Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 B 1724/96
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, fallen der Antragstellerin zur Last.
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G r ü o. d e :
2Die Beschwerde der Antragstellerin mit dem sinngemäßen Antrag,
3den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren,
4ist nicht begründet.
5Der in erster Instanz beim Verwaltungsgericht gestellte Antrag,
6"durch einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO die Bewilligungsbehörde zur vorläufigen Weitergewährung der Sozialhilfe zu verpflichten",
7ist schon unzulässig.
8Eine Hilfesuchende darf bezüglich von ihr begehrter Sozialhilfeleistungen nicht unmittelbar das Gericht einschalten. Sie muß vielmehr zuvor die Sozialhilfebehörde mit ihrem Begehren befassen. Insoweit handelt es sich um eine - nicht nachholbare - Zulässigkeitsvoraussetzung für die Inanspruchnahme (auch) vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes,
9ständige Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, vgl. u.a. OVG NW, Beschlüsse vom 19. November 1992 - 8 B 3431/92 - und vom 20. März 1996 - 8 B 513/96 - m.w.N.
10An dieser Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt es hier. Die Antragstellerin hätte sich mit ihrem Anliegen nach der durch Bescheid vom 27. Dezember 1995 ab 1. Januar 1996 erfolgten Einstellung der Gewährung von Sozialhilfeleistungen zunächst an den Antragsgegner wenden müssen, ehe sie ein gerichtliches Verfahren einleitete. Nach dem dem Senat bislang bekannten Sach- und Streitstand hat sie dies aber nicht getan. Aus den vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergeben sich keine Hinweise darauf, daß die Antragstellerin vor der am 29. Mai 1996 erfolgten Einschaltung des Verwaltungsgerichts den Antragsgegner mit ihrem Anliegen befaßt hätte. Auch nachdem die Antragstellerein hierauf durch den angefochtenen Beschluß hingewiesen worden ist, hat sie im Beschwerdeverfahren nicht dargetan, daß sie vor dem 29. Mai 1996, d.h. vor Einschaltung des Verwaltungsgerichts, beim Antragsgegner um Leistungen (nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder dem Bundessozialhilfegesetz) nachgesucht hätte. Angesichts dessen fehlt es für das vorliegende Verfahren an der dargelegten Zulässigkeitsvoraussetzung.
11Ob der Antragsgegner nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufgrund der Zustellung der Antragsschrift der Antragstellerin vom 29. Mai 1996 im Sinne des § 5 BSHG hinreichende Kenntnis vom Hilfebegehren der Antragstellerin erhalten hat und ob die Antragstellerin aufgrund dessen zwischenzeitlich einen (künftig durchsetzbaren) Anspruch gegen den Antragsgegner hätte, kann mithin im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben.
12Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
13Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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