Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 937/95
Tenor
Die Beschwerde wird unbeschadet möglicher Bedenken gegen die Zulässigkeit des gegen die Ordnungsverfügung vom 29. Juni 1994 eingelegten Widerspruchs aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) mit dem Hinweis, daß die sich aus § 8 Abs. 2 AuslG ergebenden Rechtswirkungen der Ausweisung und Abschiebung mangels abweichender Regelungen im Aufenthaltsgesetz/EWG (vgl. § 15 AufenthG/EWG) auf die dem Gemeinschaftsrecht unterfallenden Personen anwendbar ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1989 - 1 C 17.89 -, InfAuslR 1990, 54; ferner Senatsbeschluß vom 17. Januar 1996 - 18 A 999/94 - zur Anwendbarkeit des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, § 8 AuslG Rdnr. 5; Kloesel/Christ/ Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Kommentar, 3. Auflage, § 8 AuslG Rdnr. 6.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 8.000,- DM festgesetzt (vgl. § 20 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 1 GKG).
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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