Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 1773/96

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. März 1996 wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.

Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz, die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz trägt der Antragsteller zu 1/4, der Antragsgegner zu 3/4.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt.


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