wenn das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus Wirkungen in der Gegenwart äußert,
48vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Mai 1984 - 3 C 68.82 -, DÖV 1985, S. 207.
49Solche Wirkungen sind vorliegend nicht gegeben.
50Die begehrte Feststellung betrifft ein der Vergangenheit angehörendes Rechtsverhältnis, das über seine Beendigung hinaus keine Wirkungen mehr in der Gegenwart äußert. Die streitgegenständliche Feststellung, daß die Klägerin keiner Genehmigung nach § 13 DSchG bedürfte, hat keine bis zur Gegenwart anhaltende Wirkung, nachdem die fraglichen Bauarbeiten von der Klägerin bereits etwa ein Jahr vor Klageerhebung abgeschlossen waren. Ihr Interesse besteht nur noch darin, zu klären, daß die von ihr beantragte und unter sie belastenden Auflagen erteilte Genehmigung rechtswidrig war, um die bei ihr durch Ausnutzung der Genehmigung entstandenen Kosten gegen den Beklagten geltend machen zu können.
51Die Geltendmachung der insoweit behaupteten Ansprüche gegen den Beklagten rechtfertigt jedoch kein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens der Erlaubnispflicht nach § 13 DSchG für die fraglichen Arbeiten. Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen unter der weiteren Voraussetzung, daß ihre Geltendmachung auch nicht offensichtlich aussichtslos sein darf, begründet auch im Rahmen der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO ein berechtigtes Interesse nur, wenn das streitige Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, sich erst nach Klageerhebung erledigt hat.
52vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 11. März 1993 - 3 C 90.90 -, BVerwGE 92, 172 (174) und vom 20. Januar 1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226(228)
53Wie die Klägerin selbst geltend macht, waren die Bauarbeiten - deren behauptete Genehmigungsfreiheit das streitige Rechtsverhältnis nach § 13 Abs. 1 DSchG betrifft - bereits im Oktober 1991, also fast ein Jahr vor Klageerhebung, beendet, so daß sich das streitige Rechtsverhältnis schon vor Klageerhebung erledigt hatte. Die Geltendmachung der von der Klägerin aufgewendeten 130.000 DM vermag daher nicht ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der begehrten Feststellung der Erlaubnisfreiheit zu begründen.
54Ein berechtigtes Interesse ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gegeben. Die Wiederholungsgefahr setzt voraus, daß in naher Zukunft ein entsprechendes Rechtsverhältnis im Streit stehen wird,
55vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 3. November 1988 - 7 A 2.88 -, BVerwGE 80,373 (376) und 7. Mai 1987 - 3 C 53.85-, BVerwGE 77, S. 206 (211f).
56Dies ist weder von der Klägerin konkret geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Soweit es das hier konkret betroffenen Bodendenkmal betrifft, ist schon nicht ersichtlich, daß bzw. wann nach den gerade erfolgten Sanierungsmaßnahmen erneut dort eine entsprechende Baumaßnahme - Verlegung einer Gasleitung in bisher unberührtem Untergrund des Bodendenkmals - ansteht und hierbei entsprechende Funde zutage treten werden. Andere im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gelegene Baumaßnahmen, die in absehbarer Zeit anstehen, sind ebenfalls nicht benannt. Konkret benannt als Wiederholungsfall hat die Klägerin lediglich ein in absehbarer Zeit anstehendes Bauvorhaben im Kreis Wesel, welches unzweifelhaft nicht im Zuständigkeitsbereich des Kreises Düren als Oberer Denkmalbehörde liegt und schon deshalb unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr nicht geeignet ist, gegenüber dem Beklagten ein Feststellungs-interesse zu begründen.
57Der Klägerin ist zuzugestehen, daß für sie in unbestimmter Zukunft eine Situation denkbar sein mag, in der die Frage auftauchen kann, ob sie in den Fällen, in denen sie bei Leitungsverlegungen ein Bodendenkmal berührt, einer Genehmigung nach § 13 des Denkmalschutzgesetzes bedarf. Die Beantwortung einer solchen Frage durch das Gericht in Form einer eigenständigen, auf diese Frage beschränkten richterlichen Entscheidung bezöge sich jedoch nicht auf ein im oben dargestellten Sinne bestehendes Rechtsverhältnis. Sie würde sich vielmehr auf Elemente bzw. Vorfragen eines Rechtsverhältnisses beschränken, welches als solches erst - auch im Rahmen einer Feststellungsentscheidung - insgesamt rechtlich zu beurteilen wäre, wenn alle für die Rechtsbeziehung der Beteiligten zueinander maßgebenden Elemente, also auch etwa die für die materielle denkmalrechtliche Bewertung des betroffenen Objekts bedeutsamen Kriterien, dem Gericht unterbreitet worden sind. Da dies mangels Vorliegens der genannten Kriterien nicht der Fall ist, kann sich die erörterte richterliche Entscheidung nicht auf ein Rechtsverhältnis als solches beziehen. Eine solche Entscheidung wäre daher durch § 43 VwGO nicht gedeckt.
58Ein berechtigtes Interesse ist auch nicht gegeben, soweit die Klägerin geltend macht, dieses werde schon durch den ablehnenden Widerspruchsbescheid begründet. Die zitierte Rechtsansicht trifft den Fall der Fortsetzungsfest-stellungsklage und nicht den der Feststellungsklage. Im übrigen besteht das Feststellungsinteresse auch nur in der beabsichtigten Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Da dem Widerspruchsbescheid keine Bindungswirkung der Zivilgerichte im Schadensersatzprozeß zukommt, besteht hier kein Bedürfnis, ausnahmsweise auch bei Erledigung vor Klageerhebung ein Feststellungsinteresse zu bejahen.
59Auch die Fortsetzungsfeststellungsklage ist mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig. Hierbei kann zunächst dahinstehen, ob die Erledigung der streitigen Auflagen dadurch eingetreten ist, daß die Klägerin diese erfüllt hat und diese Handlungen nicht mehr rückgängig zu machen sind, oder dadurch, daß die Klägerin von der von ihr angefochtenen, damit nicht bestandskräftigen und unter Auflagen erteilten Genehmigung wegen der Anfechtung gar keinen Gebrauch machen konnte und nach Fertigstellung der Arbeiten auch nicht mehr kann.
60Da in beiden Fällen jedenfalls - wie auch die Klägerin ein-räumt - vor Klageerhebung eine Erledigung eingetreten ist, begründet die beabsichtigte Geltendmachung von Schadenersatz-ansprüchen jedenfalls kein Fortsetzungsfeststellungs-interesse,
61vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 20. Januar 1989, a.a.O. und vom 17. August 1982 - 1 C 85.80 -, BayVBl. 1983, 121.
62Ebenfalls ist ein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr nicht gegeben,
63vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. August 1993 - 6 C 7/93 - NVwZ-RR 1994, 234.
64da mangels eines konkreten Bauvorhabens im Zuständig-keitsbereich des Beklagten weder dargetan noch zu erkennen ist, daß in näherer Zukunft ein entsprechender Antrag beim Beklagten gestellt werden wird, noch auf einen Antrag hin eine auf gleichartigen Erwägungen beruhende Entscheidung getroffen werden könnte. Der Beklagte hat die Auflagen auf Anregung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege zum Gegenstand der Genehmigung gemacht. Dieses hat in seiner Stellungnahme vom 29. August 1991, in dem es zur Erteilung der Grabungserlaubnis unter den hier streitigen Auflagen sein Einvernehmen erklärt hat, ausgeführt, daß es der Erlaubnis zustimme, da es zur Zeit keine eigenen Kapazitäten für die archäologischen Untersuchungen frei habe. Es ist daher ungewiß, ob bei einem vergleichbaren Sachverhalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten zukünftig wieder dem Bauträger die archäologischen Untersuchung und Sicherung zur Auflage gemacht werden wird, oder ob das Amt die Untersuchungen bei freien Kapazitäten selbst durchführen wird, zumal § 13 Abs. 3 DSchG die Beifügung von Auflagen und Bedingungen in das Ermessen der Denkmalbehörde stellt. Hinsichtlich des Bauvorhabens im Kreis Wesel gilt für das Fortsetzungsfeststellungsinteresse darüber hinaus das bereits zum Feststellungsinteresse Ausgeführte sinngemäß.
65Schließlich begründet auch der vom Beklagten nach Erledigung erlassene ablehnende Widerspruchsbescheid kein Fortsetzungs-feststellungsinteresse. Insoweit kann auf das zuvor hinsicht-lich der Feststellungsklage Ausgeführte verwiesen werden.
66Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.
67Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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