Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 3960/95

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat.

Der Zurückstellungsbescheid des Beklagten vom 22. November 1995 wird aufgehoben.

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Tenor des erstinstanzlichen Urteils wie folgt neu gefaßt wird:

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger gemäß seinem Antrag vom 30. Dezember 1993 in der Fassung vom 25. April 1995 die Bebauungsgenehmigung zum Neubau eines Schweinemaststalles und eines Güllehochbehälters auf dem Grundstück Gemarkung xxx, Flur 1, Flurstück 57 zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 4/5, der Kläger zu 1/5.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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