Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 A 5751/94

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 1. Februar 1993 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten E. vom 7. Oktober 1993 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 10. März 1991 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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