Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 418/96
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18. September 1995 nebst Befreiung anzuordnen, weil sich im vorliegenden Verfahren nicht feststellen läßt, daß dem Antragsteller ein nachbarliches Abwehrrecht gegenüber dem Vorhaben der Beigeladenen zusteht, und demgemäß das Interesse der Beigeladenen an der Ausnutzung der Baugenehmigung Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hat.
4In planungsrechtlicher Hinsicht kann letztlich dahinstehen, ob der Bebauungsplan, von dem hinsichtlich der Überschreitung der Bautiefe befreit worden ist, wirksam ist oder nicht, da in beiden Fällen ein nachbarliches Abwehrrecht des Antragstellers offensichtlich ausscheidet.
5Geht man von der Wirksamkeit des Bebauungsplans aus, so verstößt das genehmigte Vorhaben allerdings gegen die dort festgesetzte Bautiefe. Die insoweit erteilte Befreiung begegnet unter - auf den Antragsteller bezogenen - nachbarlichen Aspekten jedoch keinen Bedenken. Dafür, daß die pauschale Regelung der Bautiefe von 14 m für das gesamte hier in Rede stehende Baugebiet nachbarschützenden Charakter hat, ist kein Anhalt ersichtlich. Hiergegen spricht bereits die generelle Fassung dieser rein textlich getroffenen Festsetzung. Ob die Voraussetzungen für die insoweit erteilte Befreiung im übrigen vorlagen, bedarf keiner weiteren Erörterung, weil sie jedenfalls mit den nach § 31 Abs. 2 BauGB zu würdigenden nachbarlichen Interessen des Antragstellers ohne weiteres vereinbar ist. Insoweit ist ausschlaggebend, daß der Antragsteller das nach den Festsetzungen des Bebauungsplans an sich freizuhaltende Hintergelände selbst äußerst massiv bebaut hat. Die auf seinem Grundstück im Geltungsbereich des hier in Rede stehenden Bebauungsplans vorhandenen Gebäude erstrecken sich - von der B. bach aus gesehen - in voller Grundstücksbreite von rd. 40 m so weit in das Hintergelände, daß sie erst ca. 65 m hinter der vorderen Baufluchtlinie der Bebauung an der B. bach enden. Die Bebauung des Antragstellers reicht damit weit tiefer in das Hintergelände hinein als das den Beigeladenen genehmigte Vorhaben. Unter diesen Umständen wird der Antragsteller nicht in einer schutzwürdigen Position unzumutbar betroffen.
6Vgl.: BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.78 - BRS 49 Nr. 188.
7Ob das den Beigeladenen genehmigte Vorhaben im übrigen gegen Festsetzungen des Bebauungsplans verstößt - der vom Antragsteller gerügte Verstoß gegen die Grundflächenzahl von 0,4 soll nach dem Vortrag des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 3. November 1995 und den dort in Bezug genommenen verwaltungsseitigen Ermittlungen nicht zutreffen -, kann gleichfalls dahinstehen. Auch für einen nachbarschützenden Charakter dieser Festsetzung liegen keine Anhaltspunkte vor.
8Vgl.: BVerwG, Beschlüsse vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 - BauR 1996, 82 und vom 26. Juni 1995 - 4 B 52.95 - BauR 1995, 823, wonach Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung kraft Bundesrechts grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion haben, ihre nachbarschützende Funktion vielmehr vom Willen des Plangebers abhängt.
9Ein Verstoß gegen die nicht nachbarschützende Festsetzung würde bei einem geringfügigen Überschreiten nachbarliche Abwehrrechte des Antragstellers nicht auslösen, zumal dessen im Plangebiet gelegenes Hintergelände bereits in erheblichem Umfang bebaut ist.
10Sollte der Bebauungsplan nicht wirksam sein, käme ein nachbarliches Abwehrrecht des Antragstellers gegen das der Art der baulichen Nutzung nach unbedenkliche Vorhaben allenfalls bei einem zu Lasten des Antragstellers gehenden Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme in Betracht. Ein solcher Verstoß könnte entgegen der Beschwerdebegründung nicht etwa daraus hergeleitet werden, daß das Grundstück des Antragstellers bei Realisierung des strittigen Vorhabens "im wesentlichen eingekesselt wäre". Die bauliche Situation im rückwärtigen Umfeld des Grundstücks des Antragstellers wird namentlich durch die auf seinem eigenen Grundstück vorhandenen Baulichkeiten bestimmt, denn der rd. 40 x 40 m große, im Hintergelände gelegene Bereich des Grundstücks des Antragstellers ist - abgesehen von dem Bereich der Zufahrt von der H. Allee - rundum grenzständig bebaut. Daß diese Bebauung niedriger ist als das den Beigeladenen genehmigte Objekt ist insoweit ohne Belang; immerhin erreicht die geschlossene Grenzbebauung auf dem Grundstück des Antragstellers Höhen, die jene einer üblichen Grenzmauer bei weitem überschreiten. Soweit der Antragsteller die Höhenentwicklung des genehmigten Vorhabens der Beigeladenen als erhebliche Störung des Lichteinfalls empfindet, folgt auch daraus kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die landesrechtlichen Abstandserfordernisse sind - wie noch darzulegen ist - gewahrt, so daß bei deren Einhaltung jedenfalls im Hinblick auf die vom Abstandsrecht geschützten Belange - insbesondere Belichtung und Belüftung - kein Verstoß gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot hergeleitet werden kann.
11Die aus § 6 BauO NW folgenden Abstandserfordernisse sind dem Antragsteller gegenüber gewahrt. Insoweit kommt es allein darauf an, ob die Beigeladenen für die dem Grundstück des Antragstellers zugewandte Südwand des neuen Atelierhauses das Schmalseitenprivileg nach § 6 Abs. 6 BauO NW in Anspruch nehmen können. Dies ist - wie der Antragsgegner zu Recht angenommen hat - hier der Fall.
12Auszugehen ist davon, daß das neue "Atelierhaus", das an den bestehenden Altbau angebaut werden soll, ein selbständiges Gebäude ist. Es erfüllt alle Merkmale des § 2 Abs. 2 BauO NW und ist von dem bestehenden Altbau, an den es sich nur anlehnt, vollständig getrennt. Die dem Grundstück des Antragstellers zugewandte Südwand dieses Gebäudes bleibt mit einer Länge von rd. 11,50 m deutlich unter dem Maß von 16 m, für das nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NW - sowohl in der Fassung der BauO NW 1984 als auch in der nunmehr geltenden Fassung der BauO NW 1995 - das Schmalseitenprivileg in Anspruch genommen werden kann. Daß sich an diese Südwand nach Osten die Außenwand des vorhandenen, nur umzubauenden Altbaus anschließt, ist ohne Bedeutung. § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NW stellt seinem eindeutigen Wortlaut nach auf die Außenwände "eines Gebäudes" ab, so daß die für die Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs maßgebliche Wand - selbstverständlich - dort endet, wo das Gebäude selbst endet. Daß das Atelierhaus an ein auf demselben Grundstück stehendes anderes Gebäude angebaut ist, ist gleichfalls unschädlich. Gerade die Regelung des § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NW, nach der das Schmalseitenprivileg nur noch einmal in Anspruch genommen werden kann, wenn das Gebäude "an ein anderes Gebäude oder an eine Nachbargrenze gebaut" ist, belegt, daß das Schmalseitenprivileg auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn Gebäude, ohne dabei ihre Eigenschaft als selbständiges Gebäude zu verlieren, auf demselben Grundstück aneinandergebaut werden. Angesichts dieses eindeutigen Wortlauts des Gesetzes verbietet sich die vom Verwaltungsgericht aus dem Sinn und Zweck des Schmalseitenprivilegs abgeleitete Auslegung, daß aneinandergebaute Gebäude wie ein Gebäude zu behandeln sind. Dieser Interpretation steht der Wortlaut des Gesetzes, der jedenfalls äußerste Grenzen für dessen Auslegung setzt, entgegen.
13Die Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs für die Südwand des Atelierhauses ist auch im übrigen nicht ausgeschlossen. Das Atelierhaus ist lediglich mit einer Außenwand an ein anderes Gebäude angebaut, so daß das Schmalseitenprivileg nach § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NW jedenfalls für eine weitere Außenwand in Anspruch genommen werden kann. Dies ist hier die Südwand, denn die übrigen Außenwände des Atelierhauses halten - wie im Baugenehmigungsverfahren zutreffend ermittelt wurde - nach Westen und Norden die Abstandsmaße nach § 6 Abs. 4 und 5 BauO NW, mithin ohne Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs ein. Daß der erforderliche Grenzabstand zum Grundstück des Antragstellers bei Anwendung des Schmalseitenprivilegs gewahrt ist, steht außer Streit. Dies ergibt sich auch ohne detaillierte Berechnung schon daraus, daß das Gebäude mit einer Firsthöhe von 10,10 m rd. 5 m und damit deutlich weiter von der Grenze entfernt ist als das Maß von 0,4 H. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
14
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.