Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 B 1648/96
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.733,54 DM festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihren erstinstanzlichen Antrag,
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Straßenbaubeitragsbescheid des Antragsgegners vom 30. August 1995 betreffend den Ausbau der A - straße in der Gestalt des Widerspruchs- bescheides vom 29. Januar 1996 anzuordnen,
4weiterverfolgt, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt.
5Zutreffend hat der Antragsgegner alle Flurstücke der Antragstellerin Gemarkung B Flurstücke 35/14 und 16 der Flur 139 und Flurstücke 1, 2, 18, 45, 49, 50, 51 der Flur 138 in die Veranlagung zu einem Straßenbaubeitrag für den Ausbau der A straße einbezogen. Diese bilden nämlich ein Grundstück im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts und von § 5 Abs. 1 Satz 2 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen im Gebiet der Stadt C vom 19. Oktober 1990 (SBS). Grundstück in diesem Sinne ist die wirtschaftliche Einheit, also der demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Dabei ist bei schon bebauten Grundstücken für die Bestimmung der zulässigen Nutzung die Baugenehmigung maßgebend. Zulässige Nutzung ist das, was im Einzelfall aufgrund und in Übereinstimmung mit der erteilten Baugenehmigung an Bausubstanz verwirklicht worden ist.
6Vgl. OVG NW, Beschluß vom 19. August 1996 - 15 B 1417/96 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 24. Oktober 1995 - 15 A 3695/91 -, S. 11 f. des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 21. August 1995 - 15 A 4136/92 -, NWVBl. 1996, 64 (65).
7Seit 1950 sind die eingangs genannten Flurstücke in verschiedenen Baugenehmigungsverfahren sowohl von der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin wie auch von dieser und von der Baugenehmigungsbehörde stets als das einheitliche Baugrundstück bezeichnet und im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren zugrunde gelegt worden (vgl. Bauschein vom 31. Mai 1951 und den zugehörigen Lageplan, in dem die hier betroffenen Flächen gemäß § 2 Buchst. b letzter Satz der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk vom 1. April 1939 in der Fassung der III. Abänderung vom 25. November 1950 (Amtsblatt S. 283) als Baugrundstück gelb umgrenzt sind; Bauschein vom 15. Mai 1981 und den zugehörigen Lageplan; Bauschein vom 19. Juni 1989 und zugehörender Bauantrag, in dem alle hier in Rede stehenden Flurstücke als vom Bauantrag betroffene Grundstücke genannt werden).
8Diesem einheitlichen Grundstück wird zur Gänze von der A straße eine vorteilsrelevante Inanspruchmöglichkeit i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NW geboten; das Grundstück wird i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 SBS von dieser Straße erschlossen. Für die Erschließung eines Grundstücks im straßenbaubeitragsrechtlichen Sinne reicht es grundsätzlich aus, wenn die Straße rechtlich und tatsächlich gewährleistet, daß mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an seine Grenze herangefahren werden kann und ihm so im straßenrechtlichen Sinne - unbeschadet eines zwischen Fahrbahn und Grundstücksgrenze liegenden Geh- oder Radwegs oder unbefestigten Seitenstreifens - eine Zufahrt geboten wird.
9Vgl. OVG NW, Beschluß vom 25. Juli 1996 - 15 E 777/95 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks; Beschluß vom 22. März 1996 - 15 B 3424/95 -, S. 4 f. des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 26. März 1991 - 2 A 273/89 -, S. 9 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 18. März 1986 - 2 A 381/84 -, S. 7 f. des amtlichen Umdrucks.
10Inwieweit in bebauungsrechtlicher Hinsicht das "Herauffahrenkönnen" auf das Grundstück von der A straße über die Spindel für eine Erschließung zur gewerblichen Nutzung ausreicht,
11vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 - 8 C 77.86 -, KStZ 1988, 30, (31); Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 4. Aufl., § 17 Rdnr. 53, jeweils zum Erschließungs- beitragsrecht,
12muß dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
14Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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