Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 B 1779/96

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner; soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozeßkostenhilfegesuchs richtet, werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Streitwert für das gegen die Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzantrags gerichtete Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.


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