Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 E 403/96

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird geändert. Unter Ablehnung des Antrages im übrigen wird der Klägerin für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin F. -H. aus D. bewilligt. Die von der Klägerin aufzubringenden monatlichen Raten werden auf 150,- DM festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.


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