Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 B 1779/96
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner; soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozeßkostenhilfegesuchs richtet, werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Der Streitwert für das gegen die Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzantrags gerichtete Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozeßkostenhilfegesuchs und des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antragstellern zu Recht Prozeßkostenhilfe für das einstweilige Rechtschutzverfahren versagt, weil dieses aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und bietet (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO).
4Das Verwaltungsgericht hat auch den Antrag der Antragsteller auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
5Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind ferner zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der für eine solche Anordnung erforderliche Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind von den Antragstellern darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 1 und 2, § 294 ZPO).
6Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt; die Antragsteller haben auch unter Berücksichtigung ihres Beschwerdevorbringens einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
7Der Antragsgegner ist als Aufgabenträger nach §§ 1, 7 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes - FlüAG - vom 27. März 1984 i. d. F. des Änderungsgesetzes vom 29. November 1994, GV NW S. 1087, gehalten, die ihm zugewiesenen ausländischen Flüchtlinge - hier die Antragsteller und ihre Kinder - aufzunehmen und unterzubringen, wobei nach § 53 Abs. 1 AsylVfG in der Regel eine Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften in Betracht kommt. Auch eine solche Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften muß das grundgesetzlich geschützte Recht der Asylbewerber auf Achtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG) und auf Wahrung der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) achten.
8Eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber hat den Zweck, den Asylbewerbern für den Zeitraum des Asylverfahrens Schutz vor den Unbilden der Witterung zu bieten sowie ihnen Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse zu lassen. Insoweit gelten, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, im wesentlichen dieselben Grundsätze, wie sie im allgemeinen Obdachlosenrecht zu den Anforderungen an eine Unterkunft von der Rechtsprechung entwickelt worden sind.
9Zur menschenwürdigen vorübergehenden Unterbringung der Asylbewerber gehört auch, daß den Unterzubringenden nach der Größe des zugewiesenen Raumes eine bestimmte Minimalfläche zur Verfügung steht. Die Anschauungen hierüber sind nach den Zeitumständen Wandlungen unterworfen. In Zeiten beengter öffentlicher Ressourcen und Unterkunftsverhältnisse gelten andere Maßstäbe als in Zeiten, in denen ausreichender Raum für Unterkünfte zur Verfügung steht. Bei der Bemessung der den Unterzubringenden zur Verfügung zu stellenden Fläche kommt es ferner auf die Gesamtumstände in der Unterkunft an. Stehen z. B. zusätzlich zum Schlafraum Gemeinschaftseinrichtungen wie Küche und Tagesraum zur Verfügung, kann die Fläche des Raumes, in dem geschlafen wird, kleiner bemessen werden als dort, wo ausschließlich dieser Raum auch tagsüber dem Aufenthalt der Unterzubringenden dient. Ferner ist z. B. Familienmitgliedern oder jüngeren Personen gleichen Geschlechts und Alters zuzumuten, auf engerem Raum zu leben als Personen, die weder durch Familienzusammengehörigkeit noch durch vergleichbare Lebensumstände verbunden sind.
10Vgl. etwa OVG NW, Beschluß vom 29. März 1996 - 9 B 169/96 -.
11Diesen Minimalanforderungen werden die seitens des Antragsgegners den Antragstellern in der Gemeinschaftsunterkunft ... zugewiesenen Räume - noch - gerecht. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß den Antragstellern und ihren sechs Kindern im Alter von 15 ..., 12 ..., 10..., 5 ... 2 ... Jahren bzw. knapp einem Monat ..., geboren am 16. Juli 1996) insgesamt 4 getrennte Räume, d.h. eine Küche mit eigener Kochgelegenheit, ein Aufenthaltsraum und 2 Schlafräume, mit einer nach Angaben der Antragsteller anzunehmenden Wohnfläche von insgesamt etwa 60 qm zur Verfügung stehen; darüber hinaus stehen den Antragstellern die getrennt davon eingerichteten Sanitärräume (Waschraum, Duschen und Toiletten) zur Mitbenutzung zur Verfügung. Damit ist trotz der sicherlich beengten Wohnverhältnisse den notwendigsten Lebensbedürfnissen der Antragsteller und ihrer Kinder - und nur darauf kommt es im Rahmen der Gewährung von Obdach an - Rechnung getragen, ohne daß auf die Möglichkeit der Benutzung weiterer Gemeinschaftsräume abzustellen ist. Den Antragstellern zu 1. und 2. ist es aufgrund der monatlichen Sozialhilfeleistungen möglich, durch die Wahl und Anordnung der Schlafgelegenheiten und der Möblierung eine sinnvolle Belegung der Räume herbeizuführen, so daß insbesondere auch die notwendigste Fürsorge für den behinderten Sohn gewährleistet ist. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug.
12Die von den Antragstellern geäußerte Befürchtung, sie könnten angesichts der Anwesenheit von Roma und Sinti im Dachgeschoß ihre beiden Mädchen in dem ihnen dort zugewiesenen weiteren separaten Schlafraum nicht nächtigen lassen, entbehrt jeglicher konkreter Anhaltspunkte und ist als reine Spekulation ohne Belang. Soweit die Antragsteller ausführen, daß die anderen Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft die Nacht zum Tag machten", ist es Sache der Antragsteller, gegenüber dem Antragsgegner darauf hinzuwirken, daß dieser für die Einhaltung der jeweiligen Hausordnung Sorge trägt. Derartige rechtswidrige Verhaltensweisen ändern aber nichts an dem Umstand, daß die Räumlichkeiten als solche den notwendigsten Lebensbedürfnissen der Antragsteller genügen.
13Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von den Antragstellern geltend gemachten Mängel der bewohnten Räumlichkeiten. Die Verschaffung einer Unterkunft zur Beseitigung der Obdachlosigkeit ist nicht notwendig auf die Zuweisung von in jeder Hinsicht mängelfreien Räumen gerichtet; vielmehr kann die Behörde die eingewiesenen Personen im zumutbaren Rahmen auf die Möglichkeit der Selbsthilfe zur Beseitigung der Mängel von Räumen verweisen bzw. darauf, daß gewisse Mängel der Unterkunft als gegeben hinzunehmen sind. Daß dieser Rahmen hier überschritten ist, ist aufgrund der pauschalen Angaben der Antragsteller nicht ersichtlich. Den Antragstellern bleibt es zudem unbenommen, sich im Rahmen von über die Gewährung eines bloßen Obdachs hinausgehenden Leistungsansprüchen um Mittel für erforderliche Renovierungsarbeiten zu kümmern.
14Die Kostenentscheidung für die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozeßkostenhilfegesuchs folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 S. 2 VwGO i.V.m. Nr. 2501 der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO, im übrigen aus §§ 154 Abs. 2 i.V.m. 159 S. 2 VwGO; die Streitwertbemessung für das gegen die Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzantrags gerichtete Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
15Der Beschluß ist unanfechtbar.
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