Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 22 A 5714/95

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Der Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 25. März 1993 betreffend die Veranstaltung vom 9. November 1992 wird aufgehoben, soweit in ihm Vergnügungssteuer von mehr als 8.888,40 DM festgesetzt worden ist.

Der Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 25. März 1993 betreffend die Veranstaltung vom 7. Dezember 1992 wird aufgehoben, soweit in ihm Vergnügungssteuer von mehr als 16.836,20 DM festgesetzt worden ist.

Der Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 25. März 1993 betreffend die Veranstaltung vom 28. Februar 1993, 17.00 Uhr, wird aufgehoben, soweit in ihm Vergnügungssteuer von mehr als 6.648,-- DM festgesetzt worden ist.

Der Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 25. März 1993 betreffend die Veranstaltung vom 28. Februar 1993, 20.30 Uhr, wird aufgehoben, soweit in ihm Vergnügungssteuer von mehr als 10.335,-- DM festgesetzt worden ist.

In demselben Umfang wird der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18. Mai 1993 aufgehoben.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 13/14 und der Beklagte zu 1/14.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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