Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 1751/95
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger studierte Betriebswirtschaftslehre vom Wintersemester 1984/85 bis zum Sommersemester 1988 an der Universität H. . Ab September 1988 war der Kläger an der amerikanischen S. University W. eingeschrieben. Er erhielt an dieser Ausbildungsstätte am 25. Juni 1989 den Grad eines Master's of Business Administration in Accounting. Dieser in Amerika erworbene Abschluß wurde vom Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der Universität H. nicht als ein der dortigen Diplomprüfung gleichwertiger Abschluß für eine Promotion anerkannt, und der Kläger schrieb sich für das Wintersemester 1989/90 wieder für das Studienfach Betriebswirtschaftslehre an der Universität H. ein. Im Februar 1991 hatte der Kläger dieses Studium noch nicht mit dem Examen beendet.
3Während seiner Ausbildung erhielt der Kläger Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Mit Bescheid vom 2. Juli 1990 bewilligte das Studentenwerk H. - Amt für Ausbildungsförderung dem Kläger gemäß § 15 Abs. 3 BAföG Ausbildungsförderung bis einschließlich Juli 1990. Während der gesamten Ausbildungszeit ergingen folgende Bewilligungsbescheide an den Kläger:
4Datum des Bescheides für die Monate Darlehensbetrag je Monat 1. Februar 1985 12/84 - 9/85 587,-- DM 1. März 1985 3/85 - 9/85 589,-- DM 15. April 1985 3/85 - 9/85 587,-- DM 15. Oktober 1985 10/85 - 9/86 518,-- DM 6. Januar 1987 4/86 - 9/86 337,-- DM 17. Oktober 1986 10/86 - 9/87 337,-- DM 20. Januar 1987 10/86 - 9/87 427,-- DM 16. Oktober 1987 10/87 - 9/88 317,-- DM 1. September 1988 8/88 - 7/89 241,-- DM 31. Januar 1989 8/88 - 8/89 312,88 DM 28. Februar 1989 8/88 - 8/89 312,54 DM 4. Mai 1989 8/88 - 7/89 313,03 DM 12. Dezember 1990 1/90 - 7/90 520,-- DM
5Der Bescheid vom 6. Januar 1987 weist einen in den folgenden Bewilligungsbescheiden fortgeschriebenen und verrechneten Rückforderungsbetrag von 1.452,-- DM auf. Dieser Betrag entspricht dem Sechsfachen der Differenz zwischen 518,- - DM und 276,-- DM. Nach einem in der Förderungsakte des Klägers enthaltenen und im September 1987 erstellten Abrechnungsblatt legte das Studentenwerk H. - Amt für Ausbildungsförderung - bei der weiteren Förderung des Klägers einen für die Monate April bis September 1986 darlehensweise gewährten Betrag von 276,-- DM je Monat zugrunde. Mit Bescheid vom 18. August 1988 hob das Amt für Ausbildungsförderung den Bewilligungsbescheid vom 16. Oktober 1987 für den Monat September 1988 auf und forderte 317,-- DM zurück. Dieser Betrag wurde mit der für den Bewilligungszeitraum August 1988 bis Juli 1989 gewährten Ausbildungsförderung verrechnet.
6Das Bundesverwaltungsamt stellte mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 8. Oktober 1993 die Höhe der Darlehensschuld fest (26.641,36 DM), setzte das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats März 1989 und den Rückzahlungsbeginn auf den 30. April 1994 fest und forderte den Kläger zur Rückzahlung in Vierteljahresraten von 600,-- DM auf. Dieser Bescheid wurde nach einem in den Verwaltungsvorgängen des Bundesverwaltungsamtes enthaltenen Aktenvermerk am 15. Oktober 1993 zur Post aufgegeben.
7Mit Schreiben vom 16. November 1993, das den Eingangsstempel des Bundesverwaltungsamtes vom 22. November 1993 trägt, erhob der Kläger gegen den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 8. Oktober 1993 Widerspruch. Er wies darauf hin, daß der in Rede stehende Bescheid erst am 26. Oktober 1993 bei ihm eingegangen sei. Er habe sich in der Zeit vom 17. bis 26. Oktober 1993 nicht in H. , sondern in M. aufgehalten. Ferner führte er mit Schreiben vom 18. November 1993, das den Eingangsstempel des Bundesverwaltungsamtes vom 3. Februar 1994 trägt, zur Begründung seines Widerspruches aus: Nach Durchsicht seiner Kontoauszüge habe er entgegen den Angaben in dem angefochtenen Bescheid in den Jahren 1987 bis 1989 nicht 11.086,36 DM, sondern 8.897,11 DM erhalten. Dies ergebe eine Differenz von 2.189,25 DM. Ferner verlängere sich infolge seines Auslandsaufenthaltes die Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats März 1990, und demgemäß sei der Rückzahlungsbeginn auf den 30. April 1995 festzusetzen. Ferner beantrage er einen Teilerlaß des Darlehens gemäß § 18 b Abs. 1 BAföG wegen überdurchschnittlicher Leistungen und gemäß § 18 b Abs. 3 BAföG wegen vorzeitiger Beendigung des Studiums. Er habe sein Studium im Juni 1989 neun Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer abgeschlossen. Schließlich habe er die ihm gewährte Förderung ausschließlich als unverzinsliches Darlehen erhalten. Vor und nach seiner Ausbildung sei Ausbildungsförderung teilweise als Zuschuß und teilweise als Darlehen gezahlt worden. Ihm die volle Rückzahlung des Darlehens aufzuerlegen, verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG.
8Mit Bescheiden vom 26. April 1994 lehnte das Bundesverwaltungsamt die Anträge auf Gewährung von Teilerlassen ab und führte zur Begründung aus, daß die Anträge nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides vom 8. Oktober 1993 eingegangen seien. Ferner wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 1994 den Widerspruch gegen seinen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 8. Oktober 1993 als unzulässig zurück, da der Widerspruch erst am 22. November 1993 nach Ablauf der am 18. November 1993 endenden Rechtsbehelfsfrist eingegangen sei.
9Mit Bescheid vom 26. Juli 1994 setzte das Bundesverwaltungsamt unter Abänderung seines Bescheides vom 8. Oktober 1993 das Ende der Förderungshöchstdauer auf den 31. März 1990 und den Rückzahlungsbeginn auf den 30. April 1995 fest.
10Unter Bezugnahme auf den abgeänderten Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid beantragte der Kläger mit Schreiben vom 1. August 1994 ihm einen neuen Bescheid zu erteilen, da sich wesentliche Grundlagen geändert hätten. Hilfsweise beantragte er die Gewährung von Teilerlassen gemäß § 18 b Abs. 1 BAföG wegen überdurchschnittlichen Leistungen und gemäß § 18 b Abs. 3 BAföG wegen vorzeitiger Beendigung des Studiums.
11Mit Widerspruchsbescheiden vom 18. August 1994 teilte daraufhin das Bundesverwaltungsamt dem Kläger mit, daß für die Erstellung eines Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides kein Handlungsbedarf bestehe. Das Schreiben vom 1. August 1994 werte es daher als Widersprüche gegen die die Gewährung von Teilerlassen ablehnenden Bescheide vom 26. April 1994. Diese Widersprüche seien unzulässig, da sie erst nach Ablauf der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist eingegangen seien.
12Mit Schreiben vom 18. August 1994 beantragte der Kläger Teilerlasse wegen überdurchschnittlicher Leistungen und vorzeitiger Beendigung des Studiums. Dies sei wegen des Änderungsbescheides vom 26. Juli 1994 möglich.
13Der Kläger hat bereits am 24. Mai 1994 Klage erhoben. Zu deren Begründung führt er im wesentlichen aus: Den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 8. Oktober 1993 habe er erst am 26. Oktober 1993 erhalten. Durch eidesstattliche Versicherung könne er belegen, daß er sich in der Zeit vom 18. bis 25. Oktober 1993 in M. aufgehalten habe und auch in dieser Zeit der in Rede stehende Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid ihm nicht zugegangen sei. Des weiteren sei die Darlehensschuld zu hoch festgesetzt worden. Nach seinen Unterlagen habe er lediglich 26.124,09 DM und nicht wie vom Bundesverwaltungsamt angegeben 26.641,36 DM erhalten. Die Differenz betrage 517,27 DM. Der Grund für diese Differenz könne damit zusammenhängen, daß die Bewilligungsbescheide monatlich oder vierteljährlich teilweise auch handschriftlich geändert worden seien und die Zahlungen nicht immer mit dem auf dem Bescheid ausgewiesenen Zahlbetrag übereingestimmt hätten. Insbesondere seien ihm im Zeitraum von Oktober 1986 bis September 1987 gemäß einem Bewilligungsbescheid vom 17. Oktober 1986 lediglich 337,-- DM und nicht wie vom Bundesverwaltungsamt angegeben 427,-- DM bewilligt worden. Zudem verstoße die Rückforderung des gesamten Darlehens gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Daß der Bescheid vom 8. Oktober 1993 inhaltlich falsch sei, habe auch das Bundesverwaltungsamt mit Schreiben vom 26. Juli 1994 anerkannt, ohne dieses Schreiben allerdings ausreichend als Änderungsbescheid zu kennzeichnen und eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Dem Bundesverwaltungsamt sei daher aufzugeben, einen geänderten neuen Bescheid zu erstellen und seine Anträge auf Gewährung von Teilerlassen zu bearbeiten und diese zu gewähren. Insoweit könne seine Klage nicht unzulässig sein. Auch habe er nicht erkennen können, daß er gegen die einzelnen Bescheide gesondert Klage erheben und Widerspruch hätte einlegen müssen. Wegen seines 1989 in Amerika erworbenen Abschlusses eines Master's of Business Administration seien ihm Teilerlasse gemäß § 18 b Abs. 1 BAföG wegen überdurchschnittlicher Leistungen und gemäß § 18 b Abs. 3 BAföG wegen vorzeitiger Beendigung des Studiums zu gewähren. Nach seiner Ausbildung in Amerika habe er in Deutschland lediglich ein Zweitstudium durchgeführt und dies 1992 beendet.
14Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit den von ihm dahingehend ausgelegten Anträgen,
151. die Beklagte zu verpflichten dem Kläger einen neuen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid zu erteilen, der das Ende der Förderungshöchstdauer auf Ende März 1990 feststellt und den Rückzahlungsbeginn auf den 30. April 1995 festsetzt,
162. den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 8. Oktober 1993 und den Widerspruchsbescheid vom 26. April 1994 aufzuheben, soweit darin mehr als die Hälfte der als Volldarlehen gewährten Beträge zurückgefordert werden und soweit in dem verbleibendem Darlehensbetrag 517,27 DM zuviel gefordert werden,
173. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. April 1994 und des Widerspruchsbescheides vom 18. August 1994 zu verpflichten, dem Kläger gemäß § 18 b Abs. 1 BAföG einen leistungsabhängigen Teilerlaß zu gewähren,
184. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. April 1994 und des Widerspruchsbescheides vom 18. August 1994 zu verpflichten, dem Kläger gemäß § 18 b Abs. 3 BAföG einen Teilerlaß wegen vorzeitiger Beendigung seines Studiums zu gewähren,
19durch den angefochtenen Gerichtsbescheid teilweise als unzulässig und teilweise als unbegründet abgewiesen.
20Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger unter Bezugnahme und Vertiefung auf sein bisheriges Vorbringen vor: Der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 8. Oktober 1993 sei bei ihm erst am 26. Oktober 1993 als eingeschriebener Brief eingegangen. Auch habe die Beklagte den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Die festgestellte Rückzahlungshöhe sei nach wie vor unrichtig, auch wenn mit Bescheid vom 26. Juli 1994 der Rückzahlungsbeginn zutreffend auf den 30. April 1995 festgesetzt worden sei. Nach seinen Unterlagen beliefen sich die an ihn geleisteten Zahlungen auf 26.124,09 DM und nicht wie vom Bundesverwaltungsamt gefordert auf 26.641,36 DM. Seine Klage vom 18. Mai 1994 sei auch als Widerspruch gegen die die Gewährung von Teilerlassen ablehnenden Bescheide vom 26. April 1994 zu werten. Diese seien ihm zusammengeheftet übersandt worden und von ihm als ein Bescheid angesehen worden. Folgerichtig habe er Klage gegen alle Bestandteile dieses Bescheides eingelegt. Aus dem Inhalt der Klagebegründung werde deutlich, daß er alle Bescheide habe anfechten wollen. Ein Teil der Klage sei daher als Widerspruch gegen die Bescheide zu werten, mit denen die Gewährung von Teilerlassen abgelehnt worden sei. Zumindest sei ihm zugute zu halten, daß er erst durch den Widerspruchsbescheid vom 18. August 1994 erfahren habe, daß er insoweit gesondert Widerspruch hätte einlegen müssen. Im übrigen sei hinsichtlich der für die begehrten Teilerlasse maßgeblichen Antragsfristen auf den Änderungsbescheid vom 26. Juli 1994 abzustellen, mit dem das Ende der Förderungshöchstdauer auf März 1990 festgesetzt worden sei. Er habe daher mit seinen Schreiben vom 1. und 18. August 1994 die erforderlichen Anträge rechtzeitig gestellt. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Teilerlassen habe er aufgrund seines in Amerika erworbenen Abschlusses erfüllt. Dessen Anerkennung sei ihm lediglich von der Universität H. verwehrt worden und sei eine universitätsinterne Angelegenheit.
21Der Kläger beantragt sinngemäß,
22den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und
231. den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 8. Oktober 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 1994 und des Änderungsbescheides vom 26. Juli 1994 insoweit aufzuheben, als mit ihm eine den Betrag von 26.124,09 DM übersteigende Darlehensschuld festgestellt und mehr als die Hälfte dieses Betrages zurückgefordert wird,
242. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 26. April 1994 und des Widerspruchsbescheides vom 18. August 1994 zu verpflichten, ihm gemäß § 18 b Abs. 1 BAföG einen leistungsabhängigen Teilerlaß zu gewähren,
253. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 26. April 1994 und des Widerspruchsbescheides vom 18. August 1994 zu verpflichten, ihm einen Teilerlaß gemäß § 18 b Abs. 3 BAföG wegen vorzeitiger Beendigung seines Studiums zu gewähren.
26Die Beklagte beantragt,
27die Berufung zurückzuweisen.
28Sie trägt zur Begründung ihres Antrages vor: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Reduzierung der durch den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid festgesetzten Darlehenssumme. Eine Überprüfung der Höhe der Darlehensschuld sei gemäß § 18 Abs. 5 a Satz 2 BAföG ausgeschlossen, da der Kläger nicht rechtzeitig Widerspruch gegen den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid erhoben habe. Auch habe der Kläger weder einen Anspruch auf einen Teilerlaß nach § 18 b Abs. 1 BAföG wegen überdurchschnittlicher Leistungen noch nach § 18 b Abs. 3 BAföG wegen vorzeitiger Beendigung des Studiums. Die Klageerhebung könne nicht als fristgerechter Widerspruch gegen die ablehnenden Bescheide vom 26. April 1994 gewertet werden. Die Klageschrift vom 18. Mai 1994 gehe mit keinem Wort auf mögliche Teilerlasse ein. Erst mit Schriftsatz vom 15. Juni 1994, bei ihr eingegangen am 25. Juni 1994, verweise der Kläger auf seine Teilerlaßanträge. Ebenfalls sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X nicht möglich. Der Kläger sei zu keiner Zeit daran gehindert gewesen, rechtzeitig Widerspruch gegen die Bescheide vom 26. April 1994 zu erheben. Bei Unklarheiten über das richtige Rechtsmittel hätte er sich rechtzeitig eventuell durch telefonische Nachfrage beim Bundesverwaltungsamt informieren müssen.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Bundesverwaltungsamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie der Förderungsakte des Klägers Bezug genommen.
30Entscheidungsgründe:
31Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
32Zunächst hat die Berufung keinen Erfolg, soweit Streitgegenstand die mit Bescheid vom 8. Oktober 1993 festgestellte und zurückgeforderte Darlehensschuld in Höhe von 26.641,36 DM ist. Ausweislich der den Kläger betreffenden und vom Senat überprüften Förderungsakte sind an ihn unter Berücksichtigung von Verrechnungen in dieser Höhe Darlehensbeträge ausgekehrt worden. Insoweit wird auf die Darstellung des Förderungsvorganges in den Anschreiben des Berichterstatters vom 21. und 26. August 1996 Bezug genommen, die vom Kläger nicht substantiiert bestritten worden ist. Danach stellt sich die ihm während seiner Ausbildung darlehensweise gewährte Förderung wie folgt dar:
33Förderungsjahr ausgekehrte Darlehensbeträge
341984 und 1985 7.424,-- DM 1986 4.491,-- DM 1987 4.794,-- DM 1988 4.101,15 DM 1989 2.191,21 DM 1990 3.640,-- DM 26.641,36 DM
35Soweit der Kläger seine Klage darauf stützt, daß er aufgrund der (durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983) bewirkten Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten von der Förderungsart Zuschuß und Grunddarlehen auf die Förderungsart Volldarlehen unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG benachteiligt werde, ist darauf hinzuweisen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 7. Januar 1993 - 11 B 90.92 -, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 14, vom 1. Februar 1993 - 11 B 91.92 -, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 15 = FamRZ 1993, 1376, vom 11. September 1995 - 5 B 132.95 - und vom 19. Oktober 1995 - 5 PKH 2.95 -) auf die Förderungsart (Darlehen ohne Zuschuß) bezogene Einwendungen gegen die Bewilligungsbescheide vorzubringen sind und nicht nachträglich im Verfahren der Darlehensrückzahlung erhoben werden können. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem mit Beschluß vom 1. September 1994 - 11 PKH 4.94 -, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 16 = FamRZ 1995, 1239 und neuerdings noch mit Beschluß vom 10. Mai 1996 - 5 B 61.96 - entschieden, daß die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 bewirkte Umstellung der Ausbildungsförderung der Studenten auf die Förderungsart Volldarlehen weder unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) noch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich zu beanstanden ist. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen auch nicht gegen die Einbeziehung des Anteils für Unterkunftskosten in die Darlehensförderung (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluß vom 1. September 1994 - 11 PKH 4.94 -, a.a.O.). Im übrigen steht einer (teilweisen) Umwandlung der für die Jahre 1984 bis 1988 gewährten Darlehen bereits die Bestimmung des § 44 Abs. 4 SGB X entgegen. Nach Satz 1 der genannten Vorschrift werden bei der Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheides Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Diese Bestimmung gilt auch für das Begehren, Sozialleistungen nicht, wie bei dem Kläger geschehen, als Darlehen, sondern teilweise als Zuschuß zu gewähren (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Februar 1993 - 11 B 91.92 -, a.a.O., und vom 19. Oktober 1995 - 5 PKH 2.95 -).
36Die Berufung hat weiterhin keinen Erfolg, soweit der Kläger einen leistungsabhängigen Teilerlaß gemäß § 18 b Abs. 1 BAföG erstrebt. Selbst wenn man mit ihm davon ausgeht, daß es insoweit auf den in Amerika erworbenen Grad eines Master's of Business Administration ankommt, steht diesem Anspruch entgegen, daß nach § 18 b Abs. 1 Satz 5 BAföG in der hier maßgeblichen Fassung des 11. BAföGÄndG vom 21. Juni 1988 (BGBl I 829) Auszubildende, die ihre Abschlußprüfung an einer außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes gelegenen Ausbildungsstätte bestanden haben und nach § 5 Abs. 2 BAföG gefördert worden sind, den in Rede stehenden Teilerlaß nicht erhalten. Ausweislich seiner Förderungsakte hat der Kläger aufgrund eines von ihm unterschriebenen Antrages vom 19. Juli 1988 für sein Studium an der S. University in W. Ausbildungsförderung auf der Grundlage der Bestimmung des § 5 Abs. 2 BAföG erhalten.
37Der Ausschluß des leistungsabhängigen Teilerlasses gemäß § 18 b Abs. 1 Satz 5 BAföG bei Darlehensnehmern, die ihre Abschlußprüfung an einer ausländischen Hochschule bestanden haben und zuvor nach § 5 Abs. 2 BAföG gefördert worden sind, begegnet im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 13. März 1996 - 16 A 7645/95 -, JURIS). Der Senat hat dazu in dem zitierten Urteil unter anderem ausgeführt:
38" ... Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist, daß bei Auslandsabschlüssen das Ziel eines leistungsabhängigen Teilerlasses kaum erreicht werden kann. Während bei Inlandsabschlußprüfungen seit dem 11. BAföG-Änderungsgesetz sämtliche Prüfungsabsolventen desselben Kalenderjahres für die Bildung der Vergleichsgruppe maßgeblich sind, kommt es bei Auslandsabschlüssen für die Bildung der Vergleichsgruppe nach wie vor nur auf die Geförderten desselben Kalenderjahres an; denn bei Auslandsabschlüssen kann nur auf die Geförderten abgestellt werden, da eine ausländische Hochschule nicht verpflichtet werden kann, aus den Examensergebnissen der Gesamtzahl ihrer Prüfungsabsolventen die für die Teilerlaßberechtigten maßgebliche Grenznote zu ermitteln (vgl. BT-Drucks. 11/1315, S. 11). Das führt dazu, daß bei Auslandsabschlüssen die Vergleichsgruppe in aller Regel nur aus einem einzigen Geförderten besteht, weil die Vergleichsgruppe getrennt für jede ausländische Hochschule und dann wiederum gesondert für jeden Ausbildungs- oder Studiengang zu bilden ist (vgl. §§ 1 und 5 BAföG-TeilerlaßV i.d.F. der 3. BAföG-TeilerlaßV vom 3. Januar 1989, BGBl I 58). Damit kamen auch Darlehensnehmer mit sehr mäßigen Studienabschlüssen in den Genuß des leistungsabhängigen Teilerlasses, so daß der Sinn und Zweck der Teilerlaßregelung, daß eine besondere Studienleistung honoriert werden soll, nicht erreicht werden konnte (vgl. auch den Zweiten Bericht der Bundesregierung über die Erfahrung bei der Durchführung der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen vom 26. Juni 1987, BR-Drucks. 253/87, S. 17, sowie die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 11/1315, S. 12).
39Gegenüber den Darlehensnehmern mit Auslandsabschlüssen, die nach § 5 Abs. 1 oder § 6 BAföG gefördert worden und daher nicht vom leistungsabhängigen Teilerlaß ausgeschlossen sind, besteht im Vergleich mit den nach § 5 Abs. 2 BAföG Geförderten der Unterschied, daß nur die nach § 5 Abs. 2 BAföG Geförderten einen Auslandszuschlag gemäß § 13 Abs. 4 BAföG erhalten und daß dieser Auslandszuschlag gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG zuschußweise gewährt wird (vgl. hierzu auch die Gesetzesbegründung a.a.O.)."
40Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß auch der Kläger für sein Studium an der amerikanischen Universität Ausbildungsförderung nicht nur darlehensweise, sondern auch als Zuschuß erhalten hat.
41Hinsichtlich des vom Kläger begehrten leistungsabhängigen Teilerlasses gemäß § 18 b Abs. 1 BAföG kommt es auch nicht darauf an, ob er hierfür die Voraussetzungen aufgrund seines in Deutschland erworbenen Abschlusses erfüllt. Zum einen hat er selbst nicht vorgetragen, daß er aufgrund des Ergebnisses der Abschlußprüfung zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehört, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben. Zum anderen hat er es versäumt, gegen den ablehnenden Bescheid vom 26. April 1994 rechtzeitig Widerspruch einzulegen, und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO kommt nicht in Betracht. Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Kläger erkennen können, daß die ihm gemeinsam übersandten Bescheide vom 26. April 1994 unterschiedliche Regelungen enthalten und in ihrer Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelbelehrung jeweils auf die Möglichkeit eines bei der Behörde einzulegenden Widerspruchs oder einer bei dem Verwaltungsgericht zu erhebenden Klage hingewiesen haben.
42Entgegen der Ansicht des Klägers kann die am 24. Mai 1994 erhobene Klage nicht als Widerspruch gegen den einen leistungsabhängigen Teilerlaß ablehnenden Bescheid vom 26. April 1994 gewertet werden. Eine Klage, vor deren Erhebung ein Vorverfahren gemäß § 68 VwGO durchzuführen ist, kann aus prozeßökonomischen Gründen ausnahmsweise auch als Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid angesehen werden, wenn der Beklagte mit der Widerspruchsbehörde identisch ist und sich sachlich zur Klage einläßt (vgl. insoweit Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Auflage, 1994, § 68 Rn. 4 mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben. Die Beklagte hat das fehlende Vorverfahren gerügt und auf die Widerspruchsbescheide vom 18. August 1994 verwiesen, mit denen das Bundesverwaltungsamt die in dem Schreiben des Klägers vom 1. August 1994 gegen die ablehnenden Bescheide vom 26. April 1994 gesehenen Widersprüche wegen Fristversäumung als unzulässig zurückgewiesen hat.
43Mit Erfolg kann der Kläger auch nicht geltend machen, daß das Bundesverwaltungsamt seinen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 8. Oktober 1993 durch seinen Bescheid vom 26. Juli 1994 abgeändert habe und er innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des zuletzt genannten Bescheides erneut einen leistungsabhängigen Teilerlaß beantragt habe. Der erkennende Senat hat bereits zu der früheren, inhaltsgleichen Vorschrift des § 18 b Abs. 1 a BAföG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1857) ausgeführt, daß die für die Beantragung des Teilerlasses maßgebliche Antragsfrist von einem Monat durch den Erlaß eines Änderungsbescheides, mit dem eine geringere Darlehenshöhe festgestellt wird, nicht erneut in Lauf gesetzt wird (vgl. Urteil des Senats vom 20. Februar 1991 - 16 A 2152/89 -). Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs. 5 a BAföG, d. h. eines Bescheides, der, wie der Feststellungsbescheid vom 8. Oktober 1993, sämtliche der in § 18 Abs. 5 a BAföG vorgesehenen Feststellungen enthält. Nichts anderes gilt, wenn durch einen Änderungsbescheid nachträglich - soweit dies im Hinblick auf die Bestimmung des § 18 Abs. 5 a Satz 2 BAföG überhaupt möglich ist - das Ende der Förderungshöchstdauer neu festgesetzt wird, hinsichtlich des sich nach § 18 b Abs. 1 BAföG richtenden Teilerlaßanspruches, für den die geänderte Festsetzung ohne Bedeutung ist.
44Schließlich hat die Berufung keinen Erfolg, soweit Streitgegenstand der Klage ein vom Kläger erstrebter Teilerlaß gemäß § 18 b Abs. 3 BAföG wegen vorzeitiger Studienbeendigung ist. Auch insoweit hat es der Kläger versäumt, gegen den ablehnenden Bescheid vom 26. April 1994 rechtzeitig Widerspruch einzulegen, und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht.
45Ein Anspruch auf Teilerlaß gemäß § 18 b Abs. 3 BAföG steht dem Kläger aber auch dann nicht zu, wenn man mit ihm davon ausgeht, daß es für die Beachtung der nach Satz 3 in der genannten Vorschrift maßgeblichen Antragsfrist auf die Bekanntgabe des Änderungsbescheides vom 26. Juli 1994 ankommt, weil durch ihn das Ende der Förderungshöchstdauer und der Rückzahlungsbeginn neu festgesetzt worden sind. Beendet im Sinne des § 18 b Abs. 3 BAföG hat der Kläger sind Ausbildung nicht 1989 durch den in Amerika erworbenen Grad eines Master´s of Business Administration. Vielmehr hat er nach seiner Rückkehr aus Amerika das Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität H. , für das er auch zuvor gefördert worden war, wieder aufgenommen und dafür Förderung über die Förderhöchstdauer hinaus gemäß § 15 Abs. 3 BAföG - und nicht für eine weitere Ausbildung gemäß § 7 Abs. 2 BAföG - beantragt und erhalten. Nach seinen eigenen Angaben hat der Kläger sein Studium an der Universität H. erst 1992 abgeschlossen, so daß er die Voraussetzungen für einen Teilerlaß gemäß § 18 b Abs. 3 BAföG wegen vorzeitiger Studienbeendigung nicht erfüllt.
46Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
47Der Senat läßt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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