Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 A 3523/95
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist Eigentümerin des Wohngrundstücks in F. , Gemarkung F. , Flur 27, Flurstück 31. Zur Beseitigung des häuslichen Abwassers dient nach den von Mitarbeitern des Beklagten im Februar 1991 bei einer örtlichen Überprüfung getroffenen Feststellungen eine ca. 1 m3 große Grube mit Überlauf zu einer ca. 6 m3 großen Grube, die nicht über einen festen Boden verfügt und der eine weitere ca. 6 m3 große Sickergrube nachgeschaltet ist.
3Nach vorheriger Anhörung forderte der Beklagte die Klägerin mit Ordnungsverfügung vom 5. November 1991 unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, innerhalb von drei Wochen nach Zustellung die beiden Sickerschächte dicht und dauerhaft zu verschließen sowie die Klärgrube als abflußlose Grube zu betreiben. Die Abwasserbeseitigung stelle eine erlaubnispflichtige, nicht erlaubte und nicht erlaubnisfähige Gewässerbenutzung dar. Die gegebene Art der Abwasserbeseitigung beinhalte die Gefahr einer Grundwasserverunreinigung.
4Die Klägerin legte hiergegen durch ihren Prozeßbevollmächtigten, ihren Sohn, Widerspruch ein, den der Regierungspräsident L. mit Bescheid vom 28. Mai 1993 zurückwies. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 3. Juni 1993 gegen Postzustellungsurkunde im Wege der Niederlegung bei der Post zugestellt und in der Folgezeit beim Postamt nicht abgefordert.
5Der Beklagte räumte der Klägerin mit an ihren Prozeßbevollmächtigten gerichtetem Schreiben vom 27. Januar 1994 eine erneute Frist zur Befolgung der Ordnungsverfügung ein; der Widerspruch sei durch inzwischen bestandskräftigen Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 1993 zurückgewiesen worden. Der Prozeßbevollmächtigte entgegnete, eine Widerspruchsentscheidung sei ihm nicht zugegangen; gegen eine abweisende Widerspruchsentscheidung hätte er Klage erhoben. Daraufhin übersandte der Beklagte dem Prozeßbevollmächtigten unter dem 4. März 1994 eine Ablichtung des Widerspruchsbescheides.
6Am 25. März 1994 hat die Klägerin Klage erhoben und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist beantragt. Sie hat vorgetragen, ihr Prozeßbevollmächtigter habe von einer Benachrichtigung der Post über die Niederlegung des Widerspruchsbescheides keine Kenntnis erlangt. Der Eingang einer Benachrichtigung werde mit Nichtwissen bestritten. Postsendungen gelangten über einen Briefkasten oder über ein gesondertes Paketfach in das Haus und könnten dort weder weggenommen werden noch verloren gehen. Ein Benachrichtigungsschein sei jedoch weder vom Prozeßbevollmächtigten noch von dessen Ehefrau aufgefunden worden. Anderenfalls wäre das Schreiben bei der Post abgeholt worden. Um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe nicht früher nachgesucht werden können. Auf die Mitteilung des Beklagten vom 27. Januar 1994 habe ein entsprechender Antrag mangels Kenntnis vom Inhalt des Widerspruchsbescheides nicht gestellt werden können. Die Ordnungsverfügung sei rechtswidrig. Die Abwasseranlage des etwa 1870 errichteten Hauses sei in den 50er Jahren auf den seinerzeitigen technischen Stand gebracht worden. Das Haus werde allein von ihr - der Klägerin - bewohnt, so daß Abwasser nur in geringer Menge anfalle. Das Volumen der ersten Grube belaufe sich auf mehrere m3 und reiche zur Aufnahme des Abwassers aus. Diese Grube werde regelmäßig geleert; ein Überlaufen sei nicht beobachtet worden. Ein Überlaufen der zweiten Grube sei ausgeschlossen. Ein Einleiten von Abwasser in das Grundwasser finde daher nicht statt. Die Gefahr einer Grundwasserverunreinigung liege nicht vor. Die angeordnete Maßnahme sei auch angesichts der Umgebung des Grundstücks unverhältnismäßig. Für die Zukunft sei eine umfassende Sanierung des Hauses und der Abwasserbeseitigung geplant.
7Die Klägerin hat beantragt,
8die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 5. November 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten L. vom 28. Mai 1993 aufzuheben.
9Der Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Seiner Auffassung nach ist die Klage unzulässig und unbegründet.
12Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch den angefochtenen Gerichtsbescheid, auf den Bezug genommen wird, als unzulässig abgewiesen.
13Gegen diese Entscheidung, die ihr am 18. April 1995 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 16. Mai 1995 Berufung eingelegt. Ergänzend und vertiefend zu ihrem bisherigen Vorbringen trägt sie vor, das Verwaltungsgericht sei seiner Aufklärungs- und Hinweispflicht nicht nachgekommen und habe die Anforderungen an den Nachweis des unterbliebenen Zugangs der postalischen Benachrichtigung überspannt. Der Nichtzugang der Benachrichtigung könne nicht anders als geschehen nachgewiesen werden. Es werde nicht behauptet, daß die Post eine Benachrichtigung über den Zustellungsversuch unterlassen habe. Vielmehr sei eine Benachrichtigung nicht zur Kenntnis des Prozeßbevollmächtigten gelangt. Der Prozeßbevollmächtigte erhalte neben mehreren Fachzeitschriften eine Vielzahl von Werbesendungen; möglicherweise sei der Benachrichtigungsschein in diese Schriftstücke gelangt und habe deshalb nicht entdeckt werden können. Anders könne das Verschwinden des Benachrichtigungsscheines nicht erklärt werden. Die Umsetzung der Ordnungsverfügung verursache erhebliche Aufwendungen.
14Die Klägerin beantragt,
15den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen,
16hilfsweise, den angefochtenen Gerichtsbescheid aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht L. zurückzuverweisen.
17Der Beklagte beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Der Senat hat zu dem Zustellungsvorgang eine Auskunft der Deutschen Post AG vom 26. Juni 1995 eingeholt, auf die Bezug genommen wird.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Widerspruchsbehörde Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe
22Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag unzulässig.
23Die für die Erhebung der Klage einzuhaltende Frist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides (§ 74 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht gewahrt. Der mit einer fehlerfreien Rechtsbehelfsbelehrung versehene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten L. vom 28. Mai 1993 ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 3. Juni 1993 zugestellt worden, so daß die Klagefrist mit dem Ende des 5. Juli 1993, dem auf Samstag, den 3. Juli 1993, folgenden Montag, ablief (§ 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO -, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) und die am 25. März 1994 bei Gericht eingegangene Klage daher verspätet ist. Die Zustellung ist gegenüber dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ordnungsgemäß im Wege der Ersatzzustellung durch Niederlegung bei der Post (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes, §§ 182, 195 Abs. 2 ZPO) bewirkt worden. Ausweislich der Angaben des Postbediensteten in der Postzustellungsurkunde ist insbesondere eine schriftliche Benachrichtigung über die Niederlegung in den Hausbriefkasten eingelegt worden. Die Postzustellungsurkunde erbringt als öffentliche Urkunde gemäß § 418 Abs. 1 ZPO den Beweis dieses Geschehens. Den Gegenbeweis (§ 418 Abs. 2 ZPO) hat die Klägerin nicht geführt; sie hat keinen Geschehensablauf behauptet, der die Beweiswirkung der Postzustellungsurkunde entkräften könnte. Im Berufungsverfahren hat ihr Prozeßbevollmächtigter in Reaktion auf die vom Senat eingeholte Auskunft der Deutschen Post AG vom 26. Juni 1995 hervorgehoben, daß sein Vortrag nicht darauf abzielt, die Richtigkeit der urkundlich vermerkten Tatsache des Einlegens des Benachrichtigungsscheins in den Briefkasten zu erschüttern; der Prozeßbevollmächtigte behauptet ausdrücklich nicht, daß die Post die Benachrichtigung unterlassen habe. Seine durch die Schilderung der für den Erhalt von Post wesentlichen Gegebenheiten näher substantiierte Behauptung, keine Kenntnis von dem Benachrichtigungsschein erlangt zu haben, betrifft keinen für die Ersatzzustellung im Sinne des § 182 ZPO entscheidungserheblichen Vorgang. Denn mit der Niederlegung bei der Post und der Einlegung einer Mitteilung hierüber in den Briefkasten und damit in den Empfangsbereich des Zustellungsadressaten ist das Zustellungsverfahren abgeschlossen. Die Kenntnisnahme von der Mitteilung gehört nicht zur Zustellung des zuzustellenden Schriftstücks.
24Vgl. BVerwG, Beschluß vom 16. Mai 1986 - 4 CB 8.86 -, NJW 1986, 2127; Urteil vom 13. November 1984 - 9 C 23.84 -, NJW 1985, 1179; BGH, Beschluß vom 15. Juni 1994 - IV ZB 6/94 -, NJW 1994, 2898.
25Außerdem läßt das Vorbringen des Prozeßbevollmächtigten, das Nichtauffinden des Benachrichtigungsscheines sei lediglich durch die sonstigen in den Briefkasten eingelegten Postsendungen und Werbematerialien zu erklären, auch mit Blick auf die vom Postzusteller seiner Darstellung vom 26. Juni 1995 zufolge bei Zustellungen dieser Art üblicherweise geübte Praxis die Möglichkeit der Richtigkeit der Angaben in der Postzustellungsurkunde offen. Besteht eine solche Möglichkeit aber, ist die Beweiswirkung einer öffentlichen Urkunde nicht widerlegt.
26Vgl. BVerwG, Beschluß vom 7. Oktober 1993 - 4 B 166.93 -, NJW 1994, 535; Beschluß vom 19. Februar 1992 - 4 B 32.92 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 42.
27Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist kann der Klägerin nicht gewährt werden. Sie war nicht im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ohne eigenes oder ihr zuzurechnendes Verschulden verhindert, die Klagefrist einzuhalten. Unverschuldet ist eine Fristversäumnis, wenn dem Betreffenden nach den gesamten Umständen kein Vorwurf daraus zu machen ist, daß er die Frist versäumt hat, ihm also die Einhaltung der Frist nicht zumutbar war. Das erfordert, daß die Fristversäumnis auch bei Anwendung derjenigen Sorgfalt nicht zu vermeiden war, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Prozeßführenden geboten und zuzumuten war.
28Vgl. BVerwG, Beschluß vom 4. Oktober 1991 - 6 B 10.91 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 173; Beschluß vom 8. April 1991 - 2 C 32.90 -, Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 81; Beschluß vom 5. Februar 1990 - 9 B 506.89 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 168.
29Das gebotene Maß an Sorgfalt bestimmt sich unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalles, wobei einerseits eine verfassungsrechtlich mit Blick auf die Rechtsschutzgewährleistung und den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht zu vereinbarende Erschwerung der Anforderungen zu vermeiden ist und andererseits die Erfordernisse der Rechtssicherheit sowie Rechtsklarheit hinreichend beachtet werden müssen.
30Nach diesem Maßstab ist die Klagefrist unter Außerachtlassung der vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zu verlangenden angemessenen Sorgfalt versäumt worden; das ist der Klägerin zuzurechnen (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Nach Darstellung des Prozeßbevollmächtigten ist die Klage deshalb nicht fristgerecht erhoben worden, weil ihm die (Ersatz-)Zustellung des Widerspruchsbescheides mangels Kenntnis von dem in den Briefkasten gelangten Benachrichtigungsschein nicht bekannt war. Von dem Prozeßbevollmächtigten war, zumal ihm als Rechtsanwalt die verschiedenen Arten der Zustellung behördlicher Bescheide einschließlich des Verfahrens einer Ersatzzustellung geläufig sind, die Schaffung ausreichender Vorkehrungen dafür zu erwarten, daß er die an ihn gerichtete Post tatsächlich erhielt. Zur Sicherstellung des tatsächlichen Empfangs von Post reicht es nicht allein aus, einen geeigneten Briefkasten anzubringen und regelmäßig zu entleeren. Erforderlich ist darüber hinaus auch, daß die in den Briefkasten gelangende Post gründlich durchgesehen und kontrolliert wird, damit Schriftstücke nicht übersehen werden oder verlorengehen. Ohne eine sorgfältige Überprüfung des Inhalts des Briefkastens ist die für einen geordneten Rechtsverkehr unerläßliche Kenntnisnahme von eingehender Post in unvertretbarer Weise gefährdet. Dementsprechend wird der Adressat einer gegen Postzustellungsurkunde zuzustellenden Postsendung durch die Gestaltung des von der Post üblicherweise benutzten Formulars über die Benachrichtigung von der Ersatzzustellung, die der Prozeßbevollmächtigte im Anschluß an eine gerichtliche Entscheidung
31- FG L. , Urteil vom 10. September 1993 - 8 K 1038/91 -, EFG 1994, 183 -
32als ungünstig und risikoreich betrachtet, in bezug auf die Verläßlichkeit der zu ergreifenden Maßnahmen nicht entlastet. Im Gegenteil obliegt es dem Adressaten, sich in der Behandlung seiner Post auf die ihm bekannten tatsächlichen Gegebenheiten einzustellen. Er hat sich auf die Beschaffenheit postalischer Benachrichtigungsscheine derart einzurichten, daß ein solcher Schein mit zureichender Genauigkeit aus sonstigen Postsendungen und etwaigem Werbematerial aussortiert und wahrgenommen wird.
33Vgl. BFH, Urteil vom 13. Juli 1995 - V R 51/94 -; OLG Düsseldorf, Beschluß vom 1. Dezember 1994 - 13 U 277/93 -; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 54. Aufl., § 233 Rdnr. 35.
34Dem Sachvortrag der Klägerin ist nicht zu entnehmen, daß diesen Anforderungen mit der notwendigen Achtsamkeit genüge getan worden ist. Der Briefkasten des Prozeßbevollmächtigten war ausschließlich diesem und seiner Ehefrau zugänglich, so daß als Grund für die mangelnde Kenntnisnahme von dem Benachrichtigungsschein allein das Abhandenkommen, das Übersehen oder das sonstige Außerachtlassen des Scheins bei bzw. nach der Leerung des Briefkastens in Frage kommen. Dies wiederum kann, was auch der Prozeßbevollmächtigte geltend macht, allein darauf zurückgehen, daß sich bei der Leerung neben dem Benachrichtigungsschein sonstige Postsendungen und/oder Werbematerialien in dem Briefkasten befanden, die anschließend nicht, nicht vollständig und nicht sorgfältig gelesen bzw. zumindest durchgeblättert worden sind. Der Prozeßbevollmächtigte verweist insoweit auf den Bezug mehrerer zum Teil umfänglicher Fachzeitschriften und eine Vielzahl von Werbesendungen; er lehnt sich mit diesem Vorbringen ersichtlich an den Sachverhalt an, der der von ihm herangezogenen Gerichtsentscheidung zugrunde liegt. Ungeachtet dessen, daß diese Entscheidung - wie dargelegt - von einem unzutreffenden Sorgfaltsmaßstab ausgeht und im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes als dem im Instanzenzug übergeordneten Gericht steht,
35- vgl. BFH, Urteil vom 13. Juli 1995 - V R 51/94 -, m.w.N. -,
36und weiter abgesehen davon, daß speziell für den Tag des Zustellungsversuches, den 3. Juni 1993, mangels substantiierter Darlegung völlig ungewiß ist, ob derartige pauschal angeführte Schriftstücke tatsächlich in den Briefkasten gelangt sind, erklärt eine Fülle von unterschiedlicher Post und Werbematerialien nicht, warum der Benachrichtigungsschein, sollte er etwa in eine Zeitschrift oder in ein nicht verschlossenes Werbefaltblatt geraten sein, dort - wie der Prozeßbevollmächtigte meint - zumutbarerweise nicht entdeckt werden konnte. Ein auch nur annähernd greifbarer Anhaltspunkt dafür, daß eine sorgsame Unterscheidung der "wichtigen" Post von ungelesen beiseite gelegten bzw. möglicherweise - in bezug auf das Werbematerial - ungeprüft fortgeworfenen Schriftstücken vorgenommen worden ist, ist weder dargetan worden noch sonst ersichtlich. Den Prozeßbevollmächtigten vermag nicht zu entlasten, daß üblicherweise seine Ehefrau die Post aus dem Briefkasten nahm. Die Ehefrau war weder Hilfsperson des Prozeßbevollmächtigten im Sinne der Grundsätze über die gebotene Organisation eines Rechtsanwaltbüros,
37vgl. hierzu Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 60 Rdnr. 16,
38noch hat sie dem Prozeßbevollmächtigten den Benachrichtigungsschein eigenmächtig vorenthalten. Sie hat vielmehr bei der Behandlung der Post in erkennbarer Übereinstimmung mit dem Prozeßbevollmächtigten gehandelt. Fachzeitschriften werden typischerweise zumindest mit einem gewissen Zeitabstand zur Hand genommen, damit sie ihren Informationszweck erfüllen. Das schließt ein endgültiges Verschwinden eines zufälligerweise in eine solche Zeitschrift gelangten Benachrichtigungsscheines, wie es vorliegend in Rede steht, regelmäßig aus. In bezug auf (offene) Werbesendungen ist eine auch nur flüchtige Durchsicht geeignet, einen etwa hineingerutschten losen Zettel wie den Benachrichtigungsschein über die Ersatzzustellung aufzufinden. Ein solches Vorgehen ist im Interesse der Rechtssicherheit auch zumutbar, zumal der Erhalt von Werbesendungen durch entsprechende Aufkleber am Briefkasten weitgehend unterbunden, jedenfalls aber auf ein verträgliches Maß begrenzt werden kann.
39Die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet auch deshalb aus, weil der Antrag nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellt und die Klage nicht innerhalb dieser Frist erhoben (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO) worden ist. Das Hindernis fällt weg, sobald die bisherige Ursache der Fristversäumnis beseitigt ist. Das ist der Fall, wenn der Eintritt der Säumnis erkannt worden ist oder bei Anwendung der zu erwartenden Sorgfalt hätte erkannt werden können.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1995 - 1 C 38.93 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 200; BGH, Beschluß vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 12/94 -, NJW 1994, 2831; Beschluß vom 9. Dezember 1992 - VIII ZB 30/92 -, NJW 1993, 1332.
41Hier bestand das Hindernis in der mangelnden Kenntnis von der (Ersatz-)Zustellung des Widerspruchsbescheides und damit vom Beginn der Klagefrist. Es war deshalb in dem Zeitpunkt behoben, als der Klägerin bzw. ihrem Prozeßbevollmächtigten bekannt wurde, daß ein Widerspruchsbescheid ergangen war. Diese Kenntnis erlangte der Prozeßbevollmächtigte durch das Schreiben des Beklagten vom 27. Januar 1994, das ihm spätestens am 7. Februar 1994 vorlag. Durch dieses Schreiben wurde der Prozeßbevollmächtigte, der zuvor auf die Vorlage des Widerspruchs an den Regierungspräsidenten L. hingewiesen worden war, zuverlässig davon informiert, daß der Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 1993 zurückgewiesen worden war. Wenngleich damit keine ausdrückliche Mitteilung von einer erfolgten Zustellung des Widerspruchsbescheides verbunden war, mußte das Schreiben des Beklagten vom 27. Januar 1994 doch dringenden Anlaß zu der Überlegung geben, daß das Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß abgeschlossen und deshalb die Klagefrist bereits verstrichen war. Eine Klageerhebung in nach § 60 Abs. 2 Sätze 1 und 3 VwGO fristgerechter Reaktion auf das Schreiben des Beklagten vom 27. Januar 1994 war auch nicht deshalb unzumutbar, weil die Aussagen im Widerspruchsbescheid noch nicht im einzelnen bekannt waren und der Beklagte der unter dem 7. Februar 1994 geäußerten Bitte um Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides erst Anfang März 1994 in Form der Übersendung einer entsprechenden Ablichtung nachkam. Denn Gegenstand einer möglichen Klage hatte, was der Prozeßbevollmächtigte als Rechtsanwalt wußte, nicht der Widerspruchsbescheid zu sein, sondern die Ordnungsverfügung in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid erlangt hatte (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Damit kam es weniger auf die Kenntnis von den Einzelheiten der Ausführungen im Widerspruchsbescheid, vor allem seiner Begründung, an. Ausschlaggebend war vielmehr, daß aus der Zurückweisung des Widerspruches auf die Fortgeltung der durch die Ordnungsverfügung vom 5. November 1991 gesetzten Anordnungen zu schließen war. Zur Abwehr der vom Beklagten verfügten Regelung konnte daher umgehend Klage erhoben - und Wiedereinsetzung beantragt - werden. Die Klagebegründung konnte im Hinblick auf die noch nicht bekannte rechtliche und tatsächliche Argumentation der Widerspruchsbehörde zunächst zurückgestellt werden, wenn denn nicht die Zurückweisung des Widerspruches den Rückschluß jedenfalls sehr nahelegte, die vorgetragene Widerspruchsbegründung stelle aus der Sicht der Widerspruchsbehörde die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ordnungsverfügung nicht durchgreifend in Frage. Als eine Klageerhebung "ins Blaue hinein" hätte ein solches Vorgehen gegen die Ordnungsverfügung nicht betrachtet werden können. Das zeigt sich auch daran, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin unter dem 7. Februar 1994, also noch in Unkenntnis der näheren Einzelheiten des Widerspruchsbescheides, selbst geäußert hat, er hätte gegen eine ihm zugegangene abweisende Widerspruchsentscheidung Klage erhoben; daß eine solche Widerspruchsentscheidung ergangen war, war indessen dem Schreiben des Beklagten vom 27. Januar 1994 unmißverständlich zu entnehmen.
42Der Hilfsantrag setzt voraus, daß das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Klage verkannt und deshalb nicht zur eigentlichen Sache entschieden hat (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das trifft - wie ausgeführt - nicht zu. Weil die Klage verfristet ist, ist über ihre Begründetheit (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gerade nicht zu befinden.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
44Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.
45
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.