Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 22 A 3106/94
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien den Rechtsstreit im Umfang des Klageantrages zu 2. übereinstimmend für in der Hauptsache erklärt haben; insoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos.
Im übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Kläger sind seit 1991 Eigentümer des Grundstücks C. straße 3 in H. -S. , das mit einem im Jahre 1950 errichteten Wohnhaus bebaut und seitdem an die städtische Kanalisation angeschlossen ist. Nach Verlegung der Grundstücksanschlußleitung, die nach § 1 Abs. 2 der Entwässerungssatzung vom 1. März 1948 von der Stadt vorzunehmen war, pflanzte die Beklagte im Gehwegbereich direkt über die Leitung einen - nunmehr gefällten - Ahorn. Nachdem es im Juli und im August 1992 zu von den Klägern beseitigten Verstopfungen der Leitung durch Baumwurzeln gekommen war, verlangten die Kläger von der Beklagten den Ersatz der Aufwendungen für die Entfernung der letztgenannten Verstopfung in Höhe von 416,10 DM.
3Die Beklagte lehnte die Erstattung der Reinigungskosten ab und führte zur Begründung aus, die Kläger selbst seien nach der städtischen Entwässerungssatzung verpflichtet, die Grundstücksanschlußleitung in einem ordnungsgemäßen Zustand und insbesondere dicht gegen den Austritt von Abwasser und das Eindringen von Wurzeln zu halten; die Beweislast für den ordnungsgemäßen Zustand der Leitung liege beim Grundstückseigentümer. Eine Haftung der Beklagten komme schon deshalb nicht in Betracht, weil bislang der Nachweis fehle, daß die Entwässerungsleitung durch die Wurzeln eines ihr gehörenden Baumes beschädigt worden sei. Der Schaden sei nämlich aller Wahrscheinlichkeit nach darauf zurückzuführen, daß die Abdichtungen zwischen den einzelnen Rohrsegmenten allmählich verrottet seien, was das Eindringen der Wurzeln überhaupt erst ermöglicht habe.
4Die Kläger haben am 29. Dezember 1992 Klage erhoben.
5Zur Begründung haben sie im wesentlichen vorgetragen, der Ersatzpflicht des Beklagten stehe nicht entgegen, daß die Anschlußnehmer nach der Entwässerungssatzung auch für die auf öffentlichem Grund verlaufenden Grundstücksanschlußleitungen verantwortlich seien. Die Bestimmung sei nämlich unwirksam, da die Anschlußnehmer diese Leitung weder überwachen noch im Straßenbereich tätig werden könnten. Der von der Beklagten behauptete schlechte Zustand der Abdichtung werde bestritten. Die Rohrleitung sei nach Einschätzung der Rohrreinigungsfirma bis auf die Schadensstelle völlig intakt gewesen. Es sei bekannt, daß Baumwurzeln auch unbeschädigte Bauteile zerstören könnten. Die Beklagte sei neben der Ersatzleistung auch verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Verstopfungen zu ergreifen.
6Die Kläger haben beantragt,
71. die Beklagte zu verurteilen, an sie 416,10 DM nebst vier Prozent Zinsen seit dem 29. Dezember 1992 zu zahlen,
82. die Beklagte weiter zu verurteilen, durch Vornahme geeigneter Maßnahmen zu verhindern, daß die zum Grundstück der Kläger führende Grundstücksanschlußleitung durch Wurzeln des im öffentlichen Straßenraum unmittelbar oberhalb der Rohrleitung gepflanzten Ahornbaums verstopft wird.
9Die Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung hat sie ihre bereits früher geäußerte Rechtsauffassung vertieft und wiederholt, die Schadensursache sei allein im Verantwortungsbereich der Kläger zu suchen.
12Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 8. April 1994 stattgegeben.
13Die Beklagte hat gegen das ihr am 11. Mai 1994 zugestellte Urteil am 9. Juni 1994 Berufung eingelegt.
14Sie trägt vor, dem Kläger stehe ein Ersatzanspruch nicht zu, weil die Beseitigung des Schadens in ihrem eigenen Interesse gelegenen habe. Die Vorschriften der Entwässerungssatzung seien nicht zu bestanden.
15In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte eine Verpflichtung zur Beseitigung künftiger durch die Baumwurzeln etwa noch eintretender Leitungsstörungen für den Fall anerkannt, daß die Kläger mit dem Antrag zu 1. obsiegen sollten.
16Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags zu 2. übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt.
17Die Beklagte beantragt im übrigen,
18das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
19Die Kläger beantragen,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
24Soweit die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§§ 92 Abs. 2 analog, 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 ZPO analog).
25Die danach nur noch auf die Entscheidung über den Klageantrag zu 1. bezogene Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
26Die Kläger haben nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung (§§ 276, 278, 280, 286 BGB) gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Überprüfung und Reinigung der Kanalgrundstücksanschlußleitung in Höhe von 416,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. Dezember 1992.
27Zwischen den Klägern und der Beklagten besteht ein vertragsähnliches öffentlich-rechtliches Kanalbenutzungsverhältnis, auf das die bürgerlich-rechtlichen Vertragshaftungsnormen einschließlich der Grundsätze der positiven Forderungsverletzung als Ausdruck allgemein gültiger Rechtsprinzipien anzuwenden sind und das somit Grundlage eines Schadensersatzanspruches sein kann.
28Vgl. hierzu BVerwG, Urt. vom 1. März 1995 - 8 C 36/92 - , NJW 1995, 2303; OVG NW, Urt. vom 24. März 1987 - 22 A 893/95 -, OVGE 39, 93 = NVwZ 1987, 1105 = ZMR 1987, 394 = StTG 1987, 747; BGH, Urteil vom 30. September 1970, - III ZR 87/69 -, BGHZ 54, 299 = NJW 1970, 2208; Urteil vom 13. Oktober 1977, - III ZR 122/75, DVBl. 1978, 108,
29Die Beklagte hat die ihr aufgrund des Kanalbenutzungsverhältnisses obliegende (Sorgfalts-)Pflicht, Störungen der Funktionsfähigkeit des Grundstücksanschlusses zu vermeiden, schuldhaft verletzt, indem sie den Ahorn leichtfertig direkt über die Anschlußleitung gepflanzt und dadurch das Eindringen von Baumwurzeln in gefahrerhöhender Weise erleichtert hat.
30Es steht zwar grundsätzlich im Belieben der Stadt, an welchen (dafür in Betracht kommenden) Stellen sie Bäume pflanzt. Diese Entscheidungsfreiheit wird durch das Kanalbenutzungsverhältnis nur dann eingeschränkt, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu befürchten ist, daß mit der Pflanzung die Gefahr von Schäden an bereits vorhandenen Abflußleitungen spürbar erhöht wird. Eine solche Gefahrerhöhung ist jedoch regelmäßig auszuschließen, wenn eine hinreichende Entfernung der Pflanzstelle zur Leitung eingehalten wird oder aber die Leitungen wurzeldicht verlegt sind, wie dies etwa bei durchgehenden oder verschraubten Kunststoffleitungen anzunehmen ist.
31Wird allerdings - wie hier - ein stark wurzelnder Baum unmittelbar über eine Leitung gepflanzt, die nach dem zur Zeit ihrer Herstellung geltenden Stand der Technik aus lediglich mit Teerstrick und Mörtel verbundenen Tonrohren besteht,
32die laut BGH, Urteil vom 7. März 1986 - V ZR 92/85 -, NJW 1986, S. 2640, bis Mitte der 60er Jahre übliche Verbindungstechnik,
33und damit zwar abwasser- aber nicht wurzeldicht verlegt wurde, ist die Pflanzung - was auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht - gefahrerhöhend und somit objektiv pflichtwidrig. Diese Pflichtverletzung war auch schuldhaft, denn nach der Nähe des Baumes zur Leitung und nach deren Beschaffenheit mußte die Beklagte damit rechnen, daß die Wurzeln in absehbarer Zeit die Verbindungen lockern und in die Leitung eindringen würden.
34Die Pflichtverletzung war außerdem ursächlich für den mit der Verstopfung der Anschlußleitung eingetretenen Schaden. In tatsächlicher Hinsicht vermag jedenfalls die Beklagte selbst nicht substantiiert zu bestreiten, daß die in das Abflußrohr eingedrungenen Wurzeln von dem pflichtwidrig gepflanzten Ahorn stammt. Ohne dessen Wurzelwachstum wäre die Verstopfung nicht eingetreten. Anhaltspunkte dafür, daß die aus dem gefahrerhöhenden Handeln der Beklagten resultierende Leistungsstörung Folge eines von der Beklagten nicht zu vertretenden Umstandes sein könnte, sind weder ersichtlich noch von der Beklagten dargetan und bewiesen (§ 282 BGB).
35Vgl. etwa zur Beweislast BGH, Urteil vom 13. Oktober 1977 - II ZR 122/75 -, DVBl. 1978, S. 108 ff. = BayVBl. 1978, S. 219 = MDR 1978, S. 298 = JuS 1978, S. 495 = VersR 1978, 85.
36Der Schadenersatzanspruch der Kläger entfällt nicht wegen Mitverursachung oder Mitverschuldens bei der Entstehung des Schadens (§ 254 BGB). Zwar enthält § 8 Abs. 5 der seit dem 1. März 1990 geltenden Entwässerungssatzung (EWS 1990) folgende Regelung:
37"Der Anschlußberechtigte hat die Grundstücksentwässerungsanlage in einem ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere dicht gegen den Austritt von Abwasser und gegen das Eindringen von Baumwurzeln zu halten. Für den ordnungsgemäßen Zustand der Grundstücksentwässerungsanlagen trägt der Anschlußberechtigte die Beweislast."
38Diese Regelung ist jedoch, soweit sie über sämtliche bis dahin geltenden Satzungsbestimmungen hinaus nicht nur eine Abwasserdichtigkeit sondern nunmehr auch eine Wurzeldichtigkeit von Abflußleitungen verlangt, auf Altanlagen, die vor Inkrafttreten der EWS 1990 bereits in Übereinstimmung mit dem Stand der Technik und den zuvor geltenden satzungsrechtlichen Anforderungen hergestellt waren nicht anwendbar. Denn die (nachträgliche) Forderung vor Wurzeldichtigkeit verstößt bei Altanlagen gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil ihr Zweck in erster Linie darauf abzielt, die Stadt von Schadenersatzansprüchen aus Baumpflanzungen freizustellen und damit auch die Folgen früheren pflichtwidrigen Verwaltungshandelns treuwidrig auf den Bürger abzuwälzen. Dies gilt umsomehr in den Fällen, in denen die Stadt selbst - wie hier - die Anschlußleitung zwar abwasser- nicht aber wurzeldicht verlegt hatte.
39Findet § 8 Abs. 5 EWS 1990 aber hinsichtlich der Wurzeldichtigkeit auf die Grundstücksanschlußleitung der Kläger keine Anwendung, so mußte diese lediglich abwasserdicht sein. Daß die Leitung diesen Anforderungen zu irgendeinem Zeitpunkt nicht genügt hätte, behauptet auch die Beklagte nicht.
40Der Zinsanspruch in Höhe von 4 % auf 416,10 DM rechtfertigt sich ab Klageerhebung antragsgemäß aus §§ 288 Abs. 1 Satz 1, 284 Abs. 1 Satz 2 BGB.
41Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 161 Abs. 2 VwGO, wobei es hinsichtlich des erledigten Teils der Berufung der Billigkeit entspricht, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, nachdem diese die Erledigung durch ihre Erklärung in der mündlichen Verhandlung veranlaßt hat.
42Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.
43Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
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