Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 1672/96

Tenor

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin R. . aus Mönchengladbach beigeordnet.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


1 2 3 4 5 6 7 8 9

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.