Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 4145/94
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren für die Entwässerung eines Teils der Fahrbahnfläche der A 2 im Bereich des Brückenbauwerkes W. An der X. .
3Mit Gebührenbescheid vom 30. Januar 1989 zog der Beklagte die Klägerin zu Niederschlagswassergebühren für ein 3.400 qm großes Teilstück der A 2 in Höhe von 2.788,-- DM heran.
4Nachdem das Autobahnamt I. der Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 4. Oktober 1990 mitgeteilt hatte, daß im Bereich des genannten Brückenbauwerks ein 531 qm großes Teilstück der südlichen Richtungsfahrbahn I. .I. (zwischen Km 399,282 und Km 399,241) an das städtische Kanalnetz angeschlossen sei, ermäßigte der Beklagte mit Berichtigungsbescheid vom 9. Januar 1991 die Niederschlagswassergebühren auf 435,52 DM (531 qm x 0,82 DM0.qm).
5Bereits vorher, nämlich am 25. November 1989 hatte die Klägerin nach erfolglosem Vorverfahren Klage gegen den Gebührenbescheid vom 30. Januar 1989 erhoben, die sie auch nach der Ermäßigung hinsichtlich des noch verbliebenen Betrages aufrechterhalten hat. Zur Begründung hat sie im wesentlichen folgendes vorgetragen: Die Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren sei zu Unrecht erfolgt. Sie sei schon deshalb nicht gebührenpflichtig, weil das Autobahnteilstück nicht an die städtische Kanalisation angeschlossen sei. Abgesehen davon obliege ihr nach dem Bundesfernstraßengesetz die Herstellung und Unterhaltung der Straßenentwässerung im Rahmen der hoheitlich wahrgenommenen Straßenbaulast. Dies bedeute, daß sie nicht zum Anschluß an eine kommunale Entwässerungseinrichtung gezwungen werden könne. Schließe sie, die Klägerin, eine Bundesfernstraße gleichwohl an eine gemeindliche Abwasseranlage an, so nehme sie diese nicht in gebührenverursachenderweise "in Anspruch", vielmehr genüge sie in diesem Fall lediglich ihrer eigenen Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung. Insoweit bediene sie sich mit der Kommune derselben baulichen Anlage zur Entwässerung. Der unter dieser Voraussetzung vorzunehmende finanzielle Ausgleich erfolge nicht im Wege der Gebührenerhebung, sondern in analoger Anwendung der bundeseinheitlichen Ortsdurchfahrtenrichtlinien. Danach komme eine Beteiligung an den Kosten für den Bau des - mitbenutzten - Kanals in Betracht, nicht aber einer dauernde Belastung mit Benutzungsgebühren. Unabhängig davon sei im vorliegenden Fall der Tatbestand der Inanspruchnahme der städtischen Kanalisation auch deshalb nicht verwirklicht, weil jede Inanspruchnahme ein willentliches Element voraussetze. Dieses fehle hier. Sofern das in Rede stehende Teilstück überhaupt an das Kanalnetz angeschlossen sei, sei dies jedenfalls ohne ihr Wissen und Wollen geschehen. Schließlich sei die anteilige Umlegung der Abwasserabgabe ebenfalls rechtswidrig. Nach den einschlägigen Vorschriften des Abwasserabgabengesetzes und des Landeswassergesetzes sei eine Abwasserabgabe nur für die an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner bzw. die befestigten gewerblichen Flächen zu entrichten. Befestigte Straßenflächen würden von den genannten Gesetzen hingegen nicht erfaßt.
6Die Klägerin hat beantragt,
7den Abgabenbescheid des Beklagten vom 30. Januar 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 1989 und des Berichtigungsbescheides vom 9. Januar 1991 aufzuheben.
8Der Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Zur Begründung hat er im wesentlichen folgendes vorgetragen: Die Klägerin sei auch als Trägerin der Straßenbaulast für die Bundesautobahn von der Gebührenpflicht nicht befreit. Aus den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und des Landeswassergesetzes ergebe sich nicht, daß öffentliche Straßenflächen hinsichtlich der Gebühren für die Ableitung von Niederschlagswasser anders zu behandeln seien als private Wegeflächen oder sonstige befestigte Flächen. Die von der Klägerin herangezogenen Ortsdurchfahrtenrichtlinien seien, was die hier fragliche Veranlagung von Autobahnflächen zu Entwässerungsgebühren betreffe, ersichtlich nicht einschlägig. Auch die Abwasserabgabe sei zu Recht auf die Klägerin umgelegt worden. Nach § 65 des Landeswassergesetzes sei die Abwasserabgabe auf die Eigentümer derjenigen Grundstücke abzuwälzen, auf denen Abwasser anfiele. Eine Beschränkung auf bewohnte oder gewerblich genutzte Grundstücke sei dieser Vorschrift ebensowenig zu entnehmen wie den übergeordneten bundesrechtlichen Regelungen des Abwasserabgabengesetzes.
11Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob das auf der Bundesautobahn A 2, Richtungsfahrbahn I. I. im Bereich des Brückenbauwerks W. 0.An der X. (Km 399,282 bis Km 399,343) anfallende Oberflächenwasser in die Kanalisation der Stadt I. fließt, hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß es nach den getroffenen Sachverständigenfeststellungen keinen Zweifeln unterliege, daß das in Rede stehende Autobahnteilstück an die städtische Kanalisation der Stadt I. angeschlossen sei. Die Klägerin nehme die Abwasseranlage der Stadt I. auch in Anspruch und zwar unabhängig davon, ob der Anschluß des Autobahnteilstücks an die städtische Kanalisation ohne ihr Wissen und Wollen erfolgt sei. Denn sie sei seitens des Beklagten bereits im Jahre 1986 darauf hingewiesen worden, daß das Autobahnteilstück im Bereich des genannten Brückenbauwerks an die städtische Kanalisation angeschlossen sei. Daher habe die Klägerin damit rechnen müssen, daß die Niederschläge im Bereich des in Rede stehenden Autobahnteilstückes der Kanalisation der Stadt I. zuflössen, so daß der die Gebührenpflicht begründete Tatbestand der Inanspruchnahme erfüllt sei. Die Klägerin könne sich gegenüber dem Gebührenanspruch nicht darauf berufen, daß sie als Trägerin der Straßenbaulast die Kanalisation der Stadt I. lediglich mitbenutze und daher nicht in Anspruch nehme. Die Gebührenpflicht bestehe auch unabhängig davon, ob der Hoheitsträger dem Anschluß- und Benutzungszwang unterliege, denn das tatbestandliche Merkmal der "Inanspruchnahme" setze lediglich ein Element der Willentlichkeit voraus, nicht hingegen eine rechtliche Bindung im Sinne einer Verpflichtung zur Benutzung der gemeindlichen Einrichtung. Für die Entstehung der Gebührenpflicht sei es ohne Belang, daß der Klägerin die Beseitigung des auf der Autobahn anfallenden Oberflächenwassers als eigene Aufgabe der Straßenbaulast obliege. Dies hindere nicht die Erhebung von Benutzungsgebühren, wenn die Klägerin - auf freiwilliger Basis - städtische Entwässerungseinrichtungen tatsächlich nutze und in dieser Weise den Gebührentatbestand der "Inanspruchnahme" verwirkliche. Dem stünden auch nicht die Ortsdurchfahrtenrichtlinien entgegen. Abgesehen davon, daß der vorliegende Fall von diesen Richtlinien offensichtlich nicht erfaßt werde, weil es sich bei der hier fraglichen Autobahnfläche nicht um eine Ortsdurchfahrt handele, könnten Verwaltungsvorschriften ohnehin nicht einseitig die durch ein Landesgesetz wie das KAG NW in Verbindung mit einer gemeindlichen Satzung geregelten Abgabenpflichten abändern. Die Klägerin sei auch zu Recht zur Entrichtung einer anteiligen Abwasserabgabe herangezogen worden. Die von der Klägerin hiergegen angeführte Regelung des § 7 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) verhalte sich lediglich dazu, wie die Zahl der Schadeinheiten beim Niederschlagswasser, das sich einer tatsächlichen Quantifizierung etwa anhand eines wasserrechtlichen Bescheids oder aufgrund technischer Überwachung entziehe, pauschalierend zu ermitteln sei. Der in § 1 AbWAG normierte Grundsatz, daß für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer eine Abgabe zu entrichten sei, werde durch diese Regelung, die letztlich nur der Ermittlung der Höhe der zu ermittelnden Abgabe diene, nicht berührt. Die hiernach von der Klägerin geschuldeten Entwässerungsgebühren habe der Beklagte auch der Höhe nach zutreffend festgesetzt.
12Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte, von dem Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 131 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassene Berufung der Klägerin, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen aus dem verwaltungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren wiederholt und vertieft.
13Die Klägerin beantragt,
14das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
15Der Beklagte beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Zur Begründung nimmt er Bezug auf sein bisheriges Vorbringen unter Einbeziehung der Darlegungen des Verwaltungsgerichts.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Der erkennende Senat ist trotz des Antrags der Klägerin auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens nicht gehindert, in der Sache zu entscheiden. Gemäß § 173 VwGO iVm. § 251 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt eine solche Anordnung u.a. voraus, daß beide Parteien dies beantragen. Daran fehlt es hier, da der Beklagte einen derartigen Antrag nicht gestellt hat.
21Die zugelassene Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
22Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 30. Januar 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 1989 und des Berichtigungsbescheides vom 9. Januar 1991 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu den angefochtenen Niederschlagswassergebühren dem Grunde nach sind die §§ 15 und 16 der Abwassersatzung der Stadt I. vom 27. Dezember 1984 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 12. Mai 1988 (AS). Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AS erhebt die Stadt I. Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der (städtischen) Abwasseranlagen. Gemäß § 16 Abs. 1 AS sind unter anderem die Eigentümer der Grundstücke, auf denen Abwasser anfällt, gebührenpflichtig.
24Die genannten Satzungsregelungen sind formell wirksames Satzungsrecht. Sie sind auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere verstoßen sie entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen höherrangiges Recht.
25Entscheidend ist insoweit, was die Klägerin nach wie vor verkennt, daß die Gebührenpflicht - neben der Eigentümerstellung (§ 16 Abs. 1 AS) - nur an die Tatbestandsmerkmale 1. der Inanspruchnahme von 2. städtischen Abwasseranlagen anknüpft.
26Die Voraussetzungen für das Vorliegen dieser beiden, die Erhebung kommunaler Benutzungsgebühren auf der Grundlage der §§ 2, 4, 6 und 7 KAG NW rechtfertigenden Tatbestandsmerkmale sind in der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats geklärt.
27Vgl.
28Zur Inanspruchnahme: OVG NW, Urteil vom 25. Mai 1990 - 9 A 9920.88 -; Urteil vom 25. August 1995 - 9 A 38360.93 -.
29Zur Widmung einer Anlage als Teil der städtischen Entwässerung: OVG NW, Urteil vom 25. Mai 1990 - 9 A 21940.89 -; Urteil vom 3. Juni 1996 - 9 A 31760.93 -.
30Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Inanspruchnahme kommt es danach, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lediglich darauf an, ob
311. eine tatsächliche Einleitung von Abwasser in den städtischen Kanal stattgefunden hat,
322. der Nutzer nach den gesamten Umständen des Einzelfalles mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit der tatsächlichen Einleitung rechnen mußte, und er
333. in Ansehung dieser Umstände sein Abwasser weiterhin wie zuvor entsorgt hat.
34Vgl. OVG NW, Urteile vom 25. Mai 1990 und vom 25. August 1995 a.a.O.
35Aufgrund der Ausrichtung der Satzungsbestimmungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 und § 16 Abs. 1 AS allein auf die städtischen Entwässerungsanlagen, deren tatsächliche und willentliche - freiwillige - Inanspruchnahme und die im Stadtgebiet der Stadt I. gelegenen Grundstücke ist ein Konflikt mit höherrangigem Recht von vornherein auch insoweit ausgeschlossen als diese Bestimmungen bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Gebührenpflicht zu Lasten von Hoheitsträgern begründen, die, wie die Klägerin, in bezug auf diese Grundstücke eigene hoheitliche Pflichten wahrnehmen. Dies ergibt sich im einzelnen aus folgendem:
36Eine Überschreitung der sich aus Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG), § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) a.F. ergebenden Satzungsautonomie kommt nicht in Betracht, weil die die Gebührenpflicht begründenden Satzungsbestimmungen ausschließlich eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft im Sinne des Art. 28 Abs. 2 GG, § 4 GO NW a.F. betreffen. Denn Regelungsgegenstand der genannten Satzungsbestimmungen ist lediglich die Nutzung der in städtischer Trägerschaft stehenden öffentlichen Abwasseranlage von (zumindest teilweise) im Stadtgebiet gelegenen - wenn auch im Eigentum und unter der Straßenbaulast anderer Hoheitsträger stehenden - Grundstücken. Auf den Umstand, daß die betreffenden Hoheitsträger nicht Einwohner der Stadt I. sind, kommt es insoweit ebensowenig an wie auf die Einwohnereigenschaft aller anderen betroffenen Grundstückseigentümer.
37Fehlt es der Abwasseranlage, etwa aufgrund einer grundsätzlich möglichen Mischnutzung,
38vgl. OVG NW, Urteile vom 25. Mai 1990 und vom 3. Juni 1996 a.a.O,
39an einer Widmung der Abwasseranlage zu ausschließlich städtischen Zwecken, unterfällt der Gebrauch der Anlage zu anderern als städtischen Zwecken von vornherein nicht dem Gebührentatbestand der Inanspruchnahme der städtischen Abwasseranlage nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AS. Der Hinweis der Klägerin, sie benutze den Abwasserkanal zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben "mit" und nehme daher keine städtische Anlage in Anspruch, hat danach allenfalls Bedeutung für die Frage, ob die tatbestandliche Voraussetzung des § 15 Abs. 1 Satz 1 AS erfüllt sind, ist aber auf der dieser Frage vorgelagerten Ebene des Konflikts dieser Satzungsbestimmung mit höherrangigen Normen ohne Belang.
40Ein Verstoß gegen die bundesrechtliche Regelung des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) bzw. die landesrechtlichen Regelung in § 53 Abs. 4 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) a.F. liegt ebenfalls nicht vor. Zwar unterfallen nach §§ 3 Abs. 1, 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG auch der Bau, der Betrieb und die Unterhaltung von Straßenentwässerungsanlagen der (hoheitlichen) Straßenbaulast und nach § 53 Abs. 4 LWG a.F. liegt die Abwasserbeseitigungspflicht für Straßenflächen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile bei dem Straßenbaulastträger, hier der Klägerin. Durch die §§ 15 Abs. 1 Satz 1, 16 Abs. 1 AS wird jedoch die Erfüllung der dem jeweiligen Hoheitsträger aus der hiernach bestehenden Straßenbaulast bzw. Abwasserbeseitigungspflicht obliegenden Aufgaben gar nicht berührt. Umgekehrt begründen diese Bestimmungen kein Recht des Trägers der Straßenbaulast, fremde Leitungen (kostenlos) zu benutzen.
41Die genannten Satzungsregelungen setzen das Bestehen einer rechtlich verbindlichen Nutzungsverpflichtung, etwa aufgrund des Anschluß und Benutzungszwangs (§ 19 GO NW a.F. i.V.m. §§ 5 und 6 AS), nicht voraus, noch begründen sie eine solche, sondern beschränken sich insoweit auf das hiervon unabhängige Tatbestandsmerkmal der freiwilligen, tatsächlichen Inanspruchnahme. Sie belassen daher die Entscheidung über das ob" und wie" der im Rahmen der Straßenbaulast und der Abwasserbeseitigungspflicht zu bewältigenden Entwässerung der Fahrbahnen dem jeweils zuständigen Hoheitsträger, dem es aufgrund der genannten Regelungen unbenommen bleibt, in eigener Zuständigkeit für die Beseitigung der anfallenden Abwässer zu sorgen und hierfür eigene Anlagen zu bauen und zu unterhalten. Erst wenn sich der Hoheitsträger dafür entscheidet, statt dessen eine städtische Kanalisation in Anspruch zu nehmen, setzt die kommunale Gebührenpflicht ein. Diese ist mithin nicht unmittelbare Folge der bundesrechtlichen Straßenbaulast bzw. der landesrechtlichen Abwasserbeseitigungspflicht, sondern der Entscheidung des Straßenbaulastträgers bzw. Abwasserbeseitigungspflichtigen, von einer vollständigen Erfüllung seiner Pflichten in eigener Zuständigkeit zugunsten der Nutzung bereits von Dritten geschaffener Anlagen und Einrichtungen gerade abzusehen.
42Auf die Frage der Wirksamkeit der den Anschluß- und Benutzungszwang normierenden Satzungsregelungen in §§ 5 und 6 AS kommt es somit für die hier in Rede stehende Frage der Gebührenpflicht dem Grunde nach nicht an, worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat.
43Vgl. hierzu im übrigen: OVG NW, Urteil vom 15. Juli 1991 - 9 A 21170.89 -.
44Ebenfalls unbeachtlich sind in diesem Zusammenhang die von der Klägerin herangezogenen Richtlinien für die Behandlung von Ortsdurchfahrten von Bundesfernstraßen - (ODR)". Auf die diesbezüglichen ebenfalls zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 10 des Urteilsabdrucks nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 130 b VwGO Bezug.
45Schließlich steht der Begründung der Gebührenpflicht für die Klägerin als Straßenbaulastpflichtige und Eigentümerin von im Stadtgebiet gelegenen Autobahnen auch nicht entgegen, daß die Allgemeinheit einen Nutzen davon hat, daß das auf der Autobahn anfallende Niederschlagswasser ordnungsgemäß abgeleitet und damit die Verkehrssicherheit der Autobahn gewährleistet wird. Der die Gebührenpflicht rechtfertigende Sondervorteil (§ 6 Abs. 1 Satz 1 KAG NW) des Hoheitsträgers wird hierdurch nicht aufgehoben. Denn der straßenbaulast- und abwasserbeseitigungspflichtige Hoheitsträger, wie die Klägerin, hat nach wie vor einen die eigene Pflichtenstellung unmittelbar betreffenden Vorteil durch die Einleitung des Niederschlagswassers in städtische Abwasserbeseitigungsanlagen, weil er sich hierdurch der Pflicht zur Straßenentwässerung und Abwasserbeseitigung (§§ 3 Abs. 1, 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG, 53 Abs. 4 LWG a.F.) durch eigene Anlagen entledigt und damit die mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßenentwässesrungsanlagen verbundenen Aufwendungen auf Dauer erspart.
46Gemäß den hiernach mit höherrangigem Recht vereinbaren und damit wirksamen Satzungsbestimmungen der §§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 16 Abs. 1 AS ist die Klägerin dem Grunde nach für den Veranlagungszeitraum 1989 gebührenpflichtig. Die Klägerin hat den Gebührentatbestand der Inanspruchnahme der städtischen Abwasseranlage der Stadt I. im Jahr 1989 erfüllt.
47Die Voraussetzungen, die nach der oben genannten ständigen Rechtsprechung des Senats für den Tatbestand der Inanspruchnahme bei auf §§ 2, 4, 6 und 7 KAG NW beruhenden kommunalen Benutzungsgebühren maßgebend sind, hat die Klägerin im Jahr 1989 in bezug auf das - spätestens mit dem Berichtigungsbescheid vom 9. Januar 1991 iVm. der Bestandserfassung des Autobahnamtes I. vom 4. Oktober 1990 hinreichend konkret bestimmte - 531 qm große südliche Autobahnteilstück der Richtungsfahrbahn I. -I. der A 2 (zwischen Km 399,282 und Km 399,241) erfüllt; dabei kommt es, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, nicht darauf an, ob der Anschluß des genannten Autobahnteilstücks an den Kanal im Bereich des Brückenbauwerks W. 0.An der X. - möglicherweise - ohne Wissen und Wollen der Klägerin vorgenommen worden ist.
48Auf der Grundlage der in sich widerspruchsfreien, von der Klägerin auch nicht substantiiert angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen T. in seinem Gutachten vom 11. März 1994 steht zweifelsfrei fest, daß von dem genannten Autobahnteilstück dort anfallendes Niederschlagswasser über den Kontrollschacht I und einen daran angeschlossenen Ablauf dem westlichen, in der Straße An der X. verlaufenden Mischwasserkanal objektiv zugeleitet worden ist.
49Der noch im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 18. mai 1994 vorgebrachte Einwand, es habe nicht festgestellt werden können, wie das Wasser von dem Kontrollschacht I in den Regenwasserkanal der Stadt I. gelangt sei, ist danach, wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt hat, nicht nachvollziehbar. Entsprechendes gilt für die nunmehr von der Klägerin vorgebrachten Darlegungen, wonach die Fläche, die in den Kanal entwässert hätte, nicht konkret feststehe, weil auf deren Quer- und Längsneigung und den Abflußbeiwert abzustellen sei und hierzu in Verknüpfungsbereichen zwischen verschiedener Baulastträgerschaft differenzierte und sehr aufwendige Verfahren notwendig seien. Wie sich aus dem gerichtlichen Sachverständigengutachten eindeutig ergibt, hat der Sachverständige seinerzeit die bestehende Gefällesituation auf dem hier in Rede stehenden Autobahnabschnitt durch ein Nivellement der Oberfläche aufgenommen (vgl. S. 5 des Gutachtens und die diesem beigefügte Gefälleskizze), so daß auch dieser Umstand Gegenstand der Feststellung des gerichtlich bestellten Sachverständigen gewesen ist. Hiernach ist das Gefälle des Autobahnteilstücks so beschaffen, daß jedenfalls das Regenwasser auf dieser Fläche dem Regeneinlauf an dessen nordöstlicher Ecke zugeführt wird. Der lediglich pauschale Hinweis der Klägerin auf differenzierte und sehr aufwendige Verfahren" gibt danach keinen Anlaß, an der Richtigkeit der getroffenen - und im übrigen von der Klägerin zunächst auch gar nicht bestrittenen - Feststellung zu zweifeln und etwa hierüber ein erneutes gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen.
50Abgesehen davon liegt in bezug auf den Zufluß des Regenwassers in den Regeneinlauf und der hierfür maßgeblichen Gefällesituation auf dem Autobahnteilstück entgegen den Ausführungen der Klägerin kein Verknüpfungsbereich zwischen verschiedener Baulastträgerschaft" vor, da hierfür allein die Klägerin, nicht aber die Stadt I. Straßenbaulastträgerin ist.
51Zwar erbringt das Sachverständigengutachten den Beweis hinsichtlich der Einleitungssituation zunächst nur für den Zeitpunkt der getroffenen Feststellung, hier für das Jahr 1994. Gleichwohl kann nicht davon ausgegangen werden, daß dieser Anschluß erst nach dem hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 1989 geschaffen worden ist. Hierzu fehlt es an jeglichen konkreten Anhaltspunkten; selbst die Klägerin hat in Kenntnis des Beweisergebnisses nicht behauptet, diesen Anschluß erst nach 1989 gelegt zu haben, auch der Beklagte hat solches nicht vorgetragen.
52Zudem ergibt sich bereits aus der Zusammenstellung des Autobahnamtes I. in seinem Schreiben vom 4. Oktober 1990 über die bestehenden Anschlüsse von Autobahnstrecken an die Kanalisation im Stadtgebiet der Stadt I. , daß derselbe Anschluß, wie er Gegenstand der Feststellung in dem gerichtlichen Sachverständigengutachten gewesen ist, bereits seitens des Autobahnamtes I. in der im Laufe des Jahres 1990 abgeschlossenen Überprüfung festgestellt worden ist, so daß nachträgliche Veränderungen offensichtlich nicht vorgenommen worden sind. Unerheblich ist insoweit, ob diese Bestandserfassung im Zusammenhang mit dem geplanten sechsstreifigen Ausbau der A 2 erfolgt ist, wie die Klägerin geltend macht, da dies an dem Ergebnis der Feststellung des seinerzeit bestehenden Zustandes nichts ändert.
53Bei dem genannten Mischwasserkanal in der Straße An der X. handelt es sich auch um eine ausschließlich dem Zweck der städtischen Entwässerung gewidmete Anlage. Eine - gleichberechtigte - "Mitbenutzung" durch die Klägerin im Rahmen ihrer Straßenbaulast liegt nicht vor. Zwar ist, wie oben ausgeführt, nicht grundsätzlich ausgeschlossen, daß eine Anlage verschiedenen Nutzungszwecken dienen kann. Von einer derartigen gemischten Zweckbestimmung, etwa der städtischen Nutzung auf der einen und - worauf die Klägerin abstellt - der Nutzung zum Zweck der Erfüllung der Straßenbaulast auf der anderen Seite, kann jedoch im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.
54Die inhaltliche Reichweite der Widmung einer Anlage zum gemeindlichen Anstaltsgebrauch wird allein durch das für Außenstehende erkennbare widmungsrelevante und gegebenenfalls auch nur konkludente Verhalten der Gemeinde bestimmt.
55Vgl. OVG NW, Urteile vom 25. Mai 1990 und vom 3. Juni 1996 a.a.O.
56Gemessen hieran spricht nichts dafür, daß die Stadt I. bzw. ihre Rechtsvorgängerin, die Gemeinde S. , die den Kanal in der Straße An der X. um 1970 errichtet hat, die für diese Anlagen übliche umfassende kommunale Zweckbestimmung zugunsten zusätzlicher hoheitlicher Zweckbestimmungen hätte einschränken wollen. Dies folgt schon daraus, daß über den Hergang des Anschlusses des in Rede stehenden Teilstücks der A 2 offenbar keine Klarheit mehr zu gewinnen ist, und daher ein auf die Zulassung weiterer Zweckbestimmungen bezogenes widmungsrelevantes Verhalten der Gemeinde auch nicht ansatzweise festgestellt werden kann. Konkrete Anhaltspunkte, daß die Stadt I. oder die Gemeinde S. den Anschluß gelegt haben, drängen sich dem Senat aus den vorliegenden Unterlagen nicht auf und auch der Beklagte hat solches nicht eingeräumt. Die Klägerin hat selbst nicht behauptet, daß die Stadt I. bzw. die Gemeinde S. den Anschluß vorgenommen haben, sondern dies in ihrem Schriftsatz vom 27. März 1991 sogar für nicht wahrscheinlich" gehalten. Hierfür spricht auch, daß die Stadt I. ohne Einbeziehung der Klägerin wohl kaum Kosten für bauliche Veränderungen an deren Anlagen und Einrichtungen aufgewandt hätte, die nach Kenntniserlangung durch die Klägerin gegebenenfalls wieder rückgängig hätten gemacht werden müssen. Daß der Anschluß von ihr, der Klägerin, durchgeführt worden ist, hat sie durchgängig bestritten und im Gegenteil hervorgehoben, daß dies ohne ihr Wissen und Wollen geschehen sei.
57Vertragliche Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Stadt I. , die zugunsten der Klägerin ein widmungsgesichertes Recht der "Mitbenutzung" begründen könnten, bestehen für den hier in Rede stehenden Anschluß nicht. Daß die Klägerin über eine dingliche (Mit-)Berechtigung an dem Kanal verfügt oder sich unter Reklamierung entsprechender Nutzungsrechte seinerzeit mit Zustimmung der Stadt I. bzw ihrer Rechtsvorgängerin - faktisch - an den Herstellungskosten beteiligt hat, was ggf. als Indiz für eine gemischte Zweckbestimmung gewertet werden könnte, hat sie selbst nicht geltend gemacht und ist auch den dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen, so daß von der ausschließlich städtischen Zweckbestimmung des Kanals in der Straße An der X. auszugehen ist.
58Mit der Einleitung von Niederschlagswasser von dem genannten Autobahnteilstück in die - wie vorstehend dargelegt - städtische Kanalisation mußte die Klägerin im Veranlagungszeitraum 1989 auch rechnen. Denn bereits mit Schreiben vom 6. November 1986 ist die Klägerin von dem Beklagten im Zusammenhang mit dem angekündigten Erlaß von Heranziehungsbescheiden für die Entwässerung von Fahrbahnflächen der Autobahn A 2 und unter konkreter Bezeichnung der Einleitungsstelle W. 0.An der X. " darauf hingewiesen worden, daß Oberflächenwasser von der Fahrbahn der A 2 in diesem Bereich in die städtische Kanalisation eingeleitet werde. Auf die Frage, ob seinerzeit von dem Beklagten lediglich der Nordteil der Fahrbahn bezeichnet worden ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Entscheidend ist insoweit allein, daß spätestens ab dem Zugang des genannten Schreibens des Beklagten im Jahre 1986 die konkrete Möglichkeit eines - irgendwie gearteten - Anschlusses der A 2 im Bereich des Brückenbauwerks W. 0.An der X. an die städtische Kanalisation ernsthaft in Betracht gezogen werden mußte.
59Dafür, daß darüber hinaus sogar eine positive Kenntnis hinsichtlich des in Rede stehenden Anschlusses auf Seiten der Klägerin tatsächlich vorhanden war, spricht das Schreiben des Autobahnamtes I. vom 4. Oktober 1990. In den diesem Schreiben beigefügten Planzeichnungen ist das in Rede stehende 531 qm große südliche Teilstück der A 2 und der in dem gerichtlichen Sachverständigengutachten festgestellte Anschluß an den in der Straße An der X. verlaufenden westlichen Mischwasserkanal ausdrücklich als bestehend aufgeführt. Daß diese Feststellung nicht durch den Einwand beseitigt werden kann, die Bestandserfassung sei lediglich im Zusammenhang mit dem geplanten sechsstreifigen Ausbau der A 2 erfolgt, ist bereits oben dargelegt worden.
60Gegen die Annahme, daß der Klägerin bzw. den für sie tätigen Mitarbeitern des Autobahnamtes I. der Anschluß nicht zur Kenntnis gelangt ist, streitet schließlich auch, daß die Anschlußsituation über den auf dem Grundstück der Klägerin gelegenen und damit für sie ohne weiteres zugänglichen Kontrollschacht Nr. I offen zu Tage lag und sich die im Rahmen der bundesgesetzlichen Straßenunterhaltungspflicht (§ 3 Abs. 1 FStrG) durchgeführten Streckenkontrollen auf die A 2 als Ganzes, mithin auch auf die Entwässerungsanlagen (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG) bezogen. Eine Entscheidung kann insoweit jedoch letztendlich offen bleiben, weil die Klägerin, wie dargelegt, aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 6. November 1986 mit einem Anschluß des Autobahnteilstücks im Bereich des Brückenbauwerks W. 0.An der X. an die städtische Kanalisation rechnen mußte. Für den subjektiven Tatbestand der Inanspruchnahme reicht dies nach den oben dargelegten Grundsätzen aus.
61Gleichwohl hat die Klägerin es hierbei belassen und die dort anfallenden Abwässer im Jahre 1989 weiterhin über das städtische Entwässerungssystem entsorgt.
62Der hiernach gegebenen Inanspruchnahme der städtischen Abwasseranlagen der Stadt I. i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 AS steht nicht entgegen, daß diese zum Zweck der Erfüllung der Straßenunterhaltungspflicht (§ 3 Abs. 1 FStrG) erfolgt ist. Denn die Inanspruchnahme ist bei auf §§ 2, 4, 6 und 7 KAG NW beruhenden Benutzungsgebühren nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, wie oben dargelegt, lediglich von der objektiv bestehenden Einleitung von Abwasser in die kommunale Entwässerungsanlage und zusätzlich von der unmittelbar hierauf bezogenen subjektiven Erkenntnis- und Verhaltenslage, nicht aber von darüber hinausgehenden mittelbaren Zweckbestimmungen abhängig. Entsprechendes gilt für sonstige subjektiven Motivationen, wie etwa der von der Klägerin behauptete Willen, hinsichtlich der Entwässerung der ihrer Baulast unterliegenden Straßenflächen lediglich eine gemeinsame Regelung mit der jeweiligen Gemeinde anzustreben, wonach jedenfalls die Erhebung von Benutzungsgebühren ausgeschlossen ist. Das Tatbestandsmerkmal der Inanspruchnahme erfordert gerade nicht die Bereitschaft des Betroffenen, für die Inanspruchnahme auch die anfallenden Gebühren zu zahlen. Denn die Gebührenpflicht ist schon nach der hier einschlägigen Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 1 AS die Folge der - getrennt hiervon zu bewertenden - Inanspruchnahme, nicht aber deren inhaltliche Voraussetzung.
63Ob einer Inanspruchnahme ausnahmsweise der Umstand entgegenstehen kann, daß die Gemeinde den Anschluß an die städtische Kanalisation in rechtswidriger Weise vorgenommen hat,
64vgl. insoweit: OVG NW, Urteil vom 25. Mai 1990 a.a.O.,
65braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Denn konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die Stadt I. überhaupt den Anschluß hergestellt hat, drängen sich dem Senat, wie oben dargelegt, aus den vorliegenden Unterlagen nicht auf und sind von der Klägerin auch nicht in der erforderlichen substantiierten Weise vorgebracht worden.
66Neben der danach gegebenen Inanspruchnahme städtischer Abwasseranlagen der Stadt I. i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 AS ist auch die in § 16 Abs. 1 AS normierte weitere Voraussetzung für die Gebührenpflicht der Klägerin dem Grunde nach erfüllt. Denn Eigentümerin des in Rede stehenden Autobahnteilstücks der A 2, auf dem das in die städtische Abwasseranlage eingeleitete Niederschlagswasser anfällt, ist - unstreitig - die Klägerin.
67Die Klägerin ist auch der Höhe nach zu Recht in Anspruch genommen worden.
68Rechtsgrundlage für die Bemessung der Gebühr der Höhe nach ist § 15 Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 11 AS i.V.m. § 15 Abs. 12 AS und § 1 Abs. 1 Nr. 1 b der Abwassergebührensatzung der Stadt I. vom 15. Dezember 1988 (GS). Diese Bestimmungen sind ebenfalls sowohl in formeller als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht unbedenklich. Letzteres gilt namentlich für den Niederschlagswassermaßstab der bebauten und sonst befestigten (angeschlossenen) Grundstücksfläche zur Bemessung der Niederschlagswassergebühr in § 15 Abs. 2 b und Abs. 11 AS.
69Vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Urteil vom 24. September 1987 - 8 C 280.86 -, NVwZ 1988, 159; OVG NW, Urteil vom 8. August 1984 - 2 A 25010.87 -, GemHH 1985, 44 (46); Urteil vom 19. Dezember 1991 - 2 A 18830.80 -; Beschluß vom 19. Dezember 1991 - 9 A 3020.90 -; Urteil vom 25. August 1995 - 9 A 39070.93 -.
70Materiell-rechtliche Bedenken gegen die Gebührensätze in § 1 Nr. 1 b GS bestehen ebenfalls nicht.
71Daß in der der Ermittlung der Gebührensätze zugrundeliegenden Gebührenbedarfsberechnung Kosten enthalten sind, die ihrer Art nach nicht hätten angesetzt werden dürfen, ist nicht ersichtlich.
72Die Stadt I. ist nach § 6 Abs. 2 iVm. Abs. 1 KAG NW grundsätzlich befugt, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung "städtische Abwasseranlagen" über Benutzungsgebühren abzuwälzen.
73Die Umlegung der Verbandsbeiträge über Benutzungsgebühren findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 7 Abs. 1 i.V.m. 6 KAG NW nach § 7 Abs. 1 Satz 1 KAG NW werden die von Gemeinden für die Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband oder in einem Zweckverband (Verband) zu zahlenden Beiträge und Umlagen (Verbandlasten) nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahme Vorteile gewährt. Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin im Wege der Einleitung des Niederschlagswassers in die städtische Kanalisation zugleich die Anlagen und Einrichtungen des Lippeverbandes, dessen Mitglied auch die Stadt I. ist, im Sinn des § 7 Abs. 1 Satz 1 KAG NW in Anspruch genommen hat, hat die Klägerin jedenfalls von den Anlagen und Einrichtungen des Lippeverbandes im Jahr 1989 Vorteile gehabt, da der Lippeverband die Abwässer abgenommen und in seinen Kläranlagen behandelt hat. Ohne diese Maßnahmen wäre letztlich das hier in Rede stehende Teilstück der A 2 der Klägerin im Jahr 1989 nicht entwässert worden und hätte daher bei Niederschlägen nicht in einem verkehrssicheren Zustand gehalten werden können. Dem Doppelbelastungsverbot nach § 7 Abs. 1 Satz 4 KAG NW hat die Stadt I. durch die Differenzierung der Gebührensätze in § 1 (GS) nach Gebührenpflichtigen, soweit sie nicht vom Lippeverband für die Beseitigung dieser Abwässer unmittelbar zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden (§ 1 Nr. 1 GS) und Gebührenpflichtigen, soweit sie vom Lippeverband für die Beseitigung dieser Abwässer unmittelbar zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden (§ 1 Nr. 2 GS), Rechnung getragen.
74Die Erhebung von Abwasserabgabengebühren für die von der Stadt I. zu entrichtenden Abwasserabgaben nach § 15 Abs. 1 Satz 2 AS auch für die Entwässerung öffentlich gewidmeter Straßenflächen ist dem Grunde nach in materiell-rechtlicher Hinsicht ebenfalls zulässig. Dem steht insbesondere nicht die Regelung in § 7 Abs. 1 AbwAG a.F. entgegen, wonach die Zahl der Schadeinheiten von Niederschlagswasser, das über eine öffentliche Kanalisation eingeleitete wird, 12 v.H. der Zahl der angeschlossenen Einwohner beträgt. Auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 10 und 11 des Urteilsabdrucks, die der Rechtsprechung des erkennenden Senates folgt,
75vgl. OVG NW, Beschluß vom 27. Juli 1990 - 9 B 16060.90 -,
76wird gem. § 130 b VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Der Umstand, daß in § 10 Abs. 1 Nr. 4 AbwAG a.F. Schienenwege der Eisenbahnen von der Abwasserabgabenpflicht für die Einleitung von Niederschlagswasser befreit sind, läßt sich als Ausnahmetatbestand von vornherein nicht zugunsten der Einleitung von Niederschlagswasser von Fahrbahnen fruchtbar machen. Abgesehen davon greift die Ausnahmeregelung für Schienenwege nur dann ein, wenn Niederschlagswasser von Schienenwegen der Eisenbahn nicht über eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird. Findet hingegen eine derartige Einleitung statt, sind hierfür auch Abwasserabgaben zu zahlen. Stellt man also, worauf die Klägerin hinaus will, die Fahrbahnen der Bundesautobahnen den Schienenwegen gleich, muß für diese ebenfalls die Abwasserabgabenpflicht im Falle der Einleitung des von den Fahrbahnen anfallenden Niederschlagswassers über eine öffentliche Kanalisation gelten. Um eine solche, die Abwasserabgabenpflicht gerade nicht beseitigende Konstellation handelt es sich jedoch im vorliegenden Fall, wie oben dargelegt worden ist.
77Auch die Höhe der gegenüber der Klägerin zur Anwendung gelangten einzelnen Teilgebührensätze nach § 1 Nr. 1 b GS ist nicht zu beanstanden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die festgesetzten Teilgebührensätze von 0,71 DM pro qm bebauter oder sonst befestigter (angeschlossener) Grundstücksfläche bzw. 0,09 DM0.qm und 0,02 DM0.qm übersetzt gewesen sind, drängen sich dem Senat aus den vorliegenden Unterlagen nicht auf; auch hat die Klägerin insoweit nicht geltend gemacht.
78Die gegenüber der Klägerin konkret festgesetzte Gebühr ist auch der Höhe nach zutreffend ermittelt worden. Zu Recht hat der Beklagte in bezug auf die Klägerin den in § 1 Nr. 1 b GS festgelegten Gebührensatz angewandt. Denn die Klägerin ist zwar Mitglied des Lippeverbandes, jedoch ist sie von dem Lippeverband für die Beseitigung des Niederschlagswassers von dem hier in Rede stehenden Teilstück der A 2 nicht unmittelbar zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der erkennende Senat gemäß § 125 Abs. 1 i.V.m. § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Darlegungen auf S. 7 des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 31. Oktober 1989 Bezug, die auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt worden sind. Bei einer - von dem Autobahnamt I. der Klägerin selbst ermittelten - Größe der Fläche des an die städtische Kanlisation angeschlossenen Autobahnteilstücks der A 2 von 531 qm und einem Gebührensatz von insgesamt 0,82 DM je qm bebauter oder sonst befestigter Fläche errechnet sich eine Gebühr von 435,42 DM, die der Beklagte mit dem Heranziehungsbescheid vom 30. Januar 1989 in der Gestalt des Berichtigungsbescheides vom 9. Januar 1991 auch zutreffend festgesetzt hat.
79Eine vertragliche Vereinbarung, die - unabhängig von ihrer Bedeutung für die Annahme einer gemischten Zweckbestimmung - einer Gebührenerhebung im vorliegenden Fall entgegenstehen könnte,
80vgl. hierzu: OVG NW, Urteil vom 7. Dezember 1970 - II A 1480.69 -, OVGE 26, 131,
81besteht in bezug auf das in Rede stehende Teilstück der A 2 nicht, da es insoweit, wie die Klägerin selbst in ihrem Schriftsatz vom 25. September 1996 vorträgt, an jeglicher vertraglicher Vereinbarung fehlt.
82Der danach sowohl dem Grunde als auch der festgesetzten Höhe nach bestehenden materiellen Gebührenpflicht der Klägerin entspricht auf der Ebene der Handlungsform deren Geltendmachung durch Erhebung" (§§ 2 Abs. 1, 4, 6 Abs. 1 Satz 1 KAG NW), d.h. nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 a KAG NW i.V.m. § 155 AO im Wege des Abgabenbescheides, hier des angefochtenen Gebührenbescheides.
83Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
84Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind; insbesondere ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu verneinen, weil nicht revisibles Landes- und Kommunalrecht im Streit steht und sich im übrigen die anstehenden Rechtsfragen ohne weiteres durch Anwendung der üblichen Auslegungsregeln eindeutig klären lassen.
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